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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2220

BGBl. 2020 I S. 2220 · 46.555 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2220
                                       Gesetz
              zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und
       medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung
        (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz
– GKV-IPReG)
                                               Vom 23. Oktober 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020
(BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. In § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird nach dem
    Wort „Krankenpflege“ ein Komma und werden die
    Wörter „außerklinische Intensivpflege“ eingefügt.
 1a. In § 37 Absatz 2 Satz 3 wird vor dem Punkt am
     Ende ein Semikolon und werden die Wörter „§ 37c
     Absatz 3 gilt entsprechend“ eingefügt.

 2. Nach § 37b wird folgender § 37c eingefügt:

                           „§ 37c
               Außerklinische Intensivpflege

        (1) Versicherte mit einem besonders hohen Be-

     darf an medizinischer Behandlungspflege haben

     Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. Ein

     besonders hoher Bedarf an medizinischer Be-
     handlungspflege liegt vor, wenn die ständige An-
     wesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur in-
     dividuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder
     ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflege-
     fachkraft erforderlich ist. Der Anspruch auf außer-
     klinische Intensivpflege umfasst die medizinische
     Behandlungspflege, die zur Sicherung des Ziels
     der ärztlichen Behandlung erforderlich ist, sowie
     eine Beratung durch die Krankenkasse, insbeson-
     dere zur Auswahl des geeigneten Leistungsorts
     nach Absatz 2. Die Leistung bedarf der Verord-
     nung durch eine Vertragsärztin oder einen Ver-
     tragsarzt, die oder der für die Versorgung dieser
     Versicherten besonders qualifiziert ist. Die verord-
     nende Vertragsärztin oder der verordnende Ver-
     tragsarzt hat das Therapieziel mit dem Versicher-
     ten zu erörtern und individuell festzustellen, bei
     Bedarf unter Einbeziehung palliativmedizinischer

Fachkompetenz. Bei Versicherten, die beatmet
werden oder tracheotomiert sind, sind mit jeder
Verordnung einer außerklinischen Intensivpflege
das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit
bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung
und Dekanülierung sowie die zu deren Umsetzung
notwendigen Maßnahmen zu erheben, zu doku-
mentieren und auf deren Umsetzung hinzuwirken.
Zur Erhebung und Dokumentation nach Satz 6
sind auch nicht an der vertragsärztlichen Versor-
gung teilnehmende Ärztinnen oder Ärzte oder
nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil-
nehmende Krankenhäuser berechtigt; sie nehmen
zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Ver-
sorgung teil. Der Gemeinsame Bundesausschuss
bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1
Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Oktober 2021 je-
weils für Kinder und Jugendliche bis zur Vollen-
dung des 18. Lebensjahres, für junge Volljährige,
bei denen ein Krankheitsbild des Kinder- und Ju-

gendalters weiterbesteht oder ein typisches
Krankheitsbild des Kinder- und Jugendalters neu
auftritt oder ein dem Kindesalter entsprechender
psychomotorischer Entwicklungsstand vorliegt,

und für volljährige Versicherte getrennt das Nä-

here zu Inhalt und Umfang der Leistungen sowie

die Anforderungen

1. an den besonders hohen Bedarf an medizini-
   scher Behandlungspflege nach Satz 2,
2. an die Zusammenarbeit der an der medizini-
   schen und pflegerischen Versorgung beteilig-
   ten ärztlichen und nichtärztlichen Leistungser-
   bringer, insbesondere zur Sicherstellung der
   ärztlichen und pflegerischen Versorgungskonti-
   nuität und Versorgungskoordination,

3. an die Verordnung der Leistungen einschließ-
   lich des Verfahrens zur Feststellung des Thera-
   pieziels nach Satz 5 sowie des Verfahrens zur
   Erhebung und Dokumentation des Entwöh-
   nungspotenzials bei Versicherten, die beatmet
   werden oder tracheotomiert sind und
4. an die besondere Qualifikation der Vertrags-
   ärztinnen oder Vertragsärzte, die die Leistung
   verordnen dürfen.
BGBl. 2020, Seite 2221 — Originalseite als Abbildung
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   (2) Versicherte erhalten außerklinische Intensiv-
pflege

1. in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die Leis-

   tungen nach § 43 des Elften Buches erbringen,

2. in Einrichtungen im Sinne des § 43a Satz 1 in
   Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 des
   Elften Buches oder Räumlichkeiten im Sinne
   des § 43a Satz 3 in Verbindung mit § 71 Ab-
   satz 4 Nummer 3 des Elften Buches,

3. in einer Wohneinheit im Sinne des § 132l Ab-
   satz 5 Nummer 1 oder
4. in ihrem Haushalt oder in ihrer Familie oder
   sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere
   in betreuten Wohnformen, in Schulen, Kinder-
   gärten und in Werkstätten für behinderte Men-
   schen.
Berechtigten Wünschen der Versicherten ist zu
entsprechen. Hierbei ist zu prüfen, ob und wie
die medizinische und pflegerische Versorgung
am Ort der Leistung nach Satz 1 sichergestellt
ist oder durch entsprechende Nachbesserungs-
maßnahmen in angemessener Zeit sichergestellt
werden kann; dabei sind die persönlichen, familiä-
ren und örtlichen Umstände zu berücksichtigen.
Über die Nachbesserungsmaßnahmen nach Satz 3
schließt die Krankenkasse mit dem Versicherten
eine Zielvereinbarung, an der sich nach Maßgabe
des individuell festgestellten Bedarfs weitere Leis-
tungsträger zu beteiligen haben. Zur Umsetzung
der Zielvereinbarung schuldet die Krankenkasse
nur Leistungen nach diesem Buch. Die Feststel-
lung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 und
den Sätzen 1 bis 3 erfüllt sind, wird durch die
Krankenkasse nach persönlicher Begutachtung
des Versicherten am Leistungsort durch den Me-
dizinischen Dienst getroffen. Die Krankenkasse
hat ihre Feststellung jährlich zu überprüfen und
hierzu eine persönliche Begutachtung des Medi-
zinischen Dienstes zu veranlassen. Liegen der
Krankenkasse Anhaltspunkte vor, dass die Voraus-
setzungen nach Absatz 1 und den Sätzen 1 bis 3
nicht mehr vorliegen, kann sie die Überprüfung
nach Satz 7 zu einem früheren Zeitpunkt durch-
führen. Ist die Feststellung nach Satz 6 oder die
Überprüfung nach den Sätzen 7 und 8 nicht mög-
lich, weil der oder die Versicherte oder eine andere
an den Wohnräumen berechtigte Person sein oder
ihr Einverständnis zu der nach den Sätzen 6 bis 8
gebotenen Begutachtung durch den Medizini-
schen Dienst in den Wohnräumen nicht erteilt hat,
so kann in den Fällen, in denen Leistungen der
außerklinischen Intensivpflege an einem Leis-
tungsort nach Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4
erbracht oder gewünscht werden, die Leistung an
diesem Ort versagt und der oder die Versicherte
auf Leistungen an einem Ort im Sinne des Satzes 1
Nummer 1 oder Nummer 2 verwiesen werden.
   (3) Erfolgt die außerklinische Intensivpflege in
einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die Leis-
tungen nach § 43 des Elften Buches erbringt, um-
fasst der Anspruch die pflegebedingten Aufwen-
dungen einschließlich der Aufwendungen für die
Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen

   der medizinischen Behandlungspflege in der Ein-
   richtung unter Anrechnung des Leistungsbetrags
   nach § 43 des Elften Buches, die betriebsnotwen-

   digen Investitionskosten sowie die Entgelte für

   Unterkunft und Verpflegung nach § 87 des Elften
   Buches. Entfällt der Anspruch auf außerklinische
   Intensivpflege auf Grund einer Besserung des Ge-
   sundheitszustandes, sind die Leistungen nach
   Satz 1 für sechs Monate weiter zu gewähren,
   wenn eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2,
   3, 4 oder 5 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4
   Nummer 2 bis 5 des Elften Buches festgestellt ist.
   Die Krankenkassen können in ihrer Satzung be-
   stimmen, dass die Leistungen nach Satz 1 unter
   den in Satz 2 genannten Voraussetzungen auch
   über den in Satz 2 genannten Zeitraum hinaus
   weitergewährt werden.
      (4) Kann die Krankenkasse keine qualifizierte
   Pflegefachkraft für die außerklinische Intensiv-
   pflege stellen, sind dem Versicherten die Kosten
   für eine selbstbeschaffte Pflegefachkraft in ange-
   messener Höhe zu erstatten. Die Möglichkeit der
   Leistungserbringung im Rahmen eines persön-
   lichen Budgets nach § 2 Absatz 2 Satz 2, § 11
   Absatz 1 Nummer 5 des Fünften Buches in
   Verbindung mit § 29 des Neunten Buches bleibt
   davon unberührt.
      (5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollen-
   det haben, leisten als Zuzahlung an die Kranken-
   kasse den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden
   Betrag, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage
   der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr.
   Versicherte, die außerklinische Intensivpflege an
   einem Leistungsort nach Absatz 2 Satz 1 Num-
   mer 4 erhalten und die das 18. Lebensjahr voll-
   endet haben, leisten als Zuzahlung an die Kran-
   kenkasse abweichend von Satz 1 den sich nach
   § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die
   für die ersten 28 Kalendertrage der Leistungsinan-
   spruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten.
     (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
   sen legt über das Bundesministerium für Gesund-
   heit dem Deutschen Bundestag bis Ende des
   Jahres 2026 einen Bericht über die Erfahrungen
   mit der Umsetzung des Anspruchs auf außerklini-
   sche Intensivpflege vor. Darin sind insbesondere
   aufzuführen:

   1. die Entwicklung der Anzahl der Leistungsfälle,
   2. Angaben zur Leistungsdauer,

   3. Angaben zum Leistungsort einschließlich An-
      gaben zur Berücksichtigung von Wünschen
      der Versicherten,
   4. Angaben zu Widerspruchsverfahren in Bezug
      auf die Leistungsbewilligung und deren Ergeb-
      nis sowie
   5. Angaben zu Satzungsleistungen der Kranken-
      kassen nach Absatz 3 Satz 3.“
3. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Zur Krankenhausbehandlung gehört auch eine
      qualifizierte ärztliche Einschätzung des Be-
      atmungsstatus im Laufe der Behandlung und
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       vor der Verlegung oder Entlassung von Be-
       atmungspatienten.“
   b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
          „Das Entlassmanagement umfasst auch die
          Verordnung einer erforderlichen Anschluss-
          versorgung durch Krankenhausbehandlung
          in einem anderen Krankenhaus.“

       bb) In dem bisherigen Satz 10 wird die Angabe

           „bis 7“ durch die Angabe „bis 8“ ersetzt.

4. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 4 werden im ersten Halbsatz
      nach den Wörtern „entstehenden Mehrkosten“
      die Wörter „zur Hälfte“ eingefügt und wird im
      zweiten Halbsatz das Wort „angemessen“
      durch die Wörter „von der Krankenkasse zu
      übernehmen“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
           eingefügt:

          „Von der Krankenkasse wird bei einer
          vertragsärztlich verordneten geriatrischen
          Rehabilitation nicht überprüft, ob diese
          medizinisch erforderlich ist, sofern die ger-
          iatrische Indikation durch dafür geeignete
          Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich
          überprüft wurde. Bei der Übermittlung der
          Verordnung an die Krankenkasse ist die

          Anwendung der geeigneten Abschätzungs-

          instrumente nachzuweisen und das Er-

          gebnis der Abschätzung beizufügen. Von
          der vertragsärztlichen Verordnung anderer
          Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf
          die Krankenkasse hinsichtlich der medizini-
          schen Erforderlichkeit nur dann abweichen,
          wenn eine von der Verordnung abwei-
          chende gutachterliche Stellungnahme des
          Medizinischen Dienstes vorliegt. Die gut-
          achterliche Stellungnahme des Medizini-
          schen Dienstes ist den Versicherten und

          mit deren Einwilligung in Textform auch
          den verordnenden Ärztinnen und Ärzten
          zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse
          teilt den Versicherten und den verordnen-
          den Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis
          ihrer Entscheidung in schriftlicher oder
          elektronischer Form mit und begründet die
          Abweichungen von der Verordnung. Mit
          Einwilligung der Versicherten in Textform
          übermittelt die Krankenkasse ihre Entschei-
          dung schriftlich oder elektronisch den
          Angehörigen und Vertrauenspersonen der
          Versicherten sowie Pflege- und Betreu-
          ungseinrichtungen, die die Versicherten
          versorgen. Vor der Verordnung informieren
          die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten
          über die Möglichkeit, eine Einwilligung
          nach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versi-
          cherten, ob sie in eine Übermittlung der
          Krankenkassenentscheidung durch die
          Krankenkasse an die in Satz 7 genannten
          Personen oder Einrichtungen einwilligen
          und teilen der Krankenkasse anschließend

          den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung
          mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als
          Rehabilitationsträger nach dem Neunten
          Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unbe-
          rührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss
          regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum
          31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl
          und Einsatz geeigneter Abschätzungsin-
          strumente im Sinne des Satzes 2 und zum
          erforderlichen Nachweis von deren Anwen-

          dung nach Satz 3 und legt fest, in welchen

          Fällen Anschlussrehabilitationen nach Ab-
          satz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung
          der Krankenkasse erbracht werden kön-
          nen.“
      bb) Der neue Satz 13 wird durch die folgenden
          Sätze ersetzt:
          „Leistungen nach Absatz 1 sollen für längs-
          tens 20 Behandlungstage, Leistungen nach
          Absatz 2 für längstens drei Wochen er-
          bracht werden, mit Ausnahme von Leistun-
          gen der geriatrischen Rehabilitation, die als
          ambulante Leistungen nach Absatz 1 in der
          Regel für 20 Behandlungstage oder als
          stationäre Leistungen nach Absatz 2 in
          der Regel für drei Wochen erbracht werden
          sollen. Eine Verlängerung der Leistungen
          nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus
          medizinischen Gründen dringend erforder-
          lich ist.“

      cc) In dem neuen Satz 15 wird die Angabe

          „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 13“ er-

          setzt.

      dd) In dem neuen Satz 16 werden nach den
          Wörtern „Leistungen nach den Absätzen 1
          und 2 können“ die Wörter „für Versicherte,
          die das 18. Lebensjahr vollendet haben,“
          eingefügt.
      ee) In dem neuen Satz 19 wird die Angabe
          „Satz 8“ durch die Angabe „Satz 18“ er-
          setzt.

      ff) Folgender Satz wird angefügt:

          „Der Spitzenverband Bund der Kranken-
          kassen legt über das Bundesministerium
          für Gesundheit dem Deutschen Bundestag
          erstmalig für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni
          2022 und danach jährlich bis zum 30. Juni
          2024 einen Bericht vor, in dem die Erfah-
          rungen mit der vertragsärztlichen Verord-
          nung von geriatrischen Rehabilitationen
          wiedergegeben werden.“
5. § 41 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt nicht; § 40 Ab-
   satz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.“

6. § 61 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „stationäre
      Maßnahmen“ die Wörter „und zur außerklini-
      schen Intensivpflege in vollstationären Pflege-
      einrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlich-
      keiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in
      Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften
      Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l
      Absatz 5 Nummer 1“ eingefügt.
BGBl. 2020, Seite 2223 — Originalseite als Abbildung
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   b) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt und werden nach dem Wort
      „Krankenpflege“ die Wörter „und außerklini-
      scher Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2
      Satz 1 Nummer 4 genannten Orten“ eingefügt.
7. In § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden vor
   dem Komma am Ende die Wörter „und außerklini-

   scher Intensivpflege“ eingefügt.
8. § 92 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird nach dem
      Wort „Krankenpflege“ das Wort „und“ durch
      ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
      „Soziotherapie“ die Wörter „und außerklini-

      scher Intensivpflege“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 7f wird folgender Absatz 7g ein-
      gefügt:
          „(7g) Vor der Entscheidung über die Richt-
      linien zur Verordnung außerklinischer Intensiv-
      pflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den
      in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisa-
      tionen der Leistungserbringer sowie den für die
      Wahrnehmung der Interessen der betroffenen
      Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisatio-
      nen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stel-
      lungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind
      in die Entscheidung einzubeziehen.“

9. § 105 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1a werden die folgenden Sätze
      angefügt:

      „Auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung
      kann zur Finanzierung von Fördermaßnahmen
      zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen
      Versorgung einen Strukturfonds bilden, für
      den sie bis zu 0,2 Prozent der nach § 85 ver-
      einbarten Gesamtvergütungen zur Verfügung
      stellt. Die Sätze 2, 3 Nummer 1 bis 4 sowie

      die Sätze 4 und 5 gelten in diesem Fall entspre-

      chend.“

   b) Dem Absatz 1c wird folgender Satz angefügt:
      „Für die Vergütung der zahnärztlichen Leistun-
      gen, die in diesen Einrichtungen erbracht wer-
      den, sind die Regelungen der §§ 57, 87 und 87e
      anzuwenden.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken-
          kassen“ die Wörter „oder der Landesaus-
          schuss der Zahnärzte und Krankenkassen“,
          nach dem Wort „Vereinigung“ die Wörter
          „oder der Kassenzahnärztlichen Vereini-

          gung“ und nach dem Wort „vertragsärzt-
          liche“ die Wörter „oder vertragszahnärzt-
          liche“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort

          „vertragsärztlichen“ die Wörter „oder ver-

          tragszahnärztlichen“ und nach dem Wort

          „Krankenkassen“ die Wörter „oder der Lan-

          desausschuss der Zahnärzte und Kranken-

          kassen“ eingefügt.

      cc) In Satz 3 werden jeweils nach dem Wort
          „Vertragsarzt“ die Wörter „oder den Ver-
          tragszahnarzt“ und jeweils nach dem Wort
          „Vereinigung“ die Wörter „oder die Kassen-

           zahnärztliche Vereinigung“ eingefügt und
           wird die Angabe „§ 83“ durch die Angabe
           „den §§ 83, 85“ ersetzt.
       dd) In Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende
           die Wörter „oder der Landesausschuss der
           Zahnärzte und Krankenkassen“ eingefügt.

10. § 111 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.“
     b) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden
        Sätze eingefügt:

       „Für Vereinbarungen nach Satz 1 gilt § 71

       nicht. Die Bezahlung von Gehältern bis zur
       Höhe tarifvertraglicher Vergütungen sowie ent-
       sprechender Vergütungen nach kirchlichen
       Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirt-
       schaftlich abgelehnt werden. Auf Verlangen der
       Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütun-
       gen nachzuweisen.“
     c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

          „(7) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
       kassen und die für die Erbringer von Leistun-
       gen zur medizinischen Rehabilitation maßgeb-
       lichen Verbände auf Bundesebene vereinbaren
       unter Berücksichtigung der Richtlinien nach

       § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmen-
       empfehlungen

       1. das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität
          der Leistungen nach Absatz 1,

       2. Grundsätze einer leistungsgerechten Ver-
          gütung und ihrer Strukturen und
       3. die Anforderungen an das Nachweisver-
          fahren nach Absatz 5 Satz 4.

       Vereinbarungen nach § 137d Absatz 1 bleiben

       unberührt. Die Inhalte der Rahmenempfeh-

       lungen sind den Versorgungsverträgen nach
       Absatz 2 und den Vergütungsverträgen nach
       Absatz 5 zugrunde zu legen. Kommen Rah-
       menempfehlungen ganz oder teilweise nicht
       zustande, können die Rahmenempfehlungs-
       partner die Schiedsstelle nach § 111b Absatz 6
       anrufen. Sie setzt innerhalb von drei Monaten
       den Rahmenempfehlungsinhalt fest.“

11. § 111a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „§ 111 Absatz 2, 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 7
     sowie § 111b gelten entsprechend.“

12. § 111b wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 111b

                   Landesschiedsstelle für

        Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen

          zwischen Krankenkassen und Trägern von

         Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

            und Bundesschiedsstelle für Rahmen-

         empfehlungen, Verordnungsermächtigung“.

     b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
       kassen und die für die Erbringer von Leistun-
BGBl. 2020, Seite 2224 — Originalseite als Abbildung
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       gen zur medizinischen Rehabilitation maßgeb-
       lichen Verbände auf Bundesebene bilden erst-
       mals bis zum 1. Mai 2021 eine gemeinsame
       Schiedsstelle, die in Angelegenheiten nach
       § 111 Absatz 7, § 111a Absatz 1 Satz 2 in Ver-
       bindung mit § 111 Absatz 7 sowie nach § 111c
       Absatz 5 entscheidet. Die Schiedsstelle be-
       steht aus einem unparteiischen Vorsitzenden
       und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern
       sowie aus Vertretern der jeweiligen Rahmen-
       empfehlungspartner nach § 111 Absatz 7 Satz 1
       oder § 111c Absatz 5 Satz 1 in gleicher Zahl;
       für den Vorsitzenden und die unparteiischen
       Mitglieder können Stellvertreter bestellt wer-
       den. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die
       jeweiligen Rahmenempfehlungspartner sollen
       sich über den Vorsitzenden und die zwei wei-
       teren unparteiischen Mitglieder sowie deren
       Stellvertreter einigen. Kommt eine Einigung
       nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des
       unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren un-
       parteiischen Mitglieder und von deren Stell-
       vertretern durch das Bundesministerium für
       Gesundheit, nachdem es den Rahmenempfeh-
       lungspartnern eine Frist zur Einigung gesetzt
       hat und diese Frist abgelaufen ist. Das Bundes-
       ministerium für Gesundheit kann durch Rechts-
       verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
       das Nähere über die Zahl und die Bestellung
       der Mitglieder, die Erstattung der baren Aus-
       lagen und die Entschädigung für den Zeitauf-
       wand der Mitglieder, das Verfahren sowie über
       die Verteilung der Kosten regeln. § 129 Absatz 9
       und 10 Satz 1 gilt entsprechend.“

13. § 111c wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden

       Sätze eingefügt:

       „Für Vereinbarungen nach Satz 1 gilt § 71

       nicht. Die Bezahlung von Gehältern bis zur

       Höhe tarifvertraglicher Vergütungen sowie ent-

       sprechender Vergütungen nach kirchlichen
       Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirt-
       schaftlich abgelehnt werden. Auf Verlangen der
       Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütun-
       gen nachzuweisen.“

    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
       kassen und die für die Erbringer von Leistun-
       gen zur medizinischen Rehabilitation maßgeb-
       lichen Verbände auf Bundesebene vereinbaren
       unter Berücksichtigung der Richtlinien nach
       § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmen-
       empfehlungen

       1. das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität

          der Leistungen nach § 40 Absatz 1,

       2. Grundsätze einer leistungsgerechten Ver-
          gütung und ihrer Strukturen und

       3. die Anforderungen an das Nachweisver-
          fahren nach Absatz 3 Satz 4.

       Vereinbarungen nach § 137d Absatz 1 bleiben
       unberührt. Die Inhalte der Rahmenempfeh-

       lungen sind den Versorgungsverträgen nach
       Absatz 1 und den Vergütungsverträgen nach
       Absatz 3 zugrunde zu legen. Kommen Rah-
       menempfehlungen ganz oder teilweise nicht
       zustande, können die Rahmenempfehlungs-
       partner die Schiedsstelle nach § 111b Absatz 6
       anrufen. Sie setzt innerhalb von drei Monaten
       den Rahmenempfehlungsinhalt fest.“

14. Nach § 132k wird folgender § 132l eingefügt:
                         „§ 132l

             Versorgung mit außerklinischer
        Intensivpflege, Verordnungsermächtigung

       (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
    sen und die Vereinigungen der Träger von vollsta-
    tionären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene,
    die Leistungen nach § 43 des Elften Buches er-
    bringen, die für die Wahrnehmung der Interessen
    der Erbringer von Leistungen nach Absatz 5 Num-
    mer 3 maßgeblichen Spitzenorganisationen auf
    Bundesebene und die für die Wahrnehmung der
    Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spit-
    zenorganisationen auf Bundesebene haben unter
    Einbeziehung des Medizinischen Dienstes Bund
    und unter Berücksichtigung der Richtlinien nach
    § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Ok-
    tober 2022 gemeinsame Rahmenempfehlungen
    über die einheitliche und flächendeckende Versor-
    gung mit außerklinischer Intensivpflege zu verein-
    baren. Vor Abschluss der Vereinbarung ist der
    Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der
    Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit
    zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen
    sind in den Entscheidungsprozess der Partner der
    Rahmenempfehlungen einzubeziehen. Die Inhalte

    der Rahmenempfehlungen sind den Verträgen

    nach Absatz 5 zugrunde zu legen.

       (2) In den Rahmenempfehlungen sind im Hin-

    blick auf den jeweiligen Leistungsort nach § 37c

    Absatz 2 Satz 1 insbesondere zu regeln:

    1. personelle Anforderungen an die pflegerische
       Versorgung einschließlich der Grundsätze zur
       Festlegung des Personalbedarfs,

    2. strukturelle Anforderungen an Wohneinheiten
       nach Absatz 5 Nummer 1 einschließlich bau-
       licher Qualitätsanforderungen,
    3. Einzelheiten zu Inhalt und Umfang der Zusam-
       menarbeit des Leistungserbringers mit der ver-
       ordnenden Vertragsärztin oder dem verordnen-
       den Vertragsarzt, dem Krankenhaus und mit
       weiteren nichtärztlichen Leistungserbringern,

    4. Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließ-

       lich von Anforderungen an ein einrichtungs-

       internes Qualitätsmanagement und Maßnah-
       men zur Fortbildung,

    5. Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leis-
       tungserbringung einschließlich deren Prüfung,

    6. Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der
       Leistungspflicht der Krankenkassen sowie
       zum Abrechnungsverfahren einschließlich der
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  für diese Zwecke nach § 302 jeweils zu über-
  mittelnden Daten,
7. Grundsätze der Vergütungen und ihrer Struktu-
   ren einschließlich der Transparenzvorgaben für
   die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis
   der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Ar-
   beitsentgelte und
8. Maßnahmen bei Vertragsverstößen.

   (3) Kommt eine Rahmenempfehlung nach Ab-
satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande, können
die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle
nach Absatz 4 anrufen. Die Schiedsstelle kann
auch vom Bundesministerium für Gesundheit
angerufen werden. Sie setzt innerhalb von drei
Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungs-
inhalt fest.

   (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen, die Vereinigungen der Träger von vollstatio-
nären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die
Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbrin-
gen, die für die Wahrnehmung der Interessen von
Leistungserbringern nach Absatz 5 Nummer 3
maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundes-
ebene und die für die Wahrnehmung der Inte-
ressen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzen-
organisationen auf Bundesebene bilden eine
gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus sechs
Vertretern der Krankenkassen, je zwei Vertretern
der vollstationären Pflegeeinrichtungen, der Leis-
tungserbringer nach Absatz 5 Nummer 3 und der
Pflegedienste sowie aus einem unparteiischen
Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen
Mitglied. Für jedes Mitglied werden zwei Stellver-
treter bestellt. Die beiden unparteiischen Mitglie-
der haben je drei Stimmen. Jedes andere Mitglied
hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist unzu-
lässig. Die gemeinsame Schiedsstelle trifft ihre
Entscheidung mit der einfachen Mehrheit der
Stimmen ihrer Mitglieder. Ergibt sich keine Mehr-
heit, geben die Stimmen des Vorsitzenden den
Ausschlag. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt
vier Jahre. Die Rahmenempfehlungspartner nach
Absatz 1 Satz 1 sollen sich über den Vorsitzenden
und das weitere unparteiische Mitglied sowie de-
ren Stellvertreter einigen. Kommt eine Einigung
nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des un-
parteiischen Vorsitzenden, des weiteren unpar-
teiischen Mitglieds und deren Stellvertreter durch
das Bundesministerium für Gesundheit, nachdem
es den Rahmenempfehlungspartnern eine Frist zur
Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen
ist. Das Bundesministerium für Gesundheit kann
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Nähere über die Bestellung der
Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und
die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mit-
glieder, das Verfahren sowie über die Verteilung
der Kosten regeln. § 129 Absatz 9 Satz 1 bis 3
und 7 sowie Absatz 10 Satz 1 gilt entsprechend.

  (5) Über die außerklinische Intensivpflege ein-
schließlich deren Vergütung und Abrechnung
schließen die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich

Verträge mit zuverlässigen Leistungserbringern,
die
1. eine Wohneinheit für mindestens zwei Ver-
   sicherte betreiben, die Leistungen nach § 37c
   in Anspruch nehmen,
2. Leistungen nach § 43 des Elften Buches er-
   bringen,
3. Leistungen nach § 103 Absatz 1 des Neunten
   Buches in Einrichtungen oder Räumlichkeiten
   im Sinne des § 43a des Elften Buches in Ver-
   bindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches
   erbringen oder

4. außerklinische Intensivpflege an den in § 37c
   Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten
   erbringen.
Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe ta-
rifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie
entsprechender Vergütungen nach kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als un-
wirtschaftlich abgelehnt werden. Auf Verlangen
der Landesverbände der Krankenkassen und der
Ersatzkassen oder einer Krankenkasse ist die
Zahlung dieser Vergütungen nachzuweisen. Die
Leistungserbringer sind verpflichtet, ein einrich-
tungsinternes Qualitätsmanagement durchzu-
führen, das den Anforderungen des Absatzes 2
Nummer 4 entspricht, und an Qualitäts- und Ab-
rechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen;
§ 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unbe-
rührt. Verträge nach § 132a Absatz 4 gelten so
lange fort, bis sie durch Verträge nach Satz 1 ab-
gelöst werden, längstens jedoch für zwölf Monate
nach Vereinbarung der Rahmenempfehlungen
nach Absatz 1.

   (6) Im Fall der Nichteinigung wird der Inhalt des
Versorgungsvertrages nach Absatz 5 durch eine
von den Vertragspartnern zu bestimmende unab-
hängige Schiedsperson innerhalb von drei Mona-
ten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner
nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom
Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines
Monats bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfah-
rens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.
   (7) Die Krankenkassen informieren die für die
infektionshygienische Überwachung nach § 23
Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a Satz 1 des Infek-
tionsschutzgesetzes zuständigen Gesundheits-
ämter über jeden Leistungserbringer, der in ihrem
Auftrag Leistungen der außerklinischen Intensiv-
pflege erbringt.

   (8) Die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen erstellen gemeinsam und
einheitlich eine Liste der Leistungserbringer, mit
denen Verträge nach Absatz 5 bestehen und ver-
öffentlichen sie barrierefrei auf einer eigenen Inter-
netseite. Die Liste ist einmal in jedem Quartal zu
aktualisieren. Sie hat Angaben zu Art, Inhalt und
Umfang der mit dem Leistungserbringer vertrag-
lich vereinbarten Leistungen der außerklinischen
Intensivpflege zu enthalten; sie kann personenbe-
zogene Daten zum Zweck der Kontaktaufnahme
mit dem Leistungserbringer enthalten. Die Liste
darf keine versichertenbezogenen Angaben ent-
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     halten und leistungserbringerbezogene Angaben
     nur, soweit diese für die Kontaktaufnahme mit
     dem Leistungserbringer erforderlich sind. Versi-
     cherte, die Anspruch auf Leistungen der außerkli-
     nischen Intensivpflege nach § 37c haben, erhalten
     auf Anforderung von ihrer Krankenkasse einen
     barrierefreien Auszug aus der Liste nach Satz 1
     für den Einzugsbereich, in dem die außerklinische
     Intensivpflege stattfinden soll.“

14a. In § 140f Absatz 4 werden nach der Angabe „§ 21

     Abs. 2,“ die Wörter „§ 111 Absatz 7 Satz 1, § 111c
     Absatz 5 Satz 1,“ eingefügt und werden nach der
     Angabe „§ 132d Abs. 2,“ die Wörter „§ 132l Ab-
     satz 1 Satz 1,“ eingefügt.

15. § 275 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 erster Halbsatz wird nach der An-
        gabe „41“ ein Komma und werden die Wörter
        „mit Ausnahme von Verordnungen nach § 40
        Absatz 3 Satz 2,“ eingefügt.
     b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
        Komma ersetzt.

     c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
        „5. den Anspruch auf Leistungen der außer-
            klinischen Intensivpflege nach § 37c Ab-

            satz 2 Satz 1.“

16. § 275b wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift werden nach dem Wort
        „Krankenpflege“ die Wörter „und außerklini-
        schen Intensivpflege“ eingefügt.

     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 132a
            Absatz 4“ die Wörter „oder nach § 132l
            Absatz 5“ eingefügt.
        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

           „Abweichend von Satz 1 haben die Lan-
           desverbände der Krankenkassen und die
           Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich
           auch Regelprüfungen bei Leistungserbrin-
           gern zu veranlassen, mit denen die Landes-
           verbände der Krankenkassen und die Er-
           satzkassen Verträge nach § 132l Absatz 5
           Nummer 1 oder Nummer 2 abgeschlossen
           haben und die einer Regelprüfung nach
           § 114 Absatz 2 des Elften Buches unterlie-
           gen.“
        cc) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe
            „§ 132a Absatz 4“ die Wörter „oder die
            Landesverbände der Krankenkassen und
            Ersatzkassen Verträge nach § 132l Ab-
            satz 5“ und nach der Angabe „§ 37“ die
            Wörter „oder nach § 37c“ eingefügt.
     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 12“ durch
            die Angabe „Satz 14“ ersetzt und wird vor
            dem Punkt am Ende ein Semikolon und
            werden die Wörter „dies gilt auch für Prü-
            fungen bei Leistungserbringern, die Wohn-
            einheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1
            betreiben, und bei Leistungserbringern, mit
            denen die Krankenkassen Verträge nach

            § 132l Absatz 5 Nummer 2 abgeschlossen
            haben“ eingefügt.
        bb) In Satz 3 werden die Wörter „dieser Wohn-
            einheit“ durch die Wörter „der Wohneinhei-
            ten und vollstationären Pflegeeinrichtungen
            nach Satz 2“ ersetzt.

        cc) In den Sätzen 4 und 5 werden jeweils nach
            der Angabe „§ 132a Absatz 4“ die Wörter
            „oder nach § 132l Absatz 5“ eingefügt.

     d) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am

        Ende die Wörter „und der außerklinischen In-
        tensivpflege“ eingefügt.
16a. In § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden vor
     dem Komma am Ende die Wörter „und bei der

     Verlegung von Versicherten, die beatmet werden,
     die Angabe der aufnehmenden Einrichtung sowie
     bei der Entlassung von Versicherten, die beatmet
     werden, die Angabe, ob eine weitere Beatmung
     geplant ist“ eingefügt.
17. In § 303 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 301
    Abs. 1“ durch die Wörter „§ 301 Absatz 1 und 4“
    ersetzt.

                       Artikel 2

                Weitere Änderung des

          Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht für Ver-
      sicherte mit einem besonders hohen Bedarf an
      medizinischer Behandlungspflege, die Anspruch
      auf Leistungen nach § 37c haben, soweit diese
      Leistungen tatsächlich erbracht werden.“

   b) Satz 8 wird aufgehoben.
2. § 132a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.

   b) Absatz 4 Satz 14 wird aufgehoben.
3. § 275b Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Prüfungen nach Absatz 1 bei Leistungserbringern,
   mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132l
   Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 2 abgeschlossen
   haben, sind grundsätzlich unangemeldet durchzu-
   führen.“

                       Artikel 3
                    Änderung des
           Elften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird vor dem
   Komma am Ende ein Komma und werden die Wörter
   „insbesondere hinsichtlich einer Empfehlung zur
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  medizinischen Rehabilitation gemäß § 18 Absatz 1
  Satz 3“ eingefügt.
2. In § 17 Absatz 1b Satz 1 werden nach den Wörtern
   „des Fünften Buches“ die Wörter „oder die Leistun-
   gen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der
   außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünf-
   ten Buches“ eingefügt.

3. § 18a wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-

     fügt:
     „Mit Einwilligung des Antragstellers leitet die Pfle-
     gekasse die Präventions- und Rehabilitations-
     empfehlung und die Informationen nach Satz 2
     auch seinen Angehörigen, Personen seines Ver-
     trauens, Pflege- und Betreuungseinrichtungen,
     die den Antragsteller versorgen, oder der behan-
     delnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt
     schriftlich oder elektronisch zu. Sobald der
     Pflegekasse die Information über die Leistungs-
     entscheidung des zuständigen Rehabilitations-
     trägers nach § 31 Absatz 3 Satz 4 vorliegt, leitet
     sie diese Information unverzüglich dem Medizini-
     schen Dienst sowie mit Einwilligung des Antrag-
     stellers auch an die behandelnde Ärztin oder den
     behandelnden Arzt sowie an Angehörige des An-
     tragstellers, Personen seines Vertrauens oder an
     Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die den

     Antragsteller versorgen, schriftlich oder elektro-

     nisch weiter. Über die Möglichkeiten nach den

     Sätzen 3 und 4 und das Erfordernis der Ein-

     willigung ist der Antragsteller durch den Medi-

     zinischen Dienst oder die von der Pflegekasse

     beauftragten Gutachterinnen und Gutachter im

     Rahmen der Begutachtung zu informieren. Die

     Einwilligung ist schriftlich oder elektronisch zu

     dokumentieren.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Wi-
              dersprüche“ das Wort „und“ durch ein
              Komma ersetzt.
         bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
              durch ein Komma ersetzt.

         ccc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden
              angefügt:
               „5. die Gründe, warum Versicherte nicht
                   in die Weiterleitung einer Mitteilung
                   über den Rehabilitationsbedarf an
                   den Rehabilitationsträger nach § 31
                   Absatz 3 Satz 1 einwilligen, soweit
                   diese der Pflegekasse bekannt sind,
                   und inwiefern die zuständige Pflege-
                   kasse hier tätig geworden ist und
               6. die Maßnahmen, die die Pflegekas-

                  sen im jeweiligen Einzelfall regelmä-
                  ßig durchführen, um ihren Aufgaben
                  nach Absatz 1 und § 31 Absatz 3
                  nachzukommen.“

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die für die Aufsicht über die Pflegekasse
         zuständige Stelle erhält von der jeweiligen
         Pflegekasse ebenfalls den Bericht.“

4. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „informiert sie“ die Wörter „schriftlich oder elektro-
   nisch“ eingefügt und werden die Wörter „den behan-
   delnden Arzt“ durch die Wörter „schriftlich oder
   elektronisch die behandelnde Ärztin oder den be-
   handelnden Arzt sowie Angehörige, Personen des
   Vertrauens der Versicherten oder Pflege- und Be-
   treuungseinrichtungen, die den Versicherten ver-
   sorgen,“ ersetzt.

5. § 72 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 wird das Semikolon am Ende durch
      ein Komma ersetzt.
   b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
      fügt:

      „5. sich verpflichten, die ordnungsgemäße
          Durchführung von Qualitätsprüfungen zu er-
          möglichen;“.
6. In § 82 Absatz 1 Satz 3 und § 84 Absatz 1 Satz 1
   werden jeweils die Wörter „Krankenpflege nach § 37
   des Fünften Buches“ durch die Wörter „außerklini-
   sche Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches“
   ersetzt.

7. Nach § 114 Absatz 2 Satz 9 werden die folgenden
   Sätze eingefügt:

   „In die Regelprüfung einzubeziehen sind auch Leis-

   tungen der außerklinischen Intensivpflege nach

   § 37c des Fünften Buches, die auf der Grundlage

   eines Versorgungsvertrages mit den Krankenkassen

   gemäß § 132l Absatz 5 Nummer 4 des Fünften Bu-

   ches erbracht werden, unabhängig davon, ob von

   der Pflegeversicherung Leistungen nach § 36 er-

   bracht werden. In den Fällen nach Satz 10 ist in die

   Regelprüfung mindestens eine Person, die Leistun-

   gen der außerklinischen Intensivpflege an einem der
   in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften
   Buches genannten Orte erhält, einzubeziehen.“

                       Artikel 4
                  Änderung des
            Krankenhausentgeltgesetzes

  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Absatz 3e wird folgender Absatz 3f einge-
   fügt:

      „(3f) Sind die Voraussetzungen für die nach § 9
   Absatz 1a Nummer 8 vereinbarten Abschläge erfüllt,
   ist der Abschlagsbetrag vom Krankenhaus in der
   Rechnung mindernd auszuweisen oder, wenn keine
   Rechnungsminderung durch das Krankenhaus er-
   folgt, von der Krankenkasse einzubehalten.“

2. Dem § 6 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

   „Solange für eine längerfristige Beatmungsentwöh-
   nung noch kein Zusatzentgelt nach § 7 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 2 kalkuliert werden kann, ist hierfür
   ab dem Jahr 2021 ein gesondertes krankenhaus-
   individuelles Zusatzentgelt zu vereinbaren; Satz 2
   gilt entsprechend.“
BGBl. 2020, Seite 2228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2228
3. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
           ein Semikolon ersetzt.

       bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
          „8. bis zum 31. März 2021 das Nähere zu den
              Voraussetzungen, zur Höhe und zur Aus-
              gestaltung von Abschlägen für Kranken-
              häuser, die

             a) entgegen § 39 Absatz 1 Satz 6 des
                Fünften Buches Sozialgesetzbuch
                keine Einschätzung des Beatmungs-
                status vornehmen oder

                b) im Falle einer erforderlichen An-
                   schlussversorgung zur Beatmungsent-
                   wöhnung entgegen § 39 Absatz 1a
                   Satz 7 des Fünften Buches Sozialge-
                   setzbuch keine Verordnung vorneh-
                   men.“
     b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe
        „Nummer 5“ die Wörter „oder Nummer 8“ einge-
        fügt.

                          Artikel 5
                        Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
     (2) Artikel 2 tritt am 31. Oktober 2023 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 23. Oktober

2020
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                   Der Bundesminister für
                                             Jens Spahn
l a M e r k e l

Gesundheit

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2220. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e7a245986bcd1abb….