Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 65 Ausgleichsfonds
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BVerfG, 07.04.2022 – 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der SozialversicherungZitiert von 61
- BSG, 10.10.2017 – B 12 KR 119/16 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - keine Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zur Reduzierung von Sozialversicherungsbeiträgen im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder - kein Verfahrensmangel durch unterbliebene Beiladung der Bundesbank sowie des Ehegatten - rechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag - kein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör durch "Nichterhören"Zitiert von 4
- BSG, 18.07.2007 – B 12 R 21/06 RZitiert von 22
- BSG, 05.09.2006 – B 4 R 75/06 RZitiert von 7
- BSG, 05.09.2006 – B 4 R 71/06 RGesetzliche Rentenversicherung: Kein subjektiv-öffentliches Recht des Rentners gegen den Rentenversicherungsträger auf Zahlung eines Betrags in Höhe der Hälfte der Pflegeversicherungsbeiträge KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- SG Berlin, 20.01.2015 – S 212 SO 850/14Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2007 – L 2 R 234/05Zitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2006 – L 2 R 386/06Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/65#abs-1 (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge aus:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/65#abs-2 (2) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/65#abs-3 (3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, daß sie für den in den §§ 67, 68 genannten Zweck verfügbar sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/65#abs-4 (4) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Ausgleichsfonds entstehenden Kosten werden durch die Mittel des Ausgleichsfonds gedeckt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres zu der Erstattung der Verwaltungskosten regeln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/65#abs-5 (5) Für das Haushalts- und Rechnungswesen des Ausgleichsfonds gelten die §§ 76 und 77 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 bis 3 entsprechend; für die Anlage der Mittel gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Ausgleichsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen.