Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1856

BGBl. 2008 I S. 1856 · 107.512 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 1856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1856
                                               Gesetz
                                 zur Neuregelung des Wohngeldrechts
                               und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
                                                  Vom 24. September 2008

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel 1     Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 2     Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2a    Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2b    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2c    Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2d    Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2e    Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 2f    Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

Artikel 2g    Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3     Änderung der Wohngeldverordnung
Artikel 4     Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 5     Neubekanntmachung der Wohngeldverordnung
Artikel 6     Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                          Artikel 1

                     Wohngeldgesetz
                        (WoGG)
                        Inhaltsübersicht

                             Teil 1

   Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
§ 1    Zweck des Wohngeldes

§ 2    Wohnraum

§ 3    Wohngeldberechtigung

                             Teil 2
             Berechnung und Höhe des Wohngeldes

                           Kapitel 1

              Berechnungsgrößen des Wohngeldes
§ 4    Berechnungsgrößen des Wohngeldes

                           Kapitel 2
                      Haushaltsmitglieder
§ 5    Haushaltsmitglieder
§ 6    Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder

§ 7    Ausschluss vom Wohngeld
§ 8    Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf
       Leistungen

                            Kapitel 3

                    Miete und Belastung
§ 9    Miete
§ 10   Belastung
§ 11   Zu berücksichtigende Miete und Belastung
§ 12   Höchstbeträge für Miete und Belastung, Beträge für
       Heizkosten

                            Kapitel 4

                        Einkommen
§ 13   Gesamteinkommen
§ 14   Jahreseinkommen
§ 15   Ermittlung des Jahreseinkommens
§ 16   Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbei-
       träge
§ 17   Freibeträge
§ 18   Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen

                            Kapitel 5

                   Höhe des Wohngeldes

§ 19   Höhe des Wohngeldes

                             Teil 3

          Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs

§ 20   Gesetzeskonkurrenz
§ 21   Sonstige Gründe

                             Teil 4

                      Bewilligung,
         Zahlung und Änderung des Wohngeldes
§ 22   Wohngeldantrag
§ 23   Auskunftspflicht
§ 24   Wohngeldbehörde und Entscheidung
§ 25   Bewilligungszeitraum
§ 26   Zahlung des Wohngeldes
§ 27   Änderung des Wohngeldes
BGBl. 2008, Seite 1857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1857
§ 28   Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall
       des Wohngeldanspruchs

§ 29   Haftung, Aufrechnung und Verrechnung
§ 30   Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall
§ 31   Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden
       Wohngeldbescheides

                             Teil 5
             Kostentragung und Datenabgleich

§ 32   Erstattung des Wohngeldes durch den Bund

§ 33   Datenabgleich

                             Teil 6

                      Wohngeldstatistik

§ 34   Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweis-
       pflicht
§ 35   Erhebungsmerkmale
§ 36   Erhebungszeitraum, Zusatz- und Sonderaufbereitungen

                             Teil 7
                     Schlussvorschriften

§ 37   Bußgeld

§ 38   Verordnungsermächtigung
§ 39   Wohngeld- und Mietenbericht
§ 40   Einkommen bei anderen Sozialleistungen
§ 41   Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldent-
       scheidung

                             Teil 8
                   Überleitungsvorschriften
§ 42   Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur
       Änderung des Sozialgesetzbuches
§ 43   Weitergeltung bisherigen Rechts

Anlage 1
(zu § 19 Abs. 1)

Werte für „a“, „b“ und „c“

Anlage 2
(zu § 19 Abs. 2)
Rechenschritte und Rundungen

                             Teil 1
               Zweck des Wohngeldes
              und Wohngeldberechtigung

                              §1

                   Zweck des Wohngeldes

  (1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Siche-
rung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
   (2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Miet-
zuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den
selbst genutzten Wohnraum geleistet.

                              §2
                         Wohnraum
   Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberech-
tigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer
baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet
sind.

                         §3

               Wohngeldberechtigung

  (1) Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzu-
schuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet
hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind
1. die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei
   einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsver-
   hältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Per-
   son), insbesondere die Person, die ein mietähnliches

   Dauerwohnrecht hat,

2. die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das
   mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt, und

3. die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimge-
   setzes oder entsprechender Gesetze der Länder
   nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.

   (2) Wohngeldberechtigte Person ist für den Lasten-
zuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an
selbst genutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind
1. die erbbauberechtigte Person,
2. die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohn-
   recht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch in-

   nehat, und

3. die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder
   Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des
   eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Woh-
   nungsrechts oder des Nießbrauchs hat.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall des Absatzes 1
Satz 2 Nr. 2.
   (3) Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohn-
raum die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des
Absatzes 2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder
(§ 5), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt.
In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohn-
geldberechtigte Person.

   (4) Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Ab-

sätze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1
vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindes-
tens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied
(§ 6) eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (§ 5
Abs. 3 und 4) führt.
  (5) Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufent-
haltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maß-
gabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt,
wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten
und
1. ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/
   EU haben,

2. einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem
   Aufenthaltsgesetz haben,
3. ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrecht-
   lichen Abkommen haben,
4. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfah-
   rensgesetz haben,
5. die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im
   Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimat-
   loser Ausländer im Bundesgebiet haben oder
6. auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis
   eines Aufenthaltstitels befreit sind.
Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen,
die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der
BGBl. 2008, Seite 1858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1858
Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der
sozialen Sicherheit befreit sind.

                        Teil 2
                  Berechnung
            und Höhe des Wohngeldes

                     Kapitel 1
 Berechnungsgrößen des Wohngeldes

                         §4

       Berechnungsgrößen des Wohngeldes

  Das Wohngeld richtet sich nach
1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
   glieder (§§ 5 bis 8),

2. der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung

   (§§ 9 bis 12) und
3. dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)
und ist nach § 19 zu berechnen.

                     Kapitel 2

             Haushaltsmitglieder

                         §5

                Haushaltsmitglieder

  (1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte
Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld be-
antragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist.
Haushaltsmitglied ist auch, wer
1. als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem
   nicht dauernd getrennt lebt,

2. als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haus-
   haltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt
   lebt,

3. mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass
   nach verständiger Würdigung der wechselseitige
   Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu
   tragen und füreinander einzustehen,

4. mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder
   zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie ver-
   wandt oder verschwägert ist,
5. ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haus-
   haltsmitgliedes ist,
6. Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmit-
   gliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person in einer
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt, wenn der
Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, der je-
weilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.
   (2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für-
einander zu tragen und füreinander einzustehen, wird
vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen
nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

  (3) Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn Personen

Wohnraum gemeinsam bewohnen.
  (4) Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor, wenn
Personen sich ganz oder teilweise gemeinsam mit
dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Sie wird ver-

mutet, wenn Personen in einer Wohngemeinschaft
leben.
   (5) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmit-
glieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Vorausset-
zungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5
erfüllen.
   (6) Haben nicht nur vorübergehend getrennt lebende
Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind oder
mehrere Kinder und halten sie für die Kinderbetreuung
zusätzlichen Wohnraum bereit, ist jedes annähernd zu
gleichen Teilen betreute Kind bei beiden Elternteilen
Haushaltsmitglied. Betreuen die Eltern mindestens zwei

dieser Kinder nicht zu annähernd gleichen Teilen, ist bei
dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur
das jüngste dieser nicht zu annähernd gleichen Teilen
betreuten Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder
und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 und 2 entspre-

chend.

                          §6
     Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder

   (1) Bei der Berechnung des Wohngeldes sind vorbe-
haltlich des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 sämtliche
Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen (zu berücksich-
tigende Haushaltsmitglieder).

   (2) Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmit-

glied, ist dies für die Dauer von zwölf Monaten nach
dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßge-
bende Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
glieder. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn nach
dem Todesfall
1. die Wohnung aufgegeben wird,

2. die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
   glieder sich mindestens auf den Stand vor dem
   Todesfall erhöht oder

3. der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kos-
   ten der Unterkunft in einer Leistung nach § 7 Abs. 1
   mindestens teilweise berücksichtigt wird.

                          §7

             Ausschluss vom Wohngeld
  (1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger
und Empfängerinnen von
1. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zwei-
   ten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des
   § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
2. Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches
   Sozialgesetzbuch,
3. Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeits-
   losengeldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten
   Buches Sozialgesetzbuch,
4. Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeits-
   losengeldes II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches
   Sozialgesetzbuch,

5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

   nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch
   Sozialgesetzbuch,
7. a) ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
BGBl. 2008, Seite 1859 — Originalseite als Abbildung
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  b) anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung,
     die den Lebensunterhalt umfassen,

  nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach ei-
  nem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistun-
   gen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
9. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetz-
   buch in Haushalten, zu denen ausschließlich Perso-
   nen gehören, die diese Leistungen empfangen,
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft be-
rücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss
besteht in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4, wenn
bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II Kosten
der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Aus-
schluss besteht nicht, wenn die Leistungen nach den
Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt
werden.
   (2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder,
die in

1. § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
   auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletzten-
   geldes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 bei der
   Berechnung des Arbeitslosengeldes II,

2. § 19 Abs. 1 und 4 sowie den §§ 20 und 43 Abs. 1
   des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

3. § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in
   Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Zwölften Buches
   Sozialgesetzbuch oder

4. § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes
genannt und bei der gemeinsamen Ermittlung ihres
Bedarfs oder nach § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches

Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung nach

Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 berücksichtigt worden sind. Der

Ausschluss besteht nicht, wenn die Leistungen nach
Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen ge-
währt werden.

   (3) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder,
deren Leistungen nach Absatz 1 auf Grund einer Sank-
tion vollständig weggefallen sind.

                         §8

         Dauer des Ausschlusses vom
      Wohngeld und Verzicht auf Leistungen

  (1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht für die
Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von
Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der
Ausschluss besteht
1. nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7
   Abs. 1 ab dem Ersten
  a) des Monats, für den der Antrag gestellt worden
     ist, oder

  b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach
     § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an be-
     antragt wird,

2. nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1

   ab dem Ersten

  a) des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1
     bewilligt wird, oder

   b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach
      § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an be-
      willigt wird,

3. bis zum Letzten
   a) des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1
      bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
   b) des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7
      Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewil-
      ligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt,
für den der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1
zurückgenommen, die Leistung nach § 7 Abs. 1 abge-
lehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darle-
hen gewährt wird.
   (2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistun-
gen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt
ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Ver-
zichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzu-
wenden.

                      Kapitel 3

              Miete und Belastung

                           §9

                         Miete

   (1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Ge-
brauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von
Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen
einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
  (2) Von der Miete nach Absatz 1 sind abzuziehen:

1. Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warm-

   wasserversorgungsanlagen sowie zentrale Brenn-

   stoffversorgungsanlagen,

2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von
   Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Num-
   mer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,

3. Untermietzuschläge,
4. Zuschläge für die Nutzung von Wohnraum zu ande-
   ren als Wohnzwecken,

5. Vergütungen für die Überlassung von Möbeln mit
   Ausnahme von üblichen Einbaumöbeln.

  (3) Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist als Miete
der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Im
Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete der Höchst-
betrag nach § 12 Abs. 1 zu Grunde zu legen.

                          § 10
                       Belastung
  (1) Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst
und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter
oder festgesetzter Höhe.

   (2) Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde (§ 24
Abs. 1 Satz 1) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu
ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenbe-

rechnung kann abgesehen werden, wenn die auf den

Wohnraum entfallende Belastung aus Zinsen und
Tilgungen den nach § 12 Abs. 1 maßgebenden Höchst-
betrag erreicht oder übersteigt.
BGBl. 2008, Seite 1860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1860
                         § 11
    Zu berücksichtigende Miete und Belastung
   (1) Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu be-
rücksichtigende Miete oder Belastung ist die Summe
aus

1. der Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder

   § 10 ergibt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2

   und 3 in dieser Berechnungsreihenfolge außer Be-
   tracht bleibt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach

   § 12 Abs. 1, und
2. dem Betrag für Heizkosten nach § 12 Abs. 6.
Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist die Summe aus
dem Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 und dem Betrag
für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 zu berücksichtigen.
   (2) Die Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder
§ 10 ergibt, bleibt in folgender Berechnungsreihenfolge
und zu dem Anteil außer Betracht,
1. der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der aus-
   schließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird;
2. der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der einer
   Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich
   oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen ist;
   übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung
   die auf diesen Teil des Wohnraums entfallende Miete
   oder Belastung, ist das Entgelt in voller Höhe abzu-

   ziehen;

3. der dem Anteil einer entgeltlich oder unentgeltlich
   mitbewohnenden Person, die kein Haushaltsmitglied
   ist, aber deren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen

   der Wohnraum ist und die nicht selbst die Voraus-
   setzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt, an der
   Gesamtzahl der Bewohner und Bewohnerinnen ent-
   spricht; übersteigt das Entgelt der mitbewohnenden
   Person die auf diese entfallende Miete oder Belas-
   tung, ist das Entgelt in voller Höhe abzuziehen;
4. der durch Leistungen aus öffentlichen Haushalten
   oder Zweckvermögen, insbesondere Leistungen zur
   Wohnkostenentlastung nach dem Zweiten Woh-
   nungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz
   oder entsprechenden Gesetzen der Länder, an den
   Mieter oder den selbst nutzenden Eigentümer zur

   Senkung der Miete oder Belastung gedeckt wird, so-
   weit die Leistungen nicht von § 14 Abs. 2 Nr. 30 er-

   fasst sind;

5. der durch Leistungen einer nach § 68 des Aufent-
   haltsgesetzes verpflichteten Person gedeckt wird,
   die ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied
   zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Be-
   lastung erhält.

  (3) Ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohn-
geld ausgeschlossen, ist nur der Anteil der Miete oder
Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Ge-
samtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. In diesem
Fall sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12
Abs. 1 und der Anteil des Betrages für Heizkosten nach
§ 12 Abs. 6 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Ge-
samtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht; die Ge-
samtzahl der Haushaltsmitglieder ist für die Ermittlung
des Höchstbetrages und des Betrages für Heizkosten
maßgebend.

                        § 12
               Höchstbeträge für
   Miete und Belastung, Beträge für Heizkosten
   (1) Die folgenden monatlichen Höchstbeträge für
Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3
nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushalts-

mitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksich-

tigen:

    Anzahl der zu                             Höchst-
 berücksichtigenden       Mietenstufe          betrag
 Haushaltsmitglieder                          in Euro
         1                       I             292
                                II             308
                               III             330
                               IV              358
                                V              385
                               VI              407
         2                       I             352
                                II             380
                               III             402
                               IV              435
                                V              468
                               VI              501
         3                       I             424
                                II             451

                               III             479

                               IV              517
                                V              556
                               VI              594

         4                       I             490

                                II             523
                               III             556
                               IV              600
                                V              649
                               VI              693
         5                       I             561
                                II             600
                               III             638
                               IV              688
                                V              737

                               VI              787

    Mehrbetrag                   I              66
     für jedes                  II              72
     weitere zu
 berücksichtigende             III              77

 Haushaltsmitglied             IV               83
                                V               88
                               VI               99

   (2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mie-
tenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von
Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen so-
wie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung
berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet
wird.
  (3) Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundes-
amt festzustellen für Gemeinden mit

1. einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr geson-
   dert,
2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und ge-
   meindefreie Gebiete nach Kreisen zusammenge-
   fasst.
BGBl. 2008, Seite 1861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1861
Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische
Landesamt auf der Grundlage des § 5 des Bevölke-
rungsstatistikgesetzes zum 30. September des vorletz-
ten Kalenderjahres, das dem Tage des Inkrafttretens
einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vo-
rausgeht, festgestellt hat. Kann die Einwohnerzahl nicht
nach Satz 2 festgestellt werden, ist der Feststellung die
letzte verfügbare Einwohnerzahl zu Grunde zu legen.

   (4) Das Mietenniveau ist die durchschnittliche pro-

zentuale Abweichung der Quadratmetermieten von
Wohnraum in Gemeinden (Absatz 3 Satz 1) vom Durch-
schnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im
Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratme-
termieten von Wohnraum im Sinne des Absatzes 2. Das
Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt auf
der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistik

(§§ 34 bis 36) zum 31. Dezember des vorletzten Kalen-

derjahres, das dem Tage des Inkrafttretens einer An-

passung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgeht,

festgestellt. Kann das Mietenniveau nicht nach Satz 3

festgestellt werden, sind der Feststellung die letzten

verfügbaren Ergebnisse der jährlichen Wohngeldstatis-

tik zu Grunde zu legen.

  (5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende
Mietenniveaus zugeordnet:

  Mietenstufe                    Mietenniveau
       I             niedriger als minus 15 Prozent

      II                  minus 15 Prozent bis
                      niedriger als minus 5 Prozent

      III                    minus 5 Prozent bis
                            niedriger als 5 Prozent

      IV                          5 Prozent bis
                            niedriger als 15 Prozent

      V                          15 Prozent bis
                            niedriger als 25 Prozent

      VI                     25 Prozent und höher

   (6) Die folgenden monatlichen Beträge für Heizkos-
ten sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 nach der Anzahl
der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu be-
rücksichtigen:
         Anzahl der zu
      berücksichtigenden                Betrag für Heiz-
                                        kosten in Euro
      Haushaltsmitglieder

                1                               24

                2                               31

                3                               37

                4                               43

                5                               49

         Mehrbetrag
          für jedes
          weitere zu
      berücksichtigende
      Haushaltsmitglied                         6

                     Kapitel 4
                    Einkommen

                         § 13

                 Gesamteinkommen
   (1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jah-
reseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haus-
haltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17) und der

Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).

   (2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölf-
tel des Gesamteinkommens.

                         § 14
                  Jahreseinkommen

   (1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigen-

den Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absat-

zes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des

§ 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüg-

lich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Ab-

zugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbei-

träge (§ 16). Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist
§ 7g Abs. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nicht
anzuwenden. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften
aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünf-
ten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zu-
lässig.
  (2) Zum Jahreseinkommen gehören:
 1. der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buch-

    stabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie
    Betrag von Versorgungsbezügen;
 2. die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des
    Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge,
    die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffent-
    lichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und
    Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen,
    Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie

    ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden;
 3. die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung
    unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-
    stabe a des Einkommensteuergesetzes überstei-
    genden Teile von Leibrenten;
 4. die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes
    steuerfreien
   a) Rentenabfindungen,

   b) Beitragserstattungen,

   c) Leistungen aus berufsständischen Versorgungs-
      einrichtungen,
   d) Kapitalabfindungen,

   e) Ausgleichszahlungen;
 5. die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommen-
    steuergesetzes steuerfreien

   a) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
      nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches So-
      zialgesetzbuch,
   b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den
      §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetz-
      buch,

   c) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten
      Buches Sozialgesetzbuch;
BGBl. 2008, Seite 1862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1862
 6. die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach
    § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes;
    § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
    bleibt unberührt;
 7. die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 2
    bis 5 des Einkommensteuergesetzes;

 8. die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteu-

    ergesetzes steuerfreien

   a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des
      Lastenausgleichsgesetzes,
   b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301
      bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes,
   c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe
      nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,

   d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10
      bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes,
   mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2
   des Lastenausgleichsgesetzes;
 9. die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommen-
    steuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder;

10. die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteu-
    ergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des
    Anti-D-Hilfegesetzes;

11. die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steu-
    erfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder
    Nachtarbeit;
12. die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes von
    dem Arbeitgeber pauschal besteuerten Sachzu-
    wendungen;

13. der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes von
    dem Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn
    abzüglich der zu erwartenden Aufwendungen zu
    dessen Erwerb, Sicherung und Erhaltung, höchs-
    tens jedoch bis zur Höhe des Arbeitslohns;
14. die nach § 3 Nr. 56 des Einkommensteuergesetzes
    steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an
    eine Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63 des
    Einkommensteuergesetzes steuerfreien Beiträge
    des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine
    Pensionskasse oder für eine Direktversicherung
    zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen
    Altersversorgung;
15. der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergeset-
    zes steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), so-
    weit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen;

16. die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge,
    soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für
    Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergeset-
    zes übersteigen, und die auf Sonderabschreibun-
    gen entfallenden Beträge;

17. der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes

    steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgabe-

    rente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz
    zur Förderung der Einstellung der landwirtschaft-
    lichen Erwerbstätigkeit;

18. die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes
    steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an
    Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und
    Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der
    Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stillle-

   gungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Ratio-
   nalisierungsmaßnahmen;
19. die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuerge-
    setzes dem Empfänger oder der Empfängerin nicht
    zuzurechnenden Bezüge, die ihm oder ihr von einer
    Person, die kein Haushaltsmitglied ist, gewährt
    werden, mit Ausnahme der Bezüge bis zu einer

    Höhe von 4 800 Euro jährlich, die für eine Pflege-

    person oder Pflegekraft geleistet werden, die den
    Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener
    Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften
    Buches Sozialgesetzbuch pflegt;
20. a) die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder
       dauernd getrennt lebenden Ehegatten, mit Aus-
       nahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer
       Höhe von 4 800 Euro jährlich, die für eine Pflege-
       person oder Pflegekraft geleistet werden, die
       den Empfänger oder die Empfängerin wegen
       eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14
       des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt,
   b) die Versorgungsleistungen und die Leistungen
      auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungs-
      ausgleichs,

   soweit diese Leistungen nicht von § 22 Nr. 1a, 1b
   oder Nr. 1c des Einkommensteuergesetzes erfasst
   sind;

21. die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-
    gesetz;
22. die Leistungen von Personen, die keine Haushalts-
    mitglieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Auf-
    bringung der Belastung, soweit die Leistungen
    nicht von Absatz 1 Satz 1, von Nummer 19 oder
    Nummer 20 erfasst sind;

23. die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes
    steuerfreien
   a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unter-
      haltssicherungsgesetzes,
   b) Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sani-
      tätsoffiziere nach § 12a des Unterhaltssiche-
      rungsgesetzes;
24. die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistun-
    gen für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten
    der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jun-
    gen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit
    § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung
    mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetz-
    buch, als Einkommen des Kindes, Jugendlichen
    oder jungen Volljährigen;

25. die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistun-
    gen für die Kosten der Erziehung von Kindern,
    Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39
    Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2
    Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des

    Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen

    der Pflegeperson;

26. die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteu-
    ergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen
    zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versor-
    gung;

27. die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
   a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach
      dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
BGBl. 2008, Seite 1863 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1863
   b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, so-
      weit sie nicht von Nummer 28 erfasst sind,
   c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b,
      Nummer 28 oder Nummer 29 erfasst sind,

   d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbil-
      dungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialge-
      setzbuch,
   e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs
      nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsge-
      setz;
28. die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung;

29. die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteu-
    ergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf
    Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
30. die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Abs. 1
    Satz 1 Nr. 1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung

    keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden

    sind, soweit sie nicht von Nummer 24 oder Num-

    mer 25 erfasst sind;

31. der Mietwert des von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
    genannten Personen selbst genutzten Wohnraums.
  (3) Zum Jahreseinkommen gehören nicht:

1. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung eines

   Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt

   wird;

2. das Entgelt, das eine den Wohnraum mitbewoh-
   nende Person im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 hierfür
   zahlt;

3. Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes
   verpflichteten Person, soweit sie von § 11 Abs. 2
   Nr. 5 erfasst sind.

                         § 15
         Ermittlung des Jahreseinkommens
   (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das
Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der
Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist.
Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der
Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2
bleibt unberührt.

   (2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimm-

ten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzu-

rechnen. Eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche
Leistung, die im Zusammenhang mit der Beendigung
eines Arbeitsverhältnisses zufließt (Entlassungsent-
schädigung), ist den folgenden drei Jahren nach dem
Ende des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen, wenn nicht
in der Vereinbarung, die der Entlassungsentschädigung
zu Grunde liegt, ein anderer Zurechnungszeitraum be-
stimmt ist. Ist eine Entlassungsentschädigung vor der
Antragstellung zugeflossen, ist sie nur dann nach Satz 1
oder Satz 2 zuzurechnen, wenn sie innerhalb von drei
Jahren vor der Antragstellung zugeflossen ist.
   (3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleich-
artige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monat-
lichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewil-
ligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölf-
tel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Mona-
ten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.
  (4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Mo-
nate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne

der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilli-
gungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen mo-
natlichen Einkommens zu Grunde zu legen.

                         § 16

               Abzugsbeträge für
     Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
   (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind
von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt,
jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist,
dass

1. Steuern vom Einkommen,
2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pfle-
   geversicherung,
3. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

im Bewilligungszeitraum zu leisten sind. Satz 1 Nr. 2

und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge,

aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten

Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten
sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1
Nr. 2 oder Nr. 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn
die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden
Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3

gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie

Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge

von Dritten zu leisten sind.

   (2) Ergibt sich kein Abzugsbetrag nach Absatz 1,
sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15
ergibt, 6 Prozent abzuziehen.

                         § 17

                     Freibeträge
   Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die
folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:
1. 1 500 Euro für jedes schwerbehinderte zu berück-
   sichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der
   Behinderung
  a) von 100 oder

  b) von wenigstens 80 bei Pflegebedürftigkeit im
     Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetz-

     buch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstatio-

     närer Pflege oder Kurzzeitpflege;

2. 1 200 Euro für jedes schwerbehinderte zu berück-
   sichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der
   Behinderung von unter 80 bei Pflegebedürftigkeit
   im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetz-
   buch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstatio-
   närer Pflege oder Kurzzeitpflege;
3. 750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushalts-
   mitglied, das Opfer der nationalsozialistischen
   Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschä-
   digungsgesetzes gleichgestellt ist;
4. 600 Euro für jedes Haushaltsmitglied unter zwölf
   Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommen-
   steuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz
   oder eine in § 65 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteu-
   ergesetzes genannte Leistung gewährt wird, wenn
   die wohngeldberechtigte Person allein mit noch
   nicht volljährigen Haushaltsmitgliedern zusammen-
   wohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung
BGBl. 2008, Seite 1864 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1864
   nicht nur kurzfristig von der Wohn- und Wirtschafts-
   gemeinschaft abwesend ist;

5. ein Betrag in Höhe des eigenen Einkommens jedes
   Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens je-
   doch 600 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichti-
   gendes Haushaltsmitglied und mindestens 16 Jahre,

   aber noch nicht 25 Jahre alt ist.

                          § 18

       Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen

   Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die

folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung

gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:

1. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigen-
   des Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung
   auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 er-
   fasst ist;

2. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haus-
   haltsmitglied nach § 5 Abs. 6 ist; dies gilt nur für
   Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmit-
   glied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;

3. bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder
   dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner
   oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende
   Ehe- oder Lebenspartnerin, der oder die kein Haus-
   haltsmitglied ist;
4. bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person,
   die kein Haushaltsmitglied ist.

Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkun-
dete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder
ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen
bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.

                      Kapitel 5
            Höhe des Wohngeldes

                          § 19
                Höhe des Wohngeldes

  (1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu
zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt

        1,08 · (M – (a + b · M + c · Y) · Y) Euro.

„M“ ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche
Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das gerundete
monatliche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und
„c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben
sich aus der Anlage 1.
   (2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforder-
lichen Rechenschritte und Rundungen sind in der
Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 2 er-
gibt.
   (3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu be-
rücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere
zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den
Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um
jeweils 43 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu
berücksichtigenden Miete oder Belastung.

                         Teil 3

                  Nichtbestehen
              des Wohngeldanspruchs

                         § 20

                Gesetzeskonkurrenz

   (1) Ein alleinstehender Wehrpflichtiger im Sinne des
§ 7a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes hat für

die Dauer seines Grundwehrdienstes keinen Wohngeld-
anspruch, es sei denn, die Mietbeihilfe nach § 7a des
Unterhaltssicherungsgesetzes ist abgelehnt worden;

§ 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Ist dem Wehrpflichtigen

Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt worden, in den

der Beginn des Grundwehrdienstes fällt, ist das Wohn-
geld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in glei-
cher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben
unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Personen, für die § 7a Abs. 1 des Unterhaltssiche-
rungsgesetzes unmittelbar oder entsprechend gilt.

   (2) Stehen allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur
Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbil-
dungsförderungsgesetz oder den §§ 59, 101 Abs. 3
oder § 104 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem
Grunde nach zu oder stünden ihnen diese Leistungen
im Fall eines Antrages dem Grunde nach zu, besteht
kein Wohngeldanspruch. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt wer-
den. Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förde-
rungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf
Förderung haben. Ist Wohngeld für einen Zeitraum be-
willigt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das
Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in
gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28
bleiben unberührt.

                         § 21
                  Sonstige Gründe
  Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,
1. wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich
   betragen würde,
2. wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8
   Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder

3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre,
   insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

                         Teil 4

               Bewilligung, Zahlung
          und Änderung des Wohngeldes

                         § 22
                   Wohngeldantrag
   (1) Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldbe-
rechtigten Person geleistet.
   (2) Im Fall des § 3 Abs. 3 wird vermutet, dass die
antragstellende Person von den anderen Haushaltsmit-
gliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.
   (3) Zieht die wohngeldberechtigte Person aus oder
stirbt sie, kann der Antrag nach § 27 Abs. 1 auch von
einem anderen Haushaltsmitglied gestellt werden, das
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt.
§ 3 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
BGBl. 2008, Seite 1865 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1865
   (4) Wird ein Wohngeldantrag für die Zeit nach dem
laufenden Bewilligungszeitraum früher als zwei Monate
vor Ablauf dieses Zeitraums gestellt, gilt der Erste des
zweiten Monats vor Ablauf dieses Zeitraums als Zeit-
punkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2.

  (5) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.

                           § 23
                    Auskunftspflicht
   (1) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es
erfordert, sind folgende Personen verpflichtet, der
Wohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld
maßgebenden Verhältnisse zu geben:
1. die Haushaltsmitglieder,

2. die sonstigen Personen, die mit der wohngeld-
   berechtigten Person den Wohnraum gemeinsam be-
   wohnen, und
3. bei einer Prüfung nach § 21 Nr. 3 zur Feststellung
   eines Unterhaltsanspruchs auch
   a) der Ehe- oder Lebenspartner und die Ehe- oder
      Lebenspartnerin,
   b) der frühere Ehe- oder Lebenspartner und die frü-
      here Ehe- oder Lebenspartnerin,

   c) die Kinder der zu berücksichtigenden Haushalts-
      mitglieder und
   d) die Eltern der zu berücksichtigenden Haushalts-
      mitglieder,
   die keine Haushaltsmitglieder sind.
Die Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, ihr Ge-
schlecht anzugeben (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und
§ 35 Abs. 1 Nr. 5).

   (2) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es er-
fordert, sind die Arbeitgeber der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder verpflichtet, der Wohngeldbehörde
über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über
Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.
   (3) Der Empfänger oder die Empfängerin der Miete
ist verpflichtet, der Wohngeldbehörde über die Höhe
und Zusammensetzung der Miete sowie über andere
das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Um-
stände Auskunft zu geben, soweit die Durchführung
dieses Gesetzes es erfordert.
   (4) Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruchnahme
von Wohngeld sind die Kapitalerträge auszahlenden
Stellen, denen ein zu berücksichtigendes Haushaltsmit-
glied einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt
hat, verpflichtet, der Wohngeldbehörde Auskunft über
die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge zu erteilen.
Ein Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde ist nur
zulässig, wenn auf Grund eines Datenabgleichs nach
§ 33 der Verdacht besteht oder feststeht, dass Wohn-
geld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder
wird und dass das zu berücksichtigende Haushaltsmit-
glied, auch soweit es dazu berechtigt ist, nicht oder
nicht vollständig bei der Ermittlung der Kapitalerträge
mitwirkt.
   (5) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunfts-
pflichtigen sind die §§ 60 und 65 Abs. 1 und 3 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzu-
wenden.

                           § 24
        Wohngeldbehörde und Entscheidung

   (1) Über den Wohngeldantrag muss die nach Lan-
desrecht zuständige oder von der Landesregierung
durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise be-
stimmte Behörde (Wohngeldbehörde) schriftlich ent-
scheiden. Die Landesregierung kann ihre Befugnis nach
Satz 1, die Zuständigkeit der Wohngeldbehörden zu
bestimmen, auf die für die Ausführung des Wohngeld-
gesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertra-
gen. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt
unberührt.
   (2) Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewil-
ligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu
erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem
Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des
Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im
Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht
zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27
Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 bis 3 oder § 43 sollen berück-
sichtigt werden. Satz 2 gilt für nach dem Zeitpunkt der
Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbe-
scheides zu erwartende Änderungen entsprechend.
   (3) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und
einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27
Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1
enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten, dass der
Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilli-
gungszeitraums wiederholt werden kann.
   (4) Für die Aufhebung eines Wohngeldbescheides,
die Rückforderung zu erstattenden Wohngeldes sowie
die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Abs. 5 ist
die Wohngeldbehörde zuständig, die den Wohngeldbe-
scheid erlassen hat.

                           § 25

                 Bewilligungszeitraum
   (1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt
werden. Ist zu erwarten, dass sich die maßgeblichen
Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich
ändern, soll der Bewilligungszeitraum entsprechend
verkürzt werden; im Einzelfall kann der Bewilligungs-
zeitraum geteilt werden.
   (2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des
Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden
ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung
des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, be-
ginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses
Monats.
   (3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des
Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1
abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor
Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die
Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend,
wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder
Abs. 2 als nicht erfolgt gilt. Ist ein Bewilligungsbescheid
nach § 28 Abs. 3 unwirksam geworden, beginnt abwei-
chend von den Sätzen 1 und 2 der Bewilligungszeit-
raum frühestens am Ersten des Monats, von dem an
die Unwirksamkeit eingetreten ist.
  (4) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27
Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem
BGBl. 2008, Seite 1866 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1866
an die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend
berücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des
Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis
von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt.
   (5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 28
Abs. 3 beginnt am Ersten des Monats, an dem die Un-
wirksamkeit des Bewilligungsbescheides eintritt, wenn
der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats
gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Unwirksam-
keit folgt.

                          § 26

              Zahlung des Wohngeldes
   (1) Das Wohngeld ist an die wohngeldberechtigte
Person zu zahlen. Es kann mit schriftlicher Einwilligung
der wohngeldberechtigten Person oder, wenn dies im
Einzelfall geboten ist, auch ohne deren Einwilligung,
an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger
oder die Empfängerin der Miete oder in den Fällen des
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 an den Leistungsträger im Sinne
des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt
werden. Wird das Wohngeld nach Satz 2 gezahlt, ist die
wohngeldberechtigte Person hiervon zu unterrichten.
Wird das Wohngeld an ein anderes Haushaltsmitglied
gezahlt, ist es über die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3
genannten Beträge und seine Mitteilungspflichten nach
§ 27 Abs. 3 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4
Satz 1 schriftlich zu unterrichten.

  (2) Das Wohngeld ist monatlich im Voraus auf ein

Konto eines Haushaltsmitgliedes bei einem Geldinstitut

im Inland zu zahlen. Ist ein solches Konto nicht vor-

handen, kann das Wohngeld an den Wohnsitz der

wohngeldberechtigten Person übermittelt werden; die

dadurch veranlassten Kosten sollen vom Wohngeld ab-
gezogen werden.

                          § 27

             Änderung des Wohngeldes
  (1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen,
wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum
1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
   glieder erhöht,

2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung ab-
   züglich der Beträge für Heizkosten um mehr als
   15 Prozent erhöht oder

3. das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent ver-
   ringert
und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Im Fall des
Satzes 1 Nr. 2 ist das Wohngeld auch rückwirkend zu
bewilligen, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden
Bewilligungszeitraums, wenn sich die zu berücksichti-
gende Miete oder Belastung abzüglich der Beträge für
Heizkosten rückwirkend um mehr als 15 Prozent erhöht
hat. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das
Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert,
weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haus-
haltsmitglieder verringert hat.
   (2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts
wegen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse an neu zu entscheiden, wenn sich im lau-
fenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
   glieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes
   Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unbe-
   rührt,
2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung ab-
   züglich der Beträge für Heizkosten um mehr als
   15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt,
   oder
3. das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent er-
   höht
und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verrin-

gert. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt
im Fall des Satzes 1 Nr. 1 der Tag nach dem Auszug,
im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für
den sich die zu berücksichtigende Miete oder Belas-
tung abzüglich der Beträge für Heizkosten um mehr
als 15 Prozent verringert, und im Fall des Satzes 1 Nr. 3
der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkom-
men bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamt-
einkommens um mehr als 15 Prozent führt. Tritt die
Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines
Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten
Monats an zu entscheiden. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzu-
wenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr
als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu be-
rücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat. Als
Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2
gilt der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde
von den geänderten Verhältnissen.

  (3) Die wohngeldberechtigte Person und das Haus-

haltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26

Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird, müssen der Wohngeldbe-

hörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden

Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
   glieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berück-
   sichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die
   Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haus-
   haltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht,
2. die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Be-
   lastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber
   der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder
   Belastung verringert oder

3. die Summe aus den monatlichen positiven Einkünf-
   ten nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnah-
   men nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden
   Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegen-
   über dem im Bewilligungsbescheid genannten
   Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag
   um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl
   der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder er-
   höht hat.
Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind
verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person und
dem Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld
nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird, Änderungen ihrer
monatlichen positiven Einkünfte nach § 14 Abs. 1 und
ihrer monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 mitzu-
teilen.
   (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn
sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und
Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungs-
zeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor Kennt-
BGBl. 2008, Seite 1867 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1867
nis der wohngeldberechtigten Person oder der zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der
Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die
Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich.

                         § 28
        Unwirksamkeit des Bewilligungs-
 bescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs
  (1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des
Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den
Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigen-
den Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die
Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird
der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten
Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Per-
son und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohn-
geld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird, müssen der
Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der
Wohnraum nicht mehr genutzt wird.

   (2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg,
in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend
nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung
der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwen-
dung). Die zweckwidrige Verwendung gilt als wesent-
liche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48
Abs. 1 Satz 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz-

buch. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohn-

geldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrech-

nung oder Pfändung nach den §§ 51, 52, 54 und 55 des

Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen
Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch übergegangen ist.

  (3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeit-
punkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes
Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom
Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1
Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.
   (4) Die wohngeldberechtigte Person und das Haus-
haltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26
Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird, müssen der Wohngeld-
behörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berück-
sichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsver-
fahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leis-
tung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein
zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung

nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden

Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeld-

berechtigten Person und dem Haushaltsmitglied, an
welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt
wird, die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.

   (5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Un-

wirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrich-
ten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach
§ 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 oder Abs. 5 hinzuweisen.

  (6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen

der in § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 oder

§ 43 Abs. 1 genannten Umstände.

                         § 29
      Haftung, Aufrechnung und Verrechnung
   (1) Ist Wohngeld nach § 50 des Zehnten Buches So-
zialgesetzbuch zu erstatten, haften neben der wohn-
geldberechtigten Person die volljährigen und bei der

Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haus-
haltsmitglieder als Gesamtschuldner.
  (2) Die Wohngeldbehörde kann mit Ansprüchen auf
Erstattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes abwei-
chend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialge-
setzbuch gegen Wohngeldansprüche statt bis zu deren
Hälfte in voller Höhe aufrechnen.
   (3) Die Wohngeldbehörde kann Ansprüche eines an-
deren Leistungsträgers abweichend von § 52 des Ers-
ten Buches Sozialgesetzbuch mit der ihr obliegenden
Wohngeldleistung verrechnen, soweit nach Absatz 2
die Aufrechnung zulässig ist.

                         § 30
  Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall

   (1) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1
Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam, gilt
Wohngeld, das für die Zeit nach dem Tod des zu be-
rücksichtigenden Haushaltsmitgliedes auf ein Konto bei
einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurde, als
unter Vorbehalt geleistet. Das Geldinstitut muss es der
überweisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde
zurücküberweisen, wenn diese es als zu Unrecht ge-
leistet zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküber-
weisung besteht nicht, soweit

1. über den entsprechenden Betrag bei Eingang der

   Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden

   ist, es sei denn, die Rücküberweisung kann aus ei-

   nem Guthaben erfolgen, oder

2. die Wohngeldbehörde das Wohngeld an den Emp-
   fänger oder die Empfängerin der Miete überwiesen
   hat.

Das Geldinstitut darf den nach Satz 1 überwiesenen
Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen ver-
wenden.
  (2) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1
Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam und ist
Wohngeld weiterhin geleistet worden, sind mit Aus-
nahme des Empfängers oder der Empfängerin der
Miete folgende Personen verpflichtet, der Wohngeldbe-
hörde den entsprechenden Betrag zu erstatten:
1. Personen, die das Wohngeld unmittelbar in Empfang
   genommen haben,

2. Personen, auf deren Konto der entsprechende

   Betrag durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft

   weitergeleitet wurde, und

3. Personen, die über den entsprechenden Betrag ver-
   fügungsberechtigt sind und ein bankübliches Zah-
   lungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen

   oder zugelassen haben.

Der Erstattungsanspruch ist durch Verwaltungsakt gel-
tend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküber-
weisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den

entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt

wurde, muss der überweisenden Behörde oder der

Wohngeldbehörde auf Verlangen Name und Anschrift
der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen und
etwaiger neuer Kontoinhaber oder Kontoinhaberinnen
benennen. Ein Anspruch nach § 50 des Zehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
  (3) Der Rücküberweisungs- und der Erstattungsan-
spruch verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalen-
BGBl. 2008, Seite 1868 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1868
derjahres, in dem die Wohngeldbehörde Kenntnis von
der Überzahlung erlangt hat.

                         § 31
         Rücknahme eines rechtswidrigen
    nicht begünstigenden Wohngeldbescheides

   Wird ein rechtswidriger nicht begünstigender Wohn-
geldbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu-
rückgenommen, muss die Wohngeldbehörde längstens
für zwei Jahre vor der Rücknahme Wohngeld leisten. Im
Übrigen bleibt § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch unberührt.

                         Teil 5

        Kostentragung und Datenabgleich

                         § 32

   Erstattung des Wohngeldes durch den Bund
   Wohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land
gezahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu
erstatten.
                         § 33

                    Datenabgleich

  (1) Die Wohngeldbehörde ist verpflichtet, auf Verlan-
gen
1. der zuständigen Behörde für die Erhebung der Aus-
   gleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau
   der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und
   den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften
   und

2. der jeweils zuständigen Behörde nach entsprechen-

   den Gesetzen der Länder

diesen Behörden mitzuteilen, ob der betroffene Woh-
nungsinhaber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist
der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt nach § 3
Abs. 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubven-
tionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlasse-
nen landesrechtlichen Vorschriften oder nach entspre-
chenden Gesetzen der Länder und der Erteilung des
Bescheides über die Ausgleichszahlung liegt.
   (2) Die Wohngeldbehörde darf, um die rechtswidrige
Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder
aufzudecken, die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch
einen Datenabgleich daraufhin überprüfen,
1. ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 7
   Abs. 1 beantragt oder empfangen werden oder wur-
   den oder ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 2,
   Abs. 3 oder § 8 Abs. 1 vorliegt oder vorlag,
2. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e
   des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentral-
   amt für Steuern übermittelt worden sind,

3. ob und für welche Zeiträume bereits Wohngeld be-
   antragt oder empfangen wird oder wurde,
4. ob und von welchem Zeitpunkt an die Bundesagen-
   tur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld ein-
   gestellt hat,
5. ob und von welchem Zeitpunkt an ein zu berück-
   sichtigendes Haushaltsmitglied in der Wohnung, für
   die Wohngeld geleistet wurde, nicht mehr gemeldet
   ist oder seinen Wohnungsstatus geändert hat,

6. ob und für welche Zeiträume eine Versicherungs-
   pflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 des Vierten Buches
   Sozialgesetzbuch oder eine geringfügige Beschäfti-
   gung besteht oder bestand und entsprechende
   Daten an die Datenstelle der Träger der Rentenver-
   sicherung (Datenstelle) und die Minijob-Zentrale der
   Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
   See übermittelt worden sind,

7. ob, in welcher Höhe und für welche Zeiträume Leis-
   tungen der Renten- und Unfallversicherungen durch
   die Deutsche Post AG oder die Deutsche Rentenver-
   sicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt worden
   sind.
Richtet sich eine Überprüfung auf einen abgelaufenen
Bewilligungszeitraum, ist diese bis zum Ablauf von

zehn Jahren nach Bekanntgabe des zugehörigen Be-
willigungsbescheides zulässig.

  (3) Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen nur

1. Name, Vorname (Rufname), Geburtsname,
2. Geburtsdatum, Geburtsort,
3. Anschrift,
4. Tatsache des Wohngeldantrages und des Wohn-
   geldempfangs,

5. Zeitraum des Wohngeldempfangs und

6. Geschlecht
an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6
und 7 genannten Stellen und die für die Leistungen
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie die für die Mel-
dedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen
übermittelt werden. Die Daten, die der Wohngeld-
behörde oder der sonst nach Landesrecht für den Da-

tenabgleich zuständigen oder von der Landesregierung

durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für
den Datenabgleich bestimmten Stelle übermittelt wer-
den, dürfen nur für den Zweck der Überprüfung nach
den Absätzen 1 und 2 genutzt werden. Die übermittel-
ten Daten, bei denen die Überprüfung zu keinen abwei-
chenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu
löschen oder zu vernichten. Die Betroffenen sind von
der Wohngeldbehörde auf die Datenübermittlung hinzu-
weisen.
   (4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten
und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
und 3 sowie die für Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 5 zuständigen Stellen führen den Datenabgleich
durch und übermitteln die Daten über Feststellungen
im Sinne des Absatzes 2 an die Wohngeldbehörde oder
die sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich
zuständige oder von der Landesregierung durch
Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Da-
tenabgleich bestimmte Stelle oder über eine dieser
Stellen an die Wohngeldbehörde. Die jenen Stellen
überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durch-
führung des Datenabgleichs unverzüglich zurückzuge-
ben, zu löschen oder zu vernichten.
   (5) Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 ist
auch in automatisierter Form zulässig. Hierzu dürfen die
erforderlichen Daten nach den Absätzen 1 bis 3 auch
der Datenstelle als Vermittlungsstelle übermittelt wer-
den. Die Datenstelle darf die nach den Absätzen 1 bis 3
übermittelten Daten speichern, nutzen und an die in
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten Stellen
BGBl. 2008, Seite 1869 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1869
weiter übermitteln, soweit dies für den Datenabgleich
nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Daten-
stelle darf die Daten der Stammsatzdatei im Sinne des

§ 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und der

bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten

Datei im Sinne des § 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch nutzen, soweit dies für den
Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich
ist. Die Datenstelle gleicht die übermittelten Daten ab
und leitet Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an
die übermittelnde Wohngeldbehörde oder die sonst
nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständige
oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung
oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich be-
stimmte Stelle oder über eine dieser Stellen an die
übermittelnde Wohngeldbehörde zurück. Die nach
Satz 3 bei der Datenstelle gespeicherten Daten sind
unverzüglich nach Abschluss der Datenabgleiche zu lö-
schen. Bei einer Weiterübermittlung der Daten nach
Satz 3 gilt Absatz 4 für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4,

6 und 7 genannten Stellen entsprechend.
   (6) Die Landesregierung kann ihre Befugnis, eine
Stelle für den Datenabgleich zu bestimmen (Absatz 3
Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5), auf die
für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige
oberste Landesbehörde übertragen. § 69 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
  (7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens des
automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des
Verfahrens zu regeln, solange und soweit nicht die Bun-
desregierung von der Ermächtigung nach § 38 Nr. 3
Gebrauch gemacht hat.

                         Teil 6

                  Wohngeldstatistik

                          § 34
                    Zweck der
 Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht
   (1) Über die Anträge und Entscheidungen nach die-
sem Gesetz sowie über die persönlichen und sach-
lichen Verhältnisse der wohngeldberechtigten Perso-
nen, die für die Berechnung des regionalen Mietenni-
veaus (§ 12 Abs. 3 und 4), den Wohngeld- und Mieten-
bericht (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses
Gesetzes und dessen Fortentwicklung erforderlich
sind, ist eine Bundesstatistik zu führen.
   (2) Für die Erhebung sind die Wohngeldbehörden
auskunftspflichtig. Die Angaben der in § 23 Abs. 1 bis 3
bezeichneten Personen dienen zur Ermittlung der sta-
tistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale
(§ 35).

  (3) Die wohngeldberechtigte Person ist auf die Ver-

wendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten
Daten für die Wohngeldstatistik und auf die Möglichkeit
der Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.

                          § 35
                 Erhebungsmerkmale

  (1) Erhebungsmerkmale sind
1. die Art des Wohngeldantrages und der Entschei-
   dung;

2. der Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten
   Wohngeldes;

3. der Beginn und das Ende des Bewilligungszeitraums

   nach Monat und Jahr; die Art und die Höhe des mo-

   natlichen Wohngeldes;

4. die Beteiligung der wohngeldberechtigten Person
   am Erwerbsleben, ihre Stellung im Beruf, die Anzahl
   der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berück-
   sichtigenden Haushaltsmitglieder, für die Kindergeld
   nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bun-
   deskindergeldgesetz oder eine in § 65 Abs. 1 Satz 1
   des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung
   gewährt wird, und die Zahl der zu berücksichtigen-
   den Haushaltsmitglieder; ist mindestens ein Haus-
   haltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind
   auch die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder und
   die Zahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen
   Haushaltsmitglieder Erhebungsmerkmale;

5. das Geschlecht der wohngeldberechtigten Person;

6. der bei der Berechnung des Wohngeldes berück-
   sichtigte Höchstbetrag für Miete und Belastung (§ 12
   Abs. 1), im Fall des § 11 Abs. 3 der Anteil des
   Höchstbetrages, der dem Anteil der zu berücksichti-
   genden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der
   Haushaltsmitglieder entspricht;
7. die Wohnverhältnisse der zu berücksichtigenden
   Haushaltsmitglieder nach Größe der Wohnung, nach
   Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Fall
   des § 10 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und
   Tilgung, nach öffentlicher Förderung der Wohnung
   oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsge-
   setz oder entsprechenden Gesetzen der Länder, der
   Grund der Wohngeldberechtigung (§ 3 Abs. 1 bis 3)
   sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 12);
   ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld
   ausgeschlossen, sind die Größe der Wohnung und
   die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung
   kopfteilig zu erheben;
8. die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2
   Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüg-
   lich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 der zu berück-
   sichtigenden Haushaltsmitglieder nach Art und
   Höhe, die Beträge und Umstände nach § 14 Abs. 3
   und den §§ 16 bis 18 sowie das monatliche Gesamt-
   einkommen; im Fall einer nach den §§ 7 und 8 Abs. 1
   vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberech-
   tigten Person ist die Art der beantragten oder
   empfangenen Leistung nach § 7 Abs. 1 Erhebungs-
   merkmal;
9. der Monat und das Jahr der Berechnung des Wohn-
   geldes und die angewandte Gesetzesfassung.

  (2) Hilfsmerkmale sind der Name und die Anschrift

der auskunftspflichtigen Wohngeldbehörde.

   (3) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen
Wohngeldnummern, die keine Angaben über persön-
liche oder sachliche Verhältnisse der wohngeldberech-
tigten Personen sowie der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeich-
neten Personen enthalten oder einen Rückschluss auf
solche zulassen. Die Wohngeldnummern sind spätes-
tens nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt,
zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (§ 36
Abs. 1), zu löschen.
BGBl. 2008, Seite 1870 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1870
                            § 36
                 Erhebungszeitraum,
          Zusatz- und Sonderaufbereitungen

   (1) Die Erhebung der Angaben nach § 35 Abs. 1 ist
vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalendervier-
teljahr durchzuführen. Die statistischen Landesämter
stellen dem Statistischen Bundesamt unverzüglich
nach Ablauf des Berichtszeitraums oder zu dem in der
Rechtsverordnung nach § 38 angegebenen Zeitpunkt
folgende Angaben zur Verfügung:
1. vierteljährlich

   a) für den Berichtszeitraum die Angaben nach § 35
      Abs. 1 Nr. 1 bis 3;
   b) für den vergleichbaren Berichtszeitraum des vo-
      rausgehenden Kalenderjahres die Angaben nach
      § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 3 unter Berücksichtigung
      der rückwirkenden Entscheidungen aus den fol-
      genden zwölf Monaten;

2. jährlich die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 für

   den Monat Dezember unter Berücksichtigung der
   rückwirkenden Entscheidungen aus dem folgenden
   Kalendervierteljahr.
   (2) Einzelangaben nach § 35 Abs. 1 aus einer Zu-
fallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 Prozent
der wohngeldberechtigten Personen sind dem Statisti-
schen Bundesamt jährlich unverzüglich nach Ablauf
des Berichtszeitraums für Zusatzaufbereitungen zur
Verfügung zu stellen. Für diesen Zweck dürfen die Ein-
zelangaben, bei denen Wohn- und Wirtschaftsgemein-
schaften mit mehr als fünf zu berücksichtigenden
Haushaltsmitgliedern in einer Gruppe zusammenzufas-
sen sind, ohne Wohngeldnummer auch dem Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

oder, wenn die Aufgabe der Zusatzaufbereitung an
das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung über-
tragen worden ist, an dieses übermittelt werden. Bei
der empfangenden Stelle ist eine Organisationseinheit
einzurichten, die räumlich, organisatorisch und perso-
nell von anderen Aufgabenbereichen zu trennen ist. Die
in dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen
Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders

Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewon-
nene Erkenntnisse nur für Zwecke des § 34 Abs. 1 ver-
wenden. Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben
dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt wer-
den.
   (3) Auf Anforderung stellen die statistischen Landes-
ämter die von ihnen erfassten Einzelangaben dem Sta-
tistischen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des
Bundes zur Verfügung.

                           Teil 7
                     Schlussvorschriften

                            § 37

                          Bußgeld

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 23 Abs. 1 bis 3 eine Auskunft nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt
   oder

2. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
   Abs. 4, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1
   eine Änderung in den Verhältnissen, die für den
   Wohngeldanspruch erheblich ist, nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
   (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
Wohngeldbehörden.

                         § 38

             Verordnungsermächtigung
  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Geset-
   zes über die Ermittlung

  a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung

     (§§ 9 bis 12) und

  b) des Einkommens (§§ 13 bis 18)
  zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen ge-
  troffen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Ein-
  zelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen
  Schwierigkeiten möglich ist;
2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 12);

3. die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten
   Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33)
   zu regeln.

                         § 39

           Wohngeld- und Mietenbericht

   Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun-
destag alle vier Jahre bis zum 30. Juni über die Durch-
führung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der
Mieten für Wohnraum.

                         § 40

     Einkommen bei anderen Sozialleistungen

   Das einer vom Wohngeld ausgeschlossenen wohn-
geldberechtigten Person bewilligte Wohngeld ist bei
Sozialleistungen nicht als deren Einkommen zu berück-
sichtigen.

                         § 41
            Auswirkung von Rechts-
    änderungen auf die Wohngeldentscheidung
   (1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderun-
gen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung
über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden,
ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen
nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf fol-
gende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden.

   (2) Ist vor dem Inkrafttreten von Änderungen dieses
Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen
Wohngeldantrag entschieden worden, verbleibt es für
die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antra-
ges bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entschei-
dung geltenden Rechts.
BGBl. 2008, Seite 1871 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1871
                         Teil 8

              Überleitungsvorschriften

                         § 42

                    Gesetz
      zur Neuregelung des Wohngeldrechts
    und zur Änderung des Sozialgesetzbuches

   (1) Ist bis zum 31. Dezember 2008 über einen Wohn-
geldantrag, einen Antrag nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2
des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Fassung oder in einem Verfahren nach
§ 29 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung noch nicht ent-
schieden worden, ist für die Zeit bis zum 31. Dezember
2008 nach dem bis dahin geltenden Recht, für die da-
rauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entschei-
den. Ist in den Fällen des Satzes 1 das ab dem 1. Januar
2009 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für De-
zember 2008 zu bewilligende Wohngeld, verbleibt es
auch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem
1. Januar 2009 bei diesem Wohngeld; § 24 Abs. 2 und
§ 27 Abs. 2 bleiben unberührt.
   (2) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2009 bewilligt
worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungs-
zeitraums im Jahr 2009, ist von Amts wegen über die
Leistung des Wohngeldes für den nach dem 31. Dezem-
ber 2008 liegenden Teil des Bewilligungszeitraums un-
ter Anwendung des ab dem 1. Januar 2009 geltenden
Rechts nach Ablauf des Bewilligungszeitraums schrift-
lich neu zu entscheiden; ergibt sich kein höheres
Wohngeld, verbleibt es bei dem bereits bewilligten
Wohngeld. In den Fällen des Satzes 1 sind bei der Ent-
scheidung abweichend von § 24 Abs. 2 die tatsäch-
lichen Verhältnisse im Zeitraum, für den über die Leis-
tung des Wohngeldes rückwirkend neu zu entscheiden
ist, zu Grunde zu legen. Die §§ 29 und 30 des Wohn-
geldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 gelten-
den Fassung und die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.
Liegt das Ende des Bewilligungszeitraums, über den
nach Satz 1 neu zu entscheiden ist, nach dem 31. März
2009, kann eine angemessene vorläufige Zahlung ge-
leistet werden.
   (3) Ist über einen nach dem 31. Dezember 2008 ge-
stellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Abs. 1
oder in einem Verfahren nach § 27 Abs. 2 zu entschei-
den und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem
1. Januar 2009, ist Absatz 1 entsprechend anzuwen-
den.

   (4) Wären bei einer Entscheidung nach den Absät-

zen 1 und 3 Haushaltsmitglieder nach § 6 zu berück-
sichtigen, die in einem anderen Bescheid für denselben
Wohnraum bereits als zum Haushalt rechnende Famili-
enmitglieder berücksichtigt worden sind, bleibt dieser

andere Bescheid von der Entscheidung nach den Ab-
sätzen 1 und 3 unberührt. Bei der Entscheidung nach

den Absätzen 1 und 3 ist das Wohngeld ohne die Haus-
haltsmitglieder nach Satz 1 und unter entsprechender

Anwendung des § 11 Abs. 3 zu berechnen. Die Fälle
der Sätze 1 und 2 gelten als erhebliche Änderung der
maßgeblichen Verhältnisse nach § 25 Abs. 1 Satz 2.

   (5) Bei Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von
Personen, welche die Voraussetzungen nach § 4 des
Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008
geltenden Fassung nicht erfüllen und keinen gemein-
samen Wohngeldbescheid erhalten haben, ist bei der
Entscheidung nach Absatz 2 rückwirkend das Wohn-
geld gemeinsam zu berechnen, wenn die Vorausset-
zungen nach den §§ 5 und 6 Abs. 1 erfüllt werden. En-
den die Bewilligungszeiträume in den Fällen des Sat-
zes 1 nicht gleichzeitig, ist abweichend von Absatz 2
Satz 1 Halbsatz 1 nach dem Ende des zuletzt ablaufen-
den Bewilligungszeitraums für alle zu berücksichtigen-
den Haushaltsmitglieder nach § 6 einheitlich neu zu
entscheiden. Beträgt der Zeitraum zwischen dem Ende
des zuerst ablaufenden Bewilligungszeitraums und
dem Ende des zuletzt ablaufenden Bewilligungszeit-
raums mehr als drei Monate, ist auf Antrag eine ange-
messene vorläufige Zahlung zu leisten.

                         § 43

          Weitergeltung bisherigen Rechts
   (1) Ist nach dem 31. Dezember 2000 bis zum 14. Juli
2005 über einen Wohngeldantrag entschieden worden,
liegt der Bewilligungszeitraum mindestens teilweise in
der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004
und ergibt sich auf Grund der §§ 10a und 10b des
Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008
geltenden Fassung eine Änderung des Wohngeldes
oder im Fall einer früheren Ablehnung ein Wohngeldan-
spruch, ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts
wegen unter Aufhebung des bisherigen Wohngeldbe-
scheides vom Zeitpunkt der rückwirkenden Änderung
an neu zu entscheiden; § 31 ist nicht anzuwenden.
Der Wohngeldbescheid ist in dem Umfang nicht aufzu-
heben, in dem sich die dem Wohngeldempfänger oder
der Wohngeldempfängerin gewährte Hilfe in besonde-
ren Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz
wegen des auf Grund des Bescheides geleisteten
Wohngeldes verringert hat. Für die Neuentscheidung
kann ein einziger Bewilligungszeitraum festgesetzt wer-
den. Ein gestellter Wohngeldantrag ist in der Regel als
bis zu dem Zeitpunkt der Neuentscheidung nach Satz 1

gestellt anzusehen.

   (2) Die §§ 10c und 40 Abs. 5 des Wohngeldgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
sind weiterhin anzuwenden.
BGBl. 2008, Seite 1872 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1872
Anlage 1
(zu § 19 Abs. 1)

Werte für „a“, „b“ und „c“
Die in die Formel nach § 19 Abs. 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushalts-
mitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

                 1                2
             Haushalts-       Haushalts-
              mitglied        mitglieder
a             6,300E-2          5,700E-2

b             7,963E-4          5,761E-4

c             9,102E-5          6,431E-5

                 7                8
             Haushalts-       Haushalts-
             mitglieder       mitglieder
a             3,300E-2          2,300E-2

b             3,129E-4          2,959E-4

c             8,745E-6          7,440E-6

Hierbei bedeuten: E-2 geteilt durch
                   E-4 geteilt durch    10
                   E-5 geteilt durch   100
                   E-6 geteilt durch 1 000

           3              4              5               6
       Haushalts-     Haushalts-     Haushalts-      Haushalts-
       mitglieder     mitglieder     mitglieder      mitglieder
        5,500E-2       4,700E-2       4,200E-2         3,700E-2

        5,176E-4       3,945E-4       3,483E-4         3,269E-4

        3,250E-5       2,325E-5       2,151E-5         1,519E-5

           9             10             11              12
       Haushalts-     Haushalts-     Haushalts-      Haushalts-
       mitglieder     mitglieder     mitglieder      mitglieder
       – 1,970E-2    – 4,010E-2     – 6,600E-2       – 8,990E-2

        2,245E-4       1,565E-4       1,200E-4         1,090E-4

        3,459E-5       5,140E-5       5,686E-5            6,182E-5

100,
000,
000,
000.
BGBl. 2008, Seite 1873 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1873
                                         Rechenschritte und Rundungen

1. „M“ ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung

                         Anlage 2
                  (zu § 19 Abs. 2)

(§ 19 Abs. 1 Satz 2). Bei der
   Umrechnung der ungerundeten zu berücksichtigenden monatlichen Miete oder Belastung im Sinne der §§ 11
   und 12 („M*“) auf „M“ gilt:
   Um „M“ zu erhalten, ist „M*“ auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren
   wenn „M*“ nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn „M*“ durch 10
   unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.
2. „Y“ ist das gerundete monatliche Gesamteinkommen (§ 19 Abs. 1 Satz 3). Bei
   deten monatlichen Gesamteinkommens im Sinne des § 13 („Y*“) auf „Y“ gilt:
   Um „Y“ zu erhalten, ist „Y*“ auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren

vollen Euro-Betrag aufzurunden,
ohne Rest teilbar ist, bleibt „M*“

der Umrechnung des ungerun-

vollen Euro-Betrag aufzurunden,
   wenn es nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn „Y*“ durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt „Y*“
   unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.
3. Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:

                   1               2                3                4
               Haushalts-      Haushalts-       Haushalts-       Haushalts-
                mitglied       mitglieder       mitglieder       mitglieder
   M                45              55               65               75

   Y               205             245              265              315

                   7               8                9               10
               Haushalts-      Haushalts-       Haushalts-       Haushalts-
               mitglieder      mitglieder       mitglieder       mitglieder
   M                95             105              115              125
   Y               385             415              585              805

    5               6
Haushalts-      Haushalts-
mitglieder      mitglieder
     85                 85

    345             365

   11              12
Haushalts-      Haushalts-
mitglieder      mitglieder
    155             245
  1 085            1 255
4. Der ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ergibt sich durch Einsetzen der Werte für „a“, „b“, „c“
   (Anlage 1) und für „M“ und „Y“ in die Formel nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden
   Rechenschritte:
  Berechnung der Dezimalzahlen
  z1 = a + b · M + c · Y,
  z2 = z1 · Y,
  z3 = M – z2,
  z4 = 1,08 · z3.
  Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.
5. Dieser ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurun-
   den, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag größer als
oder gleich 50 ist; er ist auf den
   nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag kleiner
   als 50 ist.
BGBl. 2008, Seite 1874 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1874
                       Artikel 2

                 Änderung des

        Ersten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 54 Abs. 3 Nr. 2a des Ersten Buches Sozialge-
setzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3024, 3305) geändert worden ist, wird die
Angabe „§§ 5 und 6“ durch die Angabe „§§ 9 und 10“
ersetzt.

                      Artikel 2a

                Änderung des

       Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 52a Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955), das zuletzt durch das Gesetz vom
28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird
die Angabe „(§ 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes)“ durch
die Angabe „(§§ 7 und 8 Abs. 1 des Wohngeldgeset-
zes)“ ersetzt.

                      Artikel 2b
                 Änderung des

       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche

Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1076), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 224a folgende Angabe eingefügt:

   „§ 224b Erstattung für Begutachtungen in Angele-
           genheiten der Grundsicherung im Alter
           und bei Erwerbsminderung“.
2. § 109a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1“ durch die
      Angabe „§ 45“ ersetzt.
   b) Satz 4 wird gestrichen.
3. Nach § 224a wird folgender § 224b eingefügt:
                         „§ 224b
                    Erstattung für
        Begutachtungen in Angelegenheiten der
   Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

      (1) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenver-

   sicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erstmals

   zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den
   Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrneh-
   mung ihrer Aufgaben nach § 109a Abs. 2 für das
   vorangegangene Jahr entstanden sind. Das Bundes-

   ministerium für Arbeit und Soziales, das Bundes-
   ministerium der Finanzen und die Deutsche Renten-
   versicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte
   Pauschalbeträge für die nach § 109a Abs. 2 Satz 1
   je Fall entstehenden Kosten und Auslagen.
      (2) Das Bundesversicherungsamt führt die Ab-
   rechnung durch. Die Deutsche Rentenversicherung
   Bund übermittelt dem Bundesversicherungsamt bis

  zum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März
  2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jah-

  res. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die
  Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die
  Deutsche Rentenversicherung Bund. Für die Träger
  der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie
  buchhalterisch.“

                      Artikel 2c

                Änderung des
       Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Zehnten Buches So-
zialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozi-

aldatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 15 Abs. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2008
(BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird die An-
gabe „§ 37b“ durch die Angabe „§ 33“ ersetzt.

                      Artikel 2d

                 Änderung des
       Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), wird wie folgt

geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 46

   folgende Angabe eingefügt:

                    „Dritter Abschnitt
                    Bundesbeteiligung

  § 46a Bundesbeteiligung“.

2. § 45 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Nach § 46 wird folgender Dritter Abschnitt eingefügt:
                    „Dritter Abschnitt
                    Bundesbeteiligung

                          § 46a
                    Bundesbeteiligung
     (1) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an
  den Leistungen nach diesem Kapitel, um diejenigen
  Ausgaben auszugleichen, die den Trägern der So-
  zialhilfe nach § 43 Abs. 1 wegen der Nichtanwen-
  dung von § 36 Satz 1 sowie nach § 43 Abs. 2 wegen

  der Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprü-

  chen entstehen (Bundesbeteiligung). Der Bund trägt

  im Jahr 2009 einen Anteil von 13 vom Hundert,
  im Jahr 2010 einen Anteil von 14 vom Hundert,

  im Jahr 2011 einen Anteil von 15 vom Hundert und

  ab dem Jahr 2012 jeweils einen Anteil von 16 vom
  Hundert
  der Nettoausgaben im Vorvorjahr. Nettoausgaben
  nach Satz 2 sind die vom Statistischen Bundesamt
  nach dem Stand vom 1. April eines Jahres für das
  Vorvorjahr ermittelten reinen Ausgaben für Leistun-
  gen ohne Gutachtenkosten.
BGBl. 2008, Seite 1875 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1875
      (2) Der Anteil eines Landes an den vom Bund für
   ein Kalenderjahr nach Absatz 1 zu übernehmenden
   Ausgaben entspricht dessen Anteil an den bundes-
   weiten Nettoausgaben des Vorvorjahres nach Ab-
   satz 1 Satz 3 (Länderanteile). Die Länderanteile sind
   auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite
   Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in
   der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9
   ergeben würde.
      (3) Die sich nach Absatz 2 ergebenden Länderan-
   teile sind vom Bund zum 1. Juli eines Jahres zu zah-

   len.“

4. In § 122 Abs. 4 werden nach den Wörtern „Leistun-
   gen nach § 8“ das Semikolon durch einen Punkt er-
   setzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.

                      Artikel 2e

                Änderung des
         Asylbewerberleistungsgesetzes

  In § 7b Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des
Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§ 4a des Wohngeld-

gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Wohngeldgeset-
zes“ ersetzt.

                       Artikel 2f
                 Änderung des
          Unterhaltssicherungsgesetzes

  In § 7a Abs. 4 des Unterhaltssicherungsgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August
2008 (BGBl. I S. 1774) wird die Angabe „§ 41 des
Wohngeldgesetzes“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1
des Wohngeldgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 2g
                 Änderung des
            Einkommensteuergesetzes

   In § 3 Nr. 58 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2008
(BGBl. I S. 1672) geändert worden ist, werden die Wör-

ter „und dem Wohngeldsondergesetz“ gestrichen und
die Wörter „die sonstigen Leistungen zur Senkung der
Miete oder Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeld-
gesetzes“ durch die Wörter „die sonstigen Leistungen
aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur
Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 11
Abs. 2 Nr. 4 des Wohngeldgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 3
      Änderung der Wohngeldverordnung

   Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722),
zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
                           „Teil 1

             Anwendungsbereich
  § 1 Anwendungsbereich

                            Teil 2
                    Ermittlung der Miete
  § 2 Miete
  § 3 Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen

  § 4 Sach- und Dienstleistungen des Mieters

  § 5 Nicht feststehende Betriebskosten

  § 6 Außer Betracht bleibende Kosten, Zuschläge
      und Vergütungen
  § 7 Mietwert

                            Teil 3
              Wohngeld-Lastenberechnung

  § 8 Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung

  § 9 Gegenstand und Inhalt der Wohngeld-Lasten-
      berechnung
  § 10 Fremdmittel

  § 11 Ausweisung der Fremdmittel

  § 12 Belastung aus dem Kapitaldienst
  § 13 Belastung aus der Bewirtschaftung
  § 14 Nutzungsentgelte und Wärmelieferungskosten
  § 15 Außer Betracht bleibende Belastung

  Anlage

  (zu § 1 Abs. 3)

  Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab
  1. Januar 2002“.

2. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „Teil 1
                    Anwendungsbereich“.

3. Die Überschrift vor § 2 wird wie folgt gefasst:

                           „Teil 2

                    Ermittlung der Miete“.

4. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „Zweiten Teils“
     durch die Angabe „Teils 2“ ersetzt.

  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
     folgt gefasst:

        „(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldge-
     setzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu be-
     rechnen, soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2
     des Wohngeldgesetzes von einer vollständigen
     Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen wer-
     den kann.“

  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; in ihm wird
     die Angabe „(§ 8 des Wohngeldgesetzes)“ ge-
     strichen.
BGBl. 2008, Seite 1876 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1876
 5. § 1a wird aufgehoben.
 6. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „von § 5 Abs. 1“
    durch die Angabe „des § 9 Abs. 1“ ersetzt.
 7. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „so“ gestrichen.
 8. In § 4 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „so“ ge-
    strichen.
 9. In § 5 werden die Wörter „Antrag auf Mietzuschuss“
    durch das Wort „Mietzuschussantrag“ ersetzt und
    das Wort „so“ gestrichen.

10. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die An-
           gabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2“ durch die
           Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2“ und das
           Wort „sind“ durch das Wort „sind:“ ersetzt.
       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kosten des
           Betriebs zentraler“ durch die Wörter „Be-
           triebskosten für zentrale“ und die Wörter
           „sowie zentraler“ durch die Wörter „sowie
           zentrale“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Sind in § 9 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes
           bezeichnete Kosten, Zuschläge und Vergü-
           tungen in der Miete enthalten, ohne dass
           ein besonderer Betrag hierfür angegeben ist,
           oder können in § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2
           des Wohngeldgesetzes bezeichnete Be-
           triebskosten im Einzelnen nicht oder nur mit
           unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten
           ermittelt werden, sind von der Miete zu-
           nächst folgende Pauschbeträge abzusetzen:
           1. für Betriebskosten für zentrale Heizungs-
              und Brennstoffversorgungsanlagen oder
              die eigenständig gewerbliche Lieferung
              von Wärme 0,80 Euro monatlich je Qua-
              dratmeter Wohnfläche;
           2. für Betriebskosten für zentrale Warm-
              wasserversorgungsanlagen oder die ei-
              genständig gewerbliche Lieferung von
              Warmwasser 0,15 Euro monatlich je Qua-
              dratmeter Wohnfläche;
           3. für Untermietzuschläge je Untermietver-
              hältnis 2,55 Euro monatlich, wenn der
              untervermietete Wohnraum von einer
              Person benutzt wird, oder 5,10 Euro
              monatlich, wenn der untervermietete
              Wohnraum von zwei oder mehr Personen
              benutzt wird.“

       bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom
           Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
11. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 1“
    durch die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.
12. Der Dritte Teil wird aufgehoben.
13. Der bisherige Vierte Teil wird Teil 3.
14. Der bisherige Fünfte Teil wird aufgehoben.

15. Die bisherigen §§ 9 bis 16 werden die §§ 8 bis 15.
16. Der bisherige § 17 wird aufgehoben.

17. In dem neuen § 8 Satz 2 wird das Wort „so“ gestri-
    chen.
18. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Als Belastung ist die Belastung zu be-
      rücksichtigen, die auf den selbst genutzten
      Wohnraum entfällt. Selbst genutzter Wohnraum
      ist der Wohnraum, der von der wohngeldberech-
      tigten Person und den zu berücksichtigenden
      Haushaltsmitgliedern zu Wohnzwecken benutzt
      wird.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „zu berücksichti-
      gen“ gestrichen und nach den Wörtern „Als Be-
      lastung ist“ die Wörter „zu berücksichtigen:“ an-
      gefügt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „§ 3
      Abs. 3 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2“
      und die Wörter „im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 1 gilt
      dies“ durch die Wörter „dies gilt“ ersetzt.
19. In dem neuen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird
    jeweils die Angabe „§ 4a“ durch die Angabe „§ 2“
    ersetzt.
20. Der neue § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden das Wort „auszuweisen“
          durch das Wort „auszuweisen:“ und die An-
          gabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert“
          durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „so“ gestri-
      chen.
21. Der neue § 13 wird wie folgt geändert:
   In Absatz 1 werden nach dem Wort „Betriebskos-
   ten“ die Wörter „ohne die Heizkosten“ eingefügt.

22. Der neue § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Antragbe-
          rechtigte“ durch die Wörter „die wohngeld-
          berechtigte Person“ und die Angabe „§§ 13
          und 14“ durch die Angabe „§§ 12 und 13“
          ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „die nach den
          §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge“ durch
          die Wörter „die Beträge nach Satz 1“ und
          die Wörter „vom Antragberechtigten“ durch
          die Wörter „von der wohngeldberechtigten
          Person“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Antrag-
      berechtigte“ durch die Wörter „die wohngeldbe-
      rechtigte Person“ und die Angabe „§ 16 Abs. 2
      Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 2
      Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
23. Der neue § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 7 Abs. 2
          Nr. 1“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 1“
          und die Angabe „§ 10 Abs. 2 und 3“ durch
          die Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 1877 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1877
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 bis 4“
          durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 3“ er-
          setzt.
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
          „§ 7 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 11
          Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kosten des
          Betriebs zentraler“ durch die Wörter „Be-
          triebskosten für zentrale“ und die Wörter
          „sowie zentraler“ durch die Wörter „sowie
          zentrale“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Möbeln,
          Kühlschränken    und    Waschmaschinen“
          durch das Wort „Möbeln“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „so“ gestri-
      chen.
   d) Absatz 4 wird aufgehoben.
24. Die Anlage wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      „Anlage
      (zu § 1 Abs. 3)
                Mietenstufen der Gemeinden
             nach Ländern ab 1. Januar 2002*)“.
   b) Die einleitende Bemerkung „Nachstehend wer-
      den bezeichnet als Gemeinden: einzelne
      Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern
      (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WoGG) – Stand 30. Juni
      1999 –,
      Kreise: nach Kreisen zusammengefasste Ge-
      meinden mit weniger als 10 000 Einwohnern
      und gemeindefreie Gebiete (§ 8 Abs. 4 Satz 1
      Nr. 2 WoGG) – Stand 30. Juni 1999 –.“ wird auf-
      gehoben.
                  Artikel 4

                Änderung des

         Wohnraumförderungsgesetzes
  Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September
2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2

Abs. 13 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 2 Nr. 3.1 wird wie folgt gefasst:
    „3.1 der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuer-
         gesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Pausch-
         betrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro
         übersteigen,“.

2. In § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden nach der
   Angabe „§ 88e Abs. 2“ das Komma durch das Wort
   „und“ ersetzt und die Angabe „und 5 Satz 2 Nr. 1“
   gestrichen.

                            Artikel 5
                  Neubekanntmachung
                der Wohngeldverordnung

  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut der Wohngeldverord-
nung in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                            Artikel 6

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Wohn-
geldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), zuletzt geändert
durch Artikel 20 Abs. 7 des Gesetzes vom 13. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2904), außer Kraft.

   (2) Artikel 1 § 12 Abs. 2 bis 5 und § 38 tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 8
Abs. 2 bis 5 und § 36 des Wohngeldgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2029, 2797), das zuletzt durch Artikel 20 Abs. 7 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) ge-
ändert worden ist, außer Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 24. September 2008
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n
                                                    W. T i e
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e
                                             Der Bundesminister
                                           für Arbeit und Soziales
                                                 Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1856. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 901512c95fb64b34….