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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 1046

BGBl. 1988 I S. 1046 · 18.566 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1988, Seite 1046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1046
 1046                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

                                        Gesetz
                zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches
                   über die Übertragung, Verpfändung und Pfändung
                         von Ansprüchen auf Sozialleistungen,
               zur Regelung der Verwendung der Versicherungsnummer
                        und zur Änderung anderer Vorschriften
         (Erstes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches
- 1. SGBÄndG)
                                                 Vom 20. Juli 1988

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
  Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-

zes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), zuletzt

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1987

(BGBI. 1 S. 1585), wird wie folgt geändert:

1 . In § 25 Abs. 3 werden nach dem Wort „Arbeitsämter"

    die Worte „und die in § 45 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1
    des Bundeskindergeldgesetzes genannten Stellen"
    eingefügt.

2. § 48 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
      eingefügt:

      „Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare
      Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder)
      können an Kinder, die bei der Festsetzung der
      Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe
      des Betrages, der sich bei entsprechender Anwen-
      dung des § 54 Abs. 4 Satz 2 ergibt, ausgezahlt
      werden."
   b) In Absatz 2 werden die Worte „für Kinder" durch die
      Worte „unter Berücksichtigung von Kindern"
      ersetzt.

3. In § 49 Abs. 3 wird die Zahl „2" durch die Zahl „3"
   ersetzt.

4. Dem § 53 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
    ,,(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den
  neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflich-
  tet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung
  oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.
    (5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprü-

  chen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder

  Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der

  Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von

  der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte."

5. Dem § 54 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:

   ,, (4) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf
  Geldleistungen für Kinder(§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur
  wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes,
  das bei der Festsetzung der Geldleistungen berück-
  sichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des
  pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

   1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis
      der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kin-
      dergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu
      dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Vertei-
      lung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder ent-
      fällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung
      eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten
      Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungs-
      berechtigten eine andere Geldleistung für Kinder
      zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der
      Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kinder-
      geldes nach Satz 1 außer Betracht.
  2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugun-
     sten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes
BGBl. 1988, Seite 1047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1047
       berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu
       dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger
       Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung
       des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberech-
       tigten berücksichtigt werden, ergibt.
     (5) Ein Anspruch auf Erziehungsgeld und ein
   Anspruch auf vergleichbare Leistungen der Länder

   können nicht gepfändet werden.

       (6) Kommt es für die Zulässigkeit einer Pfändung
    eines Anspruchs auf Geldleistungen darauf an, ob die
    Pfändung der Billigkeit entspricht und ob der Leistungs-
   berechtigte durch die Pfändung nicht hilfebedürftig im
    Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
    über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird, sollen der
    Leistungsberechtigte und der Gläubiger vor der Ent-
   scheidung über die Pfändung unter Hinweis auf die
    Rechtsfolgen aus Satz 2 und 3 innerhalb einer zu
   bestimmenden Frist gehört werden. Trägt der Lei-
   stungsberechtigte innerhalb der bestimmten Frist keine
   Tatsachen vor, die gegen die Billigkeit der Pfändung
   sprechen oder die die Annahme rechtfertigen, daß er
   durch die Pfändung hilfebedürftig im Sinne der Vor-
   schriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe
   zum Leber.sunterhalt wird, kann davon ausgegangen
   werden, daß die Pfändung zulässig ist. Eine Verfügung
   des Leistungsberechtigten über den Anspruch nach
   dem Zeitpunkt, zu dem ihm vom Vollstreckungsgericht
   oder von der Vollstreckungsbehörde Gelegenheit
   gegeben worden ist, sich zu erklären, ist dem Gläubiger
   gegenüber bis zur Pfändung unwirksam; sie bleibt auch
   bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Pfändung
   ablehnenden Entscheidung oder sonstigen Erledigung
   des Verfahrens, die dem Leistungsberechtigten mitzu-
   teilen ist, unwirksam. Die Entgegennahme fälliger
   Beträge bleibt hiervon unberührt."

                         Artikel 2

  Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt

geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom

16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478), wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

   ,.Die Vorschriften über die Verwendung der Versiche-
   rungsnummer gelten auch für die Bundesanstalt für
   Arbeit."

2. Nach § 18e wird eingefügt:
                     „Fünfter Titel

          Verwendung der Versicherungsnummer

                           § 18f

               Zulässigkeit der Verwendung
      (1) Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände,

   ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesanstalt für
   Arbeit, die Deutsche Bundespost, soweit sie mit der
   Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen
   betraut ist, und die Künstlersozialkasse dürfen die Ver-
   sicherungsnummer nur erheben, speichern oder ver-
   wenden, soweit dies zur personenbezogenen Zuord-

    nung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen
    Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Bei
    Untersuchungen für Zwecke der Prävention, der Re-
    habilitation und der Forschung, die dem Ziel dienen,
    gesundheitlichen Schäden bei Versicherten vorzubeu-
    gen oder diese zu beheben, und für entsprechende
„   Dateien darf die Versicherungsnummer nur erhoben,
    gespeichert oder verwendet werden, soweit ein einheit-

    liches Ordnungsmerkmal zur personenbezogenen
    Zuordnung der Daten bei langfristigen Beobachtungen
    erforderlich ist und der Aufbau eines besonderen Ord-
    nungsmerkmals mit erheblichem organisatorischem
    Aufwand verbunden wäre oder mehrere der in Satz 1
    genannten Stellen beteiligt sind, die nicht über ein
    einheitliches Ordnungsmerkmal verfügen. Die Versi-
    cherungsnummer darf nach Maßgabe von Satz 2 von
    überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten nach
    § 719 a der Reichsversicherungsordnung, auch soweit
    sie das Arbeitssicherheitsgesetz anwenden, erhoben,
    gespeichert oder verwendet werden.

        (2) Die anderen in § 35 des Ersten Buches genann-
    ten Stellen dürfen die Versicherungsnummer nur erhe-
    ben, speichern oder verwenden, soweit im Einzelt all
    oder in festgelegten Verfahren eine Offenbarung von
    Daten gegenüber den in Absatz 1 genannten Stellen
    oder ihren Aufsichtsbehörden, auch unter Einschaltung
    von Vermittlungsstellen, für die Erfüllung einer gesetz-
    lichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich
    ist. Satz 1 gilt für die in § 69 Abs. 2 des Zehnten Buches
    genannten Stellen für die Erfüllung ihrer dort genannten
    Aufgaben entsprechend.
      (3) Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder
    Dritte dürfen die Versicherungsnummer nur erheben,
    speichern oder verwenden, soweit dies für die Erfüllung
    einer gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten
    Stellen erforderlich ist

    1. bei Mitteilungen, für die die Verwendung von Ver-
       sicherungsnummern in Rechtsvorschriften vor-
       geschrieben ist,
    2. im Rahmen der Beitragszahlung oder

    3. bei der Leistungserbringung einschließlich Abrech-

       nung und Erstattung.

    Ist anderen Behörden, Gerichten, Arbeitgebern oder
    Dritten die Versicherungsnummer vom Versicherten
    oder seinen Hinterbliebenen oder nach dem zweiten

    Kapitel des Zehnten Buches befugt offenbart worden.
    darf die Versicherungsnummer, soweit die Offenbarung
    von Daten gegenüber den in Absatz 1 und den in § 69
    Abs. 2 des Zehnten Buches genannten Stellen erfor-
    derlich ist, verwendet werden.
      (4) Die Versicherungsnummer darf auch verwendet
    werden bei der Verarbeitung personenbezogener
    Daten im Auftrag gemäß § 80 des Zehnten Buches.

      (5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 darf die

    Versicherungsnummer nicht zur Ordnung oder
    Erschließung von Dateien verwendet werden.

                             § 18g

             Angabe der Versicherungsnummer
      Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur
    Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach
    § 18 f zugelassene Verwendung verpflichtet werden
    soll, sind unwirksam. Eine befugte Offenbarung der
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   Versicherungsnummer begründet kein Recht, die Ver-
   sicherungsnummer in anderen als den in § 18 f genann-
   ten Fällen zu speichern."

3. § 95 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 95

                     Bußgeldvorschriften

       (1) Ordnungswidrig handelt, wer
   1. entgegen § 40 Abs. 2 einen anderen in der Über-
      nahme oder Ausübung eines Ehrenamtes in der
      Sozialversicherung behindert oder wegen der Über-
      nahme oder Ausübung benachteiligt oder

   2. entgegen § 18 f Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder Abs. 5 die

      Versicherungsnummer erhebt, speichert oder ver-

      wendet.
      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
   bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

4. § 96 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 96
            Allgemeines über Bußgeldvorschriften
      (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
   Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der
   Versicherungsträger, soweit in diesem Buch nichts
   Abweichendes bestimmt ist. Wird gegen den Bußgeld-
   bescheid des Versicherungsträgers ein zulässiger Ein-
   spruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversamm-
   lung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Ver-
   waltungsbehörde (§ 69 Abs. 2, 3 und 4 Satz 3 zweiter
   Halbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
   wahr. Geldbußen fließen in die Kasse des Versiche-
   rungsträgers, der den Bußgeldbescheid erlassen hat.
   § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die not-
   wendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2
   des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Ver-
   sicherungsträger; dieser ist auch ersatzpflichtig im
   Sinne des § 11 O Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungs-
   widrigkeiten.
     (2) In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 ist Verwal-
   tungsbehörde die Aufsichtsbehörde des Versiche-
   rungsträgers.

     (3) In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2 ist Verwal-
   tungsbehörde die nach Landesrecht zuständige Stelle.
   Mangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt die
   Landesregierung die zuständige Stelle."

                        Artikel 3

        Änderung des Gesetzes zur Errichtung
          einer Stiftung „Mutter und Kind -
          Schutz des ungeborenen Lebens"

  Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und
Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 13. Juli

1984 (BGBI. 1 S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom

18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2797), wird wie folgt
geändert:

§ 5 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
   „Das gleiche gilt für die Leistungen, die aus Mitteln
   anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts oder aus .

    Mitteln von Stiftungen, die von einer Körperschaft des
    öffentlichen Rechts errichtet wurden, zur Erreichung
    des in § 2 Abs. 1 genannten Zwecks gewährt werden."
 2. In Absatz 2

    a) werden nach den Worten „Satz 1" die Worte „und

       Satz 2" eingefügt;

    b) wird der bisherige Satz 2 gestrichen.

                          Artikel 4
   Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
 zes vom 18. August 1980, BGBI. 1 S. 1469), zuletzt geän-

 dert durch § 10 des Gesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBI. 1

 S. 62), wird wie folgt geändert:

 1. In § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „und" durch
    das Wort „oder" ersetzt.

 2. In § 70 wird nach dem Wort „Unfallversicherungs-
    träger" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und
    nach dem Wort „Gewerbeaufsichtsämter" die Worte
    ,,oder der Bergbehörden" eingefügt.

                         Artikel 5
           Änderung der Zivilprozeßordnung

   Dem § 850e Nr. 2a der Zivilprozeßordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 57
Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 662)
qeändert worden ist, wird angefügt:
 „Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung
 den Leistungsberechtigten und den Gläubiger hören;§ 54
 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
 gilt entsprechend. Für eine Verfügung des Leistungsbe-
 rechtigten über das Arbeitseinkommen und die Ansprüche
 auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch
 gilt § 54 Abs. 6 Satz 3 des Ersten Buches Sozialgesetz-
 buch entsprechend. Der unpfändbare Grundbetrag ist,
 soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhalts-
 ansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldlei-
 stungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen.
 Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit
 Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden,
 soweit sie nach § 54 Abs. 4 des Ersten Buches Sozial-
 gesetzbuch gepfändet werden können."

                         Artikel 6

                  Überleitungsvorschriften

 1. Artikel II § 18 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
    vom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), das durch
    Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1987 (BGBI. 1
    S. 1585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; ihm werden

    folgende Absätze angefügt:

     ,,(2) Artikel 1§ 53 Abs. 4 gilt nur für eine Übertragung
    oder Verpfändung, die nach dem Inkrafttreten dieses
    Gesetzes vorgenommen wird. Artikel 1 § 53 Abs. 5 gilt
    nur für die nach dem 31. Dezember 1988 fällig werden-
    den Ansprüche.
       (3) Eine vor dem 1. Januar 1989 ausgebrachte Pfän-
    dung von Ansprüchen auf Geldleistungen für Kinder,
BGBl. 1988, Seite 1049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1049
   die nach Artikel 1 § 54 Abs. 3 beurteilt worden ist,
   richtet sich hinsichtlich der Leistungen, die nach dem
   31. Dezember 1988 fällig werden, nach Artikel 1 § 54
   Abs. 4. Auf Antrag des Leistungsberechtigten oder des
   Gläubigers ist der Pfändungsbeschluß entsprechend

Drittschuldner kann nach dem Inhalt des di.e Zusam-
menrechnung anordnenden früheren Beschlusses mit
befreiender Wirkung leisten, bis ihm ein Berichtigungs-
beschluß zugestellt wird; entsprechendes gilt bei der
die Zusammenrechnung anordnenden Verfügung einer
   zu berichtigen. Der Leistungsträger ist verpflichtet, eine  Behörde.
   Berichtigung zu beantragen. Bei der Pfändungsverfü-
   gung einer Behörde muß die Berichtigung von Amts

   wegen erfolgen, soweit die Vollstreckungsbehörde*
   erkennen kann, daß zuviel gepfändet worden ist. Der
                      Artikel 7

                   Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
   Leistungsträger kann nach dem Inhalt des früheren Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
   Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung lei-
   sten, bis ihm ein Berichtigungsbeschluß zugestellt wird;                         Artikel 8
   entsprechendes gilt bei der Pfändungsverfügung einer
   Behörde."

2. § 850e Nr. 2a Satz 4 der Zivilprozeßordnung in der am
   1. Januar 1989 geltenden Fassung gilt für eine vor
   diesem Tag angeordnete Zusammenrechnung nur hin-

   sichtlich der Leistungen, die nach dem 31. Dezember

   1988 fällig werden. Auf Antrag des Schuldners, des

   Drittschuldners oder des Gläubigers ist der die Zusam-
   menrechnung anordnende Beschluß entsprechend zu
   berichtigen. Bei Zusammenrechnungsverfügungen
   durch Behörden muß die Berichtigung von Amts wegen
   erfolgen, soweit die Vollstreckungsbehörde erkennen
   kann, daß zuviel zusammengerechnet worden ist. Der

                      Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 und
3 genannten Bestimmungen am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nr. 4 und Nr. 5, soweit er § 54 des Ersten

Buches Sozialgesetzbuch Absatz 6 anfügt, und Artikel 5

treten am 1. Januar 1989 in Kraft.

   (3) Auf denjenigen, der zu dem Zeitpunkt des lnkraft-
tretens die Versicherungsnummer gespeichert hat und
Artikel 2 Nr. 2 nicht erfüllt, finden die Bußgeldvorschriften
in Artikel 2 Nr. 3 erst ein Jahr nach der Verkündung
Anwendung.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                               Bonn, den 20. Juli 1988
                                            Der Bundespräsident
                                                Weizsäcker
                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut Kohl
                                            Der Bundesminister
                                       für Arbeit und Sozialordnung
                                               Norbert Blüm
                                      Der Bundesminister der Justiz
                                               Engelhard
                                        Der Bundesminister
                            für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
                                          Rita Süssmuth

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 1046. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3fd50b1cedcf94db….