Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 15/1516 · S. 68
Zu Artikel 2 (Erstes Buch Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 2 (Erstes Buch Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 und 4 (Inhaltsübersicht, § 28a) Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung im Ersten Buch auf Grund der Einführung eines Gesetzes zur Grundsiche- rung für Arbeitsuchende im Zweiten Buch. Zu Nummer 2 (§ 19) Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschriften über die Ar- beitslosenhilfe auf Grund der Einführung eines Gesetzes zur Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zweiten Buch. Zu Nummer 3 (§ 19a) Die neuen Leistungen des Zweiten Buches werden von der Bundesagentur für Arbeit als zuständiger Leistungsträger erbracht; die Zuweisung der Aufgaben erfolgt in einer ei- genständigen Einweisungsvorschrift. Zu Nummer 5 (§ 51) Derzeit kann die Möglichkeit, bis zur Hälfte des Leistungs- satzes aufzurechnen, von den Leistungsträgern vielfach nicht genutzt werden, weil sie nicht oder nur mit erhebli- chem Aufwand feststellen können, ob der Leistungsbezie- her dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunter- halt wird. Dem Leistungsträger obliegt nämlich der Nach- weis des Nichteintretens von Sozialhilfebedürftigkeit; der Schuldner ist insoweit nicht mitwirkungspflichtig. Künftig soll der Leistungsträger gegen Ansprüche auf lau- fende Geldleistungen mit Erstattungsansprüchen bis zu de- ren Hälfte aufrechnen können, soweit der Leistungsberech- tigte nicht nachweist, dass er durch diese Aufrechnung sozi- alhilfebedürftig wird. Die Regelung stellt einerseits sicher, dass die schutzwürdigen Interessen des Schuldners gewahrt sind, ermöglicht es andererseits dem Leistungsträger ohne erheblichen Verwaltungsaufwand, Erstattungsforderungen im gesetzlich zulässigen Umfang durch Aufrechnung gel- tend zu machen. Zu Nummer 6 (§ 54) Zu Buchstabe a Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschrif
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.167 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/1516, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 324.357–328.524 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert 6688f170d118d72e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP