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Artikel 2 · BT-Drs. 20/958 · S. 22

Zu Artikel 2 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 2 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Impfungen sind das wirksamste Mittel gegen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und für einen
individuellen Schutz vor einem schweren Verlauf nach einer COVID-19-Infektion. Das gilt in besonderem Maße
für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und für die vulnerable Personengruppe der älteren und pflegebedürftigen
Menschen. Die einrichtungsbezogene Pflicht, eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 oder die Gene-
sung einer Infektion nachzuweisen, nach § 20a IfSG trägt dem Rechnung. Die Sicherung einer hohen Impfquote
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 stellt daher eine wichtige Aufgabe der pflegerischen Leistungserbringung
dar. Die nachhaltige und umfassende Beobachtung der und Berichterstattung über die Impfquoten in der voll- und
teilstationären Pflege von Beschäftigten sowie von Bewohnerinnen und Bewohnern ist dazu ein Instrument, zu
dessen Nutzung die Einrichtungen durch diese Ergänzung vertraglich verpflichtet sind.

Zu Nummer 2
Im Rahmen von Qualitätsprüfungen nach § 114 wird zukünftig auch überprüft, ob die Einrichtungen der Ver-
pflichtung zur Berichterstattung in der voll- und teilstationären Pflege über die Impfquoten von Beschäftigten
sowie von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Gästen regelmäßig nachgekommen sind.

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Herkunft

BT-Drs. 20/958, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.980–70.306 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert c8d3626249e41239….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP