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Artikel 2 · BT-Drs. 20/1331 · S. 22

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, mit denen die Inhaltsübersicht an die geänderte Regelung angepasst
wird.

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Nach § 72 Absatz 3e haben Pflegeeinrichtungen, die an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen
nach § 72 Absatz 3a gebunden sind, den Landesverbänden der Pflegekassen jährlich bis zum Ablauf des 30. Sep-
tember des Jahres mitzuteilen, an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie
gebunden sind. Dabei sind auch die maßgeblichen bzw. fachlich erforderlichen Informationen aus den Tarifver-
trägen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen für die Feststellung der Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, zu übermitteln.
Im Zuge der erstmaligen Meldung nach § 72 Absatz 3e im Jahr 2021 wurde nach Auswertung der gemeldeten
Daten deutlich, dass ein Teil der an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflege-
einrichtungen entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
alle angeforderten maßgeblichen Informationen gemeldet haben. Von gleicher Bedeutung ist künftig die gesetz-
liche Verpflichtung aller Pflegeeinrichtungen in § 72 Absatz 3d Satz 2, Änderungen der Angaben nach Satz 1, an
welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie im Fall des Absatzes 3a gebunden
sind oder welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen im Fall des Absatzes 3b für sie
maßgebend sind, unverzüglich mitzuteilen, soweit nach Abschluss des Versorgungsvertrags Änderungen auftre-
ten. Daher wird es dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen ermöglicht, in 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.198 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/1331, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 78.444–97.642 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0aa813fa9f3133ff….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP