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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1638

BGBl. 2000 I S. 1638 · 33.270 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2000, Seite 1638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1638
                                              Gesetz
                            zur Änderung des Begriffs „Erziehungsurlaub“

                                                  Vom 30.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                    Inhaltsübersicht

November 2000

        Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch              17
        Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch             18
        Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch             19
                                                        Artikel   Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes                 20
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer
jährlichen Sonderzuwendung
Änderung des Urlaubsgeldgesetzes
Änderung des Hochschulrahmengesetzes
Änderung des Soldatengesetzes
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990
Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge
mit Ärzten in der Weiterbildung
Änderung des Mutterschutzgesetzes
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Änderung des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
 1    Änderung des Personalrechtlichen Begleitgesetzes
      zum Telekommunikationsgesetz                             21
 2    Änderung der Bundesnotarordnung                          22
 3    Änderung der Bundeslaufbahnverordnung                    23
 4    Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung        24
      Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung                 25
 5    Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des
 6    Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag         26
 7    Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung               27
 8    Änderung der Mutterschutzverordnung                      28
 9    Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung                 29
10    Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen      30
11    Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten    31
      Änderung der Frauenförderstatistikverordnung             32
12    Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen   33
13    Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
14    verordnung                                               34
      Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang               35
15    Neubekanntmachung                                        36
16    Inkrafttreten                                            37
                                                        –––––––––––––––

                          Artikel 1
    Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

  Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1426, 1585), wird wie folgt
geändert:

 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-
    fasst:
                        „Gesetz
           zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit
         (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG)“.

3. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „des Er-
   ziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“
   ersetzt.

4. In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Zeit des
   Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „Dauer der
   Elternzeit“ ersetzt.

5. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „zum Erziehungs-
   urlaub“ durch die Wörter „zur Elternzeit“ ersetzt.

6. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „der Erziehungs-
   urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“ ersetzt.

7. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden die
 2. In § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3,       Wörter „Erziehungsurlaub für Arbeitnehmer und
    § 4 Abs. 1 Satz 1, 2, § 5 Abs. 4 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 1,       Arbeitnehmerinnen“ durch die Wörter „Elternzeit für
    § 8 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „gewährt“
    durch das Wort „gezahlt“, in § 4 Abs. 3 Satz 2 das
    Wort „weitergewährt“ durch das Wort „weiterge-
   Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.

8. § 15 wird wie folgt geändert:
    zahlt“ und in § 8 Abs. 1 Satz 1, 2, § 9 Satz 1 jeweils              a) In der Überschrift wird das Wort „Erziehungs-
    das Wort „Gewährung“ durch das Wort „Zahlung“
    ersetzt.
   urlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Erziehungs-
 2a. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder des Bun-                 urlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
     desversorgungsgesetzes“ durch den Textteil „ , des
     Bundesversorgungsgesetzes oder des Soldaten-
     versorgungsgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
   „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“
   ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1639
     d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Erzie-
        hungsurlaub“ durch die Wörter „Die Elternzeit“
        und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
     e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit
        zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche
        Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit
        nimmt, nicht 30 Stunden übersteigt.“
     f) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Unberührt bleibt das Recht des Arbeitnehmers,
        sowohl seine vor der Elternzeit bestehende Teil-
        zeitarbeit unverändert während der Elternzeit fort-
        zusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch
        nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurück-
        zukehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte.“
     g) In Absatz 6 werden die Wörter „des Erziehungs-
        urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.

 9. § 16 wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift werden die Wörter „des Erzie-
        hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“
        ersetzt.

     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Erziehungs-
            urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“, das
            Wort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort
            „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Eltern-
            zeit“ ersetzt.

        bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Erzie-
            hungsurlaub“ durch die Wörter „die Eltern-
            zeit“ ersetzt.

        cc) In Satz 4 wird das Wort „Der“ durch das Wort
            „Die“ und das Wort „Erziehungsurlaub“
            durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

        dd) In Satz 5 werden die Wörter „den Erzie-
            hungsurlaub“ durch die Wörter „die Eltern-
            zeit“ ersetzt.

     c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
        mer aus einem von ihnen nicht zu vertretenden
        Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutz-

        frist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
        anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlan-
        gen, können sie dies innerhalb einer Woche nach
        Wegfall des Grundes nachholen."

     d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Erziehungs-
            urlaub“ durch die Wörter „Die Elternzeit“
            ersetzt.
        bb) In Satz 3 werden die Wörter „ihren Erzie-
            hungsurlaub“ durch die Wörter „ihre Eltern-
            zeit“ ersetzt.

     e) In Absatz 4 werden die Wörter „des Erziehungs-
        urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.

10. § 17 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Erziehungsurlaub“
            durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Erzie-
            hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Eltern-
            zeit“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Erziehungs-
        urlaubs“ und „dem Erziehungsurlaub“ jeweils
        durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
     c) In Absatz 3 werden die Wörter „des Erziehungs-
        urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ und die
        Wörter „den Erziehungsurlaub“ durch die Wörter
        „die Elternzeit“ ersetzt.

     d) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „des Erzie-
        hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“
        ersetzt.

11. § 18 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab
        dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt
        worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor
        Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit
        nicht kündigen.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Erzie-
            hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Eltern-
            zeit“ und das Wort „Erziehungsurlaub“ durch
            das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 wird das Wort „Erziehungsurlaub“
            durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

12. In § 19 werden in der Überschrift und in der Vorschrift
    jeweils die Wörter „des Erziehungsurlaubs“ durch
    die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.

13. § 20 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Wörter „Zeit des Er-
        ziehungsurlaubs“ durch das Wort „Elternzeit“
        ersetzt.

     b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Erziehungs-
        urlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

14. § 21 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für Zeiten“
        durch die Wörter „für die Dauer“ und die Wör-
        ter „eines Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter
        „einer Elternzeit“ ersetzt.

     b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeits-
        vertrag unter Einhaltung einer Frist von mindes-
        tens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende
        der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne
        Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet
        und der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung
        seiner Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entspre-
        chend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Be-
        endigung der Elternzeit in den Fällen des § 16
        Abs. 3 Satz 2 nicht ablehnen darf."
     c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „im Erzie-
        hungsurlaub“ durch die Wörter „in der Elternzeit“
        ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1640
15. § 23 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Wörter „zum gleichzei-

        tigen Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „zur
        gleichzeitigen Elternzeit“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 3 wird das Wort „nichteheliche“
            durch das Wort „eheähnliche“ ersetzt.
        bb) In Nummer 6 wird in der Klammer nach der
            Angabe „600 Deutsche Mark,“ die Angabe
            „601 bis 749 Deutsche Mark, 750 bis 899
            Deutsche Mark,“ eingefügt.

        cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
            „7. Beteiligung am Erwerbsleben während
                des Erziehungsgeldbezugs (abhängige
                Beschäftigung, Selbständigkeit),“.
        dd) Die Nummern 8 und 10 werden gestrichen
            und die Nummer 9 wird zur neuen Nummer 8.
        ee) Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

            „8. Elternzeit aus Anlass des Erziehungs-

                geldbezugs (davon: a) mit und ohne
                gleichzeitige Teilzeitbeschäftigung; b) ge-
                meinsame Elternzeit beider Elternteile),
                Dauer der (persönlichen, gemeinsamen)
                Elternzeit bis zum zwölften, über den
                zwölften Lebensmonat des Kindes hin-
                aus,“.

     c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „sind“ der Text-
        teil „Geburtsjahr und -monat des Kindes sowie“
        eingefügt.

16. In § 24 Abs. 2 wird der Textteil „(Erziehungsurlaub
    und Teilzeitarbeit im Erziehungsurlaub)“ durch den
    Textteil „(Elternzeit und Teilzeitarbeit während der
    Elternzeit)“ ersetzt.

                        Artikel 2
           Änderung des Dritten Gesetzes
  zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
  Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bun-
deserziehungsgeldgesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I

S. 1426, 1585) wird wie folgt geändert:

Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. In § 23 Abs. 2 wird in Nummer 5 die Angabe „(600
    Deutsche Mark, 900 Deutsche Mark)“ durch die An-
    gabe „(307 Euro, 460 Euro)“ und in Nummer 6 die
    Angabe „(bis 199 Deutsche Mark, 200 bis 399 Deut-

    sche Mark, 400 bis 599 Deutsche Mark, 600 Deutsche

    Mark, 601 bis 749 Deutsche Mark, 750 bis 899 Deut-
    sche Mark, 900 Deutsche Mark)“ durch die Angabe
    „(bis 102 Euro, 103 bis 204 Euro, 205 bis 306 Euro,
    307 Euro, 308 bis 383 Euro, 384 bis 459 Euro, 460
    Euro)“ ersetzt.“

                        Artikel 3

       Änderung des Bundesbeamtengesetzes
  In § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I
S. 675), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April

2000 (BGBl. I S. 570) geändert worden ist, werden die
Wörter „den Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „die

Elternzeit“ ersetzt.

                         Artikel 4
      Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
  In § 76 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 2 § 40
des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geän-
dert worden ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch
das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

                         Artikel 5
          Änderung des Gesetzes über
 die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
  § 6 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642) wird wie folgt

geändert:

1. In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter
   „eines Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „einer
   Elternzeit“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Für die Zeit eines
   Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „Für die Dauer
   einer Elternzeit“ und die Wörter „des Erziehungs-
   urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.

                         Artikel 6

          Änderung des Urlaubsgeldgesetzes
   In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Urlaubsgeldgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3648) werden die Wörter „eines Erziehungs-
urlaubs" durch die Wörter „einer Elternzeit“ und die Wörter
„des Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“
ersetzt.

                         Artikel 7

      Änderung des Hochschulrahmengesetzes

  Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) wird
wie folgt geändert:

1. In § 16 Satz 3 werden die Wörter „den Erziehungs-

   urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“ ersetzt.

2. In § 50 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 werden die Wörter „den
   Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“
   ersetzt.

                         Artikel 8

           Änderung des Soldatengesetzes
  Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737), zuletzt
geändert durch Artikel 2 § 20 des Gesetzes vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2000, Seite 1641 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1641
1. In § 28 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „Erziehungsurlaub“
   durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

2. In § 40 Abs. 4 werden das Wort „Erziehungsurlaub“
   durch das Wort „Elternzeit“ und die Wörter „des Erzie-
   hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ er-
   setzt.

3. In § 46 Abs. 4 wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch

   das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

4. In § 72 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „zum Erzie-
   hungsurlaub“ durch die Wörter „zur Elternzeit“ ersetzt.

5. In § 74 Abs. 2 wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch
   das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

                         Artikel 9
      Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
   Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425), zu-
letzt geändert durch Artikel 6b des Gesetzes vom 19. De-
zember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt geändert:

1. In § 14a Abs. 5 werden die Wörter „Zeiten eines Er-
   ziehungsurlaubs“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

2. In § 14b Abs. 4 werden die Wörter „Zeiten eines Er-
   ziehungsurlaubs“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

                         Artikel 10

     Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April
2000 (BGBl. I S. 570), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „eines Erzie-
   hungsurlaubs“ durch die Wörter „einer Elternzeit“
   ersetzt.

2. In § 13b Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils die Wörter
   „eines Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „einer
   Elternzeit“ ersetzt.

3. In § 13c Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „eines Erzie-

   hungsurlaubs“ durch die Wörter „einer Elternzeit“
   ersetzt.

4. In § 26 Abs. 6 werden die Wörter „für Zeiten eines

   Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „für die Dauer

   einer Elternzeit“ ersetzt.

                         Artikel 11
    Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990

   In § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b des Berlinförderungsgeset-
zes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel 2
§ 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

                        Artikel 12
                Änderung des Gesetzes
            über befristete Arbeitsverträge
            mit Ärzten in der Weiterbildung

   In § 1 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über befristete Arbeits-
verträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986
(BGBl. I S. 742), das zuletzt durch das Gesetz vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2994) geändert worden

ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das Wort

„Elternzeit“ ersetzt.

                        Artikel 13
         Änderung des Mutterschutzgesetzes

  In § 14 Abs. 4 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997
(BGBl. I S. 22, 293) werden die Wörter „den Erziehungs-
urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“ ersetzt.

                        Artikel 14

        Änderung des Berufsbildungsgesetzes
  In § 39 Abs. 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom
14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596)
geändert worden ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

                        Artikel 15

           Änderung des Zweiten Gesetzes
     über die Krankenversicherung der Landwirte

  In § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“
durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

                        Artikel 16
     Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

  § 16 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch die Verordnung vom
21. Juni 2000 (BGBl. I S. 916) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird der Satzteil „für die Zeit, in der Versor-
   gungsberechtigte Erziehungsurlaub nach dem Bun-

   deserziehungsgeldgesetz erhalten“ durch die Wörter

   „während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungs-

   geldgesetz“ ersetzt.

2. In Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Erziehungs-
   urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.

                        Artikel 17

   Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 54 Abs. 3 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom
BGBl. 2000, Seite 1642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1642
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I

S. 1045) geändert worden ist, werden die Wörter „des
Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ er-
setzt.

                       Artikel 18

   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 7 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
rung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,

BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 2) geändert
worden ist, wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das

Wort „Elternzeit“ ersetzt.

                       Artikel 19

   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2657), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „während des
   Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „während der
   Elternzeit“ und die Wörter „die Zeit des Erziehungs-
   urlaubs“ durch die Wörter „die Elternzeit“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „des Erzie-
   hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ er-
   setzt.

3. In § 49 Abs. 1 Nr. 2 werden der Satzteil „Erziehungsur-
   laub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erhalten“
   durch den Satzteil „Elternzeit nach dem Bundeserzie-
   hungsgeldgesetz in Anspruch nehmen“ und jeweils die
   Wörter „des Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der
   Elternzeit“ ersetzt.

4. In § 192 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Erziehungsurlaub“
   durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

                       Artikel 20

     Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
  In § 26 Abs. 3 Satz 6 des Bundesanstalt Post-Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt
durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3251) geändert worden ist, wird das Wort
„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

                       Artikel 21

         Änderung des Personalrechtlichen
  Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz
  In § 7 Abs. 1 Satz 1 des Personalrechtlichen Begleitge-
setzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3108) wird das Wort „Erziehungs-
urlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

                       Artikel 22

         Änderung der Bundesnotarordnung

  In § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998

(BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird das Wort
„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

                       Artikel 23

      Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

   In § 12 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverord-

nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März
1990 (BGBl. I S. 449, 863), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) geändert worden

ist, wird das Wort „Erziehungsurlaubsverordnung“ durch
das Wort „Elternzeitverordnung“ ersetzt.

                       Artikel 24

                  Änderung der
      Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung

  In § 11 Abs. 5 Satz 1 der Bundesgrenzschutz-Laufbahn-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3152), die durch die Verord-
nung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 226) geändert wor-
den ist, wird das Wort „Erziehungsurlaubsverordnung“
durch das Wort „Elternzeitverordnung“ ersetzt.

                       Artikel 25
     Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung

   In § 10 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 der Kriminal-Laufbahnver-
ordnung vom 22. Juli 1971 (BGBl. I S. 1110), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I
S. 701) geändert worden ist, wird das Wort „Erziehungs-
urlaubsverordnung“ durch das Wort „Elternzeitverord-
nung“ ersetzt.

                       Artikel 26
             Änderung der Verordnung
        über die Laufbahnen des Polizeivoll-
      zugsdienstes beim Deutschen Bundestag
  In § 10 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 der Verordnung über die
Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen
Bundestag in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Januar 2000 (BGBl. I S. 58) wird das Wort „Erziehungs-
urlaubsverordnung“ durch das Wort „Elternzeitverord-
nung“ ersetzt.

                       Artikel 27

   Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung
   In § 1 Nr. 27 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom
1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53) wird das Wort „Erziehungs-
urlaubsverordnung“ durch das Wort „Elternzeitverord-
nung“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1643
                        Artikel 28

        Änderung der Mutterschutzverordnung
  § 4a der Mutterschutzverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 986) wird
wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „einen Erziehungsurlaub“
   durch die Wörter „eine Elternzeit“ und die Wörter „des
   Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“
   ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter „des Erziehungsurlaubs“
   durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.

                        Artikel 29
     Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung

  Die Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 983), ge-
ändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Juni 1998
(BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                „Verordnung über Elternzeit
      für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
              (Elternzeitverordnung – EltZV)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort
      „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“
      ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 werden jeweils die Wör-
      ter „des Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der
      Elternzeit“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Erziehungs-
          urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“, das
          Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ und das Wort
          „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“
          ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Erziehungsurlaub“
          durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden das Wort „einen“ durch das
      Wort „eine“ und die Wörter „anschließenden Erzie-
      hungsurlaub“ durch die Wörter „anschließende
      Elternzeit“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Erziehungsur-

          laub“ durch die Wörter „Die Elternzeit“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort
          „Sie“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 werden die Wörter „des Erziehungs-
      urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.

4. In § 3 werden die Wörter „des Erziehungsurlaubs“
   durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „des Erziehungs-
   urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Erziehungs-
      urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Zeit des Erzie-
          hungsurlaubs“ durch die Wörter „die Dauer der
          Elternzeit“ und die Wörter „Beginn des Erzie-
          hungsurlaubs“ durch die Wörter „Beginn der
          Elternzeit“ ersetzt.
      bb) In Satz 4 werden die Wörter „eines Erziehungs-
          urlaubs“ durch die Wörter „einer Elternzeit“
          ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „des Erziehungs-
      urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.

                        Artikel 30

                   Änderung der
       Mutterschutzverordnung für Soldatinnen

  § 6a der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1997
(BGBl. I S. 2453), die durch die Verordnung vom 21. April
1999 (BGBl. I S. 804) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „einen Erziehungsurlaub“
   durch die Wörter „eine Elternzeit“ und die Wörter „des
   Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“
   ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter „des Erziehungsurlaubs“
   durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.

                        Artikel 31
                    Änderung der
      Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten

  Die Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1995 (BGBl. I
S. 584, 1000) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                         „Verordnung
                über die Elternzeit für Soldaten
       (Elternzeitverordnung für Soldaten – EltZSold)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Er-

      ziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort

      „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ er-
      setzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Erzie-
      hungsurlaub“ durch die Wörter „Die Elternzeit“
      ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1644
   d) In Absatz 4 werden die Wörter „des Erziehungs-
      urlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.
   e) In Absatz 5 wird der Satzteil „Der von der Bundes-
      wehr erteilte Erziehungsurlaub“ durch den Satzteil
      „Die von der Bundeswehr erteilte Elternzeit“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Erziehungs-
           urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“ und
           das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das Wort
           „Elternzeit“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Erziehungsurlaub“
           durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „einen Erziehungs-
      urlaub“ durch die Wörter „eine Elternzeit“ ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Den Erziehungs-
      urlaub“ durch die Wörter „Die Elternzeit“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „des beantragten
      Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der bean-
      tragten Elternzeit“ und die Wörter „gewährten Erzie-
      hungsurlaub“ durch die Wörter „gewährte Eltern-
      zeit“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „bewilligten Erzie-
      hungsurlaub“ durch die Wörter „bewilligte Eltern-
      zeit“ ersetzt.

5. In § 4 werden die Wörter „des Erziehungsurlaubs“
   durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.

6. In § 6 werden die Wörter „des Erziehungsurlaubs“
   durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.

7. In § 7a wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das
   Wort „Elternzeit“ ersetzt.

                        Artikel 32
   Änderung der Frauenförderstatistikverordnung

  Die Anlage zu § 4 Abs. 2 der Frauenförderstatistikver-
ordnung vom 5. Mai 1995 (BGBl. I S. 606) wird wie folgt
geändert:

1. In Fußnote 1 des Erhebungsvordrucks A 1 werden die
   Wörter „im Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „in der
   Elternzeit“ ersetzt.

2. In Fußnote 1 des Erhebungsvordrucks A 2 werden die
   Wörter „im Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „in der
   Elternzeit“ ersetzt.

                        Artikel 33

                  Änderung der
    Verordnung über das Schornsteinfegerwesen

  Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom
19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2000
(BGBl. I S. 1388), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „der Erziehungs-
   urlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 3 Nr. 5 werden die Wörter „des Erzie-
   hungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“
   ersetzt.

                        Artikel 34

                  Änderung der
  Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

  In § 9 Abs. 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und -über-
mittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I
S. 343), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. März
1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird das Wort
„Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.

                        Artikel 35
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 23 bis 34 beruhenden Teile der dort geän-
derten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung ge-
ändert werden.

                        Artikel 36
                 Neubekanntmachung
  Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Bundeserziehungs-
geldgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt
machen.

                        Artikel 37

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 2. Januar 2001 in Kraft.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1638. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6a8b578f418a31ac….