Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1856
BGBl. 2008 I S. 1856 · 107.512 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuregelung des Wohngeldrechts
und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
Vom 24. September 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2b Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2c Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2d Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2e Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 2f Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 2g Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung der Wohngeldverordnung
Artikel 4 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 5 Neubekanntmachung der Wohngeldverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Wohngeldgesetz
(WoGG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
§ 1 Zweck des Wohngeldes
§ 2 Wohnraum
§ 3 Wohngeldberechtigung
Teil 2
Berechnung und Höhe des Wohngeldes
Kapitel 1
Berechnungsgrößen des Wohngeldes
§ 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes
Kapitel 2
Haushaltsmitglieder
§ 5 Haushaltsmitglieder
§ 6 Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
§ 7 Ausschluss vom Wohngeld
§ 8 Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf
Leistungen
Kapitel 3
Miete und Belastung
§ 9 Miete
§ 10 Belastung
§ 11 Zu berücksichtigende Miete und Belastung
§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung, Beträge für
Heizkosten
Kapitel 4
Einkommen
§ 13 Gesamteinkommen
§ 14 Jahreseinkommen
§ 15 Ermittlung des Jahreseinkommens
§ 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbei-
träge
§ 17 Freibeträge
§ 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
Kapitel 5
Höhe des Wohngeldes
§ 19 Höhe des Wohngeldes
Teil 3
Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs
§ 20 Gesetzeskonkurrenz
§ 21 Sonstige Gründe
Teil 4
Bewilligung,
Zahlung und Änderung des Wohngeldes
§ 22 Wohngeldantrag
§ 23 Auskunftspflicht
§ 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung
§ 25 Bewilligungszeitraum
§ 26 Zahlung des Wohngeldes
§ 27 Änderung des Wohngeldes

§ 28 Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall
des Wohngeldanspruchs
§ 29 Haftung, Aufrechnung und Verrechnung
§ 30 Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall
§ 31 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden
Wohngeldbescheides
Teil 5
Kostentragung und Datenabgleich
§ 32 Erstattung des Wohngeldes durch den Bund
§ 33 Datenabgleich
Teil 6
Wohngeldstatistik
§ 34 Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweis-
pflicht
§ 35 Erhebungsmerkmale
§ 36 Erhebungszeitraum, Zusatz- und Sonderaufbereitungen
Teil 7
Schlussvorschriften
§ 37 Bußgeld
§ 38 Verordnungsermächtigung
§ 39 Wohngeld- und Mietenbericht
§ 40 Einkommen bei anderen Sozialleistungen
§ 41 Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldent-
scheidung
Teil 8
Überleitungsvorschriften
§ 42 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur
Änderung des Sozialgesetzbuches
§ 43 Weitergeltung bisherigen Rechts
Anlage 1
(zu § 19 Abs. 1)
Werte für „a“, „b“ und „c“
Anlage 2
(zu § 19 Abs. 2)
Rechenschritte und Rundungen
Teil 1
Zweck des Wohngeldes
und Wohngeldberechtigung
§1
Zweck des Wohngeldes
(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Siche-
rung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Miet-
zuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den
selbst genutzten Wohnraum geleistet.
§2
Wohnraum
Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberech-
tigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer
baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet
sind.
§3
Wohngeldberechtigung
(1) Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzu-
schuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet
hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind
1. die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei
einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsver-
hältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Per-
son), insbesondere die Person, die ein mietähnliches
Dauerwohnrecht hat,
2. die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das
mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt, und
3. die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimge-
setzes oder entsprechender Gesetze der Länder
nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.
(2) Wohngeldberechtigte Person ist für den Lasten-
zuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an
selbst genutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind
1. die erbbauberechtigte Person,
2. die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohn-
recht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch in-
nehat, und
3. die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder
Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Woh-
nungsrechts oder des Nießbrauchs hat.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall des Absatzes 1
Satz 2 Nr. 2.
(3) Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohn-
raum die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des
Absatzes 2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder
(§ 5), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt.
In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohn-
geldberechtigte Person.
(4) Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Ab-
sätze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1
vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindes-
tens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied
(§ 6) eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (§ 5
Abs. 3 und 4) führt.
(5) Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufent-
haltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maß-
gabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt,
wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten
und
1. ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/
EU haben,
2. einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem
Aufenthaltsgesetz haben,
3. ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrecht-
lichen Abkommen haben,
4. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfah-
rensgesetz haben,
5. die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im
Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimat-
loser Ausländer im Bundesgebiet haben oder
6. auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis
eines Aufenthaltstitels befreit sind.
Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen,
die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der

Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der
sozialen Sicherheit befreit sind.
Teil 2
Berechnung
und Höhe des Wohngeldes
Kapitel 1
Berechnungsgrößen des Wohngeldes
§4
Berechnungsgrößen des Wohngeldes
Das Wohngeld richtet sich nach
1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
glieder (§§ 5 bis 8),
2. der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung
(§§ 9 bis 12) und
3. dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)
und ist nach § 19 zu berechnen.
Kapitel 2
Haushaltsmitglieder
§5
Haushaltsmitglieder
(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte
Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld be-
antragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist.
Haushaltsmitglied ist auch, wer
1. als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem
nicht dauernd getrennt lebt,
2. als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haus-
haltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt
lebt,
3. mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass
nach verständiger Würdigung der wechselseitige
Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu
tragen und füreinander einzustehen,
4. mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder
zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie ver-
wandt oder verschwägert ist,
5. ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haus-
haltsmitgliedes ist,
6. Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmit-
gliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person in einer
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt, wenn der
Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, der je-
weilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.
(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für-
einander zu tragen und füreinander einzustehen, wird
vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen
nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.
(3) Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn Personen
Wohnraum gemeinsam bewohnen.
(4) Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor, wenn
Personen sich ganz oder teilweise gemeinsam mit
dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Sie wird ver-
mutet, wenn Personen in einer Wohngemeinschaft
leben.
(5) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmit-
glieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Vorausset-
zungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5
erfüllen.
(6) Haben nicht nur vorübergehend getrennt lebende
Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind oder
mehrere Kinder und halten sie für die Kinderbetreuung
zusätzlichen Wohnraum bereit, ist jedes annähernd zu
gleichen Teilen betreute Kind bei beiden Elternteilen
Haushaltsmitglied. Betreuen die Eltern mindestens zwei
dieser Kinder nicht zu annähernd gleichen Teilen, ist bei
dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur
das jüngste dieser nicht zu annähernd gleichen Teilen
betreuten Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder
und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 und 2 entspre-
chend.
§6
Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
(1) Bei der Berechnung des Wohngeldes sind vorbe-
haltlich des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 sämtliche
Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen (zu berücksich-
tigende Haushaltsmitglieder).
(2) Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmit-
glied, ist dies für die Dauer von zwölf Monaten nach
dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßge-
bende Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
glieder. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn nach
dem Todesfall
1. die Wohnung aufgegeben wird,
2. die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
glieder sich mindestens auf den Stand vor dem
Todesfall erhöht oder
3. der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kos-
ten der Unterkunft in einer Leistung nach § 7 Abs. 1
mindestens teilweise berücksichtigt wird.
§7
Ausschluss vom Wohngeld
(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger
und Empfängerinnen von
1. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zwei-
ten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des
§ 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
2. Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch,
3. Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeits-
losengeldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch,
4. Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeits-
losengeldes II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch,
5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch,
7. a) ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder

b) anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung,
die den Lebensunterhalt umfassen,
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach ei-
nem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistun-
gen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
9. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetz-
buch in Haushalten, zu denen ausschließlich Perso-
nen gehören, die diese Leistungen empfangen,
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft be-
rücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss
besteht in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4, wenn
bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II Kosten
der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Aus-
schluss besteht nicht, wenn die Leistungen nach den
Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt
werden.
(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder,
die in
1. § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletzten-
geldes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 bei der
Berechnung des Arbeitslosengeldes II,
2. § 19 Abs. 1 und 4 sowie den §§ 20 und 43 Abs. 1
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
3. § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch oder
4. § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes
genannt und bei der gemeinsamen Ermittlung ihres
Bedarfs oder nach § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 berücksichtigt worden sind. Der
Ausschluss besteht nicht, wenn die Leistungen nach
Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen ge-
währt werden.
(3) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder,
deren Leistungen nach Absatz 1 auf Grund einer Sank-
tion vollständig weggefallen sind.
§8
Dauer des Ausschlusses vom
Wohngeld und Verzicht auf Leistungen
(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht für die
Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von
Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der
Ausschluss besteht
1. nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7
Abs. 1 ab dem Ersten
a) des Monats, für den der Antrag gestellt worden
ist, oder
b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach
§ 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an be-
antragt wird,
2. nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1
ab dem Ersten
a) des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1
bewilligt wird, oder
b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach
§ 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an be-
willigt wird,
3. bis zum Letzten
a) des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1
bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b) des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7
Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewil-
ligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt,
für den der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1
zurückgenommen, die Leistung nach § 7 Abs. 1 abge-
lehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darle-
hen gewährt wird.
(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistun-
gen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt
ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Ver-
zichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzu-
wenden.
Kapitel 3
Miete und Belastung
§9
Miete
(1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Ge-
brauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von
Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen
einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
(2) Von der Miete nach Absatz 1 sind abzuziehen:
1. Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warm-
wasserversorgungsanlagen sowie zentrale Brenn-
stoffversorgungsanlagen,
2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von
Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Num-
mer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,
3. Untermietzuschläge,
4. Zuschläge für die Nutzung von Wohnraum zu ande-
ren als Wohnzwecken,
5. Vergütungen für die Überlassung von Möbeln mit
Ausnahme von üblichen Einbaumöbeln.
(3) Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist als Miete
der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Im
Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete der Höchst-
betrag nach § 12 Abs. 1 zu Grunde zu legen.
§ 10
Belastung
(1) Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst
und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter
oder festgesetzter Höhe.
(2) Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde (§ 24
Abs. 1 Satz 1) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu
ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenbe-
rechnung kann abgesehen werden, wenn die auf den
Wohnraum entfallende Belastung aus Zinsen und
Tilgungen den nach § 12 Abs. 1 maßgebenden Höchst-
betrag erreicht oder übersteigt.

§ 11
Zu berücksichtigende Miete und Belastung
(1) Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu be-
rücksichtigende Miete oder Belastung ist die Summe
aus
1. der Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder
§ 10 ergibt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2
und 3 in dieser Berechnungsreihenfolge außer Be-
tracht bleibt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach
§ 12 Abs. 1, und
2. dem Betrag für Heizkosten nach § 12 Abs. 6.
Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist die Summe aus
dem Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 und dem Betrag
für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 zu berücksichtigen.
(2) Die Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder
§ 10 ergibt, bleibt in folgender Berechnungsreihenfolge
und zu dem Anteil außer Betracht,
1. der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der aus-
schließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird;
2. der auf den Teil des Wohnraums entfällt, der einer
Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich
oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen ist;
übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung
die auf diesen Teil des Wohnraums entfallende Miete
oder Belastung, ist das Entgelt in voller Höhe abzu-
ziehen;
3. der dem Anteil einer entgeltlich oder unentgeltlich
mitbewohnenden Person, die kein Haushaltsmitglied
ist, aber deren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
der Wohnraum ist und die nicht selbst die Voraus-
setzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt, an der
Gesamtzahl der Bewohner und Bewohnerinnen ent-
spricht; übersteigt das Entgelt der mitbewohnenden
Person die auf diese entfallende Miete oder Belas-
tung, ist das Entgelt in voller Höhe abzuziehen;
4. der durch Leistungen aus öffentlichen Haushalten
oder Zweckvermögen, insbesondere Leistungen zur
Wohnkostenentlastung nach dem Zweiten Woh-
nungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz
oder entsprechenden Gesetzen der Länder, an den
Mieter oder den selbst nutzenden Eigentümer zur
Senkung der Miete oder Belastung gedeckt wird, so-
weit die Leistungen nicht von § 14 Abs. 2 Nr. 30 er-
fasst sind;
5. der durch Leistungen einer nach § 68 des Aufent-
haltsgesetzes verpflichteten Person gedeckt wird,
die ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied
zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Be-
lastung erhält.
(3) Ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohn-
geld ausgeschlossen, ist nur der Anteil der Miete oder
Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Ge-
samtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht. In diesem
Fall sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12
Abs. 1 und der Anteil des Betrages für Heizkosten nach
§ 12 Abs. 6 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Ge-
samtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht; die Ge-
samtzahl der Haushaltsmitglieder ist für die Ermittlung
des Höchstbetrages und des Betrages für Heizkosten
maßgebend.
§ 12
Höchstbeträge für
Miete und Belastung, Beträge für Heizkosten
(1) Die folgenden monatlichen Höchstbeträge für
Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3
nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushalts-
mitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksich-
tigen:
Anzahl der zu Höchst-
berücksichtigenden Mietenstufe betrag
Haushaltsmitglieder in Euro
1 I 292
II 308
III 330
IV 358
V 385
VI 407
2 I 352
II 380
III 402
IV 435
V 468
VI 501
3 I 424
II 451
III 479
IV 517
V 556
VI 594
4 I 490
II 523
III 556
IV 600
V 649
VI 693
5 I 561
II 600
III 638
IV 688
V 737
VI 787
Mehrbetrag I 66
für jedes II 72
weitere zu
berücksichtigende III 77
Haushaltsmitglied IV 83
V 88
VI 99
(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mie-
tenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von
Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen so-
wie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung
berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet
wird.
(3) Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundes-
amt festzustellen für Gemeinden mit
1. einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr geson-
dert,
2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und ge-
meindefreie Gebiete nach Kreisen zusammenge-
fasst.

Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische
Landesamt auf der Grundlage des § 5 des Bevölke-
rungsstatistikgesetzes zum 30. September des vorletz-
ten Kalenderjahres, das dem Tage des Inkrafttretens
einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vo-
rausgeht, festgestellt hat. Kann die Einwohnerzahl nicht
nach Satz 2 festgestellt werden, ist der Feststellung die
letzte verfügbare Einwohnerzahl zu Grunde zu legen.
(4) Das Mietenniveau ist die durchschnittliche pro-
zentuale Abweichung der Quadratmetermieten von
Wohnraum in Gemeinden (Absatz 3 Satz 1) vom Durch-
schnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im
Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratme-
termieten von Wohnraum im Sinne des Absatzes 2. Das
Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt auf
der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistik
(§§ 34 bis 36) zum 31. Dezember des vorletzten Kalen-
derjahres, das dem Tage des Inkrafttretens einer An-
passung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgeht,
festgestellt. Kann das Mietenniveau nicht nach Satz 3
festgestellt werden, sind der Feststellung die letzten
verfügbaren Ergebnisse der jährlichen Wohngeldstatis-
tik zu Grunde zu legen.
(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende
Mietenniveaus zugeordnet:
Mietenstufe Mietenniveau
I niedriger als minus 15 Prozent
II minus 15 Prozent bis
niedriger als minus 5 Prozent
III minus 5 Prozent bis
niedriger als 5 Prozent
IV 5 Prozent bis
niedriger als 15 Prozent
V 15 Prozent bis
niedriger als 25 Prozent
VI 25 Prozent und höher
(6) Die folgenden monatlichen Beträge für Heizkos-
ten sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 nach der Anzahl
der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu be-
rücksichtigen:
Anzahl der zu
berücksichtigenden Betrag für Heiz-
kosten in Euro
Haushaltsmitglieder
1 24
2 31
3 37
4 43
5 49
Mehrbetrag
für jedes
weitere zu
berücksichtigende
Haushaltsmitglied 6
Kapitel 4
Einkommen
§ 13
Gesamteinkommen
(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jah-
reseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haus-
haltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17) und der
Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).
(2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölf-
tel des Gesamteinkommens.
§ 14
Jahreseinkommen
(1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigen-
den Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absat-
zes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüg-
lich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Ab-
zugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbei-
träge (§ 16). Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist
§ 7g Abs. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nicht
anzuwenden. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften
aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünf-
ten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zu-
lässig.
(2) Zum Jahreseinkommen gehören:
1. der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buch-
stabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie
Betrag von Versorgungsbezügen;
2. die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des
Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge,
die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffent-
lichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und
Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen,
Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie
ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden;
3. die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung
unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-
stabe a des Einkommensteuergesetzes überstei-
genden Teile von Leibrenten;
4. die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien
a) Rentenabfindungen,
b) Beitragserstattungen,
c) Leistungen aus berufsständischen Versorgungs-
einrichtungen,
d) Kapitalabfindungen,
e) Ausgleichszahlungen;
5. die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommen-
steuergesetzes steuerfreien
a) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches So-
zialgesetzbuch,
b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den
§§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch,
c) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch;

6. die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach
§ 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes;
§ 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
bleibt unberührt;
7. die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 2
bis 5 des Einkommensteuergesetzes;
8. die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteu-
ergesetzes steuerfreien
a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des
Lastenausgleichsgesetzes,
b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301
bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes,
c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe
nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,
d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10
bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes,
mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2
des Lastenausgleichsgesetzes;
9. die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommen-
steuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder;
10. die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteu-
ergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des
Anti-D-Hilfegesetzes;
11. die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steu-
erfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit;
12. die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes von
dem Arbeitgeber pauschal besteuerten Sachzu-
wendungen;
13. der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes von
dem Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn
abzüglich der zu erwartenden Aufwendungen zu
dessen Erwerb, Sicherung und Erhaltung, höchs-
tens jedoch bis zur Höhe des Arbeitslohns;
14. die nach § 3 Nr. 56 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an
eine Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63 des
Einkommensteuergesetzes steuerfreien Beiträge
des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine
Pensionskasse oder für eine Direktversicherung
zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen
Altersversorgung;
15. der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergeset-
zes steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), so-
weit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen;
16. die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge,
soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für
Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergeset-
zes übersteigen, und die auf Sonderabschreibun-
gen entfallenden Beträge;
17. der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgabe-
rente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz
zur Förderung der Einstellung der landwirtschaft-
lichen Erwerbstätigkeit;
18. die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an
Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und
Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der
Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stillle-
gungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Ratio-
nalisierungsmaßnahmen;
19. die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuerge-
setzes dem Empfänger oder der Empfängerin nicht
zuzurechnenden Bezüge, die ihm oder ihr von einer
Person, die kein Haushaltsmitglied ist, gewährt
werden, mit Ausnahme der Bezüge bis zu einer
Höhe von 4 800 Euro jährlich, die für eine Pflege-
person oder Pflegekraft geleistet werden, die den
Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener
Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch pflegt;
20. a) die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder
dauernd getrennt lebenden Ehegatten, mit Aus-
nahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer
Höhe von 4 800 Euro jährlich, die für eine Pflege-
person oder Pflegekraft geleistet werden, die
den Empfänger oder die Empfängerin wegen
eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14
des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt,
b) die Versorgungsleistungen und die Leistungen
auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungs-
ausgleichs,
soweit diese Leistungen nicht von § 22 Nr. 1a, 1b
oder Nr. 1c des Einkommensteuergesetzes erfasst
sind;
21. die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-
gesetz;
22. die Leistungen von Personen, die keine Haushalts-
mitglieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Auf-
bringung der Belastung, soweit die Leistungen
nicht von Absatz 1 Satz 1, von Nummer 19 oder
Nummer 20 erfasst sind;
23. die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien
a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unter-
haltssicherungsgesetzes,
b) Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sani-
tätsoffiziere nach § 12a des Unterhaltssiche-
rungsgesetzes;
24. die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistun-
gen für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten
der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jun-
gen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung
mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetz-
buch, als Einkommen des Kindes, Jugendlichen
oder jungen Volljährigen;
25. die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistun-
gen für die Kosten der Erziehung von Kindern,
Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39
Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2
Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen
der Pflegeperson;
26. die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteu-
ergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen
zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versor-
gung;
27. die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, so-
weit sie nicht von Nummer 28 erfasst sind,
c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b,
Nummer 28 oder Nummer 29 erfasst sind,
d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbil-
dungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialge-
setzbuch,
e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs
nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsge-
setz;
28. die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung;
29. die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteu-
ergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf
Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
30. die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung
keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden
sind, soweit sie nicht von Nummer 24 oder Num-
mer 25 erfasst sind;
31. der Mietwert des von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
genannten Personen selbst genutzten Wohnraums.
(3) Zum Jahreseinkommen gehören nicht:
1. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung eines
Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt
wird;
2. das Entgelt, das eine den Wohnraum mitbewoh-
nende Person im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 hierfür
zahlt;
3. Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes
verpflichteten Person, soweit sie von § 11 Abs. 2
Nr. 5 erfasst sind.
§ 15
Ermittlung des Jahreseinkommens
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das
Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der
Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist.
Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der
Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2
bleibt unberührt.
(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimm-
ten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzu-
rechnen. Eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche
Leistung, die im Zusammenhang mit der Beendigung
eines Arbeitsverhältnisses zufließt (Entlassungsent-
schädigung), ist den folgenden drei Jahren nach dem
Ende des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen, wenn nicht
in der Vereinbarung, die der Entlassungsentschädigung
zu Grunde liegt, ein anderer Zurechnungszeitraum be-
stimmt ist. Ist eine Entlassungsentschädigung vor der
Antragstellung zugeflossen, ist sie nur dann nach Satz 1
oder Satz 2 zuzurechnen, wenn sie innerhalb von drei
Jahren vor der Antragstellung zugeflossen ist.
(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleich-
artige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monat-
lichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewil-
ligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölf-
tel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Mona-
ten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.
(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Mo-
nate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne
der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilli-
gungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen mo-
natlichen Einkommens zu Grunde zu legen.
§ 16
Abzugsbeträge für
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind
von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt,
jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist,
dass
1. Steuern vom Einkommen,
2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pfle-
geversicherung,
3. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
im Bewilligungszeitraum zu leisten sind. Satz 1 Nr. 2
und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge,
aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten
Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten
sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1
Nr. 2 oder Nr. 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn
die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden
Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3
gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie
Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge
von Dritten zu leisten sind.
(2) Ergibt sich kein Abzugsbetrag nach Absatz 1,
sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15
ergibt, 6 Prozent abzuziehen.
§ 17
Freibeträge
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die
folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:
1. 1 500 Euro für jedes schwerbehinderte zu berück-
sichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der
Behinderung
a) von 100 oder
b) von wenigstens 80 bei Pflegebedürftigkeit im
Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstatio-
närer Pflege oder Kurzzeitpflege;
2. 1 200 Euro für jedes schwerbehinderte zu berück-
sichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der
Behinderung von unter 80 bei Pflegebedürftigkeit
im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstatio-
närer Pflege oder Kurzzeitpflege;
3. 750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushalts-
mitglied, das Opfer der nationalsozialistischen
Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschä-
digungsgesetzes gleichgestellt ist;
4. 600 Euro für jedes Haushaltsmitglied unter zwölf
Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommen-
steuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz
oder eine in § 65 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteu-
ergesetzes genannte Leistung gewährt wird, wenn
die wohngeldberechtigte Person allein mit noch
nicht volljährigen Haushaltsmitgliedern zusammen-
wohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung

nicht nur kurzfristig von der Wohn- und Wirtschafts-
gemeinschaft abwesend ist;
5. ein Betrag in Höhe des eigenen Einkommens jedes
Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens je-
doch 600 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichti-
gendes Haushaltsmitglied und mindestens 16 Jahre,
aber noch nicht 25 Jahre alt ist.
§ 18
Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die
folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:
1. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigen-
des Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung
auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 er-
fasst ist;
2. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haus-
haltsmitglied nach § 5 Abs. 6 ist; dies gilt nur für
Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmit-
glied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
3. bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder
dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner
oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende
Ehe- oder Lebenspartnerin, der oder die kein Haus-
haltsmitglied ist;
4. bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person,
die kein Haushaltsmitglied ist.
Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkun-
dete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder
ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen
bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.
Kapitel 5
Höhe des Wohngeldes
§ 19
Höhe des Wohngeldes
(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu
zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt
1,08 · (M – (a + b · M + c · Y) · Y) Euro.
„M“ ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche
Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das gerundete
monatliche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und
„c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben
sich aus der Anlage 1.
(2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforder-
lichen Rechenschritte und Rundungen sind in der
Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 2 er-
gibt.
(3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu be-
rücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere
zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den
Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um
jeweils 43 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu
berücksichtigenden Miete oder Belastung.
Teil 3
Nichtbestehen
des Wohngeldanspruchs
§ 20
Gesetzeskonkurrenz
(1) Ein alleinstehender Wehrpflichtiger im Sinne des
§ 7a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes hat für
die Dauer seines Grundwehrdienstes keinen Wohngeld-
anspruch, es sei denn, die Mietbeihilfe nach § 7a des
Unterhaltssicherungsgesetzes ist abgelehnt worden;
§ 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Ist dem Wehrpflichtigen
Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt worden, in den
der Beginn des Grundwehrdienstes fällt, ist das Wohn-
geld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in glei-
cher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben
unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Personen, für die § 7a Abs. 1 des Unterhaltssiche-
rungsgesetzes unmittelbar oder entsprechend gilt.
(2) Stehen allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur
Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbil-
dungsförderungsgesetz oder den §§ 59, 101 Abs. 3
oder § 104 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem
Grunde nach zu oder stünden ihnen diese Leistungen
im Fall eines Antrages dem Grunde nach zu, besteht
kein Wohngeldanspruch. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt wer-
den. Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förde-
rungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf
Förderung haben. Ist Wohngeld für einen Zeitraum be-
willigt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das
Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in
gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28
bleiben unberührt.
§ 21
Sonstige Gründe
Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,
1. wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich
betragen würde,
2. wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8
Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre,
insbesondere wegen erheblichen Vermögens.
Teil 4
Bewilligung, Zahlung
und Änderung des Wohngeldes
§ 22
Wohngeldantrag
(1) Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldbe-
rechtigten Person geleistet.
(2) Im Fall des § 3 Abs. 3 wird vermutet, dass die
antragstellende Person von den anderen Haushaltsmit-
gliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.
(3) Zieht die wohngeldberechtigte Person aus oder
stirbt sie, kann der Antrag nach § 27 Abs. 1 auch von
einem anderen Haushaltsmitglied gestellt werden, das
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt.
§ 3 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Wird ein Wohngeldantrag für die Zeit nach dem
laufenden Bewilligungszeitraum früher als zwei Monate
vor Ablauf dieses Zeitraums gestellt, gilt der Erste des
zweiten Monats vor Ablauf dieses Zeitraums als Zeit-
punkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2.
(5) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.
§ 23
Auskunftspflicht
(1) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es
erfordert, sind folgende Personen verpflichtet, der
Wohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld
maßgebenden Verhältnisse zu geben:
1. die Haushaltsmitglieder,
2. die sonstigen Personen, die mit der wohngeld-
berechtigten Person den Wohnraum gemeinsam be-
wohnen, und
3. bei einer Prüfung nach § 21 Nr. 3 zur Feststellung
eines Unterhaltsanspruchs auch
a) der Ehe- oder Lebenspartner und die Ehe- oder
Lebenspartnerin,
b) der frühere Ehe- oder Lebenspartner und die frü-
here Ehe- oder Lebenspartnerin,
c) die Kinder der zu berücksichtigenden Haushalts-
mitglieder und
d) die Eltern der zu berücksichtigenden Haushalts-
mitglieder,
die keine Haushaltsmitglieder sind.
Die Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, ihr Ge-
schlecht anzugeben (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und
§ 35 Abs. 1 Nr. 5).
(2) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es er-
fordert, sind die Arbeitgeber der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder verpflichtet, der Wohngeldbehörde
über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über
Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.
(3) Der Empfänger oder die Empfängerin der Miete
ist verpflichtet, der Wohngeldbehörde über die Höhe
und Zusammensetzung der Miete sowie über andere
das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Um-
stände Auskunft zu geben, soweit die Durchführung
dieses Gesetzes es erfordert.
(4) Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruchnahme
von Wohngeld sind die Kapitalerträge auszahlenden
Stellen, denen ein zu berücksichtigendes Haushaltsmit-
glied einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt
hat, verpflichtet, der Wohngeldbehörde Auskunft über
die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge zu erteilen.
Ein Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde ist nur
zulässig, wenn auf Grund eines Datenabgleichs nach
§ 33 der Verdacht besteht oder feststeht, dass Wohn-
geld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder
wird und dass das zu berücksichtigende Haushaltsmit-
glied, auch soweit es dazu berechtigt ist, nicht oder
nicht vollständig bei der Ermittlung der Kapitalerträge
mitwirkt.
(5) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunfts-
pflichtigen sind die §§ 60 und 65 Abs. 1 und 3 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzu-
wenden.
§ 24
Wohngeldbehörde und Entscheidung
(1) Über den Wohngeldantrag muss die nach Lan-
desrecht zuständige oder von der Landesregierung
durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise be-
stimmte Behörde (Wohngeldbehörde) schriftlich ent-
scheiden. Die Landesregierung kann ihre Befugnis nach
Satz 1, die Zuständigkeit der Wohngeldbehörden zu
bestimmen, auf die für die Ausführung des Wohngeld-
gesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertra-
gen. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt
unberührt.
(2) Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewil-
ligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu
erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem
Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des
Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im
Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht
zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27
Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 bis 3 oder § 43 sollen berück-
sichtigt werden. Satz 2 gilt für nach dem Zeitpunkt der
Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbe-
scheides zu erwartende Änderungen entsprechend.
(3) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und
einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27
Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1
enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten, dass der
Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilli-
gungszeitraums wiederholt werden kann.
(4) Für die Aufhebung eines Wohngeldbescheides,
die Rückforderung zu erstattenden Wohngeldes sowie
die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Abs. 5 ist
die Wohngeldbehörde zuständig, die den Wohngeldbe-
scheid erlassen hat.
§ 25
Bewilligungszeitraum
(1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt
werden. Ist zu erwarten, dass sich die maßgeblichen
Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich
ändern, soll der Bewilligungszeitraum entsprechend
verkürzt werden; im Einzelfall kann der Bewilligungs-
zeitraum geteilt werden.
(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des
Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden
ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung
des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, be-
ginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses
Monats.
(3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des
Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1
abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor
Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die
Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend,
wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder
Abs. 2 als nicht erfolgt gilt. Ist ein Bewilligungsbescheid
nach § 28 Abs. 3 unwirksam geworden, beginnt abwei-
chend von den Sätzen 1 und 2 der Bewilligungszeit-
raum frühestens am Ersten des Monats, von dem an
die Unwirksamkeit eingetreten ist.
(4) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27
Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem

an die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend
berücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des
Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis
von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt.
(5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 28
Abs. 3 beginnt am Ersten des Monats, an dem die Un-
wirksamkeit des Bewilligungsbescheides eintritt, wenn
der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats
gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Unwirksam-
keit folgt.
§ 26
Zahlung des Wohngeldes
(1) Das Wohngeld ist an die wohngeldberechtigte
Person zu zahlen. Es kann mit schriftlicher Einwilligung
der wohngeldberechtigten Person oder, wenn dies im
Einzelfall geboten ist, auch ohne deren Einwilligung,
an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger
oder die Empfängerin der Miete oder in den Fällen des
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 an den Leistungsträger im Sinne
des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt
werden. Wird das Wohngeld nach Satz 2 gezahlt, ist die
wohngeldberechtigte Person hiervon zu unterrichten.
Wird das Wohngeld an ein anderes Haushaltsmitglied
gezahlt, ist es über die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3
genannten Beträge und seine Mitteilungspflichten nach
§ 27 Abs. 3 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4
Satz 1 schriftlich zu unterrichten.
(2) Das Wohngeld ist monatlich im Voraus auf ein
Konto eines Haushaltsmitgliedes bei einem Geldinstitut
im Inland zu zahlen. Ist ein solches Konto nicht vor-
handen, kann das Wohngeld an den Wohnsitz der
wohngeldberechtigten Person übermittelt werden; die
dadurch veranlassten Kosten sollen vom Wohngeld ab-
gezogen werden.
§ 27
Änderung des Wohngeldes
(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen,
wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum
1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
glieder erhöht,
2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung ab-
züglich der Beträge für Heizkosten um mehr als
15 Prozent erhöht oder
3. das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent ver-
ringert
und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Im Fall des
Satzes 1 Nr. 2 ist das Wohngeld auch rückwirkend zu
bewilligen, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden
Bewilligungszeitraums, wenn sich die zu berücksichti-
gende Miete oder Belastung abzüglich der Beträge für
Heizkosten rückwirkend um mehr als 15 Prozent erhöht
hat. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das
Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert,
weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haus-
haltsmitglieder verringert hat.
(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts
wegen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse an neu zu entscheiden, wenn sich im lau-
fenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
glieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes
Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unbe-
rührt,
2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung ab-
züglich der Beträge für Heizkosten um mehr als
15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt,
oder
3. das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent er-
höht
und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verrin-
gert. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt
im Fall des Satzes 1 Nr. 1 der Tag nach dem Auszug,
im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für
den sich die zu berücksichtigende Miete oder Belas-
tung abzüglich der Beträge für Heizkosten um mehr
als 15 Prozent verringert, und im Fall des Satzes 1 Nr. 3
der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkom-
men bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamt-
einkommens um mehr als 15 Prozent führt. Tritt die
Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines
Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten
Monats an zu entscheiden. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzu-
wenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr
als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu be-
rücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat. Als
Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2
gilt der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde
von den geänderten Verhältnissen.
(3) Die wohngeldberechtigte Person und das Haus-
haltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26
Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird, müssen der Wohngeldbe-
hörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden
Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit-
glieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berück-
sichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die
Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haus-
haltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht,
2. die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Be-
lastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber
der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder
Belastung verringert oder
3. die Summe aus den monatlichen positiven Einkünf-
ten nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnah-
men nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegen-
über dem im Bewilligungsbescheid genannten
Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag
um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl
der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder er-
höht hat.
Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind
verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person und
dem Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld
nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird, Änderungen ihrer
monatlichen positiven Einkünfte nach § 14 Abs. 1 und
ihrer monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 mitzu-
teilen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn
sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und
Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungs-
zeitraum beziehen, längstens für drei Jahre vor Kennt-

nis der wohngeldberechtigten Person oder der zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der
Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die
Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich.
§ 28
Unwirksamkeit des Bewilligungs-
bescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs
(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des
Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den
Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigen-
den Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die
Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird
der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten
Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Per-
son und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohn-
geld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird, müssen der
Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der
Wohnraum nicht mehr genutzt wird.
(2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg,
in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend
nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung
der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwen-
dung). Die zweckwidrige Verwendung gilt als wesent-
liche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48
Abs. 1 Satz 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohn-
geldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrech-
nung oder Pfändung nach den §§ 51, 52, 54 und 55 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen
Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch übergegangen ist.
(3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeit-
punkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes
Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom
Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1
Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.
(4) Die wohngeldberechtigte Person und das Haus-
haltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26
Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird, müssen der Wohngeld-
behörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berück-
sichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsver-
fahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leis-
tung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein
zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung
nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeld-
berechtigten Person und dem Haushaltsmitglied, an
welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt
wird, die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.
(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Un-
wirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrich-
ten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach
§ 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 oder Abs. 5 hinzuweisen.
(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen
der in § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 oder
§ 43 Abs. 1 genannten Umstände.
§ 29
Haftung, Aufrechnung und Verrechnung
(1) Ist Wohngeld nach § 50 des Zehnten Buches So-
zialgesetzbuch zu erstatten, haften neben der wohn-
geldberechtigten Person die volljährigen und bei der
Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haus-
haltsmitglieder als Gesamtschuldner.
(2) Die Wohngeldbehörde kann mit Ansprüchen auf
Erstattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes abwei-
chend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialge-
setzbuch gegen Wohngeldansprüche statt bis zu deren
Hälfte in voller Höhe aufrechnen.
(3) Die Wohngeldbehörde kann Ansprüche eines an-
deren Leistungsträgers abweichend von § 52 des Ers-
ten Buches Sozialgesetzbuch mit der ihr obliegenden
Wohngeldleistung verrechnen, soweit nach Absatz 2
die Aufrechnung zulässig ist.
§ 30
Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall
(1) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1
Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam, gilt
Wohngeld, das für die Zeit nach dem Tod des zu be-
rücksichtigenden Haushaltsmitgliedes auf ein Konto bei
einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurde, als
unter Vorbehalt geleistet. Das Geldinstitut muss es der
überweisenden Behörde oder der Wohngeldbehörde
zurücküberweisen, wenn diese es als zu Unrecht ge-
leistet zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküber-
weisung besteht nicht, soweit
1. über den entsprechenden Betrag bei Eingang der
Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden
ist, es sei denn, die Rücküberweisung kann aus ei-
nem Guthaben erfolgen, oder
2. die Wohngeldbehörde das Wohngeld an den Emp-
fänger oder die Empfängerin der Miete überwiesen
hat.
Das Geldinstitut darf den nach Satz 1 überwiesenen
Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen ver-
wenden.
(2) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1
Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam und ist
Wohngeld weiterhin geleistet worden, sind mit Aus-
nahme des Empfängers oder der Empfängerin der
Miete folgende Personen verpflichtet, der Wohngeldbe-
hörde den entsprechenden Betrag zu erstatten:
1. Personen, die das Wohngeld unmittelbar in Empfang
genommen haben,
2. Personen, auf deren Konto der entsprechende
Betrag durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft
weitergeleitet wurde, und
3. Personen, die über den entsprechenden Betrag ver-
fügungsberechtigt sind und ein bankübliches Zah-
lungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen
oder zugelassen haben.
Der Erstattungsanspruch ist durch Verwaltungsakt gel-
tend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküber-
weisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den
entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt
wurde, muss der überweisenden Behörde oder der
Wohngeldbehörde auf Verlangen Name und Anschrift
der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen und
etwaiger neuer Kontoinhaber oder Kontoinhaberinnen
benennen. Ein Anspruch nach § 50 des Zehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(3) Der Rücküberweisungs- und der Erstattungsan-
spruch verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalen-

derjahres, in dem die Wohngeldbehörde Kenntnis von
der Überzahlung erlangt hat.
§ 31
Rücknahme eines rechtswidrigen
nicht begünstigenden Wohngeldbescheides
Wird ein rechtswidriger nicht begünstigender Wohn-
geldbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu-
rückgenommen, muss die Wohngeldbehörde längstens
für zwei Jahre vor der Rücknahme Wohngeld leisten. Im
Übrigen bleibt § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch unberührt.
Teil 5
Kostentragung und Datenabgleich
§ 32
Erstattung des Wohngeldes durch den Bund
Wohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land
gezahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu
erstatten.
§ 33
Datenabgleich
(1) Die Wohngeldbehörde ist verpflichtet, auf Verlan-
gen
1. der zuständigen Behörde für die Erhebung der Aus-
gleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und
den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften
und
2. der jeweils zuständigen Behörde nach entsprechen-
den Gesetzen der Länder
diesen Behörden mitzuteilen, ob der betroffene Woh-
nungsinhaber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist
der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt nach § 3
Abs. 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubven-
tionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlasse-
nen landesrechtlichen Vorschriften oder nach entspre-
chenden Gesetzen der Länder und der Erteilung des
Bescheides über die Ausgleichszahlung liegt.
(2) Die Wohngeldbehörde darf, um die rechtswidrige
Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder
aufzudecken, die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch
einen Datenabgleich daraufhin überprüfen,
1. ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 7
Abs. 1 beantragt oder empfangen werden oder wur-
den oder ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 2,
Abs. 3 oder § 8 Abs. 1 vorliegt oder vorlag,
2. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e
des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentral-
amt für Steuern übermittelt worden sind,
3. ob und für welche Zeiträume bereits Wohngeld be-
antragt oder empfangen wird oder wurde,
4. ob und von welchem Zeitpunkt an die Bundesagen-
tur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld ein-
gestellt hat,
5. ob und von welchem Zeitpunkt an ein zu berück-
sichtigendes Haushaltsmitglied in der Wohnung, für
die Wohngeld geleistet wurde, nicht mehr gemeldet
ist oder seinen Wohnungsstatus geändert hat,
6. ob und für welche Zeiträume eine Versicherungs-
pflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch oder eine geringfügige Beschäfti-
gung besteht oder bestand und entsprechende
Daten an die Datenstelle der Träger der Rentenver-
sicherung (Datenstelle) und die Minijob-Zentrale der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See übermittelt worden sind,
7. ob, in welcher Höhe und für welche Zeiträume Leis-
tungen der Renten- und Unfallversicherungen durch
die Deutsche Post AG oder die Deutsche Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt worden
sind.
Richtet sich eine Überprüfung auf einen abgelaufenen
Bewilligungszeitraum, ist diese bis zum Ablauf von
zehn Jahren nach Bekanntgabe des zugehörigen Be-
willigungsbescheides zulässig.
(3) Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen nur
1. Name, Vorname (Rufname), Geburtsname,
2. Geburtsdatum, Geburtsort,
3. Anschrift,
4. Tatsache des Wohngeldantrages und des Wohn-
geldempfangs,
5. Zeitraum des Wohngeldempfangs und
6. Geschlecht
an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6
und 7 genannten Stellen und die für die Leistungen
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie die für die Mel-
dedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen
übermittelt werden. Die Daten, die der Wohngeld-
behörde oder der sonst nach Landesrecht für den Da-
tenabgleich zuständigen oder von der Landesregierung
durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für
den Datenabgleich bestimmten Stelle übermittelt wer-
den, dürfen nur für den Zweck der Überprüfung nach
den Absätzen 1 und 2 genutzt werden. Die übermittel-
ten Daten, bei denen die Überprüfung zu keinen abwei-
chenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu
löschen oder zu vernichten. Die Betroffenen sind von
der Wohngeldbehörde auf die Datenübermittlung hinzu-
weisen.
(4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten
und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
und 3 sowie die für Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 5 zuständigen Stellen führen den Datenabgleich
durch und übermitteln die Daten über Feststellungen
im Sinne des Absatzes 2 an die Wohngeldbehörde oder
die sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich
zuständige oder von der Landesregierung durch
Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Da-
tenabgleich bestimmte Stelle oder über eine dieser
Stellen an die Wohngeldbehörde. Die jenen Stellen
überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durch-
führung des Datenabgleichs unverzüglich zurückzuge-
ben, zu löschen oder zu vernichten.
(5) Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 ist
auch in automatisierter Form zulässig. Hierzu dürfen die
erforderlichen Daten nach den Absätzen 1 bis 3 auch
der Datenstelle als Vermittlungsstelle übermittelt wer-
den. Die Datenstelle darf die nach den Absätzen 1 bis 3
übermittelten Daten speichern, nutzen und an die in
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 genannten Stellen

weiter übermitteln, soweit dies für den Datenabgleich
nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Daten-
stelle darf die Daten der Stammsatzdatei im Sinne des
§ 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und der
bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten
Datei im Sinne des § 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch nutzen, soweit dies für den
Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich
ist. Die Datenstelle gleicht die übermittelten Daten ab
und leitet Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an
die übermittelnde Wohngeldbehörde oder die sonst
nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständige
oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung
oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich be-
stimmte Stelle oder über eine dieser Stellen an die
übermittelnde Wohngeldbehörde zurück. Die nach
Satz 3 bei der Datenstelle gespeicherten Daten sind
unverzüglich nach Abschluss der Datenabgleiche zu lö-
schen. Bei einer Weiterübermittlung der Daten nach
Satz 3 gilt Absatz 4 für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 4,
6 und 7 genannten Stellen entsprechend.
(6) Die Landesregierung kann ihre Befugnis, eine
Stelle für den Datenabgleich zu bestimmen (Absatz 3
Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5), auf die
für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige
oberste Landesbehörde übertragen. § 69 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens des
automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des
Verfahrens zu regeln, solange und soweit nicht die Bun-
desregierung von der Ermächtigung nach § 38 Nr. 3
Gebrauch gemacht hat.
Teil 6
Wohngeldstatistik
§ 34
Zweck der
Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht
(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach die-
sem Gesetz sowie über die persönlichen und sach-
lichen Verhältnisse der wohngeldberechtigten Perso-
nen, die für die Berechnung des regionalen Mietenni-
veaus (§ 12 Abs. 3 und 4), den Wohngeld- und Mieten-
bericht (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses
Gesetzes und dessen Fortentwicklung erforderlich
sind, ist eine Bundesstatistik zu führen.
(2) Für die Erhebung sind die Wohngeldbehörden
auskunftspflichtig. Die Angaben der in § 23 Abs. 1 bis 3
bezeichneten Personen dienen zur Ermittlung der sta-
tistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale
(§ 35).
(3) Die wohngeldberechtigte Person ist auf die Ver-
wendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten
Daten für die Wohngeldstatistik und auf die Möglichkeit
der Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.
§ 35
Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale sind
1. die Art des Wohngeldantrages und der Entschei-
dung;
2. der Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten
Wohngeldes;
3. der Beginn und das Ende des Bewilligungszeitraums
nach Monat und Jahr; die Art und die Höhe des mo-
natlichen Wohngeldes;
4. die Beteiligung der wohngeldberechtigten Person
am Erwerbsleben, ihre Stellung im Beruf, die Anzahl
der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berück-
sichtigenden Haushaltsmitglieder, für die Kindergeld
nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bun-
deskindergeldgesetz oder eine in § 65 Abs. 1 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung
gewährt wird, und die Zahl der zu berücksichtigen-
den Haushaltsmitglieder; ist mindestens ein Haus-
haltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind
auch die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder und
die Zahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen
Haushaltsmitglieder Erhebungsmerkmale;
5. das Geschlecht der wohngeldberechtigten Person;
6. der bei der Berechnung des Wohngeldes berück-
sichtigte Höchstbetrag für Miete und Belastung (§ 12
Abs. 1), im Fall des § 11 Abs. 3 der Anteil des
Höchstbetrages, der dem Anteil der zu berücksichti-
genden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der
Haushaltsmitglieder entspricht;
7. die Wohnverhältnisse der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder nach Größe der Wohnung, nach
Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Fall
des § 10 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und
Tilgung, nach öffentlicher Förderung der Wohnung
oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsge-
setz oder entsprechenden Gesetzen der Länder, der
Grund der Wohngeldberechtigung (§ 3 Abs. 1 bis 3)
sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 12);
ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld
ausgeschlossen, sind die Größe der Wohnung und
die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung
kopfteilig zu erheben;
8. die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüg-
lich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 der zu berück-
sichtigenden Haushaltsmitglieder nach Art und
Höhe, die Beträge und Umstände nach § 14 Abs. 3
und den §§ 16 bis 18 sowie das monatliche Gesamt-
einkommen; im Fall einer nach den §§ 7 und 8 Abs. 1
vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberech-
tigten Person ist die Art der beantragten oder
empfangenen Leistung nach § 7 Abs. 1 Erhebungs-
merkmal;
9. der Monat und das Jahr der Berechnung des Wohn-
geldes und die angewandte Gesetzesfassung.
(2) Hilfsmerkmale sind der Name und die Anschrift
der auskunftspflichtigen Wohngeldbehörde.
(3) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen
Wohngeldnummern, die keine Angaben über persön-
liche oder sachliche Verhältnisse der wohngeldberech-
tigten Personen sowie der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeich-
neten Personen enthalten oder einen Rückschluss auf
solche zulassen. Die Wohngeldnummern sind spätes-
tens nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt,
zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (§ 36
Abs. 1), zu löschen.

§ 36
Erhebungszeitraum,
Zusatz- und Sonderaufbereitungen
(1) Die Erhebung der Angaben nach § 35 Abs. 1 ist
vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalendervier-
teljahr durchzuführen. Die statistischen Landesämter
stellen dem Statistischen Bundesamt unverzüglich
nach Ablauf des Berichtszeitraums oder zu dem in der
Rechtsverordnung nach § 38 angegebenen Zeitpunkt
folgende Angaben zur Verfügung:
1. vierteljährlich
a) für den Berichtszeitraum die Angaben nach § 35
Abs. 1 Nr. 1 bis 3;
b) für den vergleichbaren Berichtszeitraum des vo-
rausgehenden Kalenderjahres die Angaben nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 3 unter Berücksichtigung
der rückwirkenden Entscheidungen aus den fol-
genden zwölf Monaten;
2. jährlich die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 für
den Monat Dezember unter Berücksichtigung der
rückwirkenden Entscheidungen aus dem folgenden
Kalendervierteljahr.
(2) Einzelangaben nach § 35 Abs. 1 aus einer Zu-
fallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 Prozent
der wohngeldberechtigten Personen sind dem Statisti-
schen Bundesamt jährlich unverzüglich nach Ablauf
des Berichtszeitraums für Zusatzaufbereitungen zur
Verfügung zu stellen. Für diesen Zweck dürfen die Ein-
zelangaben, bei denen Wohn- und Wirtschaftsgemein-
schaften mit mehr als fünf zu berücksichtigenden
Haushaltsmitgliedern in einer Gruppe zusammenzufas-
sen sind, ohne Wohngeldnummer auch dem Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
oder, wenn die Aufgabe der Zusatzaufbereitung an
das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung über-
tragen worden ist, an dieses übermittelt werden. Bei
der empfangenden Stelle ist eine Organisationseinheit
einzurichten, die räumlich, organisatorisch und perso-
nell von anderen Aufgabenbereichen zu trennen ist. Die
in dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen
Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewon-
nene Erkenntnisse nur für Zwecke des § 34 Abs. 1 ver-
wenden. Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben
dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt wer-
den.
(3) Auf Anforderung stellen die statistischen Landes-
ämter die von ihnen erfassten Einzelangaben dem Sta-
tistischen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des
Bundes zur Verfügung.
Teil 7
Schlussvorschriften
§ 37
Bußgeld
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 23 Abs. 1 bis 3 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt
oder
2. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
Abs. 4, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1
eine Änderung in den Verhältnissen, die für den
Wohngeldanspruch erheblich ist, nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
Wohngeldbehörden.
§ 38
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Geset-
zes über die Ermittlung
a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung
(§§ 9 bis 12) und
b) des Einkommens (§§ 13 bis 18)
zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen ge-
troffen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Ein-
zelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen
Schwierigkeiten möglich ist;
2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 12);
3. die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten
Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33)
zu regeln.
§ 39
Wohngeld- und Mietenbericht
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun-
destag alle vier Jahre bis zum 30. Juni über die Durch-
führung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der
Mieten für Wohnraum.
§ 40
Einkommen bei anderen Sozialleistungen
Das einer vom Wohngeld ausgeschlossenen wohn-
geldberechtigten Person bewilligte Wohngeld ist bei
Sozialleistungen nicht als deren Einkommen zu berück-
sichtigen.
§ 41
Auswirkung von Rechts-
änderungen auf die Wohngeldentscheidung
(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderun-
gen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung
über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden,
ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen
nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf fol-
gende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden.
(2) Ist vor dem Inkrafttreten von Änderungen dieses
Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen
Wohngeldantrag entschieden worden, verbleibt es für
die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antra-
ges bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entschei-
dung geltenden Rechts.

Teil 8
Überleitungsvorschriften
§ 42
Gesetz
zur Neuregelung des Wohngeldrechts
und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
(1) Ist bis zum 31. Dezember 2008 über einen Wohn-
geldantrag, einen Antrag nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2
des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Fassung oder in einem Verfahren nach
§ 29 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung noch nicht ent-
schieden worden, ist für die Zeit bis zum 31. Dezember
2008 nach dem bis dahin geltenden Recht, für die da-
rauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entschei-
den. Ist in den Fällen des Satzes 1 das ab dem 1. Januar
2009 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für De-
zember 2008 zu bewilligende Wohngeld, verbleibt es
auch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem
1. Januar 2009 bei diesem Wohngeld; § 24 Abs. 2 und
§ 27 Abs. 2 bleiben unberührt.
(2) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2009 bewilligt
worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungs-
zeitraums im Jahr 2009, ist von Amts wegen über die
Leistung des Wohngeldes für den nach dem 31. Dezem-
ber 2008 liegenden Teil des Bewilligungszeitraums un-
ter Anwendung des ab dem 1. Januar 2009 geltenden
Rechts nach Ablauf des Bewilligungszeitraums schrift-
lich neu zu entscheiden; ergibt sich kein höheres
Wohngeld, verbleibt es bei dem bereits bewilligten
Wohngeld. In den Fällen des Satzes 1 sind bei der Ent-
scheidung abweichend von § 24 Abs. 2 die tatsäch-
lichen Verhältnisse im Zeitraum, für den über die Leis-
tung des Wohngeldes rückwirkend neu zu entscheiden
ist, zu Grunde zu legen. Die §§ 29 und 30 des Wohn-
geldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 gelten-
den Fassung und die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.
Liegt das Ende des Bewilligungszeitraums, über den
nach Satz 1 neu zu entscheiden ist, nach dem 31. März
2009, kann eine angemessene vorläufige Zahlung ge-
leistet werden.
(3) Ist über einen nach dem 31. Dezember 2008 ge-
stellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Abs. 1
oder in einem Verfahren nach § 27 Abs. 2 zu entschei-
den und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem
1. Januar 2009, ist Absatz 1 entsprechend anzuwen-
den.
(4) Wären bei einer Entscheidung nach den Absät-
zen 1 und 3 Haushaltsmitglieder nach § 6 zu berück-
sichtigen, die in einem anderen Bescheid für denselben
Wohnraum bereits als zum Haushalt rechnende Famili-
enmitglieder berücksichtigt worden sind, bleibt dieser
andere Bescheid von der Entscheidung nach den Ab-
sätzen 1 und 3 unberührt. Bei der Entscheidung nach
den Absätzen 1 und 3 ist das Wohngeld ohne die Haus-
haltsmitglieder nach Satz 1 und unter entsprechender
Anwendung des § 11 Abs. 3 zu berechnen. Die Fälle
der Sätze 1 und 2 gelten als erhebliche Änderung der
maßgeblichen Verhältnisse nach § 25 Abs. 1 Satz 2.
(5) Bei Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von
Personen, welche die Voraussetzungen nach § 4 des
Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008
geltenden Fassung nicht erfüllen und keinen gemein-
samen Wohngeldbescheid erhalten haben, ist bei der
Entscheidung nach Absatz 2 rückwirkend das Wohn-
geld gemeinsam zu berechnen, wenn die Vorausset-
zungen nach den §§ 5 und 6 Abs. 1 erfüllt werden. En-
den die Bewilligungszeiträume in den Fällen des Sat-
zes 1 nicht gleichzeitig, ist abweichend von Absatz 2
Satz 1 Halbsatz 1 nach dem Ende des zuletzt ablaufen-
den Bewilligungszeitraums für alle zu berücksichtigen-
den Haushaltsmitglieder nach § 6 einheitlich neu zu
entscheiden. Beträgt der Zeitraum zwischen dem Ende
des zuerst ablaufenden Bewilligungszeitraums und
dem Ende des zuletzt ablaufenden Bewilligungszeit-
raums mehr als drei Monate, ist auf Antrag eine ange-
messene vorläufige Zahlung zu leisten.
§ 43
Weitergeltung bisherigen Rechts
(1) Ist nach dem 31. Dezember 2000 bis zum 14. Juli
2005 über einen Wohngeldantrag entschieden worden,
liegt der Bewilligungszeitraum mindestens teilweise in
der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004
und ergibt sich auf Grund der §§ 10a und 10b des
Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008
geltenden Fassung eine Änderung des Wohngeldes
oder im Fall einer früheren Ablehnung ein Wohngeldan-
spruch, ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts
wegen unter Aufhebung des bisherigen Wohngeldbe-
scheides vom Zeitpunkt der rückwirkenden Änderung
an neu zu entscheiden; § 31 ist nicht anzuwenden.
Der Wohngeldbescheid ist in dem Umfang nicht aufzu-
heben, in dem sich die dem Wohngeldempfänger oder
der Wohngeldempfängerin gewährte Hilfe in besonde-
ren Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz
wegen des auf Grund des Bescheides geleisteten
Wohngeldes verringert hat. Für die Neuentscheidung
kann ein einziger Bewilligungszeitraum festgesetzt wer-
den. Ein gestellter Wohngeldantrag ist in der Regel als
bis zu dem Zeitpunkt der Neuentscheidung nach Satz 1
gestellt anzusehen.
(2) Die §§ 10c und 40 Abs. 5 des Wohngeldgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
sind weiterhin anzuwenden.

Anlage 1
(zu § 19 Abs. 1)
Werte für „a“, „b“ und „c“
Die in die Formel nach § 19 Abs. 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushalts-
mitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
1 2
Haushalts- Haushalts-
mitglied mitglieder
a 6,300E-2 5,700E-2
b 7,963E-4 5,761E-4
c 9,102E-5 6,431E-5
7 8
Haushalts- Haushalts-
mitglieder mitglieder
a 3,300E-2 2,300E-2
b 3,129E-4 2,959E-4
c 8,745E-6 7,440E-6
Hierbei bedeuten: E-2 geteilt durch
E-4 geteilt durch 10
E-5 geteilt durch 100
E-6 geteilt durch 1 000
3 4 5 6
Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts-
mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder
5,500E-2 4,700E-2 4,200E-2 3,700E-2
5,176E-4 3,945E-4 3,483E-4 3,269E-4
3,250E-5 2,325E-5 2,151E-5 1,519E-5
9 10 11 12
Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts-
mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder
– 1,970E-2 – 4,010E-2 – 6,600E-2 – 8,990E-2
2,245E-4 1,565E-4 1,200E-4 1,090E-4
3,459E-5 5,140E-5 5,686E-5 6,182E-5
100,
000,
000,
000.

Rechenschritte und Rundungen
1. „M“ ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung
Anlage 2
(zu § 19 Abs. 2)
(§ 19 Abs. 1 Satz 2). Bei der
Umrechnung der ungerundeten zu berücksichtigenden monatlichen Miete oder Belastung im Sinne der §§ 11
und 12 („M*“) auf „M“ gilt:
Um „M“ zu erhalten, ist „M*“ auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren
wenn „M*“ nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn „M*“ durch 10
unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.
2. „Y“ ist das gerundete monatliche Gesamteinkommen (§ 19 Abs. 1 Satz 3). Bei
deten monatlichen Gesamteinkommens im Sinne des § 13 („Y*“) auf „Y“ gilt:
Um „Y“ zu erhalten, ist „Y*“ auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren
vollen Euro-Betrag aufzurunden,
ohne Rest teilbar ist, bleibt „M*“
der Umrechnung des ungerun-
vollen Euro-Betrag aufzurunden,
wenn es nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn „Y*“ durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt „Y*“
unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.
3. Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:
1 2 3 4
Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts-
mitglied mitglieder mitglieder mitglieder
M 45 55 65 75
Y 205 245 265 315
7 8 9 10
Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts-
mitglieder mitglieder mitglieder mitglieder
M 95 105 115 125
Y 385 415 585 805
5 6
Haushalts- Haushalts-
mitglieder mitglieder
85 85
345 365
11 12
Haushalts- Haushalts-
mitglieder mitglieder
155 245
1 085 1 255
4. Der ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ergibt sich durch Einsetzen der Werte für „a“, „b“, „c“
(Anlage 1) und für „M“ und „Y“ in die Formel nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden
Rechenschritte:
Berechnung der Dezimalzahlen
z1 = a + b · M + c · Y,
z2 = z1 · Y,
z3 = M – z2,
z4 = 1,08 · z3.
Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.
5. Dieser ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurun-
den, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag größer als
oder gleich 50 ist; er ist auf den
nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag kleiner
als 50 ist.

Artikel 2
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
In § 54 Abs. 3 Nr. 2a des Ersten Buches Sozialge-
setzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3024, 3305) geändert worden ist, wird die
Angabe „§§ 5 und 6“ durch die Angabe „§§ 9 und 10“
ersetzt.
Artikel 2a
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
In § 52a Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955), das zuletzt durch das Gesetz vom
28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird
die Angabe „(§ 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes)“ durch
die Angabe „(§§ 7 und 8 Abs. 1 des Wohngeldgeset-
zes)“ ersetzt.
Artikel 2b
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1076), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 224a folgende Angabe eingefügt:
„§ 224b Erstattung für Begutachtungen in Angele-
genheiten der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung“.
2. § 109a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 45“ ersetzt.
b) Satz 4 wird gestrichen.
3. Nach § 224a wird folgender § 224b eingefügt:
„§ 224b
Erstattung für
Begutachtungen in Angelegenheiten der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(1) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenver-
sicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erstmals
zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den
Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben nach § 109a Abs. 2 für das
vorangegangene Jahr entstanden sind. Das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales, das Bundes-
ministerium der Finanzen und die Deutsche Renten-
versicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte
Pauschalbeträge für die nach § 109a Abs. 2 Satz 1
je Fall entstehenden Kosten und Auslagen.
(2) Das Bundesversicherungsamt führt die Ab-
rechnung durch. Die Deutsche Rentenversicherung
Bund übermittelt dem Bundesversicherungsamt bis
zum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März
2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jah-
res. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die
Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die
Deutsche Rentenversicherung Bund. Für die Träger
der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie
buchhalterisch.“
Artikel 2c
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Zehnten Buches So-
zialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozi-
aldatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 15 Abs. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2008
(BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird die An-
gabe „§ 37b“ durch die Angabe „§ 33“ ersetzt.
Artikel 2d
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), wird wie folgt
geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 46
folgende Angabe eingefügt:
„Dritter Abschnitt
Bundesbeteiligung
§ 46a Bundesbeteiligung“.
2. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Nach § 46 wird folgender Dritter Abschnitt eingefügt:
„Dritter Abschnitt
Bundesbeteiligung
§ 46a
Bundesbeteiligung
(1) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an
den Leistungen nach diesem Kapitel, um diejenigen
Ausgaben auszugleichen, die den Trägern der So-
zialhilfe nach § 43 Abs. 1 wegen der Nichtanwen-
dung von § 36 Satz 1 sowie nach § 43 Abs. 2 wegen
der Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprü-
chen entstehen (Bundesbeteiligung). Der Bund trägt
im Jahr 2009 einen Anteil von 13 vom Hundert,
im Jahr 2010 einen Anteil von 14 vom Hundert,
im Jahr 2011 einen Anteil von 15 vom Hundert und
ab dem Jahr 2012 jeweils einen Anteil von 16 vom
Hundert
der Nettoausgaben im Vorvorjahr. Nettoausgaben
nach Satz 2 sind die vom Statistischen Bundesamt
nach dem Stand vom 1. April eines Jahres für das
Vorvorjahr ermittelten reinen Ausgaben für Leistun-
gen ohne Gutachtenkosten.

(2) Der Anteil eines Landes an den vom Bund für
ein Kalenderjahr nach Absatz 1 zu übernehmenden
Ausgaben entspricht dessen Anteil an den bundes-
weiten Nettoausgaben des Vorvorjahres nach Ab-
satz 1 Satz 3 (Länderanteile). Die Länderanteile sind
auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite
Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in
der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9
ergeben würde.
(3) Die sich nach Absatz 2 ergebenden Länderan-
teile sind vom Bund zum 1. Juli eines Jahres zu zah-
len.“
4. In § 122 Abs. 4 werden nach den Wörtern „Leistun-
gen nach § 8“ das Semikolon durch einen Punkt er-
setzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.
Artikel 2e
Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
In § 7b Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des
Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§ 4a des Wohngeld-
gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Wohngeldgeset-
zes“ ersetzt.
Artikel 2f
Änderung des
Unterhaltssicherungsgesetzes
In § 7a Abs. 4 des Unterhaltssicherungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August
2008 (BGBl. I S. 1774) wird die Angabe „§ 41 des
Wohngeldgesetzes“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1
des Wohngeldgesetzes“ ersetzt.
Artikel 2g
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
In § 3 Nr. 58 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2008
(BGBl. I S. 1672) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „und dem Wohngeldsondergesetz“ gestrichen und
die Wörter „die sonstigen Leistungen zur Senkung der
Miete oder Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeld-
gesetzes“ durch die Wörter „die sonstigen Leistungen
aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur
Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 11
Abs. 2 Nr. 4 des Wohngeldgesetzes“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Wohngeldverordnung
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722),
zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Teil 1
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Teil 2
Ermittlung der Miete
§ 2 Miete
§ 3 Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen
§ 4 Sach- und Dienstleistungen des Mieters
§ 5 Nicht feststehende Betriebskosten
§ 6 Außer Betracht bleibende Kosten, Zuschläge
und Vergütungen
§ 7 Mietwert
Teil 3
Wohngeld-Lastenberechnung
§ 8 Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung
§ 9 Gegenstand und Inhalt der Wohngeld-Lasten-
berechnung
§ 10 Fremdmittel
§ 11 Ausweisung der Fremdmittel
§ 12 Belastung aus dem Kapitaldienst
§ 13 Belastung aus der Bewirtschaftung
§ 14 Nutzungsentgelte und Wärmelieferungskosten
§ 15 Außer Betracht bleibende Belastung
Anlage
(zu § 1 Abs. 3)
Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab
1. Januar 2002“.
2. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:
„Teil 1
Anwendungsbereich“.
3. Die Überschrift vor § 2 wird wie folgt gefasst:
„Teil 2
Ermittlung der Miete“.
4. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Zweiten Teils“
durch die Angabe „Teils 2“ ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
folgt gefasst:
„(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldge-
setzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu be-
rechnen, soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2
des Wohngeldgesetzes von einer vollständigen
Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen wer-
den kann.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; in ihm wird
die Angabe „(§ 8 des Wohngeldgesetzes)“ ge-
strichen.

5. § 1a wird aufgehoben.
6. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „von § 5 Abs. 1“
durch die Angabe „des § 9 Abs. 1“ ersetzt.
7. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „so“ gestrichen.
8. In § 4 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „so“ ge-
strichen.
9. In § 5 werden die Wörter „Antrag auf Mietzuschuss“
durch das Wort „Mietzuschussantrag“ ersetzt und
das Wort „so“ gestrichen.
10. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die An-
gabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2“ durch die
Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2“ und das
Wort „sind“ durch das Wort „sind:“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kosten des
Betriebs zentraler“ durch die Wörter „Be-
triebskosten für zentrale“ und die Wörter
„sowie zentraler“ durch die Wörter „sowie
zentrale“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sind in § 9 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes
bezeichnete Kosten, Zuschläge und Vergü-
tungen in der Miete enthalten, ohne dass
ein besonderer Betrag hierfür angegeben ist,
oder können in § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2
des Wohngeldgesetzes bezeichnete Be-
triebskosten im Einzelnen nicht oder nur mit
unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten
ermittelt werden, sind von der Miete zu-
nächst folgende Pauschbeträge abzusetzen:
1. für Betriebskosten für zentrale Heizungs-
und Brennstoffversorgungsanlagen oder
die eigenständig gewerbliche Lieferung
von Wärme 0,80 Euro monatlich je Qua-
dratmeter Wohnfläche;
2. für Betriebskosten für zentrale Warm-
wasserversorgungsanlagen oder die ei-
genständig gewerbliche Lieferung von
Warmwasser 0,15 Euro monatlich je Qua-
dratmeter Wohnfläche;
3. für Untermietzuschläge je Untermietver-
hältnis 2,55 Euro monatlich, wenn der
untervermietete Wohnraum von einer
Person benutzt wird, oder 5,10 Euro
monatlich, wenn der untervermietete
Wohnraum von zwei oder mehr Personen
benutzt wird.“
bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
11. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 1“
durch die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.
12. Der Dritte Teil wird aufgehoben.
13. Der bisherige Vierte Teil wird Teil 3.
14. Der bisherige Fünfte Teil wird aufgehoben.
15. Die bisherigen §§ 9 bis 16 werden die §§ 8 bis 15.
16. Der bisherige § 17 wird aufgehoben.
17. In dem neuen § 8 Satz 2 wird das Wort „so“ gestri-
chen.
18. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Belastung ist die Belastung zu be-
rücksichtigen, die auf den selbst genutzten
Wohnraum entfällt. Selbst genutzter Wohnraum
ist der Wohnraum, der von der wohngeldberech-
tigten Person und den zu berücksichtigenden
Haushaltsmitgliedern zu Wohnzwecken benutzt
wird.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „zu berücksichti-
gen“ gestrichen und nach den Wörtern „Als Be-
lastung ist“ die Wörter „zu berücksichtigen:“ an-
gefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „§ 3
Abs. 3 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2“
und die Wörter „im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 1 gilt
dies“ durch die Wörter „dies gilt“ ersetzt.
19. In dem neuen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird
jeweils die Angabe „§ 4a“ durch die Angabe „§ 2“
ersetzt.
20. Der neue § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „auszuweisen“
durch das Wort „auszuweisen:“ und die An-
gabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert“
durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „so“ gestri-
chen.
21. Der neue § 13 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Betriebskos-
ten“ die Wörter „ohne die Heizkosten“ eingefügt.
22. Der neue § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Antragbe-
rechtigte“ durch die Wörter „die wohngeld-
berechtigte Person“ und die Angabe „§§ 13
und 14“ durch die Angabe „§§ 12 und 13“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die nach den
§§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge“ durch
die Wörter „die Beträge nach Satz 1“ und
die Wörter „vom Antragberechtigten“ durch
die Wörter „von der wohngeldberechtigten
Person“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Antrag-
berechtigte“ durch die Wörter „die wohngeldbe-
rechtigte Person“ und die Angabe „§ 16 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
23. Der neue § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 7 Abs. 2
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 1“
und die Angabe „§ 10 Abs. 2 und 3“ durch
die Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 bis 4“
durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 3“ er-
setzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„§ 7 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 11
Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kosten des
Betriebs zentraler“ durch die Wörter „Be-
triebskosten für zentrale“ und die Wörter
„sowie zentraler“ durch die Wörter „sowie
zentrale“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Möbeln,
Kühlschränken und Waschmaschinen“
durch das Wort „Möbeln“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „so“ gestri-
chen.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
24. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Abs. 3)
Mietenstufen der Gemeinden
nach Ländern ab 1. Januar 2002*)“.
b) Die einleitende Bemerkung „Nachstehend wer-
den bezeichnet als Gemeinden: einzelne
Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern
(§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WoGG) – Stand 30. Juni
1999 –,
Kreise: nach Kreisen zusammengefasste Ge-
meinden mit weniger als 10 000 Einwohnern
und gemeindefreie Gebiete (§ 8 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 WoGG) – Stand 30. Juni 1999 –.“ wird auf-
gehoben.
Artikel 4
Änderung des
Wohnraumförderungsgesetzes
Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September
2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 13 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 2 Nr. 3.1 wird wie folgt gefasst:
„3.1 der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuer-
gesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Pausch-
betrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro
übersteigen,“.
2. In § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden nach der
Angabe „§ 88e Abs. 2“ das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt und die Angabe „und 5 Satz 2 Nr. 1“
gestrichen.
Artikel 5
Neubekanntmachung
der Wohngeldverordnung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut der Wohngeldverord-
nung in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Wohn-
geldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), zuletzt geändert
durch Artikel 20 Abs. 7 des Gesetzes vom 13. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2904), außer Kraft.
(2) Artikel 1 § 12 Abs. 2 bis 5 und § 38 tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 8
Abs. 2 bis 5 und § 36 des Wohngeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2029, 2797), das zuletzt durch Artikel 20 Abs. 7 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) ge-
ändert worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. September 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
W. T i e
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1856. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 901512c95fb64b34….