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Artikel 2 · BT-Drs. 15/4228 · S. 25
Zu Artikel 2 (Änderung des Ersten Buches Sozial-
Zu Artikel 2 (Änderung des Ersten Buches Sozial- gesetzbuch) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Folgeänderung zur Einfügung des § 71 SGB I. Zu Nummer 2 (§ 17) Folgeänderung zur Einführung von Vorab-Unterrichtungs- pflichten von Leistungsträgern, wenn Aufgaben der Sozial- versicherungsträger von Dritten wahrgenommen werden sollen (s. § 97 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB X), da in § 17 Abs. 3 SGB I bereits Sonderregelungen getroffen sind. Zu Nummer 3 (§ 28) Die Wörter „sowie die jeweils gebotene Beratung und Un- terstützung“ waren durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 versehentlich nur der Nummer 6 zugeordnet worden; mit der Änderung wird nunmehr klar- gestellt, dass sich die Wörter auf alle Nummern des § 28 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch beziehen. Zu Nummer 4 und 5 (§§ 53 und 54) Zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen, die nicht an den Leistungsberechtigten, sondern aufgrund einer Abtretung, Verpfändung oder Pfändung an einen neuen Gläubiger er- bracht werden, können nach der höchstrichterlichen Recht- sprechung (vgl. BSG B 5 RJ 26/01 R vom 30. Januar 2002) vom neuen Gläubiger grundsätzlich nicht, auch nicht durch Verwaltungsakt, zurückgefordert werden; der Leistungsbe- rechtigte selbst ist in diesen Fällen häufig nicht leistungsfä- hig. Wie im Steuerrecht (§ 37 Abs. 2 Abgabenordnung) soll des- halb entsprechend einer Forderung der Verbände in diesen Fällen der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Sozialleistungen dem Leistungsträger ein Zugriffsrecht zwecks Rückforderung der im Rahmen einer solchen Maß- nahme zu Unrecht erbrachten Sozialleistung durch Verwal- tungsakt sowohl gegenüber dem Leistungsberechtigten als auch dem neuen Gläubiger eingeräumt werden. Die Rechts- grundlage für die Er
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.313 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/4228, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 92.936–95.249 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3 · Prüfwert 821533e248a23bbe….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP