Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/26822 · S. 115
Zu Artikel 2 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 2 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Rechtsbereinigung. Freiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz sind eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und unterliegen der Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1. Freiwilligendienstleistende ha- ben insoweit grundsätzlich den gleichen Versicherungsschutz in der sozialen Pflegeversicherung wie Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer. Soweit Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 besteht, ist nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Durchführung einer Familienversicherung ausgeschlossen. Während für Freiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz noch Anwendungsbereiche der Re- gelung bestehen, ist dies beim Bundesfreiwilligendienst nicht der Fall. Ein im vertragslosen Ausland, das heißt in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des europäischen Gemeinschaftsrechts oder ohne Sozialversiche- rungsabkommen, abgeleisteter Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz unterliegt regelmä- ßig nicht der Sozialversicherungspflicht. In diesen Fällen ist die Durchführung einer beitragsfreien Familienver- sicherung grundsätzlich möglich. Der Bundesfreiwilligendienst kann dagegen nur in der Bundesrepublik Deutsch- land abgeleistet werden. Eine Familienversicherung kommt deshalb für diese versicherungspflichtige Personen- gruppe nicht in Betracht. Die Regelung ist daher insoweit ohne Anwendungsbereich. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anfügung eines neuen Satzes 3 an § 226 Absatz 2 SGB V. Drucksache 19/26822 – 116 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 3 Mit
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.822 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/26822, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 468.446–472.268 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 4bf01ba4cb0eeaa9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP