§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
Stand: 08.05.2021
Wird zitiert von 950
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Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 – L 22 R 1557/06Zitiert von 1
- BGH, 23.02.2022 – VII ZB 41/21Pfändung von Arbeitseinkommen: Berücksichtigung des von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten des Schuldners bezogenen Mindestelterngeldes bei der Berechnung des unpfändbaren TeilsZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 – L 22 R 531/11
- LAG Niedersachsen, 21.01.2025 – 9 Sa 590/23Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2014 – L 3 R 379/14 B
- OVG NRW, 12.09.2013 – 6 A 2832/12
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.06.2026 – VI ZB 90/23Prozesskostenvorschussanspruch eines Minderjährigen gegen Eltern als Vermögenswert im PKH-Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Berufungsverfahren
- BAG, 25.03.2026 – 5 AZR 38/25Privatnutzung eines Dienst-Pkw - Berechnung des pfändbaren Einkommens
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2026 – 4 S 1008/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 850c ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850c#abs-1 (1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850c#abs-2 (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850c#abs-3 (3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850c#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850c#abs-5 (5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/850c#abs-6 (6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.