§ 9 Miete
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 98
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 25.06.2025 – B 8 K 25.211
- VG Greifswald, 27.08.2019 – 2 A 696/19 HGW
- OVG NRW, 24.05.2013 – 14 E 50/13
- VG Saarland Saarlouis, 24.01.2019 – 3 K 2411/17Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 11.11.2015 – 10 K 4236/14
- OVG NRW, 19.08.2009 – 12 B 1096/09
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 13.02.2026 – 15 A 71/23
- VG Bayreuth, 14.08.2025 – B 8 E 25.869
- VG Schleswig, 06.08.2024 – 15 B 63/24Zitiert von 4
98 Entscheidungen zu § 9 WoGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/9#abs-1 (1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/9#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der Miete nach Absatz 1 bleiben folgende Kosten und Vergütungen außer Betracht:
Ergeben sich diese Beträge nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen, sind Pauschbeträge abzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/9#abs-3 (3) Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist als Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu Grunde zu legen.