Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 20/958 · S. 22
Zu Artikel 2 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 2 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Impfungen sind das wirksamste Mittel gegen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und für einen individuellen Schutz vor einem schweren Verlauf nach einer COVID-19-Infektion. Das gilt in besonderem Maße für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und für die vulnerable Personengruppe der älteren und pflegebedürftigen Menschen. Die einrichtungsbezogene Pflicht, eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 oder die Gene- sung einer Infektion nachzuweisen, nach § 20a IfSG trägt dem Rechnung. Die Sicherung einer hohen Impfquote gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 stellt daher eine wichtige Aufgabe der pflegerischen Leistungserbringung dar. Die nachhaltige und umfassende Beobachtung der und Berichterstattung über die Impfquoten in der voll- und teilstationären Pflege von Beschäftigten sowie von Bewohnerinnen und Bewohnern ist dazu ein Instrument, zu dessen Nutzung die Einrichtungen durch diese Ergänzung vertraglich verpflichtet sind. Zu Nummer 2 Im Rahmen von Qualitätsprüfungen nach § 114 wird zukünftig auch überprüft, ob die Einrichtungen der Ver- pflichtung zur Berichterstattung in der voll- und teilstationären Pflege über die Impfquoten von Beschäftigten sowie von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Gästen regelmäßig nachgekommen sind.
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Herkunft
BT-Drs. 20/958, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.980–70.306 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert c8d3626249e41239….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP