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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 239

BGBl. 2021 I S. 239 · 32.337 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 239
                                  Zweites Gesetz
              zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
                                             Vom 15. Februar 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Änderung des

     Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

  Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 23 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wör-
          tern „der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler
          Missionen e. V.“ die Wörter „, des Deut-
          schen katholischen Missionsrates“ gestri-
          chen.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Dies gilt auch für mit der nach Satz 1
          berechtigten Person in einem Haushalt
          lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.“
   b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
      fasst:

      „2. ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in
          seinen Haushalt aufgenommen hat oder“.
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Können die Eltern wegen einer schweren

      Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der

      Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte

      bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder
      Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn
      sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1
      erfüllen und wenn von anderen Berechtigten
      Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.“
   d) In Absatz 6 wird die Angabe „30“ durch die An-
      gabe „32“ und werden die Wörter „des Monats“
      durch die Wörter „des Lebensmonats“ ersetzt.

   e) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „500 000“

      durch die Angabe „300 000“ ersetzt.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird das Wort „Monate“ durch das
          Wort „Lebensmonate“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird in dem Satzteil nach Num-
          mer 2 das Wort „Monaten“ durch das Wort
          „Lebensmonaten“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Monate“ durch das
          Wort „Lebensmonate“ ersetzt.

     bb) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „in Mo-
         naten“ durch die Wörter „in Lebensmona-
         ten“, die Wörter „Elterngeld im Sinne des
         § 4 Absatz 2 Satz 2“ durch das Wort „Basis-

         elterngeld“ und die Wörter „im Sinne des § 4

         Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „im Sinne
         des § 4a Absatz 2“ ersetzt.

3. § 2b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Monat“ durch das
         Wort „Kalendermonat“ ersetzt.
     bb) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
         „1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2
             und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2
             Elterngeld für ein älteres Kind bezogen
             hat,“.

     cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

         „Abweichend von Satz 2 sind Kalendermo-
         nate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4
         auf Antrag der berechtigten Person zu be-
         rücksichtigen.“
  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung
     des Einkommens aus nichtselbstständiger Er-
     werbstätigkeit vor der Geburt der letzte abge-
     schlossene steuerliche Veranlagungszeitraum
     vor der Geburt maßgeblich, wenn die berech-

     tigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1

     oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger

     Erwerbstätigkeit hatte.“

  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag
     der berechtigten Person für die Ermittlung des
     Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbs-
     tätigkeit allein der Bemessungszeitraum nach
     Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichti-
     gende Summe der Einkünfte aus Land- und
     Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbst-

     ständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-

     mer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

     1. in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermitt-
        lungszeiträumen, die dem letzten abge-
        schlossenen steuerlichen Veranlagungszeit-
        raum vor der Geburt des Kindes zugrunde
        liegen, durchschnittlich weniger als 35 Euro
        im Kalendermonat betrug und

     2. in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermitt-
        lungszeiträumen, die dem steuerlichen Ver-
        anlagungszeitraum der Geburt des Kindes
        zugrunde liegen, bis einschließlich zum Ka-
        lendermonat vor der Geburt des Kindes
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        durchschnittlich weniger als 35 Euro im Ka-
        lendermonat betrug.
      Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
      ist für die Berechnung des Elterngeldes im Fall
      des Satzes 1 allein das Einkommen aus nicht-
      selbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich.
      Die für die Entscheidung über den Antrag not-
      wendige Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus
      Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und

      selbstständiger Arbeit erfolgt für die Zeiträume

      nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend § 2d Ab-

      satz 2; in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der

      Entscheidung kein Einkommensteuerbescheid

      vorliegt, und für den Zeitraum nach Satz 1 Num-

      mer 2 erfolgt die Ermittlung der Höhe der Ein-

      künfte entsprechend § 2d Absatz 3. Die Ent-

      scheidung über den Antrag erfolgt abschließend

      auf der Grundlage der Höhe der Einkünfte, wie
      sie sich aus den gemäß Satz 3 vorgelegten
      Nachweisen ergibt.“

4. § 2c wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Monate“
     durch das Wort „Kalendermonate“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Monat“ durch das
          Wort „Kalendermonat“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Monate“ durch das
          Wort „Kalendermonate“ ersetzt.
5. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „oder
     dem Betreuungsgeld“ gestrichen.

  b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Beginnt der Bezug von Einnahmen nach Satz 1
      Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und be-
      rechnen sich die anzurechnenden Einnahmen
      auf der Grundlage eines Einkommens, das ge-
      ringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätig-
      keit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil des
      Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1
      oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unter-
      schiedsbetrages zwischen dem durchschnitt-
      lichen monatlichen Einkommen aus Erwerbs-

      tätigkeit im Bemessungszeitraum und dem

      durchschnittlichen monatlichen Bemessungs-

      einkommen der anzurechnenden Einnahmen
      von der Anrechnung freigestellt.“

6. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4d ersetzt:

                          „§ 4
            Bezugsdauer, Anspruchsumfang

     (1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als
  Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der
  Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis
  zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes
  bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Voll-
  endung des 32. Lebensmonats bezogen werden,
  solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinan-
  der folgenden Lebensmonaten von zumindest
  einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für
  angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1
  Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Auf-
  nahme bei der berechtigten Person längstens bis

zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kin-
des bezogen werden.
  (2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Le-
bensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch en-
det mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern
können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd
oder gleichzeitig beziehen.

  (3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf

zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Ein-

kommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in

zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern

gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate

Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen

Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen,

kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebens-

monate Elterngeld Plus beziehen.

   (4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens
zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich
der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge

Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat
nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindes-
tens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmo-
nate des Kindes, in denen einem Elternteil nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurech-
nende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2
des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungs-
leistungen zustehen, gelten als Monate, für die die-
ser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1
bezieht.

  (5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der
gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiseltern-
geld für ein Kind, das

1. mindestens sechs Wochen vor dem voraus-
   sichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde:
   13 Monatsbeträge Basiselterngeld;

2. mindestens acht Wochen vor dem voraussicht-
   lichen Tag der Entbindung geboren wurde:
   14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3. mindestens zwölf Wochen vor dem voraussicht-
   lichen Tag der Entbindung geboren wurde:
   15 Monatsbeträge Basiselterngeld;

4. mindestens 16 Wochen vor dem voraussicht-

   lichen Tag der Entbindung geboren wurde:

   16 Monatsbeträge Basiselterngeld.

Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem
voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem

tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussicht-
liche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich
aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis
einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers
ergibt.

Im Fall von
1. Satz 1 Nummer 1

   a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4
      Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monats-
      beträge Basiselterngeld zuzüglich der höchs-
      tens vier zustehenden Monatsbeträge Part-
      nerschaftsbonus nach § 4b,
   b) kann Basiselterngeld abweichend von Ab-
      satz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Le-
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     bensmonats des Kindes bezogen werden
     und
  c) kann Elterngeld Plus abweichend von Ab-
     satz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Le-
     bensmonats des Kindes bezogen werden,
     solange es ab dem 16. Lebensmonat in auf-

     einander folgenden Lebensmonaten von

     zumindest einem Elternteil in Anspruch ge-

     nommen wird;

2. Satz 1 Nummer 2
  a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4

     Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monats-

     beträge Basiselterngeld zuzüglich der höchs-
     tens vier zustehenden Monatsbeträge Part-
     nerschaftsbonus nach § 4b,

  b) kann Basiselterngeld abweichend von Ab-
     satz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Le-
     bensmonats des Kindes bezogen werden
     und
  c) kann Elterngeld Plus abweichend von Ab-
     satz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Le-
     bensmonats des Kindes bezogen werden,
     solange es ab dem 17. Lebensmonat in
     aufeinander folgenden Lebensmonaten von
     zumindest einem Elternteil in Anspruch ge-
     nommen wird;

3. Satz 1 Nummer 3

  a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4
     Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monats-
     beträge Basiselterngeld zuzüglich der höchs-

     tens vier zustehenden Monatsbeträge Part-
     nerschaftsbonus nach § 4b,

  b) kann Basiselterngeld abweichend von Ab-
     satz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Le-
     bensmonats des Kindes bezogen werden
     und

  c) kann Elterngeld Plus abweichend von Ab-
     satz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Le-
     bensmonats des Kindes bezogen werden,

     solange es ab dem 18. Lebensmonat in auf-

     einander folgenden Lebensmonaten von

     zumindest einem Elternteil in Anspruch ge-
     nommen wird;

4. Satz 1 Nummer 4
  a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4
     Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monats-
     beträge Basiselterngeld zuzüglich der höchs-
     tens vier zustehenden Monatsbeträge Part-
     nerschaftsbonus nach § 4b,
  b) kann Basiselterngeld abweichend von Ab-
     satz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Le-
     bensmonats des Kindes bezogen werden
     und

  c) kann Elterngeld Plus abweichend von Ab-
     satz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Le-
     bensmonats des Kindes bezogen werden,
     solange es ab dem 19. Lebensmonat in auf-
     einander folgenden Lebensmonaten von
     zumindest einem Elternteil in Anspruch ge-
     nommen wird.

                        § 4a
                 Berechnung von
       Basiselterngeld und Elterngeld Plus
  (1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorga-
ben der §§ 2 bis 3 ermittelt.

   (2) Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der

§§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der

Sätze 2 und 3 ermittelt. Das Elterngeld Plus beträgt

monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngel-
des, das der berechtigten Person zustünde, wenn
sie während des Elterngeldbezugs keine Einnah-
men im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat.

Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbie-

ren sich:
1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2
   Absatz 4 Satz 1,

2. der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach
   § 2a Absatz 1 Satz 1,
3. der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 so-
   wie
4. die von der Anrechnung freigestellten Eltern-
   geldbeträge nach § 3 Absatz 2.

                        § 4b
               Partnerschaftsbonus

  (1) Wenn beide Elternteile

1. nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wo-
   chenstunden im Durchschnitt des Lebensmo-
   nats erwerbstätig sind und

2. die Voraussetzungen des § 1 erfüllen,

hat jeder Elternteil für diesen Lebensmonat An-
spruch auf einen zusätzlichen Monatsbetrag
Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).

  (2) Die Eltern haben je Elternteil Anspruch auf
höchstens vier Monatsbeträge Partnerschafts-
bonus. Sie können den Partnerschaftsbonus nur
beziehen, wenn sie ihn jeweils für mindestens zwei
Lebensmonate in Anspruch nehmen.

  (3) Die Eltern können den Partnerschaftsbonus

nur gleichzeitig und in aufeinander folgenden

Lebensmonaten beziehen.

   (4) Treten während des Bezugs des Partner-
schaftsbonus die Voraussetzungen für einen allei-
nigen Bezug nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 bis 3
ein, so kann der Bezug durch einen Elternteil nach
§ 4c Absatz 2 fortgeführt werden.
   (5) Das Erfordernis des Bezugs in aufeinander
folgenden Lebensmonaten nach Absatz 3 und § 4
Absatz 1 Satz 4 gilt auch dann als erfüllt, wenn sich
während des Bezugs oder nach dem Ende des Be-
zugs herausstellt, dass die Voraussetzungen für
den Partnerschaftsbonus nicht in allen Lebensmo-
naten, für die der Partnerschaftsbonus beantragt
wurde, vorliegen oder vorlagen.

                        § 4c

      Alleiniger Bezug durch einen Elternteil
  (1) Ein Elternteil kann abweichend von § 4 Ab-
satz 4 Satz 1 zusätzlich auch das Elterngeld für die
Partnermonate nach § 4 Absatz 3 Satz 3 beziehen,
BGBl. 2021, Seite 242 — Originalseite als Abbildung
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  wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit für
  zwei Lebensmonate gemindert ist und
  1. bei diesem Elternteil die Voraussetzungen für
     den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
     nach § 24b Absatz 1 und 3 des Einkommen-
     steuergesetzes vorliegen und der andere Eltern-
     teil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer

     Wohnung lebt,

  2. mit der Betreuung durch den anderen Elternteil
     eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von
     § 1666 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetz-
     buchs verbunden wäre oder
  3. die Betreuung durch den anderen Elternteil
     unmöglich ist, insbesondere, weil er wegen
     einer schweren Krankheit oder einer Schwerbe-
     hinderung sein Kind nicht betreuen kann; für die
     Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung
     bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe

     einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätig-

     keiten außer Betracht.

     (2) Liegt eine der Voraussetzungen des Absat-
  zes 1 Nummer 1 bis 3 vor, so hat ein Elternteil,
  der in mindestens zwei bis höchstens vier auf-
  einander folgenden Lebensmonaten nicht weniger
  als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im
  Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig ist,
  für diese Lebensmonate Anspruch auf zusätzliche
  Monatsbeträge Elterngeld Plus.

                          § 4d
                  Weitere Berechtigte
     Die §§ 4 bis 4c gelten in den Fällen des § 1 Ab-
  satz 3 und 4 entsprechend. Der Bezug von Eltern-
  geld durch nicht sorgeberechtigte Elternteile und
  durch Personen, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1
  Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld haben,
  bedarf der Zustimmung des sorgeberechtigten

  Elternteils.“

7. Abschnitt 2 wird aufgehoben.
8. Abschnitt 3 wird Abschnitt 2.
9. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5
           Zusammentreffen von Ansprüchen
     (1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchs-

  voraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen

  die Monatsbeträge für welche Lebensmonate des

  Kindes in Anspruch nimmt.

     (2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen

  mehr als die ihnen nach § 4 Absatz 3 und § 4b oder

  nach § 4 Absatz 3 und § 4b in Verbindung mit § 4d

  zustehenden Monatsbeträge, so besteht der An-

  spruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte

  der zustehenden Monatsbeträge hinausgeht, unge-

  kürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird

  gekürzt auf die vom Gesamtanspruch verbleiben-

  den Monatsbeträge. Beansprucht jeder der beiden

  Elternteile mehr als die Hälfte der ihm zustehenden

  Monatsbeträge, steht jedem Elternteil die Hälfte
  des Gesamtanspruchs der Monatsbeträge zu.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des
  § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Wird eine Eini-
  gung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil

   oder einer Person, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1
   Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld hat, nicht
   erzielt, so kommt es abweichend von Absatz 2
   allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten
   Elternteils an.“
10. § 6 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 6

                        Auszahlung

     Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats ge-
   zahlt, für den es bestimmt ist.“
11. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Betreu-
          ungsgeld“ gestrichen.
      bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

          „Es wird rückwirkend nur für die letzten drei

          Lebensmonate vor Beginn des Lebens-

          monats geleistet, in dem der Antrag auf
          Elterngeld eingegangen ist. Im Antrag ist an-
          zugeben, für welche Lebensmonate Basis-
          elterngeld, für welche Lebensmonate Eltern-
          geld Plus oder für welche Lebensmonate
          Partnerschaftsbonus beantragt wird.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird das Wort „Monate“ durch das
          Wort „Lebensmonate“ und das Wort „Mo-
          nats“ durch das Wort „Lebensmonats“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 4 wird das Wort „Monat“ durch das
          Wort „Lebensmonat“ und werden die Wörter
          „Elterngeld nach § 4 Absatz 2 Satz 2“ durch
          das Wort „Basiselterngeld“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Der Antrag ist, außer im Fall des § 4c und

      der Antragstellung durch eine allein sorgebe-
      rechtigte Person, zu unterschreiben von der
      Person, die ihn stellt, und zur Bestätigung der
      Kenntnisnahme auch von der anderen berech-
      tigten Person. Die andere berechtigte Person
      kann gleichzeitig
      1. einen Antrag auf Elterngeld stellen oder

      2. der Behörde anzeigen, wie viele Monatsbe-

         träge sie beansprucht, wenn mit ihrem An-

         spruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 3

         in Verbindung mit § 4b überschritten würden.

      Liegt der Behörde von der anderen berechtigten

      Person weder ein Antrag auf Elterngeld noch

      eine Anzeige nach Satz 2 vor, so werden sämt-

      liche Monatsbeträge der berechtigten Person

      ausgezahlt, die den Antrag gestellt hat; die an-

      dere berechtigte Person kann bei einem späte-

      ren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die

      unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 3 in Ver-

      bindung mit § 4b vom Gesamtanspruch verblei-

      benden Monatsbeträge erhalten.“

12. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „sind“ durch das Wort
      „ist“ ersetzt und werden die Wörter „und die Ar-
      beitszeit“ gestrichen.
BGBl. 2021, Seite 243 — Originalseite als Abbildung
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   b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
      ter „§ 4 Absatz 4 Satz 3“ durch die Angabe
      „§ 4b“ und die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 3 in
      Verbindung mit § 4 Absatz 7 Satz 1“ durch die
      Wörter „§ 4b in Verbindung mit § 4d Satz 1“ er-
      setzt.
   c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der An-
      tragstellung der Steuerbescheid für den letzten
      abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungs-
      zeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vor-
      liegt und nach den Angaben im Antrag die Be-
      träge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht
      überschritten werden, wird das Elterngeld unter
      dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall ge-
      zahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag
      die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten
      werden.“

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder

               nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Ver-
               bindung mit § 1 Absatz 8“ gestrichen.
          bbb) In Nummer 2 wird das Komma am
               Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

          ccc) In Nummer 3 wird das Wort „oder“

               durch einen Punkt ersetzt.

          ddd) Nummer 4 wird aufgehoben.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

13. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „, das Betreu-

      ungsgeld“, das Wort „jeweils“, die Angabe
      „oder § 4c“ und das Wort „jeweilige“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „, das Betreu-

      ungsgeld“, das Wort „jeweils“, die Angabe

      „oder § 4c“ und das Wort „jeweilige“ gestrichen.

   c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „und“ durch
      ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort

      „Bundeskindergeldgesetzes“ die Wörter „und

      dem Asylbewerberleistungsgesetz“ eingefügt.

14. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „, des Betreu-
    ungsgeldes“ und das Wort „jeweils“ gestrichen.

15. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Aufbringung“
      durch das Wort „Bewirtschaftung“ ersetzt.
   b) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

      „Zuständig ist die von den Ländern für die
      Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Be-
      hörde des Bezirks, in dem das Kind, für das
      Elterngeld beansprucht wird, zum Zeitpunkt
      der ersten Antragstellung seinen inländischen
      Wohnsitz hat. Hat das Kind, für das Elterngeld
      beansprucht wird, in den Fällen des § 1 Absatz 2
      zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung keinen
      inländischen Wohnsitz, so ist die von den Län-
      dern für die Durchführung dieses Gesetzes be-
      stimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem
      die berechtigte Person ihren letzten inländi-
      schen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde
      des Bezirks zuständig, in dem der entsendende

      Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten
      Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten
      oder der Ehegattin der berechtigten Person
      den inländischen Sitz hat.“
   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
        „(2) Den nach Absatz 1 zuständigen Behör-
      den obliegt auch die Beratung zur Elternzeit.“
   d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
      wie folgt gefasst:

         „(3) Der Bund trägt die Ausgaben für das
      Elterngeld. Die damit zusammenhängenden Ein-
      nahmen sind an den Bund abzuführen. Für die
      Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängen-
      den Einnahmen sind die Vorschriften über das
      Haushaltsrecht des Bundes einschließlich der
      Verwaltungsvorschriften anzuwenden.“

16. In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „Satz 1 und 3“
    gestrichen.

17. Abschnitt 4 wird Abschnitt 3.

18. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf
      während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wo-
      chenstunden im Durchschnitt des Monats

      erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des

      Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete
      Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in
      Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchent-
      liche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt.“

   b) Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-

      fasst:

      „3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Ar-
          beitszeit soll für mindestens zwei Monate

          auf einen Umfang von nicht weniger als 15

          und nicht mehr als 32 Wochenstunden im

          Durchschnitt des Monats verringert wer-
          den,“.

19. In § 18 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 4

    Absatz 1 Satz 1 und 3“ durch die Wörter „§ 4 Ab-

    satz 1 Satz 2, 3 und 5“ ersetzt.
20. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
   gelten als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
   im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf
   die Dauer einer Berufsausbildung nicht angerech-
   net, es sei denn, dass während der Elternzeit die
   Berufsausbildung nach § 7a des Berufsbildungs-
   gesetzes oder § 27b der Handwerksordnung in
   Teilzeit durchgeführt wird. § 15 Absatz 4 Satz 1
   bleibt unberührt.“

21. Abschnitt 5 wird Abschnitt 4.
22. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Be-
      treuungsgeld“ gestrichen.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 Ab-
          satz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1“ durch
          die Wörter „§ 4a Absatz 1 und 2 Satz 1“ er-
          setzt.
BGBl. 2021, Seite 244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 244
      bb) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 4 Ab-
          satz 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 4b Ab-
          satz 1“ und die Wörter „§ 4 Absatz 6 Satz 2“
          durch die Angabe „§ 4c Absatz 2“ ersetzt.

      cc) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe d wird nach dem Wort
               „Elternteil“ das Wort „und“ durch ein
               Komma ersetzt.
          bbb) Nach Buchstabe d wird folgender
               Buchstabe e eingefügt:
               „e) Vorliegen der Voraussetzungen
                   nach § 4c Absatz 1 Nummer 1
                   und“.
          ccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-
               stabe f.

   c) Absatz 3 wird aufgehoben.
   d) Absatz 4 wird Absatz 3.
23. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „oder Betreu-
    ungsgeld“ gestrichen.
24. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1
          Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1
          Satz 2 und 3“ ersetzt.

      bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1
          Satz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1
          Satz 4“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Liegt der Bezug des Partnerschafts-
      bonus ganz oder teilweise vor dem Ablauf des
      31. Dezember 2021 und kann die berechtigte
      Person die Voraussetzungen des Bezugs auf-
      grund der COVID-19-Pandemie nicht einhalten,
      gelten die Angaben zur Höhe des Einkommens
      und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Be-
      antragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft

      gemacht worden sind.“

   c) Absatz 4 wird aufgehoben.
25. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2015“

          durch die Angabe „1. September 2021“,

          die Angabe „§ 1“ durch die Wörter „dieses
          Gesetz“ und werden die Wörter „zum 31. De-
          zember 2014“ durch die Wörter „zum 31. Au-
          gust 2021“ ersetzt.

      bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

                       Artikel 2
                   Änderung des
          Ersten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5
des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie
   folgt gefasst:

  „§ 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und
        Leistungen für Bildung und Teilhabe“.
2. § 25 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 25

          Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld
         und Leistungen für Bildung und Teilhabe“.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „und Betreuungs-
     geld“ gestrichen.
3. In § 54 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „und
   Betreuungsgeld“ gestrichen.
4. In § 68 Nummer 15 wird nach den Wörtern „der Ers-
   te“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und
   werden die Wörter „und Dritte“ gestrichen.

                       Artikel 3
                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch
   § 56 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),

das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges
von Mutterschafts- oder Elterngeld.“

                       Artikel 4
                  Änderung des
              Zweiten Gesetzes über
      die Krankenversicherung der Landwirte
   § 46 Absatz 1 Satz 4 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Arti-
kel 14 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld,

Mutterschaftsgeld und Elterngeld gilt § 224 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch.“

                       Artikel 5

                 Änderung des

         Gesetzes zur Koordinierung der

    Systeme der sozialen Sicherheit in Europa

  In § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni
2011 (BGBl. I S. 1202), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert
worden ist, werden die Wörter „und Betreuungsgeld“
gestrichen.

                       Artikel 6
                  Änderung der
      Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
   In § 9 Absatz 2 der Mutterschutz- und Elternzeitver-
ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020
(BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird die Angabe
„nach § 4“ durch die Wörter „nach den §§ 4 und 4c“er-
setzt.
BGBl. 2021, Seite 245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 245
                      Artikel 7
                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich
und 3 am 1. September 2021 in Kraft.

                   (2) Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b tritt mit Wir-
                 kung vom 28. Mai 2020 in Kraft.
der Absätze 2      (3) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d tritt am 1. Ja-
                 nuar 2023 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                              Berlin, den 15. Februar 2021

Der Bundespräsident
     Steinmeier

 Die Bundeskanzlerin
   Dr. A n g e l a M e r k e l
                                     Die Bundesministerin
                           für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
Franziska Giffey

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 239. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6939d2f4c6cc3d3c….