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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 1046
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1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches
über die Übertragung, Verpfändung und Pfändung
von Ansprüchen auf Sozialleistungen,
zur Regelung der Verwendung der Versicherungsnummer
und zur Änderung anderer Vorschriften
(Erstes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches
- 1. SGBÄndG)
Vom 20. Juli 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
zes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1987
(BGBI. 1 S. 1585), wird wie folgt geändert:
1 . In § 25 Abs. 3 werden nach dem Wort „Arbeitsämter"
die Worte „und die in § 45 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1
des Bundeskindergeldgesetzes genannten Stellen"
eingefügt.
2. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
eingefügt:
„Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare
Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder)
können an Kinder, die bei der Festsetzung der
Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe
des Betrages, der sich bei entsprechender Anwen-
dung des § 54 Abs. 4 Satz 2 ergibt, ausgezahlt
werden."
b) In Absatz 2 werden die Worte „für Kinder" durch die
Worte „unter Berücksichtigung von Kindern"
ersetzt.
3. In § 49 Abs. 3 wird die Zahl „2" durch die Zahl „3"
ersetzt.
4. Dem § 53 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
,,(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den
neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflich-
tet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung
oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.
(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprü-
chen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder
Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der
Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von
der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte."
5. Dem § 54 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
,, (4) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf
Geldleistungen für Kinder(§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur
wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes,
das bei der Festsetzung der Geldleistungen berück-
sichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des
pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis
der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kin-
dergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu
dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Vertei-
lung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder ent-
fällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung
eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten
Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungs-
berechtigten eine andere Geldleistung für Kinder
zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der
Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kinder-
geldes nach Satz 1 außer Betracht.
2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugun-
sten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes

berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu
dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger
Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung
des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberech-
tigten berücksichtigt werden, ergibt.
(5) Ein Anspruch auf Erziehungsgeld und ein
Anspruch auf vergleichbare Leistungen der Länder
können nicht gepfändet werden.
(6) Kommt es für die Zulässigkeit einer Pfändung
eines Anspruchs auf Geldleistungen darauf an, ob die
Pfändung der Billigkeit entspricht und ob der Leistungs-
berechtigte durch die Pfändung nicht hilfebedürftig im
Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird, sollen der
Leistungsberechtigte und der Gläubiger vor der Ent-
scheidung über die Pfändung unter Hinweis auf die
Rechtsfolgen aus Satz 2 und 3 innerhalb einer zu
bestimmenden Frist gehört werden. Trägt der Lei-
stungsberechtigte innerhalb der bestimmten Frist keine
Tatsachen vor, die gegen die Billigkeit der Pfändung
sprechen oder die die Annahme rechtfertigen, daß er
durch die Pfändung hilfebedürftig im Sinne der Vor-
schriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe
zum Leber.sunterhalt wird, kann davon ausgegangen
werden, daß die Pfändung zulässig ist. Eine Verfügung
des Leistungsberechtigten über den Anspruch nach
dem Zeitpunkt, zu dem ihm vom Vollstreckungsgericht
oder von der Vollstreckungsbehörde Gelegenheit
gegeben worden ist, sich zu erklären, ist dem Gläubiger
gegenüber bis zur Pfändung unwirksam; sie bleibt auch
bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Pfändung
ablehnenden Entscheidung oder sonstigen Erledigung
des Verfahrens, die dem Leistungsberechtigten mitzu-
teilen ist, unwirksam. Die Entgegennahme fälliger
Beträge bleibt hiervon unberührt."
Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,.Die Vorschriften über die Verwendung der Versiche-
rungsnummer gelten auch für die Bundesanstalt für
Arbeit."
2. Nach § 18e wird eingefügt:
„Fünfter Titel
Verwendung der Versicherungsnummer
§ 18f
Zulässigkeit der Verwendung
(1) Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände,
ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesanstalt für
Arbeit, die Deutsche Bundespost, soweit sie mit der
Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen
betraut ist, und die Künstlersozialkasse dürfen die Ver-
sicherungsnummer nur erheben, speichern oder ver-
wenden, soweit dies zur personenbezogenen Zuord-
nung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen
Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Bei
Untersuchungen für Zwecke der Prävention, der Re-
habilitation und der Forschung, die dem Ziel dienen,
gesundheitlichen Schäden bei Versicherten vorzubeu-
gen oder diese zu beheben, und für entsprechende
„ Dateien darf die Versicherungsnummer nur erhoben,
gespeichert oder verwendet werden, soweit ein einheit-
liches Ordnungsmerkmal zur personenbezogenen
Zuordnung der Daten bei langfristigen Beobachtungen
erforderlich ist und der Aufbau eines besonderen Ord-
nungsmerkmals mit erheblichem organisatorischem
Aufwand verbunden wäre oder mehrere der in Satz 1
genannten Stellen beteiligt sind, die nicht über ein
einheitliches Ordnungsmerkmal verfügen. Die Versi-
cherungsnummer darf nach Maßgabe von Satz 2 von
überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten nach
§ 719 a der Reichsversicherungsordnung, auch soweit
sie das Arbeitssicherheitsgesetz anwenden, erhoben,
gespeichert oder verwendet werden.
(2) Die anderen in § 35 des Ersten Buches genann-
ten Stellen dürfen die Versicherungsnummer nur erhe-
ben, speichern oder verwenden, soweit im Einzelt all
oder in festgelegten Verfahren eine Offenbarung von
Daten gegenüber den in Absatz 1 genannten Stellen
oder ihren Aufsichtsbehörden, auch unter Einschaltung
von Vermittlungsstellen, für die Erfüllung einer gesetz-
lichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich
ist. Satz 1 gilt für die in § 69 Abs. 2 des Zehnten Buches
genannten Stellen für die Erfüllung ihrer dort genannten
Aufgaben entsprechend.
(3) Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder
Dritte dürfen die Versicherungsnummer nur erheben,
speichern oder verwenden, soweit dies für die Erfüllung
einer gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten
Stellen erforderlich ist
1. bei Mitteilungen, für die die Verwendung von Ver-
sicherungsnummern in Rechtsvorschriften vor-
geschrieben ist,
2. im Rahmen der Beitragszahlung oder
3. bei der Leistungserbringung einschließlich Abrech-
nung und Erstattung.
Ist anderen Behörden, Gerichten, Arbeitgebern oder
Dritten die Versicherungsnummer vom Versicherten
oder seinen Hinterbliebenen oder nach dem zweiten
Kapitel des Zehnten Buches befugt offenbart worden.
darf die Versicherungsnummer, soweit die Offenbarung
von Daten gegenüber den in Absatz 1 und den in § 69
Abs. 2 des Zehnten Buches genannten Stellen erfor-
derlich ist, verwendet werden.
(4) Die Versicherungsnummer darf auch verwendet
werden bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten im Auftrag gemäß § 80 des Zehnten Buches.
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 darf die
Versicherungsnummer nicht zur Ordnung oder
Erschließung von Dateien verwendet werden.
§ 18g
Angabe der Versicherungsnummer
Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur
Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach
§ 18 f zugelassene Verwendung verpflichtet werden
soll, sind unwirksam. Eine befugte Offenbarung der

1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Versicherungsnummer begründet kein Recht, die Ver-
sicherungsnummer in anderen als den in § 18 f genann-
ten Fällen zu speichern."
3. § 95 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 95
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 40 Abs. 2 einen anderen in der Über-
nahme oder Ausübung eines Ehrenamtes in der
Sozialversicherung behindert oder wegen der Über-
nahme oder Ausübung benachteiligt oder
2. entgegen § 18 f Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder Abs. 5 die
Versicherungsnummer erhebt, speichert oder ver-
wendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."
4. § 96 erhält folgende Fassung:
,,§ 96
Allgemeines über Bußgeldvorschriften
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der
Versicherungsträger, soweit in diesem Buch nichts
Abweichendes bestimmt ist. Wird gegen den Bußgeld-
bescheid des Versicherungsträgers ein zulässiger Ein-
spruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversamm-
lung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Ver-
waltungsbehörde (§ 69 Abs. 2, 3 und 4 Satz 3 zweiter
Halbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
wahr. Geldbußen fließen in die Kasse des Versiche-
rungsträgers, der den Bußgeldbescheid erlassen hat.
§ 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die not-
wendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Ver-
sicherungsträger; dieser ist auch ersatzpflichtig im
Sinne des § 11 O Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten.
(2) In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 ist Verwal-
tungsbehörde die Aufsichtsbehörde des Versiche-
rungsträgers.
(3) In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2 ist Verwal-
tungsbehörde die nach Landesrecht zuständige Stelle.
Mangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt die
Landesregierung die zuständige Stelle."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Errichtung
einer Stiftung „Mutter und Kind -
Schutz des ungeborenen Lebens"
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und
Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 13. Juli
1984 (BGBI. 1 S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom
18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2797), wird wie folgt
geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Das gleiche gilt für die Leistungen, die aus Mitteln
anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts oder aus .
Mitteln von Stiftungen, die von einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts errichtet wurden, zur Erreichung
des in § 2 Abs. 1 genannten Zwecks gewährt werden."
2. In Absatz 2
a) werden nach den Worten „Satz 1" die Worte „und
Satz 2" eingefügt;
b) wird der bisherige Satz 2 gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
zes vom 18. August 1980, BGBI. 1 S. 1469), zuletzt geän-
dert durch § 10 des Gesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBI. 1
S. 62), wird wie folgt geändert:
1. In § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „und" durch
das Wort „oder" ersetzt.
2. In § 70 wird nach dem Wort „Unfallversicherungs-
träger" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und
nach dem Wort „Gewerbeaufsichtsämter" die Worte
,,oder der Bergbehörden" eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Zivilprozeßordnung
Dem § 850e Nr. 2a der Zivilprozeßordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 57
Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 662)
qeändert worden ist, wird angefügt:
„Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung
den Leistungsberechtigten und den Gläubiger hören;§ 54
Abs. 6 Satz 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend. Für eine Verfügung des Leistungsbe-
rechtigten über das Arbeitseinkommen und die Ansprüche
auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch
gilt § 54 Abs. 6 Satz 3 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch entsprechend. Der unpfändbare Grundbetrag ist,
soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhalts-
ansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldlei-
stungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen.
Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit
Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden,
soweit sie nach § 54 Abs. 4 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch gepfändet werden können."
Artikel 6
Überleitungsvorschriften
1. Artikel II § 18 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
vom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1987 (BGBI. 1
S. 1585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; ihm werden
folgende Absätze angefügt:
,,(2) Artikel 1§ 53 Abs. 4 gilt nur für eine Übertragung
oder Verpfändung, die nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes vorgenommen wird. Artikel 1 § 53 Abs. 5 gilt
nur für die nach dem 31. Dezember 1988 fällig werden-
den Ansprüche.
(3) Eine vor dem 1. Januar 1989 ausgebrachte Pfän-
dung von Ansprüchen auf Geldleistungen für Kinder,

die nach Artikel 1 § 54 Abs. 3 beurteilt worden ist,
richtet sich hinsichtlich der Leistungen, die nach dem
31. Dezember 1988 fällig werden, nach Artikel 1 § 54
Abs. 4. Auf Antrag des Leistungsberechtigten oder des
Gläubigers ist der Pfändungsbeschluß entsprechend
Drittschuldner kann nach dem Inhalt des di.e Zusam-
menrechnung anordnenden früheren Beschlusses mit
befreiender Wirkung leisten, bis ihm ein Berichtigungs-
beschluß zugestellt wird; entsprechendes gilt bei der
die Zusammenrechnung anordnenden Verfügung einer
zu berichtigen. Der Leistungsträger ist verpflichtet, eine Behörde.
Berichtigung zu beantragen. Bei der Pfändungsverfü-
gung einer Behörde muß die Berichtigung von Amts
wegen erfolgen, soweit die Vollstreckungsbehörde*
erkennen kann, daß zuviel gepfändet worden ist. Der
Artikel 7
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Leistungsträger kann nach dem Inhalt des früheren Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung lei-
sten, bis ihm ein Berichtigungsbeschluß zugestellt wird; Artikel 8
entsprechendes gilt bei der Pfändungsverfügung einer
Behörde."
2. § 850e Nr. 2a Satz 4 der Zivilprozeßordnung in der am
1. Januar 1989 geltenden Fassung gilt für eine vor
diesem Tag angeordnete Zusammenrechnung nur hin-
sichtlich der Leistungen, die nach dem 31. Dezember
1988 fällig werden. Auf Antrag des Schuldners, des
Drittschuldners oder des Gläubigers ist der die Zusam-
menrechnung anordnende Beschluß entsprechend zu
berichtigen. Bei Zusammenrechnungsverfügungen
durch Behörden muß die Berichtigung von Amts wegen
erfolgen, soweit die Vollstreckungsbehörde erkennen
kann, daß zuviel zusammengerechnet worden ist. Der
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 und
3 genannten Bestimmungen am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 4 und Nr. 5, soweit er § 54 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch Absatz 6 anfügt, und Artikel 5
treten am 1. Januar 1989 in Kraft.
(3) Auf denjenigen, der zu dem Zeitpunkt des lnkraft-
tretens die Versicherungsnummer gespeichert hat und
Artikel 2 Nr. 2 nicht erfüllt, finden die Bußgeldvorschriften
in Artikel 2 Nr. 3 erst ein Jahr nach der Verkündung
Anwendung.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Juli 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 1046. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3fd50b1cedcf94db….