Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 54 Pfändung
Stand: 01.09.2021
Wird zitiert von 222
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 29.07.2014 – L 9 U 847/10
- BGH, 20.10.2016 – IX ZB 66/15Verbraucherinsolvenzverfahren: Pfändbarkeit der Verletztenrente aus der gesetzlichen UnfallversicherungZitiert von 4
- BFH, 20.08.1991 – VII R 86/90Zitiert von 3
- BGH, 25.10.2012 – VII ZB 31/12Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld IIZitiert von 11
- BGH, 25.10.2012 – VII ZB 74/11Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld IIZitiert von 5
- BGH, 25.10.2012 – VII ZB 47/11Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld IIZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.11.2025 – B 4 AS 12/25 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung durch das Jobcenter - Bestehen einer Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung - Leistungsbezug und Erfüllbarkeit der Hauptforderung - Wirksamkeit und Fälligkeit der Gegenforderung - Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid des Jobcenters - Ermessensausübung - Höhe der Aufrechnung - fehlende Bestimmung eines Endzeitpunkts
- SG Halle, 13.10.2025 – S 17 AY 37/25 ERZitiert von 1
- LG München II, 03.10.2025 – 14 T 10843/25
222 Entscheidungen zu § 54 SGB I →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/54#abs-1 (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/54#abs-2 (2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/54#abs-3 (3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/54#abs-4 (4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/54#abs-5 (5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/54#abs-6 (6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.