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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1638
BGBl. 2000 I S. 1638 · 33.270 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Begriffs „Erziehungsurlaub“
Vom 30.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
November 2000
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch 17
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 18
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 19
Artikel Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes 20
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer
jährlichen Sonderzuwendung
Änderung des Urlaubsgeldgesetzes
Änderung des Hochschulrahmengesetzes
Änderung des Soldatengesetzes
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990
Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge
mit Ärzten in der Weiterbildung
Änderung des Mutterschutzgesetzes
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Änderung des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
1 Änderung des Personalrechtlichen Begleitgesetzes
zum Telekommunikationsgesetz 21
2 Änderung der Bundesnotarordnung 22
3 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung 23
4 Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung 24
Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung 25
5 Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des
6 Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag 26
7 Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung 27
8 Änderung der Mutterschutzverordnung 28
9 Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung 29
10 Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen 30
11 Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten 31
Änderung der Frauenförderstatistikverordnung 32
12 Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 33
13 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
14 verordnung 34
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 35
15 Neubekanntmachung 36
16 Inkrafttreten 37
–––––––––––––––
Artikel 1
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1426, 1585), wird wie folgt
geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-
fasst:
„Gesetz
zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit
(Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG)“.
3. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „des Er-
ziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“
ersetzt.
4. In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Zeit des
Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „Dauer der
Elternzeit“ ersetzt.
5. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „zum Erziehungs-
urlaub“ durch die Wörter „zur Elternzeit“ ersetzt.
6. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „der Erziehungs-
urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“ ersetzt.
7. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden die
2. In § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Wörter „Erziehungsurlaub für Arbeitnehmer und
§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2, § 5 Abs. 4 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, Arbeitnehmerinnen“ durch die Wörter „Elternzeit für
§ 8 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „gewährt“
durch das Wort „gezahlt“, in § 4 Abs. 3 Satz 2 das
Wort „weitergewährt“ durch das Wort „weiterge-
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
zahlt“ und in § 8 Abs. 1 Satz 1, 2, § 9 Satz 1 jeweils a) In der Überschrift wird das Wort „Erziehungs-
das Wort „Gewährung“ durch das Wort „Zahlung“
ersetzt.
urlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Erziehungs-
2a. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder des Bun- urlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
desversorgungsgesetzes“ durch den Textteil „ , des
Bundesversorgungsgesetzes oder des Soldaten-
versorgungsgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“
ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Erzie-
hungsurlaub“ durch die Wörter „Die Elternzeit“
und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit
zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche
Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit
nimmt, nicht 30 Stunden übersteigt.“
f) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Unberührt bleibt das Recht des Arbeitnehmers,
sowohl seine vor der Elternzeit bestehende Teil-
zeitarbeit unverändert während der Elternzeit fort-
zusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch
nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurück-
zukehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte.“
g) In Absatz 6 werden die Wörter „des Erziehungs-
urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Erzie-
hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Erziehungs-
urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“, das
Wort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort
„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Eltern-
zeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Erzie-
hungsurlaub“ durch die Wörter „die Eltern-
zeit“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Der“ durch das Wort
„Die“ und das Wort „Erziehungsurlaub“
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter „den Erzie-
hungsurlaub“ durch die Wörter „die Eltern-
zeit“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer aus einem von ihnen nicht zu vertretenden
Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutz-
frist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlan-
gen, können sie dies innerhalb einer Woche nach
Wegfall des Grundes nachholen."
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Erziehungs-
urlaub“ durch die Wörter „Die Elternzeit“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „ihren Erzie-
hungsurlaub“ durch die Wörter „ihre Eltern-
zeit“ ersetzt.
e) In Absatz 4 werden die Wörter „des Erziehungs-
urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Erziehungsurlaub“
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Erzie-
hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Eltern-
zeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Erziehungs-
urlaubs“ und „dem Erziehungsurlaub“ jeweils
durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „des Erziehungs-
urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ und die
Wörter „den Erziehungsurlaub“ durch die Wörter
„die Elternzeit“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „des Erzie-
hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“
ersetzt.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab
dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt
worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor
Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit
nicht kündigen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Erzie-
hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Eltern-
zeit“ und das Wort „Erziehungsurlaub“ durch
das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Erziehungsurlaub“
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
12. In § 19 werden in der Überschrift und in der Vorschrift
jeweils die Wörter „des Erziehungsurlaubs“ durch
die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
13. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Zeit des Er-
ziehungsurlaubs“ durch das Wort „Elternzeit“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Erziehungs-
urlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für Zeiten“
durch die Wörter „für die Dauer“ und die Wör-
ter „eines Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter
„einer Elternzeit“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeits-
vertrag unter Einhaltung einer Frist von mindes-
tens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende
der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne
Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet
und der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung
seiner Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entspre-
chend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Be-
endigung der Elternzeit in den Fällen des § 16
Abs. 3 Satz 2 nicht ablehnen darf."
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „im Erzie-
hungsurlaub“ durch die Wörter „in der Elternzeit“
ersetzt.

15. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zum gleichzei-
tigen Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „zur
gleichzeitigen Elternzeit“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „nichteheliche“
durch das Wort „eheähnliche“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird in der Klammer nach der
Angabe „600 Deutsche Mark,“ die Angabe
„601 bis 749 Deutsche Mark, 750 bis 899
Deutsche Mark,“ eingefügt.
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Beteiligung am Erwerbsleben während
des Erziehungsgeldbezugs (abhängige
Beschäftigung, Selbständigkeit),“.
dd) Die Nummern 8 und 10 werden gestrichen
und die Nummer 9 wird zur neuen Nummer 8.
ee) Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Elternzeit aus Anlass des Erziehungs-
geldbezugs (davon: a) mit und ohne
gleichzeitige Teilzeitbeschäftigung; b) ge-
meinsame Elternzeit beider Elternteile),
Dauer der (persönlichen, gemeinsamen)
Elternzeit bis zum zwölften, über den
zwölften Lebensmonat des Kindes hin-
aus,“.
c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „sind“ der Text-
teil „Geburtsjahr und -monat des Kindes sowie“
eingefügt.
16. In § 24 Abs. 2 wird der Textteil „(Erziehungsurlaub
und Teilzeitarbeit im Erziehungsurlaub)“ durch den
Textteil „(Elternzeit und Teilzeitarbeit während der
Elternzeit)“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Dritten Gesetzes
zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bun-
deserziehungsgeldgesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I
S. 1426, 1585) wird wie folgt geändert:
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. In § 23 Abs. 2 wird in Nummer 5 die Angabe „(600
Deutsche Mark, 900 Deutsche Mark)“ durch die An-
gabe „(307 Euro, 460 Euro)“ und in Nummer 6 die
Angabe „(bis 199 Deutsche Mark, 200 bis 399 Deut-
sche Mark, 400 bis 599 Deutsche Mark, 600 Deutsche
Mark, 601 bis 749 Deutsche Mark, 750 bis 899 Deut-
sche Mark, 900 Deutsche Mark)“ durch die Angabe
„(bis 102 Euro, 103 bis 204 Euro, 205 bis 306 Euro,
307 Euro, 308 bis 383 Euro, 384 bis 459 Euro, 460
Euro)“ ersetzt.“
Artikel 3
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
In § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I
S. 675), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April
2000 (BGBl. I S. 570) geändert worden ist, werden die
Wörter „den Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „die
Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
In § 76 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 2 § 40
des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geän-
dert worden ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch
das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über
die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
§ 6 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642) wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter
„eines Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „einer
Elternzeit“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Für die Zeit eines
Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „Für die Dauer
einer Elternzeit“ und die Wörter „des Erziehungs-
urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Urlaubsgeldgesetzes
In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Urlaubsgeldgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3648) werden die Wörter „eines Erziehungs-
urlaubs" durch die Wörter „einer Elternzeit“ und die Wörter
„des Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Hochschulrahmengesetzes
Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) wird
wie folgt geändert:
1. In § 16 Satz 3 werden die Wörter „den Erziehungs-
urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“ ersetzt.
2. In § 50 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 werden die Wörter „den
Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737), zuletzt
geändert durch Artikel 2 § 20 des Gesetzes vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „Erziehungsurlaub“
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
2. In § 40 Abs. 4 werden das Wort „Erziehungsurlaub“
durch das Wort „Elternzeit“ und die Wörter „des Erzie-
hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ er-
setzt.
3. In § 46 Abs. 4 wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch
das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
4. In § 72 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „zum Erzie-
hungsurlaub“ durch die Wörter „zur Elternzeit“ ersetzt.
5. In § 74 Abs. 2 wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch
das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425), zu-
letzt geändert durch Artikel 6b des Gesetzes vom 19. De-
zember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt geändert:
1. In § 14a Abs. 5 werden die Wörter „Zeiten eines Er-
ziehungsurlaubs“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
2. In § 14b Abs. 4 werden die Wörter „Zeiten eines Er-
ziehungsurlaubs“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April
2000 (BGBl. I S. 570), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „eines Erzie-
hungsurlaubs“ durch die Wörter „einer Elternzeit“
ersetzt.
2. In § 13b Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„eines Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „einer
Elternzeit“ ersetzt.
3. In § 13c Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „eines Erzie-
hungsurlaubs“ durch die Wörter „einer Elternzeit“
ersetzt.
4. In § 26 Abs. 6 werden die Wörter „für Zeiten eines
Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „für die Dauer
einer Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990
In § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b des Berlinförderungsgeset-
zes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel 2
§ 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes
über befristete Arbeitsverträge
mit Ärzten in der Weiterbildung
In § 1 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über befristete Arbeits-
verträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986
(BGBl. I S. 742), das zuletzt durch das Gesetz vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2994) geändert worden
ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das Wort
„Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Mutterschutzgesetzes
In § 14 Abs. 4 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997
(BGBl. I S. 22, 293) werden die Wörter „den Erziehungs-
urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
In § 39 Abs. 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom
14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596)
geändert worden ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
In § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
§ 16 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch die Verordnung vom
21. Juni 2000 (BGBl. I S. 916) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird der Satzteil „für die Zeit, in der Versor-
gungsberechtigte Erziehungsurlaub nach dem Bun-
deserziehungsgeldgesetz erhalten“ durch die Wörter
„während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungs-
geldgesetz“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Erziehungs-
urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
In § 54 Abs. 3 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom

11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045) geändert worden ist, werden die Wörter „des
Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ er-
setzt.
Artikel 18
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In § 7 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
rung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 2) geändert
worden ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das
Wort „Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2657), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „während des
Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „während der
Elternzeit“ und die Wörter „die Zeit des Erziehungs-
urlaubs“ durch die Wörter „die Elternzeit“ ersetzt.
2. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „des Erzie-
hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ er-
setzt.
3. In § 49 Abs. 1 Nr. 2 werden der Satzteil „Erziehungsur-
laub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erhalten“
durch den Satzteil „Elternzeit nach dem Bundeserzie-
hungsgeldgesetz in Anspruch nehmen“ und jeweils die
Wörter „des Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der
Elternzeit“ ersetzt.
4. In § 192 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Erziehungsurlaub“
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
In § 26 Abs. 3 Satz 6 des Bundesanstalt Post-Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt
durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3251) geändert worden ist, wird das Wort
„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Personalrechtlichen
Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz
In § 7 Abs. 1 Satz 1 des Personalrechtlichen Begleitge-
setzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3108) wird das Wort „Erziehungs-
urlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung der Bundesnotarordnung
In § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird das Wort
„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
In § 12 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März
1990 (BGBl. I S. 449, 863), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) geändert worden
ist, wird das Wort „Erziehungsurlaubsverordnung“ durch
das Wort „Elternzeitverordnung“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung der
Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung
In § 11 Abs. 5 Satz 1 der Bundesgrenzschutz-Laufbahn-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3152), die durch die Verord-
nung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 226) geändert wor-
den ist, wird das Wort „Erziehungsurlaubsverordnung“
durch das Wort „Elternzeitverordnung“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung
In § 10 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 der Kriminal-Laufbahnver-
ordnung vom 22. Juli 1971 (BGBl. I S. 1110), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I
S. 701) geändert worden ist, wird das Wort „Erziehungs-
urlaubsverordnung“ durch das Wort „Elternzeitverord-
nung“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung der Verordnung
über die Laufbahnen des Polizeivoll-
zugsdienstes beim Deutschen Bundestag
In § 10 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 der Verordnung über die
Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen
Bundestag in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Januar 2000 (BGBl. I S. 58) wird das Wort „Erziehungs-
urlaubsverordnung“ durch das Wort „Elternzeitverord-
nung“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung
In § 1 Nr. 27 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom
1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53) wird das Wort „Erziehungs-
urlaubsverordnung“ durch das Wort „Elternzeitverord-
nung“ ersetzt.

Artikel 28
Änderung der Mutterschutzverordnung
§ 4a der Mutterschutzverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 986) wird
wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „einen Erziehungsurlaub“
durch die Wörter „eine Elternzeit“ und die Wörter „des
Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“
ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „des Erziehungsurlaubs“
durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung
Die Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 983), ge-
ändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Juni 1998
(BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über Elternzeit
für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
(Elternzeitverordnung – EltZV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 werden jeweils die Wör-
ter „des Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der
Elternzeit“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Erziehungs-
urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“, das
Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ und das Wort
„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Erziehungsurlaub“
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden das Wort „einen“ durch das
Wort „eine“ und die Wörter „anschließenden Erzie-
hungsurlaub“ durch die Wörter „anschließende
Elternzeit“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Erziehungsur-
laub“ durch die Wörter „Die Elternzeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort
„Sie“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „des Erziehungs-
urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
4. In § 3 werden die Wörter „des Erziehungsurlaubs“
durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
5. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „des Erziehungs-
urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Erziehungs-
urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Zeit des Erzie-
hungsurlaubs“ durch die Wörter „die Dauer der
Elternzeit“ und die Wörter „Beginn des Erzie-
hungsurlaubs“ durch die Wörter „Beginn der
Elternzeit“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „eines Erziehungs-
urlaubs“ durch die Wörter „einer Elternzeit“
ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „des Erziehungs-
urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 30
Änderung der
Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
§ 6a der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1997
(BGBl. I S. 2453), die durch die Verordnung vom 21. April
1999 (BGBl. I S. 804) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „einen Erziehungsurlaub“
durch die Wörter „eine Elternzeit“ und die Wörter „des
Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“
ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „des Erziehungsurlaubs“
durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 31
Änderung der
Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten
Die Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1995 (BGBl. I
S. 584, 1000) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Elternzeit für Soldaten
(Elternzeitverordnung für Soldaten – EltZSold)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Er-
ziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ er-
setzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Erzie-
hungsurlaub“ durch die Wörter „Die Elternzeit“
ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter „des Erziehungs-
urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
e) In Absatz 5 wird der Satzteil „Der von der Bundes-
wehr erteilte Erziehungsurlaub“ durch den Satzteil
„Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Erziehungs-
urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“ und
das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das Wort
„Elternzeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Erziehungsurlaub“
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „einen Erziehungs-
urlaub“ durch die Wörter „eine Elternzeit“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Den Erziehungs-
urlaub“ durch die Wörter „Die Elternzeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des beantragten
Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der bean-
tragten Elternzeit“ und die Wörter „gewährten Erzie-
hungsurlaub“ durch die Wörter „gewährte Eltern-
zeit“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „bewilligten Erzie-
hungsurlaub“ durch die Wörter „bewilligte Eltern-
zeit“ ersetzt.
5. In § 4 werden die Wörter „des Erziehungsurlaubs“
durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
6. In § 6 werden die Wörter „des Erziehungsurlaubs“
durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
7. In § 7a wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das
Wort „Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 32
Änderung der Frauenförderstatistikverordnung
Die Anlage zu § 4 Abs. 2 der Frauenförderstatistikver-
ordnung vom 5. Mai 1995 (BGBl. I S. 606) wird wie folgt
geändert:
1. In Fußnote 1 des Erhebungsvordrucks A 1 werden die
Wörter „im Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „in der
Elternzeit“ ersetzt.
2. In Fußnote 1 des Erhebungsvordrucks A 2 werden die
Wörter „im Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „in der
Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 33
Änderung der
Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom
19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2000
(BGBl. I S. 1388), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „der Erziehungs-
urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 3 Nr. 5 werden die Wörter „des Erzie-
hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“
ersetzt.
Artikel 34
Änderung der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
In § 9 Abs. 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und -über-
mittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I
S. 343), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. März
1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird das Wort
„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
Artikel 35
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 23 bis 34 beruhenden Teile der dort geän-
derten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung ge-
ändert werden.
Artikel 36
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Bundeserziehungs-
geldgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt
machen.
Artikel 37
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 2. Januar 2001 in Kraft.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1638. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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