Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1878
BGBl. 2012 I S. 1878 · 31.121 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
Vom 10. September 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 23. November 2011
(BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 6 wird das Wort „wöchentliche“ ge-
strichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent
des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der
Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu
einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich
für volle Monate gezahlt, in denen die berech-
tigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätig-
keit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit
errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f
aus der um die Abzüge für Steuern und Sozial-
abgaben verminderten Summe der positiven
Einkünfte aus
1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuerge-
setzes sowie
2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommen-
steuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die be-
rechtigte Person durchschnittlich monatlich im
Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Mona-
ten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.“
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „durch-
schnittlich erzielte monatliche“ gestrichen und
werden jeweils die Wörter „das maßgebliche“
durch das Wort „dieses“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „erzielt“ durch das
Wort „hat“ ersetzt und werden die Wörter
„nach Absatz 1 berücksichtigte durch-
schnittlich erzielte“ und „durchschnittlich
erzielten monatlichen“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „vor der Geburt
des Kindes durchschnittlich erzieltes monat-
liches“ gestrichen, werden nach dem Wort
„Erwerbstätigkeit“ die Wörter „vor der Ge-
burt“ eingefügt und wird die Angabe „2 700“
durch die Angabe „2 770“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person
vor der Geburt des Kindes kein Einkommen
aus Erwerbstätigkeit hat.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
f) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.
3. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a bis 2f einge-
fügt:
„§ 2a
Geschwisterbonus
und Mehrlingszuschlag
(1) Lebt die berechtigte Person in einem Haus-
halt mit
1. zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind,
oder
2. drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs
Jahre alt sind,
wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens
jedoch um 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus). Zu
berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berech-
tigte Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1
und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht
nach Absatz 4 erhöht.
(2) Für angenommene Kinder, die noch nicht
14 Jahre alt sind, gilt als Alter des Kindes der Zeit-
raum seit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt
der berechtigten Person. Dies gilt auch für Kinder,
die die berechtigte Person entsprechend § 1 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 mit dem Ziel der Annahme
als Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Für
Kinder mit Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1
Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch liegt
die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 bei 14 Jah-
ren.
(3) Der Anspruch auf den Geschwisterbonus
endet mit Ablauf des Monats, in dem eine der
in Absatz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen
entfällt.
(4) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das El-
terngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes
weitere Kind (Mehrlingszuschlag). Dies gilt auch,
wenn ein Geschwisterbonus nach Absatz 1 gezahlt
wird.

§ 2b
Bemessungszeitraum
(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus
nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von
§ 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate
vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich.
Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums
nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksich-
tigt, in denen die berechtigte Person
1. ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des
Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Eltern-
geld für ein älteres Kind bezogen hat,
2. während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2
oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes
nicht beschäftigt werden durfte oder Mutter-
schaftsgeld nach der Reichsversicherungsord-
nung oder dem Gesetz über die Krankenver-
sicherung der Landwirte bezogen hat,
3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine
Schwangerschaft bedingt war, oder
4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der
bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder
nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengeset-
zes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz
geleistet hat
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein
geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.
(2) Für die Ermittlung des Einkommens aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d
vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen
Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem
letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranla-
gungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde
liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vor-
gelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungs-
zeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen
vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen
Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermitt-
lung des Einkommens aus nichtselbstständiger Er-
werbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Ver-
anlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinn-
ermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde
liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeit-
räumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben
im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, ist
Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe an-
zuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens
aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der
Geburt der vorangegangene steuerliche Veranla-
gungszeitraum maßgeblich ist.
§ 2c
Einkommen aus
nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit
(1) Der monatlich durchschnittlich zu berück-
sichtigende Überschuss der Einnahmen aus nicht-
selbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert
über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags,
vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozial-
abgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Ein-
kommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit.
Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im
Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge
behandelt werden. Maßgeblich ist der Arbeitneh-
mer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der
am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt
des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung.
(2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind
die Angaben in den für die maßgeblichen Monate
erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des
Arbeitgebers.
(3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e
und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern
und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn-
und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Mo-
nat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach
Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn-
und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeit-
raums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal
geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1
abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der
überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungs-
zeitraums gegolten hat.
§ 2d
Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit
(1) Die monatlich durchschnittlich zu berück-
sichtigende Summe der positiven Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und
selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermin-
dert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben
nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit.
(2) Bei der Ermittlung der im Bemessungszeit-
raum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte sind
die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid
ausgewiesenen Gewinne anzusetzen. Ist kein Ein-
kommensteuerbescheid zu erstellen, werden die
Gewinneinkünfte in entsprechender Anwendung
des Absatzes 3 ermittelt.
(3) Grundlage der Ermittlung der in den Bezugs-
monaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte
ist eine Gewinnermittlung, die mindestens den
Anforderungen des § 4 Absatz 3 des Einkommen-
steuergesetzes entspricht. Als Betriebsausgaben
sind 25 Prozent der zugrunde gelegten Einnahmen
oder auf Antrag die damit zusammenhängenden
tatsächlichen Betriebsausgaben anzusetzen.
(4) Soweit nicht in § 2c Absatz 3 etwas anderes
bestimmt ist, sind bei der Ermittlung der nach § 2e
erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern die An-
gaben im Einkommensteuerbescheid maßgeblich.
§ 2c Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 2e
Abzüge für Steuern
(1) Als Abzüge für Steuern sind Beträge für die
Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und,

wenn die berechtigte Person kirchensteuerpflichtig
ist, die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Ab-
züge für Steuern werden einheitlich für Einkommen
aus nichtselbstständiger und selbstständiger Er-
werbstätigkeit auf Grundlage einer Berechnung
anhand des am 1. Januar des Kalenderjahres vor
der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden
Programmablaufplans für die maschinelle Berech-
nung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohn-
steuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstab-
steuer für die Kirchenlohnsteuer im Sinne von § 39b
Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes nach den
Maßgaben der Absätze 2 bis 5 ermittelt.
(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der
Abzüge für Steuern ist die monatlich durchschnitt-
lich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen
nach § 2c, soweit sie von der berechtigten Person
zu versteuern sind, und der Gewinneinkünfte nach
§ 2d. Bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern
nach Absatz 1 werden folgende Pauschalen be-
rücksichtigt:
1. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuer-
gesetzes, wenn die berechtigte Person von ihr
zu versteuernde Einnahmen hat, die unter § 2c
fallen, und
2. eine Vorsorgepauschale
a) mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2
Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c des Ein-
kommensteuergesetzes, falls die berechtigte
Person von ihr zu versteuernde Einnahmen
nach § 2c hat, ohne in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung oder einer vergleichbaren
Einrichtung versicherungspflichtig gewesen
zu sein, oder
b) mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2
Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des
Einkommensteuergesetzes in allen übrigen
Fällen,
wobei die Höhe der Teilbeträge ohne Berück-
sichtigung der besonderen Regelungen zur Be-
rechnung der Beiträge nach § 55 Absatz 3 und
§ 58 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch bestimmt wird.
(3) Als Abzug für die Einkommensteuer ist der
Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung
der Steuerklasse und des Faktors nach § 39f des
Einkommensteuergesetzes nach § 2c Absatz 3 er-
gibt; die Steuerklasse VI bleibt unberücksichtigt.
War die berechtigte Person im Bemessungszeit-
raum nach § 2b in keine Steuerklasse eingereiht
oder ist ihr nach § 2d zu berücksichtigender Ge-
winn höher als ihr nach § 2c zu berücksichtigender
Überschuss der Einnahmen über ein Zwölftel des
Arbeitnehmer-Pauschbetrags, ist als Abzug für die
Einkommensteuer der Betrag anzusetzen, der sich
unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV ohne
Berücksichtigung eines Faktors nach § 39f des
Einkommensteuergesetzes ergibt.
(4) Als Abzug für den Solidaritätszuschlag ist der
Betrag anzusetzen, der sich nach den Maßgaben
des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für die Ein-
kommensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge
für Kinder werden nach den Maßgaben des § 3
Absatz 2a des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995
berücksichtigt.
(5) Als Abzug für die Kirchensteuer ist der Betrag
anzusetzen, der sich unter Anwendung eines
Kirchensteuersatzes von 8 Prozent für die Einkom-
mensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für
Kinder werden nach den Maßgaben des § 51a
Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes berück-
sichtigt.
(6) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 werden
Freibeträge und Pauschalen nur berücksichtigt,
wenn sie ohne weitere Voraussetzung jeder berech-
tigten Person zustehen.
§ 2f
Abzüge für Sozialabgaben
(1) Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge
für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine
vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsför-
derung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozial-
abgaben werden einheitlich für Einkommen aus
nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbs-
tätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen
ermittelt:
1. 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversiche-
rung, falls die berechtigte Person in der gesetz-
lichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1
Nummer 1 bis 12 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch versicherungspflichtig gewesen ist,
2. 10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die
berechtigte Person in der gesetzlichen Renten-
versicherung oder einer vergleichbaren Einrich-
tung versicherungspflichtig gewesen ist, und
3. 2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die be-
rechtigte Person nach dem Dritten Buch Sozial-
gesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist.
(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der
Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durch-
schnittlich zu berücksichtigende Summe der Ein-
nahmen nach § 2c und der Gewinneinkünfte nach
§ 2d. Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne
des § 8, des § 8a oder des § 20 Absatz 3 Satz 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden
nicht berücksichtigt. Für Einnahmen aus Beschäf-
tigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Absatz 2
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der Betrag
anzusetzen, der sich nach § 344 Absatz 4 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch für diese Einnah-
men ergibt, wobei der Faktor im Sinne des § 163
Absatz 10 Satz 2 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch unter Zugrundelegung der Beitrags-
satzpauschalen nach Absatz 1 bestimmt wird.
(3) Andere Maßgaben zur Bestimmung der so-
zialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungs-
grundlagen werden nicht berücksichtigt.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Leistungen“
durch das Wort „Einnahmen“ ersetzt.

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2
oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende
Elterngeld werden folgende Einnahmen ange-
rechnet:
1. Mutterschaftsleistungen in Form des Mutter-
schaftsgeldes nach der Reichsversicherungs-
ordnung oder nach dem Gesetz über die
Krankenversicherung der Landwirte mit Aus-
nahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13
Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder
des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach
§ 14 des Mutterschutzgesetzes, die der be-
rechtigten Person für die Zeit ab dem Tag
der Geburt des Kindes zustehen,
2. Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüs-
se, die der berechtigten Person nach beam-
ten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für
die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem
Tag der Geburt des Kindes zustehen,
3. dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf
die eine nach § 1 berechtigte Person außer-
halb Deutschlands oder gegenüber einer
über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
Anspruch hat,
4. Elterngeld, das der berechtigten Person für
ein älteres Kind zusteht, sowie
5. Einnahmen, die der berechtigten Person als
Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und
a) die nicht bereits für die Berechnung des
Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt wer-
den oder
b) bei deren Berechnung das Elterngeld nicht
berücksichtigt wird.
Stehen der berechtigten Person die Einnah-
men nur für einen Teil des Lebensmonats
des Kindes zu, sind sie nur auf den entspre-
chenden Teil des Elterngeldes anzurechnen.
Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen
nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im
Bemessungszeitraum bezogen worden sind,
wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel
gemindert.
(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das
Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1
frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzu-
rechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei
Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das
zweite und jedes weitere Kind.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Die Angabe „Satz 1“ wird durch die Wörter
„Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
5. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Lebensmonate des Kindes, in denen einem Eltern-
teil nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 anzurech-
nende Einnahmen zustehen, gelten als Monate, für
die dieser Elternteil Elterngeld bezieht.“
6. In § 6 Satz 3 wird das Wort „letzen“ durch das Wort
„letzten“ ersetzt.
7. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „getroffene Ent-
scheidung kann“ durch die Wörter „getroffenen
Entscheidungen können“ ersetzt und werden die
Wörter „ohne Angabe von Gründen einmal“ ge-
strichen.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das in dieser Zeit
tatsächlich erzielte“ durch die Wörter „für diese
Zeit das tatsächliche“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Elterngeld wird in den Fällen, in denen die be-
rechtigte Person nach ihren Angaben im Antrag
im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkom-
men aus Erwerbstätigkeit haben wird, unter dem
Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt,
dass sie entgegen ihren Angaben im Antrag
Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kann das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor
der Geburt nicht ermittelt werden oder hat die
berechtigte Person nach den Angaben im Antrag
im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen
aus Erwerbstätigkeit, wird Elterngeld bis zum
Nachweis des tatsächlich zu berücksichtigen-
den Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig
unter Berücksichtigung des glaubhaft gemach-
ten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt.“
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „die abgezogene
Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der So-
zialversicherungsbeiträge“ durch die Wörter „die
für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f er-
forderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und
Sozialabgaben“ und wird der Punkt am Ende
durch die Wörter „das Gleiche gilt für ehemalige
Arbeitgeber.“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort
„Absatz“ ersetzt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils nach dem
Wort „angerechneten“ das Wort „Leistungen“
durch das Wort „Einnahmen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „In den Fällen des
§ 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zu einer
Höhe von 150 Euro“ durch die Wörter „Bei Aus-
übung der Verlängerungsoption nach § 6 Satz 2
bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des An-
rechnungsfreibetrags, der nach Abzug der ande-
ren nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden
Einnahmen für das Elterngeld verbleibt,“ und die
Wörter „einer Höhe von 150 Euro nicht“ durch
die Wörter „dieser Höhe nicht“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „bleibt“ durch
das Wort „bleiben“ ersetzt, werden nach den
Wörtern „das Elterngeld“ die Wörter „und ver-
gleichbare Leistungen der Länder sowie die
nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Ein-
nahmen“ eingefügt und werden die Wörter
„durchschnittlich erzielten“ gestrichen.

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag
erhoben werden kann, der einkommensabhän-
gig ist.“
11. In § 15 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Wochenstunden“ die Wörter „im Durchschnitt des
Monats“ eingefügt.
12. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im
Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden,
wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Be-
endigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes
oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei
Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinde-
rung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes
der berechtigten Person oder bei erheblich gefähr-
deter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inan-
spruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber
unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier
Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen
schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inan-
spruchnahme der Schutzfristen des § 3 Absatz 2
und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes
auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig
beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitneh-
merin dem Arbeitgeber die Beendigung der Eltern-
zeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der
Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorge-
sehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus
einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.“
13. § 22 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Statistik erfasst vierteljährlich zum je-
weils letzten Tag des aktuellen und der vorange-
gangenen zwei Kalendermonate erstmalig zum
31. März 2013 für Elterngeld beziehende Personen
folgende Erhebungsmerkmale:
1. Art der Berechtigung nach § 1,
2. Grundlagen der Berechnung des zustehenden
Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1,
2, 3 oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c oder § 2d),
3. Höhe des zustehenden Monatsbetrags ohne
die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3
und der Ausübung der Verlängerungsmöglich-
keit (§ 6),
4. Art und Höhe der Einnahmen nach § 3,
5. Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6),
6. Höhe des ausgezahlten Monatsbetrags,
7. Geburtstag des Kindes,
8. für die Antragstellerin oder den Antragsteller:
a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
b) Staatsangehörigkeit,
c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
d) Familienstand und unverheiratetes Zusam-
menleben mit dem anderen Elternteil und
e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.
(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2, 3
und 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes, be-
zogen auf den Zeitraum des Leistungsbezugs, zu
melden.“
14. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Auskunftspflicht;
Datenübermittlung
an das Statistische Bundesamt“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“
durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“
durch das Wort „Absatz“ und die Angabe
„Nr. 13“ durch die Angabe „Nummer 7“ er-
setzt.
15. § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Übermittlung von Tabellen
mit statistischen Ergebnissen
durch das Statistische Bundesamt
Zur Verwendung gegenüber den gesetzgeben-
den Körperschaften und zu Zwecken der Planung,
jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, über-
mittelt das Statistische Bundesamt Tabellen mit
statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellen-
felder nur einen einzigen Fall ausweisen, an die
fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Lan-
desbehörden. Tabellen, deren Tabellenfelder nur
einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann
übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter
als auf Regierungsbezirksebene, im Falle der Stadt-
staaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.“
16. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
„§ 24a
Übermittlung von Einzelangaben
durch das Statistische Bundesamt
(1) Zur Abschätzung von Auswirkungen der Än-
derungen dieses Gesetzes im Rahmen der Zwecke
nach § 24 übermittelt das Statistische Bundesamt
auf Anforderung des fachlich zuständigen Bundes-
ministeriums diesem oder von ihm beauftragten
Forschungseinrichtungen Einzelangaben ab dem
Jahr 2007 ohne Hilfsmerkmale mit Ausnahme des
Merkmals nach § 22 Absatz 4 Nummer 3 für die
Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulations-
modellen. Die Einzelangaben dürfen nur im hierfür
erforderlichen Umfang und mittels eines sicheren
Datentransfers übermittelt werden.
(2) Bei der Verarbeitung und Nutzung der Daten
nach Absatz 1 ist das Statistikgeheimnis nach § 16
des Bundesstatistikgesetzes zu wahren. Dafür ist
die Trennung von statistischen und nichtstatis-
tischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren
zu gewährleisten. Die nach Absatz 1 übermittelten
Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden,
für die sie übermittelt wurden. Die übermittelten
Einzeldaten sind nach dem Erreichen des Zweckes
zu löschen, zu dem sie übermittelt wurden.

(3) Personen, die Empfängerinnen und Empfän-
ger von Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 sind,
unterliegen der Pflicht zur Geheimhaltung nach § 16
Absatz 1 und 10 des Bundesstatistikgesetzes.
Personen, die Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1
erhalten sollen, müssen Amtsträger oder für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein.
Personen, die Einzelangaben erhalten sollen und
die nicht Amtsträger oder für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der
Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten.
§ 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflich-
tungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469,
547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden
ist, gilt in der jeweils geltenden Fassung entspre-
chend. Die Empfängerinnen und Empfänger von
Einzelangaben dürfen aus ihrer Tätigkeit gewon-
nene Erkenntnisse nur für die in Absatz 1 genann-
ten Zwecke verwenden.“
17. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Bu-
ches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“
18. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die vor dem 1. Januar 2013 gebore-
nen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenom-
menen Kinder sind die Vorschriften dieses Ge-
setzes in der bis zum 31. Dezember 2012 gelten-
den Fassung weiter anzuwenden.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 2 und die Angabe „Abs.“
wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
Artikel 1a
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 1b
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
In § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Ersten Buches So-
zialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Geset-
zes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zu-
letzt durch Artikel 13 Absatz 14 des Gesetzes vom
12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 2 des Bundeselterngeld- und El-
ternzeitgesetzes“ durch die Wörter „dem Bundeseltern-
geld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.
Artikel 1c
Änderung der
Verordnung zur Bezeichnung
der als Einkommen geltenden sonstigen
Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
In § 1 Nummer 2 Buchstabe f der Verordnung zur
Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen
Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988
(BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 49 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert
worden ist, werden die Wörter „(§ 2 des Bundeseltern-
geld- und Elternzeitgesetzes)“ durch die Wörter „nach
dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. September
2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1878. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 06efc5281bb03f60….