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Artikel 5 · BT-Drs. 20/4683 · S. 106

Zu Artikel 5 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 5 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, mit denen die Inhaltsübersicht an die geänderten Regelungen an-
gepasst wird.

Zu Nummer 2
Im Zusammenhang mit den geplanten Maßnahmen der Bundesregierung zur Tragung von Energieträgerkosten in
der Gaspreiskrise durch eine Strom- und Gaspreisbremse und Hilfsprogramme für Krankenhäuser, Pflegeeinrich-
tungen und Rehabilitationskliniken wird die bestehende Regelung in § 82 Absatz 5 SGB XI neu gefasst. Mit der
Neufassung wird zugleich weiteren öffentlichen Förderprogrammen von Betriebskosten jeglicher Art Rechnung
getragen, von denen die zugelassenen ambulanten wie stationären Pflegeeinrichtungen profitieren können. Dazu
zählen beispielsweise direkte öffentliche Maßnahmen wie Soforthilfen, Entlastungsbeträge und Zuschüsse, wie
etwa Ergänzungshilfen nach § 154 SGB XI, oder indirekte staatliche Unterstützungen z. B. durch Preisdeckelun-
gen oder Rabattierungen. Es wird klargestellt, dass alle öffentlichen Zuschüsse zu den laufenden Betriebskosten
bei der Bemessung und Vereinbarung der Pflegevergütung, sowie bei stationärer Pflege auch bei den Entgelten
für Unterkunft und Verpflegung, zu berücksichtigen sind. Damit sollen weiterhin ausdrücklich Doppelfinanzie-
rungen ausgeschlossen werden und die Pflegebedürftigen vor Kosten geschützt werden, die bereits von anderen
Stellen getragen werden.
Ergänzend wird in der Vorschrift das Verfahren für den Umgang mit Betriebskostenzuschüssen bei bereits abge-
schlossenen, laufenden Vergütungsvereinbarungen der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen geregelt:
Es sieht vor, dass die Vertragsparteien der Pflegevergütung (§ 85 Absatz 2 SGB XI im stationären Bereich und
§ 89 Absatz 2 SGB XI im ambulanten Bereich) eine Er

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 13.066 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/4683, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 411.251–424.317 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f34d518da82a0df8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP