Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1228

BGBl. 2017 I S. 1228 · 92.371 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2017, Seite 1228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1228
                                                  Gesetz
                                  zur Neuregelung des Mutterschutzrechts*
                                                           Vom 23. Mai 2017

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
                        Gesetz
            zum Schutz von Müttern bei
    der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
          (Mutterschutzgesetz – MuSchG)

                     Inhaltsübersicht
                         Abschnitt 1

                 Allgemeine Vorschriften
§ 1      Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes
§ 2      Begriffsbestimmungen

                         Abschnitt 2

                    Gesundheitsschutz
                         Unterabschnitt 1
               Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
§    3   Schutzfristen vor und nach der Entbindung

§    4   Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit

§    5   Verbot der Nachtarbeit

§    6   Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
§    7   Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
§    8   Beschränkung von Heimarbeit

                         Unterabschnitt 2
                 Betrieblicher Gesundheitsschutz

§ 9      Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare
         Gefährdung
§ 10     Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen
§ 11     Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für
         schwangere Frauen
§ 12     Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stil-
         lende Frauen
§ 13     Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der
         Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebli-
         ches Beschäftigungsverbot
§ 14     Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber

§ 15     Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillen-
         den Frauen
                         Unterabschnitt 3
                  Ärztlicher Gesundheitsschutz
§ 16     Ärztliches Beschäftigungsverbot

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG des
  Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen

  zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von
  schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Ar-
  beitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne
  des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348
  vom 28.11.1992, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU
  (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1) geändert worden ist.

                         Abschnitt 3
                    Kündigungsschutz
§ 17    Kündigungsverbot

                         Abschnitt 4
                         Leistungen
§ 18    Mutterschutzlohn
§ 19    Mutterschaftsgeld
§ 20    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
§ 21    Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
§ 22    Leistungen während der Elternzeit
§ 23    Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum
        Stillen
§ 24    Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungs-
        verboten
§ 25    Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsver-
        bots

                         Abschnitt 5
             Durchführung des Gesetzes
§ 26    Aushang des Gesetzes
§ 27    Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitge-
        bers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung be-

        auftragten Personen

§ 28    Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäfti-
        gung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
§ 29    Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden,
        Jahresbericht
§ 30    Ausschuss für Mutterschutz
§ 31    Erlass von Rechtsverordnungen

                         Abschnitt 6

       Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
§ 32    Bußgeldvorschriften
§ 33    Strafvorschriften

                         Abschnitt 7

                  Schlussvorschriften
§ 34    Evaluationsbericht

                         Abschnitt 1

                 Allgemeine Vorschriften
                              §1
   Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes

   (1) Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau
und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studi-

enplatz während der Schwangerschaft, nach der Ent-
bindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es
der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in
dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der

ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen
während der Schwangerschaft, nach der Entbindung
BGBl. 2017, Seite 1229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1229
und in der Stillzeit entgegen. Regelungen in anderen
Arbeitsschutzgesetzen bleiben unberührt.
  (2) Dieses Gesetz gilt für Frauen in einer Beschäfti-

gung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches

Sozialgesetzbuch. Unabhängig davon, ob ein solches
Beschäftigungsverhältnis vorliegt, gilt dieses Gesetz
auch für
1. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikan-
   tinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,

2. Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für
   behinderte Menschen beschäftigt sind,
3. Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne
   des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind, jedoch
   mit der Maßgabe, dass die §§ 18 bis 22 auf sie nicht
   anzuwenden sind,

4. Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfrei-
   willigendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligen-
   dienstgesetzes tätig sind,
5. Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genos-
   senschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähn-
   lichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder auf-
   grund eines Gestellungsvertrages für diese tätig
   werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außer-
   schulischen Ausbildung,

6. Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen
   Gleichgestellte im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 des
   Heimarbeitsgesetzes, soweit sie am Stück mitarbei-
   ten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 10 und 14
   auf sie nicht anzuwenden sind und § 9 Absatz 1 bis 5
   auf sie entsprechend anzuwenden ist,
7. Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbst-
   ständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzu-
   sehen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18,
   19 Absatz 2 und § 20 auf sie nicht anzuwenden sind,
   und

8. Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbil-
   dungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungs-
   veranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im
   Rahmen der schulischen oder hochschulischen Aus-
   bildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ab-
   leisten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 17
   bis 24 auf sie nicht anzuwenden sind.
   (3) Das Gesetz gilt nicht für Beamtinnen und Richte-
rinnen. Das Gesetz gilt ebenso nicht für Soldatinnen,
auch soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt
sind, es sei denn, sie werden aufgrund dienstlicher An-
ordnung oder Gestattung außerhalb des Geschäftsbe-
reiches des Bundesministeriums der Verteidigung tätig.

   (4) Dieses Gesetz gilt für jede Person, die schwanger
ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Die Absätze 2 und 3
gelten entsprechend.

                           §2
                Begriffsbestimmungen
  (1) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist die
natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige
Personengesellschaft, die Personen nach § 1 Absatz 2
Satz 1 beschäftigt. Dem Arbeitgeber stehen gleich:
1. die natürliche oder juristische Person oder die
   rechtsfähige Personengesellschaft, die Frauen im
   Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ausbildet

   oder für die Praktikantinnen im Fall von § 1 Absatz 2
   Satz 2 Nummer 1 tätig sind,

2. der Träger der Werkstatt für behinderte Menschen im

   Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,

3. der Träger des Entwicklungsdienstes im Fall von § 1
   Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,

4. die Einrichtung, in der der Freiwilligendienst nach
   dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach
   dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Fall von § 1
   Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 geleistet wird,

5. die geistliche Genossenschaft und ähnliche Gemein-
   schaft im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5,

6. der Auftraggeber und der Zwischenmeister von
   Frauen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6,

7. die natürliche oder juristische Person oder die
   rechtsfähige Personengesellschaft, für die Frauen
   im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 tätig
   sind, und

8. die natürliche oder juristische Person oder die
   rechtsfähige Personengesellschaft, mit der das Aus-
   bildungs- oder Praktikumsverhältnis im Fall von § 1
   Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 besteht (Ausbildungs-
   stelle).

  (2) Eine Beschäftigung im Sinne der nachfolgenden
Vorschriften erfasst jede Form der Betätigung, die eine
Frau im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses
nach § 1 Absatz 2 Satz 1 oder die eine Frau im Sinne
von § 1 Absatz 2 Satz 2 im Rahmen ihres Rechtsver-
hältnisses zu ihrem Arbeitgeber nach § 2 Absatz 1
Satz 2 ausübt.

   (3) Ein Beschäftigungsverbot im Sinne dieses Ge-
setzes ist nur ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 3
bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16.
Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr
Gleichgestellte tritt an die Stelle des Beschäftigungs-
verbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach
den §§ 3, 8, 13 Absatz 2 und § 16. Für eine Frau, die
wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als
arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, tritt an
die Stelle des Beschäftigungsverbots nach Satz 1 die
Befreiung von der vertraglich vereinbarten Leistungs-
pflicht; die Frau kann sich jedoch gegenüber der dem
Arbeitgeber gleichgestellten Person oder Gesellschaft
im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 dazu bereit er-
klären, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen.

   (4) Alleinarbeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor,
wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz
in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäf-
tigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den
Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann.
   (5) Arbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist das
Arbeitsentgelt, das nach § 14 des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch in Verbindung mit einer aufgrund des
§ 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen
Verordnung bestimmt wird. Für Frauen im Sinne von § 1
Absatz 2 Satz 2 gilt als Arbeitsentgelt ihre jeweilige Ver-
gütung.
BGBl. 2017, Seite 1230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1230
                       Abschnitt 2

                 Gesundheitsschutz

                Unterabschnitt 1

 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

                           §3
    Schutzfristen vor und nach der Entbindung
   (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den
letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht be-
schäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie
sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit er-
klärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit
Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung
der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussicht-
liche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus
dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Heb-
amme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbin-
det eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt
oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung
entsprechend.
   (2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf
von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäf-
tigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist
nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

1. bei Frühgeburten,

2. bei Mehrlingsgeburten und,
3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbin-
   dung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von
   § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialge-
   setzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutz-
frist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2
um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der
Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Num-
mer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbin-
dung nur, wenn die Frau dies beantragt.
   (3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist
nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder
hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn
die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbil-
dungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung
jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
   (4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod
ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen
nach der Entbindung beschäftigen, wenn
1. die Frau dies ausdrücklich verlangt und
2. nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.

Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

                           §4
          Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit
   (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stil-
lende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer
Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb
Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppel-
woche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stil-
lende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht
mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht

Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppel-
woche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche wer-

den die Sonntage eingerechnet. Der Arbeitgeber darf
eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem

Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte
wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats
übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeits-
zeiten zusammenzurechnen.
   (2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stil-
lenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit
eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf
Stunden gewähren.

                          §5
               Verbot der Nachtarbeit

   (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stil-
lende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäf-
tigen. Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die
Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind.
   (2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder
stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 8 nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der
schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig
werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Aus-
bildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen,
wenn

1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit
   erforderlich ist und
3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für
   die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit
   ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung
nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen.

                          §6
       Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

   (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stil-
lende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen.
Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäf-
tigen, wenn
1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2. eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit
   an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeit-
   gesetzes zugelassen ist,
3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine unun-
   terbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stun-
   den ein Ersatzruhetag gewährt wird und

4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für
   die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit
   ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung
nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen.
   (2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder
stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der
schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig
werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Aus-
BGBl. 2017, Seite 1231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1231
bildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teil-
nehmen lassen, wenn
1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit
   erforderlich ist,
3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine unun-
   terbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stun-
   den ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für
   die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit
   ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung
nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen.

                          §7
 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

   (1) Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizu-
stellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im
Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversi-
cherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erfor-
derlich sind. Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau,
die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-
sichert ist.
   (2) Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr
Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der
Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizu-
stellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe
Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer
zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht
Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Still-
zeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe
der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist,
einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten ge-
währt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhän-
gend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr
als zwei Stunden unterbrochen wird.

                          §8
           Beschränkung von Heimarbeit
   (1) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf
Heimarbeit an eine schwangere in Heimarbeit beschäf-
tigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in sol-
chem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen aus-
geben, dass die Arbeit werktags während einer acht-
stündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.
  (2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf
Heimarbeit an eine stillende in Heimarbeit beschäftigte
Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem

Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben,

dass die Arbeit werktags während einer siebenstündi-

gen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.

                Unterabschnitt 2

    Betrieblicher Gesundheitsschutz

                          §9
                 Gestaltung der
Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung
  (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Ar-
beitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden
Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach

§ 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer
physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres
Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirk-
samkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich
ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es
nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar
ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft,
nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung
ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund
der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit
sollen vermieden oder ausgeglichen werden.
   (2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so
zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren
oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst ver-
mieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung
ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverant-
wortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Ge-
sundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwarten-
den Schwere des möglichen Gesundheitsschadens
nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefähr-
dung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber
alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach
dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren
oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträch-
tigt wird.

  (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die
schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Ar-
beitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unter-
brechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen,
dass sich die schwangere oder stillende Frau während
der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeig-
neten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen
kann.
   (4) Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem
Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedin-
gungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der
Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen
gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspre-
chen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die
vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach
§ 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröf-
fentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichti-
gen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung
dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in
diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind.
   (5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkun-
dige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm oblie-
gende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener
Verantwortung wahrzunehmen.

  (6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf

der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei

ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Be-

scheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau
auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt

der Arbeitgeber.

                           § 10

                  Beurteilung der
      Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen
  (1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingun-
gen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeit-
geber für jede Tätigkeit
BGBl. 2017, Seite 1232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1232
1. die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu
   beurteilen, denen eine schwangere oder stillende
   Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und
2. unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beur-
   teilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln,
   ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr
   Kind voraussichtlich
  a) keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,
  b) eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach
     § 13 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sein wird
     oder
  c) eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem
     Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.
Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung
eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

   (2) Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat,

dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber
unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeur-
teilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnah-
men festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der
Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Ar-
beitsbedingungen anzubieten.
   (3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stil-
lende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen,
für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach
Absatz 2 Satz 1 getroffen hat.

                         § 11
             Unzulässige Tätigkeiten
 und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen

   (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine

Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-

bedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß

Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies

für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefähr-

dung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im
Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die
schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeits-
bedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden
Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:
1. Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I
   zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europä-
   ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
   2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Ver-
   packung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung
   und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und
   1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG)
   Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zu
   bewerten sind

  a) als reproduktionstoxisch nach der Kategorie 1A,
     1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wir-
     kungen auf oder über die Laktation,
  b) als keimzellmutagen nach der Kategorie 1A
     oder 1B,

  c) als karzinogen nach der Kategorie 1A oder 1B,

  d) als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger
     Exposition nach der Kategorie 1 oder

  e) als akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3,

2. Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht,
   dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufge-
   nommen werden, oder

3. Gefahrstoffen, die als Stoffe ausgewiesen sind, die
   auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vor-
   gaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung
   führen können.
Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1
oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen,
1. wenn
  a) für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatz-
     bezogenen Vorgaben eingehalten werden und es
     sich um einen Gefahrstoff handelt, der als Stoff
     ausgewiesen ist, der bei Einhaltung der arbeits-
     platzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer
     Fruchtschädigung als sicher bewertet wird, oder
  b) der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazenta-
     schranke zu überwinden, oder aus anderen Grün-
     den ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädi-

     gung eintritt, und

2. wenn der Gefahrstoff nach den Kriterien des An-
   hangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht
   als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie
   für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewer-
   ten ist.
Die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten wis-
senschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten.
   (2) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine
Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbe-
dingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit
Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von
§ 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt
oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind
eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine un-

verantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt

insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkei-

ten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei

denen sie mit folgenden Biostoffen in Kontakt kommt

oder kommen kann:

1. mit Biostoffen, die in die Risikogruppe 4 im Sinne
   von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen
   sind, oder
2. mit Rötelnvirus oder mit Toxoplasma.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit
Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische
Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die
selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen.
Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von
Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen,
wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden
Immunschutz verfügt.

   (3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine
Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-
bedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen
Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein
kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverant-
wortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Ein-
wirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere zu

berücksichtigen:

1. ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen,

2. Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie

3. Hitze, Kälte und Nässe.
  (4) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine
Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-
BGBl. 2017, Seite 1233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1233
bedingungen aussetzen, bei denen sie einer belasten-
den Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist

oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine

unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeit-
geber darf eine schwangere Frau insbesondere keine
Tätigkeiten ausüben lassen

1. in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2
   der Druckluftverordnung,

2. in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder

3. im Bergbau unter Tage.

   (5) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine
Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-

bedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Be-

lastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem

Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie

oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung
darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau ins-
besondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen

1. sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten
   von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich
   Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von
   Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss,

2. sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand
   heben, halten, bewegen oder befördern muss und
   dabei ihre körperliche Beanspruchung der von Ar-
   beiten nach Nummer 1 entspricht,

3. sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwanger-
   schaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen
   muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden
   überschreitet,

4. sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd

   hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangs-

   haltungen einnehmen muss,

5. sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn
   dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare
   Gefährdung darstellt,

6. Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder

   Stürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die

   für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Ge-

   fährdung darstellen,

7. sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tra-
   gen eine Belastung darstellt oder

8. eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu be-
   fürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit beson-

   derer Fußbeanspruchung.

  (6) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau fol-
gende Arbeiten nicht ausüben lassen:

1. Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen
   durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres
   Entgelt erzielt werden kann,
2. Fließarbeit oder

3. getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstem-

   po, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo
   für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unver-
   antwortbare Gefährdung darstellt.

                          § 12

             Unzulässige Tätigkeiten

   und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen

   (1) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine
Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-
bedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß
Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies
für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefähr-
dung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im

Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die stil-
lende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen
ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen
ausgesetzt ist oder sein kann:

1. Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I

   zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduk-

   tionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen

   auf oder über die Laktation zu bewerten sind oder

2. Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht,
   dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufge-
   nommen werden.

   (2) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine
Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-
bedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß
mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne
von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt
kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für
ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.
Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1
liegt insbesondere vor, wenn die stillende Frau Tätigkei-
ten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei
denen sie mit Biostoffen in Kontakt kommt oder kom-
men kann, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3
Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind. Die
Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Bio-

stoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maß-

nahmen erforderlich macht oder machen kann, die

selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen.
Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von
Satz 1 oder 2 gilt als ausgeschlossen, wenn die stillende
Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.
   (3) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine

Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-

bedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen

Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein

kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverant-
wortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Ein-
wirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen zu be-
rücksichtigen.

  (4) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine

Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-
bedingungen aussetzen, bei denen sie einer belasten-
den Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist
oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine
unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitge-
ber darf eine stillende Frau insbesondere keine Tätig-
keiten ausüben lassen
1. in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2
   der Druckluftverordnung oder

2. im Bergbau unter Tage.

  (5) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau folgende
Arbeiten nicht ausüben lassen:
BGBl. 2017, Seite 1234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1234
1. Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen
   durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres
   Entgelt erzielt werden kann,
2. Fließarbeit oder

3. getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo,
   wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die
   stillende Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare
   Gefährdung darstellt.

                          § 13

                 Rangfolge der
       Schutzmaßnahmen: Umgestaltung
     der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatz-

 wechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot

   (1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne
von § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber
für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau
Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:
1. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die
   schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaß-
   nahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 umzuge-
   stalten.
2. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdun-
   gen für die schwangere oder stillende Frau nicht
   durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen
   nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umge-
   staltung wegen des nachweislich unverhältnismäßi-
   gen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber
   die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz
   einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur
   Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der
   schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.

3. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdun-
   gen für die schwangere oder stillende Frau weder
   durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch
   durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2
   ausschließen, darf er die schwangere oder stillende
   Frau nicht weiter beschäftigen.

  (2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf
keine Heimarbeit an schwangere oder stillende Frauen
ausgeben, wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht
durch Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1
ausgeschlossen werden können.

                          § 14

                Dokumentation und
         Information durch den Arbeitgeber
   (1) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeits-
bedingungen nach § 10 durch Unterlagen zu dokumen-
tieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist:
1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf an
   Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 2,

2. die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnah-
   men nach § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie das Ergebnis
   ihrer Überprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und

3. das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über
   weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen
   nach § 10 Absatz 2 Satz 2 oder der Zeitpunkt eines
   solchen Gesprächs.

Wenn die Beurteilung nach § 10 Absatz 1 ergibt, dass
die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind keiner
Gefährdung im Sinne von § 9 Absatz 2 ausgesetzt ist
oder sein kann, reicht es aus, diese Feststellung in
einer für den Arbeitsplatz der Frau oder für die Tätigkeit
der Frau bereits erstellten Dokumentation der Beurtei-
lung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeits-
schutzgesetzes zu vermerken.

  (2) Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm
beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungs-

beurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren.

   (3) Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stil-

lende Frau über die Gefährdungsbeurteilung nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über die damit
verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen
nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 zu
informieren.

                          § 15
           Mitteilungen und Nachweise
      der schwangeren und stillenden Frauen
  (1) Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre
Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der
Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie
schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeit-
geber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.

   (2) Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwan-
gere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein
ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme
oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis
über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen
Tag der Entbindung enthalten.

                Unterabschnitt 3

       Ärztlicher Gesundheitsschutz

                          § 16

          Ärztliches Beschäftigungsverbot
   (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht
beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis
ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer
der Beschäftigung gefährdet ist.

   (2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem
ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Ent-
bindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten
beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

                      Abschnitt 3
                  Kündigungsschutz

                          § 17

                  Kündigungsverbot

   (1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzu-
lässig

1. während ihrer Schwangerschaft,
2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehl-
   geburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche
   und
BGBl. 2017, Seite 1235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1235
3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung,
   mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten
   nach der Entbindung,

wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung

die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften

Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt

ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach

Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschrei-

ten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschrei-

tung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden

Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachge-

holt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für

Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im

Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft.
   (2) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann

in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der
Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt
nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach
der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahms-
weise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kün-
digung bedarf der Schriftform und muss den Kündi-
gungsgrund angeben.

   (3) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf eine
in Heimarbeit beschäftigte Frau in den Fristen nach Ab-
satz 1 Satz 1 nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe
von Heimarbeit ausschließen; die §§ 3, 8, 11, 12, 13
Absatz 2 und § 16 bleiben unberührt. Absatz 1 gilt auch
für eine Frau, die der in Heimarbeit beschäftigten Frau
gleichgestellt ist und deren Gleichstellung sich auch auf
§ 29 des Heimarbeitsgesetzes erstreckt. Absatz 2 gilt
für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr
Gleichgestellte entsprechend.

                     Abschnitt 4
                      Leistungen

                          § 18

                  Mutterschutzlohn

   Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots
außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbin-
dung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf,
erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als
Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeits-
entgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate
vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt
auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung
oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Be-
schäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwan-
gerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus
dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Be-
schäftigung zu berechnen.

                          § 19

                  Mutterschaftsgeld
   (1) Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Kran-
kenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor
und nach der Entbindung sowie für den Entbindungs-
tag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschrif-
ten des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-
rung der Landwirte.

   (2) Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen
vor und nach der Entbindung sowie für den Entbin-
dungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in

entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünf-

ten Buches Sozialgesetzbuch über das Mutterschafts-

geld, jedoch insgesamt höchstens 210 Euro. Das Mut-

terschaftsgeld wird dieser Frau auf Antrag vom Bun-

desversicherungsamt gezahlt. Endet das Beschäfti-

gungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2

durch eine Kündigung, erhält die Frau Mutterschafts-

geld in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2

für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhält-

nisses.

                          § 20

          Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

   (1) Eine Frau erhält während ihres bestehenden Be-
schäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen
vor und nach der Entbindung sowie für den Entbin-
dungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld. Als Zuschuss zum Mutterschafts-
geld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro
und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten
durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt
der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Be-
ginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt. Einer
Frau, deren Beschäftigungsverhältnis während der
Schutzfristen vor oder nach der Entbindung beginnt,
wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn
des Beschäftigungsverhältnisses an gezahlt.

   (2) Ist eine Frau für mehrere Arbeitgeber tätig, sind
für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses nach
Absatz 1 die durchschnittlichen kalendertäglichen Ar-
beitsentgelte aus diesen Beschäftigungsverhältnissen
zusammenzurechnen. Den sich daraus ergebenden Be-
trag zahlen die Arbeitgeber anteilig im Verhältnis der
von ihnen gezahlten durchschnittlichen kalendertägli-
chen Arbeitsentgelte.
   (3) Endet das Beschäftigungsverhältnis nach Maß-

gabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, erhält
die Frau für die Zeit nach dem Ende des Beschäfti-
gungsverhältnisses den Zuschuss zum Mutterschafts-
geld nach Absatz 1 von der für die Zahlung des Mutter-
schaftsgeldes zuständigen Stelle. Satz 1 gilt entspre-
chend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenz-
ereignisses im Sinne von § 165 Absatz 1 Satz 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch den Zuschuss nach
Absatz 1 nicht zahlen kann.

                          § 21
                 Ermittlung des
         durchschnittlichen Arbeitsentgelts

   (1) Bei der Bestimmung des Berechnungszeitraumes
für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsent-
gelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben
Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge un-
verschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat.
War das Beschäftigungsverhältnis kürzer als drei Mo-
nate, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum
des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen.
   (2) Für die Ermittlung des durchschnittlichen Ar-
beitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20
bleiben unberücksichtigt:
BGBl. 2017, Seite 1236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1236
1. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a
   des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
2. Kürzungen des Arbeitsentgelts, die im Berechnungs-
   zeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder
   unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, und

3. im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem
   Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz das Arbeits-
   entgelt aus Teilzeitbeschäftigung, das vor der Been-
   digung der Elternzeit während der Elternzeit erzielt
   wurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt
   ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen
   dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist.
  (3) Ist die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeits-
entgelts entsprechend den Absätzen 1 und 2 nicht
möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Ar-
beitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person
zugrunde zu legen.
   (4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsent-
gelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der
Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für
die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu
legen, und zwar
1. für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die
   Änderung während des Berechnungszeitraums wirk-
   sam wird,
2. ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelt-
   höhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe
   nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.

                          § 22
         Leistungen während der Elternzeit

   Während der Elternzeit sind Ansprüche auf Leistun-
gen nach den §§ 18 und 20 aus dem wegen der Eltern-
zeit ruhenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. Übt
die Frau während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit aus,
ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsent-
gelts nur das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeitarbeit zu-
grunde zu legen.

                          § 23
              Entgelt bei Freistellung
        für Untersuchungen und zum Stillen

  (1) Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7
darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein
Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder
vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhe-
pausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in
anderen Vorschriften festgelegt sind.
   (2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat einer
in Heimarbeit beschäftigten Frau und der ihr Gleich-
gestellten für die Stillzeit ein Entgelt zu zahlen, das
nach der Höhe des durchschnittlichen Stundenentgelts
für jeden Werktag zu berechnen ist. Ist eine Frau für
mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, ha-
ben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen
zu zahlen. Auf das Entgelt finden die Vorschriften der
§§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes über den Ent-
geltschutz Anwendung.

                          § 24
                Fortbestehen des
   Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten
   Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten
Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines
Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat
eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäfti-
gungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten,
kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots
den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Ur-
laubsjahr beanspruchen.

                          § 25
              Beschäftigung nach
       dem Ende des Beschäftigungsverbots
  Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne
von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entspre-
chend den vertraglich vereinbarten Bedingungen be-
schäftigt zu werden.

                     Abschnitt 5
            Durchführung des Gesetzes

                          § 26
               Aushang des Gesetzes
   (1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regel-
mäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, hat
der Arbeitgeber eine Kopie dieses Gesetzes an geeig-
neter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
Dies gilt nicht, wenn er das Gesetz für die Personen, die
bei ihm beschäftigt sind, in einem elektronischen Ver-
zeichnis jederzeit zugänglich gemacht hat.
   (2) Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau oder
eine ihr Gleichgestellte muss der Auftraggeber oder
Zwischenmeister in den Räumen der Ausgabe oder Ab-
nahme von Heimarbeit eine Kopie dieses Gesetzes an
geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushän-
gen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

                          § 27

                 Mitteilungs- und
             Aufbewahrungspflichten
      des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot
 der mit der Überwachung beauftragten Personen
  (1) Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unver-
züglich zu benachrichtigen,

1. wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat,
   a) dass sie schwanger ist oder
   b) dass sie stillt, es sei denn, er hat die Aufsichts-
      behörde bereits über die Schwangerschaft dieser
      Frau benachrichtigt, oder
2. wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder stil-
   lende Frau zu beschäftigen
   a) bis 22 Uhr nach den Vorgaben des § 5 Absatz 2
      Satz 2 und 3,

   b) an Sonn- und Feiertagen nach den Vorgaben des
      § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2
      Satz 2 und 3 oder
   c) mit getakteter Arbeit im Sinne von § 11 Absatz 6
      Nummer 3 oder § 12 Absatz 5 Nummer 3.
BGBl. 2017, Seite 1237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1237
Er darf diese Informationen nicht unbefugt an Dritte
weitergeben.
   (2) Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf
Verlangen die Angaben zu machen, die zur Erfüllung
der Aufgaben dieser Behörde erforderlich sind. Er hat
die Angaben wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzei-
tig zu machen.

   (3) Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf
Verlangen die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen oder
einzusenden, aus denen Folgendes ersichtlich ist:
1. die Namen der schwangeren oder stillenden Frauen,
   die bei ihm beschäftigt sind,
2. die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäfti-
   gung,

3. die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind,

4. die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingun-

   gen nach § 10 und

5. alle sonstigen nach Absatz 2 erforderlichen Angaben.
   (4) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft
auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unter-
lagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie
selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
der Zivilprozessordung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ord-
nungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflich-
tige Person ist darauf hinzuweisen.
  (5) Der Arbeitgeber hat die in Absatz 3 genannten
Unterlagen mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren
nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

   (6) Die mit der Überwachung beauftragten Personen

der Aufsichtsbehörde dürfen die ihnen bei ihrer Über-

wachungstätigkeit zur Kenntnis gelangten Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregel-
ten Fällen oder zur Verfolgung von Rechtsverstößen
oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben
zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behör-
den offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Um-
welt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes han-
delt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach
dem Umweltinformationsgesetz.

                          § 28
    Behördliches Genehmigungsverfahren für
 eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr

  (1) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von § 5
Absatz 1 Satz 1 auf Antrag des Arbeitgebers geneh-
migen, dass eine schwangere oder stillende Frau zwi-
schen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird, wenn

1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2. nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäf-

   tigung der Frau bis 22 Uhr spricht und

3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für

   die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit

   ausgeschlossen ist.

Dem Antrag ist die Dokumentation der Beurteilung der

Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 beizufügen.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung
nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen.

   (2) Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht
ablehnt oder die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und
22 Uhr nicht vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber
die Frau unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
beschäftigen. Die Aufsichtsbehörde hat dem Arbeitge-
ber nach Eingang des Antrags unverzüglich eine Mittei-
lung zu machen, wenn die für den Antrag nach Absatz 1
erforderlichen Unterlagen unvollständig sind. Die Auf-
sichtsbehörde kann die Beschäftigung vorläufig unter-
sagen, soweit dies erforderlich ist, um den Schutz der
Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.
   (3) Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht in-
nerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollstän-
digen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt. Auf
Verlangen ist dem Arbeitgeber der Eintritt der Genehmi-
gungsfiktion (§ 42a des Verwaltungsverfahrensgeset-

zes) zu bescheinigen.

   (4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwal-

tungsverfahrensgesetzes.

                           § 29
                Zuständigkeit und
 Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht

   (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften
dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht
zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden).
   (2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befug-
nisse wie die nach § 22 Absatz 2 und 3 des Arbeits-
schutzgesetzes mit der Überwachung beauftragten
Personen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der

Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit

eingeschränkt.

   (3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen die er-
forderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber
zur Erfüllung derjenigen Pflichten zu treffen hat, die sich
aus Abschnitt 2 dieses Gesetzes und aus den aufgrund
des § 31 Nummer 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnun-
gen ergeben. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde:
1. in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen
   vom Verbot der Mehrarbeit nach § 4 Absatz 1
   Satz 1, 2 oder 4 sowie vom Verbot der Nachtarbeit
   auch zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nach § 5 Absatz 1
   Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bewilligen, wenn
   a) sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

   b) nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Be-
      schäftigung spricht und

   c) in den Fällen des § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
      satz 2 Satz 1 insbesondere eine unverantwort-
      bare Gefährdung für die schwangere Frau oder
      ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist,

2. verbieten, dass ein Arbeitgeber eine schwangere

   oder stillende Frau

   a) nach § 5 Absatz 2 Satz 2 zwischen 20 Uhr und

      22 Uhr beschäftigt oder

   b) nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 6 Absatz 2

      Satz 2 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt,

3. Einzelheiten zur Freistellung zum Stillen nach § 7
   Absatz 2 und zur Bereithaltung von Räumlichkeiten,
   die zum Stillen geeignet sind, anordnen,
BGBl. 2017, Seite 1238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1238
4. Einzelheiten zur zulässigen Arbeitsmenge nach § 8
   anordnen,
5. Schutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 bis 3 und
   nach § 13 anordnen,

6. Einzelheiten zu Art und Umfang der Beurteilung der
   Arbeitsbedingungen nach § 10 anordnen,
7. bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen
   nach § 11 oder nach § 12 verbieten,

8. Ausnahmen von den Vorschriften des § 11 Absatz 6

   Nummer 1 und 2 und des § 12 Absatz 5 Num-
   mer 1 und 2 bewilligen, wenn die Art der Arbeit und
   das Arbeitstempo keine unverantwortbare Gefähr-
   dung für die schwangere oder stillende Frau oder
   für ihr Kind darstellen, und
9. Einzelheiten zu Art und Umfang der Dokumentation
   und Information nach § 14 anordnen.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung
nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a jederzeit mit Wir-
kung für die Zukunft widerrufen.
   (4) Die Aufsichtsbehörde berät den Arbeitgeber bei
der Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Gesetz so-
wie die bei ihm beschäftigten Personen zu ihren Rech-
ten und Pflichten nach diesem Gesetz; dies gilt nicht für
die Rechte und Pflichten nach den §§ 18 bis 22.
   (5) Für Betriebe und Verwaltungen im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird
die Aufsicht nach Absatz 1 durch das Bundesministe-
rium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte
Stelle in eigener Zuständigkeit durchgeführt.
   (6) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben
über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten
Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der
Jahresbericht umfasst auch Angaben zur Erfüllung
von Unterrichtungspflichten aus internationalen Über-
einkommen oder Rechtsakten der Europäischen Union,
soweit sie den Mutterschutz betreffen.

                          § 30

            Ausschuss für Mutterschutz
   (1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend wird ein Ausschuss für Mutter-
schutz gebildet, in dem geeignete Personen vonseiten

der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbil-
dungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierenden-
vertretungen und der Landesbehörden sowie weitere
geeignete Personen, insbesondere aus der Wissen-
schaft, vertreten sein sollen. Dem Ausschuss sollen

nicht mehr als 15 Mitglieder angehören. Für jedes Mit-

glied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.

Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Mutterschutz ist
ehrenamtlich.

   (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,

Frauen und Jugend beruft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bun-
desministerium für Gesundheit und dem Bundesminis-
terium für Bildung und Forschung die Mitglieder des

Ausschusses für Mutterschutz und die stellvertreten-

den Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Ge-

schäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den

Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung
und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Se-

nioren, Frauen und Jugend. Die Zustimmung erfolgt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales und dem Bundesministerium für Ge-
sundheit.

  (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Mutter-
schutz gehört es,
1. Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverant-
   wortbaren Gefährdungen einer schwangeren oder
   stillenden Frau und ihres Kindes nach wissenschaft-

   lichen Erkenntnissen zu ermitteln und zu begründen,

2. sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und ar-
   beitshygienische Regeln zum Schutz der schwange-
   ren oder stillenden Frau und ihres Kindes aufzustel-
   len und
3. das Bundesministerium für Familie, Senioren,
   Frauen und Jugend in allen mutterschutzbezogenen
   Fragen zu beraten.
Der Ausschuss arbeitet eng mit den Ausschüssen nach
§ 18 Absatz 2 Nummer 5 des Arbeitsschutzgesetzes
zusammen.
   (4) Nach Prüfung durch das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch das
Bundesministerium für Gesundheit und durch das Bun-
desministerium für Bildung und Forschung kann das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend im Einvernehmen mit den anderen in diesem
Absatz genannten Bundesministerien die vom Aus-
schuss für Mutterschutz nach Absatz 3 aufgestellten
Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerial-
blatt veröffentlichen.
  (5) Die Bundesministerien sowie die obersten Lan-
desbehörden können zu den Sitzungen des Ausschus-
ses für Mutterschutz Vertreterinnen oder Vertreter ent-
senden. Auf Verlangen ist ihnen in der Sitzung das Wort
zu erteilen.
  (6) Die Geschäfte des Ausschusses für Mutterschutz

werden vom Bundesamt für Familie und zivilgesell-
schaftliche Aufgaben geführt.

                         § 31

          Erlass von Rechtsverordnungen

  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgen-
des zu regeln:

1. nähere Bestimmungen zum Begriff der unverant-

   wortbaren Gefährdung nach § 9 Absatz 2 Satz 2

   und 3,

2. nähere Bestimmungen zur Durchführung der erfor-
   derlichen Schutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2

   und nach § 13,

3. nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der Beur-
   teilung der Arbeitsbedingungen nach § 10,

4. Festlegungen von unzulässigen Tätigkeiten und

   Arbeitsbedingungen im Sinne von § 11 oder § 12

   oder von anderen nach diesem Gesetz unzulässigen

   Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen,

5. nähere Bestimmungen zur Dokumentation und Infor-
   mation nach § 14,
BGBl. 2017, Seite 1239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1239
6. nähere Bestimmungen zur Ermittlung des durch-
   schnittlichen Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 18 bis 22
   und
7. nähere Bestimmungen zum erforderlichen Inhalt der
   Benachrichtigung, ihrer Form, der Art und Weise der
   Übermittlung sowie die Empfänger der vom Arbeit-
   geber nach § 27 zu meldenden Informationen.

                      Abschnitt 6
       Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften

                          § 32
                 Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
    mit Satz 4, entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1, auch in
    Verbindung mit Satz 2 oder 3, entgegen § 3 Ab-
    satz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 oder
    § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 13 Ab-
    satz 1 Nummer 3 oder § 16 eine Frau beschäftigt,

 2. entgegen § 4 Absatz 2 eine Ruhezeit nicht, nicht
    richtig oder nicht rechtzeitig gewährt,
 3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 6 Absatz 2

    Satz 1 eine Frau tätig werden lässt,
 4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
    mit Satz 2, oder entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 eine

    Frau nicht freistellt,

 5. entgegen § 8 oder § 13 Absatz 2 Heimarbeit aus-
    gibt,
 6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
    mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3,
    eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht
    rechtzeitig beurteilt oder eine Ermittlung nicht, nicht
    richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,
 7. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
    mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3,
    eine Schutzmaßnahme nicht, nicht richtig oder
    nicht rechtzeitig festlegt,
 8. entgegen § 10 Absatz 3 eine Frau eine andere als

    die dort bezeichnete Tätigkeit ausüben lässt,
 9. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
    einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 5 eine
    Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig erstellt,
10. entgegen § 14 Absatz 2 oder 3, jeweils in Verbin-
    dung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Num-
    mer 5, eine Information nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
11. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Aufsichts-
    behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
    benachrichtigt,
12. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2 eine Information
    weitergibt,

13. entgegen § 27 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    macht,
14. entgegen § 27 Absatz 3 eine Unterlage nicht, nicht
    richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder
    nicht rechtzeitig einsendet,

15. entgegen § 27 Absatz 5 eine Unterlage nicht oder
    nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 3
    Satz 1 zuwiderhandelt oder
17. einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 4 oder
    einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer
    solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
    die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
    bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 mit einer
Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro ge-
ahndet werden.

                         § 33
                  Strafvorschriften

  Wer eine in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16
und 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und
dadurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.

                     Abschnitt 7

                Schlussvorschriften

                         § 34

                 Evaluationsbericht

   Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
tag zum 1. Januar 2021 einen Evaluationsbericht über
die Auswirkungen des Gesetzes vor. Schwerpunkte des
Berichts sollen die Handhabbarkeit der gesetzlichen
Regelung in der betrieblichen und behördlichen Praxis,
die Wirksamkeit und die Auswirkungen des Gesetzes
im Hinblick auf seinen Anwendungsbereich, die Auswir-
kungen der Regelungen zum Verbot der Mehr- und
Nachtarbeit sowie zum Verbot der Sonn- und Feier-
tagsarbeit und die Arbeit des Ausschusses für Mutter-
schutz sein. Der Bericht darf keine personenbezogenen
Daten enthalten.

                      Artikel 2

                Änderung des
            Bundesbeamtengesetzes
  § 79 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 4 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                        „§ 79
  Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz
   (1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
nung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent-
sprechende Anwendung der Vorschriften des Mutter-
schutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverord-
nung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und
Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mut-
terschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle
und Überwachung der Einhaltung der dem Gesund-
heitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vor-
schriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entspre-
chend.
BGBl. 2017, Seite 1240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1240
   (2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
nung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent-
sprechende Anwendung der Vorschriften des Bundes-

elterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit
auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium
des Innern kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2

Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des

Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizei-
vollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der
Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren
Sicherheit ausschließen oder einschränken.

   (3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendli-
che Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeits-
schutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtin-
nen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen,
soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugs-
dienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erfor-
derlich sind.“

                       Artikel 3

                 Änderung des
             Beamtenstatusgesetzes
  § 46 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008
(BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3
des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 46

             Mutterschutz und Elternzeit

  Effektiver Mutterschutz und Elternzeit sind zu ge-
währleisten.“

                       Artikel 4

                  Änderung des

                 Soldatengesetzes
   § 30 Absatz 5 des Soldatengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 30 des Ge-
setzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz.
Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung ge-

regelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen

hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewähr-

leistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vor-

gesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig,

als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen

Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle

und Überwachung der Einhaltung der dem Gesund-

heitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vor-

schriften ist vorzusehen.“

                       Artikel 5

                Änderung des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2
   und § 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.

2. § 24i wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 und

         § 6 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2“
         durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutz-
     frist vor der Entbindung nach § 3 Absatz 1 des
     Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis
     stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder
     deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 17
     Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gekündigt
     worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um
     die gesetzlichen Abzüge verminderte durch-
     schnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der
     letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor
     Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des
     Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchs-
     tens 13 Euro für den Kalendertag. Für die Ermitt-
     lung des durchschnittlichen kalendertäglichen Ar-
     beitsentgelts gilt § 21 des Mutterschutzgesetzes
     entsprechend. Übersteigt das durchschnittliche
     Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der
     übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von
     der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes
     zuständigen Stelle nach den Vorschriften des

     Mutterschutzgesetzes gezahlt. Für Frauen nach
     Absatz 1 Satz 2 sowie für andere Mitglieder wird
     das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengel-
     des gezahlt.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten
         sechs Wochen vor dem voraussichtlichen
         Tag der Entbindung, den Entbindungstag und
         für die ersten acht Wochen nach der Entbin-
         dung gezahlt.“
     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in

         Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen

         nach der Entbindung bei dem Kind eine Be-

         hinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1

         des Neunten Buches ärztlich festgestellt und

         ein Antrag nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Mut-

         terschutzgesetzes gestellt wird, verlängert

         sich der Zeitraum der Zahlung des Mutter-

         schaftsgeldes nach Satz 1 auf die ersten

         zwölf Wochen nach der Entbindung.“
     cc) In Satz 3 wird das Wort „mutmaßlichen“
         durch das Wort „voraussichtlichen“ ersetzt.

     dd) In Satz 4 wird das Wort „mutmaßliche“ durch
         das Wort „voraussichtliche“ ersetzt.

     ee) In Satz 5 wird das Wort „Geburten“ durch das
         Wort „Entbindungen“ und das Wort „mutmaß-
         lichen“ durch das Wort „voraussichtlichen“
         ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1241
      ff) Folgender Satz wird angefügt:
          „Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis wäh-
          rend der Schutzfristen nach § 3 des Mutter-
          schutzgesetzes beginnt, wird das Mutter-
          schaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhält-
          nisses an gezahlt.“

                       Artikel 6

                 Folgeänderungen

   (1) In § 125b Absatz 1 Satz 4 des Beamtenrechts-

rahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch

Artikel 6 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I

S. 626) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3

Abs. 2 und § 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.

  (2) In § 16 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar
1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 und des § 6
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.

   (3) § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Bezeichnung
der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen
nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom
29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Ver-
   sicherung“ durch das Wort „Krankenversicherung“
   ersetzt.
2. In Buchstabe c wird die Angabe „13“ durch die An-
   gabe „19“ und die Angabe „14“ durch die Angabe
   „20“ ersetzt.
   (4) In § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Wissen-
schaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I
S. 506), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März
2016 (BGBl. I S. 442) geändert worden ist, wird die An-
gabe „§§ 3, 4, 6 und 8“ durch die Wörter „§§ 3 bis 6, 10
Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16“ ersetzt.
   (5) § 36 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
(BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 152
des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. Vorliegen einer Schwangerschaft und bis zum Ab-
    lauf von acht Wochen oder in den Fällen des § 3
    Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes bis
    zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbin-
    dung. Bei vorzeitigen Entbindungen ist § 3 Absatz 2
    Satz 3 des Mutterschutzgesetzes entsprechend an-
    zuwenden,“.
  (6) § 9 Absatz 3a des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
  „(3a) Die Satzung kann bestimmen, dass während
der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wo-
chen, in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Mutter-
schutzgesetzes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach
der Entbindung anstelle von Mutterschaftsgeld Be-

triebshilfe gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung
des Unternehmens gefährdet ist. Bei vorzeitigen Ent-
bindungen ist § 3 Absatz 2 Satz 3 des Mutterschutz-
gesetzes entsprechend anzuwenden.“
   (7) In § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Ge-
setzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird die

Angabe „13“ durch die Angabe „19“ ersetzt.

   (8) § 69 Absatz 2 Nummer 2 des Dritten Buches So-

zialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge-

setzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das

zuletzt durch Artikel 159 des Gesetzes vom 29. März

2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. In Buchstabe a werden die Wörter „nach den Be-
   stimmungen des Mutterschutzgesetzes Anspruch
   auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung oder An-
   spruch auf Mutterschaftsgeld besteht“ durch die
   Wörter „die Fehlzeit durch ein Beschäftigungsverbot
   oder eine Schutzfrist aufgrund der Schwangerschaft
   oder der Geburt entsteht“ ersetzt.

2. Buchstabe b wird wie folgt geändert:
  a) Nach dem Wort „Mehrlingsgeburten“ werden die
     Wörter „oder, wenn vor Ablauf von acht Wochen
     nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinde-
     rung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten
     Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt
     wird,“ eingefügt.
  b) Die Wörter „§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1“ wer-
     den durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
   (9) Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar
2015 (BGBl. I S. 33), das durch Artikel 1k des Gesetzes
vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-
   ter „§ 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1“ durch die An-
   gabe „§ 3“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
   dert:

  a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 13“ durch die
     Angabe „§ 19“ ersetzt.
  b) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 14“ durch die
     Angabe „§ 20“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
   „§ 24b Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 24b
   Absatz 1 und 3“ ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1“
     durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
  b) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „von vier
     Wochen“ durch die Wörter „der in Satz 5 genann-
     ten Frist“ ersetzt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 4 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1“
         durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1242
       bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1“
           durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1“ durch
      die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Ab-

      satz 2 und des § 6 Absatz 1“ durch die Angabe

      „§ 3“ ersetzt.

   (10) Das Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. De-
zember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I
S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1“ durch

      die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11“ durch die
      Angabe „§ 18“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 oder
      § 14 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 18 oder § 20
      Absatz 1“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 11“ durch
      die Angabe „§ 18“ und die Angabe „§ 14 Abs. 1“
      durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
   „§ 11 oder § 14 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 18 oder
   § 20 Absatz 1“ ersetzt.
4. In § 9 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 11“
   durch die Angabe „§ 18“ ersetzt.

   (11) In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Sozialver-
sicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2637) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§ 14“ durch die An-
gabe „§ 20“ ersetzt.

   (12) In § 1 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über
befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbil-

dung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I

S. 506) geändert worden ist, werden die Wörter „Zeiten

einer Beurlaubung nach § 8a des Mutterschutzgeset-

zes oder“ durch die Wörter „die Elternzeit nach“ und
wird die Angabe „§§ 3, 4, 6 und 8“ durch die Wörter
„§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3
und § 16“ ersetzt.

   (13) In § 8 Absatz 2 des Entwicklungshelfer-Geset-
zes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt
durch Artikel 61 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1594) geändert worden ist, werden die Wörter
„Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6
Abs. 1“ durch die Wörter „Zeit der Beschäftigungsver-
bote nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1
Nummer 3 und § 16“ ersetzt und werden nach den
Wörtern „während der Schutzfristen“ die Wörter „nach
§ 3 des Mutterschutzgesetzes“ eingefügt.
   (14) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung über die
Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil-
dung zur Fachkraft Agrarservice vom 13. Juli 2005
(BGBl. I S. 2174), die durch Artikel 13 der Verordnung
vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „des Jugendarbeitsschutz-

gesetzes,“ die Wörter „des Mutterschutzgesetzes,“ ein-
gefügt.
  (15) § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäder-

betriebe vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810), die zuletzt

durch Artikel 40 der Verordnung vom 26. März 2014

(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f ein-
   gefügt:

  „f) Mutterschutzgesetz,“.

2. Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g.

   (16) In Anlage 3 Nummer 2 Buchstabe B Absatz 5

Satz 2 zur Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom
10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch
Artikel 181 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„das Jugendarbeitsschutzgesetz,“ die Wörter „das
Mutterschutzgesetz,“ eingefügt.

   (17) In § 1 Absatz 6 der Verordnung über die Eignung
der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum
Fischwirt vom 21. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2072)
werden nach den Wörtern „des Jugendarbeitsschutz-
gesetzes,“ die Wörter „des Mutterschutzgesetzes,“ ein-
gefügt.
   (18) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung über die
Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil-
dung zum Forstwirt/zur Forstwirtin vom 17. April 2002
(BGBl. I S. 1442) werden nach den Wörtern „des Ju-
gendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des Mutter-
schutzgesetzes,“ eingefügt.

   (19) In § 2 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung über die
Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil-
dung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 12. August 1997
(BGBl. I S. 2044) werden nach den Wörtern „des Ju-
gendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des Mutter-
schutzgesetzes,“ eingefügt.

   (20) In der Anlage zur Klavier- und Cembalobauer-

Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I

S. 1647) werden in Nummer 1 Spalte 3 Buchstabe b

nach den Wörtern „des Jugendarbeitsschutzgesetzes“

die Wörter „und des Mutterschutzgesetzes“ eingefügt.

   (21) In § 1 Absatz 5 der Verordnung über die Eignung
der Ausbildungsstätte in der ländlichen Hauswirtschaft
vom 25. März 1975 (BGBl. I S. 758) werden nach den
Wörtern „des Jugendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wör-
ter „des Mutterschutzgesetzes,“ eingefügt.

   (22) In § 1 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung über die
Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil-
dung zum Landwirt/zur Landwirtin vom 31. Januar 1995
(BGBl. I S. 179) werden nach den Wörtern „des Ju-
gendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des Mutter-
schutzgesetzes,“ eingefügt.
   (23) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Milchwirtschaftliche-
Laboranten-Ausbildungsstätteneignungsverordnung
vom 8. August 2014 (BGBl. I S. 1361) werden nach den
Wörtern „des Jugendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wör-
ter „des Mutterschutzgesetzes,“ eingefügt.
  (24) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Pflanzentechnologen-
ausbildungsstätteneignungsverordnung vom 1. August
2013 (BGBl. I S. 3146) werden nach den Wörtern „des
BGBl. 2017, Seite 1243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1243
Jugendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des Mutter-
schutzgesetzes,“ eingefügt.
   (25) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung über die
Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil-
dung zum Pferdewirt und zur Pferdewirtin vom 7. Feb-
ruar 2011 (BGBl. I S. 228) werden nach den Wörtern
„des Jugendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des
Mutterschutzgesetzes,“ eingefügt.
  (26) In § 6 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b der Ver-

ordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbil-
dungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926), die zuletzt
durch Artikel 48 der Verordnung vom 26. März 2014
(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „des Arbeitszeitgesetzes“ die Wörter „, des
Mutterschutzgesetzes“ eingefügt.
   (27) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung über die
Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil-
dung zum Revierjäger und zur Revierjägerin vom 7. Feb-
ruar 2011 (BGBl. I S. 230) werden nach den Wörtern
„des Jugendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des
Mutterschutzgesetzes,“ eingefügt.
   (28) In § 1 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung über die
Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil-
dung zum Tierwirt/zur Tierwirtin vom 13. Juli 2005
(BGBl. I S. 2172) werden nach den Wörtern „des Ju-
gendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des Mutter-

schutzgesetzes,“ eingefügt.

   (29) § 4 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meis-
ter für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für
Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/
Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997
(BGBl. I S. 118), die zuletzt durch Artikel 46 der Verord-
nung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e ein-
   gefügt:
   „e) Mutterschutzgesetz,“.
2. Die bisherigen Buchstaben e bis g werden die Buch-
   staben f bis h.

   (30) In § 1 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung über die
Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil-
dung zum Winzer/zur Winzerin vom 9. Januar 2001
(BGBl. I S. 117) werden nach den Wörtern „des Ju-
gendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des Mutter-
schutzgesetzes,“ eingefügt.

   (31) In § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsver-
tragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631), das zuletzt durch Artikel 1i des Gesetzes
vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1“

durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2“ ersetzt.

                       Artikel 7

              Weitere Änderung des

        Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   In § 24i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, werden nach den Wörtern

„bei Mehrlings- und Frühgeburten“ die Wörter „sowie in
Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der
Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne
von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung
der Schutzfrist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Mutter-
schutzgesetzes von der Mutter beantragt wird,“ einge-
fügt.

                       Artikel 8

                 Änderung des
              Mutterschutzgesetzes
  Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Okto-
ber 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei
   Früh- und Mehrlingsgeburten“ die Wörter „oder in
   Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach
   der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im
   Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches
   Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Ver-
   längerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt
   wird,“ eingefügt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern

     „während der Schwangerschaft“ die Wörter „ , bis
     zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlge-
     burt nach der zwölften Schwangerschaftswoche“
     eingefügt und die Wörter „oder Entbindung“
     durch die Wörter „ , die Fehlgeburt nach der
     zwölften Schwangerschaftswoche oder die Ent-
     bindung“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „von

     vier Monaten“ die Wörter „nach einer Fehlgeburt
     nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder“
     eingefügt.
  c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „während
     der Schwangerschaft“ die Wörter „, bis zum Ab-
     lauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach
     der zwölften Schwangerschaftswoche“ eingefügt.

                       Artikel 9
         Änderung der Verordnung
   zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

   Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am
Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die
zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung vom
26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden die Buchstaben a und b wie
     folgt gefasst:
     „a. Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die

         Einstufung in eine oder mehrere der folgen-
         den Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien
         mit einem oder mehreren der folgenden Ge-
         fahrenhinweise nach der Verordnung (EG)
         Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments
         und des Rates1 erfüllen, sofern sie noch nicht
         in Anlage 2 aufgenommen sind,
BGBl. 2017, Seite 1244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1244
          aa) Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B
              oder 2 (H340, H341),
          bb) Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2
              (H350, H350i, H351),

          cc) Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A, 1B
              oder 2 oder die zusätzliche Kategorie im
              Fall von Wirkungen auf oder über die Lak-
              tation (H360, H360D, H360FD, H360Fd,
              H360Df, H361, H361d, H361fd, H362),

          dd) spezifische Zielorgan-Toxizität nach ein-

              maliger Exposition, Kategorie 1 oder 2

              (H370, H371),

       b. die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG des
          Europäischen Parlaments und des Rates2
          aufgeführten chemischen Gefahrstoffe,“.
  b) In Nummer 2 werden die Wörter „Buchstabe d der
     Richtlinie 90/679/EWG3“ durch die Wörter
     „Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 der Richtlinie
     2000/54/EG des Europäischen Parlaments und
     des Rates3“ ersetzt.
2. In Abschnitt B wird die Angabe „90/394/EWG“ durch
   die Angabe „2004/37/EG“ ersetzt.

3. Die Fußnoten 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
  „1 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
     2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und
     Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur
     Änderung und Aufhebung der Richtlinien
     67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung
     der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353
     vom 31.12.2008, S. 1).

   2   Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parla-
       ments und des Rates vom 29. April 2004 über
       den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
       durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
       (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16
       Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates)
       (kodifizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004,
       S. 50).

   3   Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parla-
       ments und des Rates vom 18. September 2000

       über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefähr-

       dung durch biologische Arbeitsstoffe bei der

       Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Arti-
       kel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl.
       L 262 vom 17.10.2000, S. 21).“

                       Artikel 10

           Inkrafttreten; Außerkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Artikel 7 bis 9 treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 32 Ab-
satz 1 Nummer 6 des Mutterschutzgesetzes tritt am
1. Januar 2019 in Kraft.

  (2) Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318),
das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert
worden ist, tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft.
   (3) Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Ar-
beitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zu-
letzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden
ist, tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 23. Mai 2017
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                         Manuela Schwesig
                                 Der Bundesminister für Gesundheit
                                          Hermann Gröhe
                                          Die Bundesministerin
                                       für Bildung und Forschung
                                             Johanna Wanka

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1228. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 622e273899e0da0e….