Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 254

BGBl. 2013 I S. 254 · 21.488 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 254
                                             Gesetz
                             zur Einführung eines Betreuungsgeldes
                                     (Betreuungsgeldgesetz)
                                            Vom 15. Februar 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
      Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
   Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Veranlagungs-
      zeitraum“ die Wörter „vor der Geburt des Kin-
      des“ eingefügt.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Erfüllt auch eine andere Person die Vorausset-
       zungen des Absatzes 1 Nummer 2 oder der Ab-
       sätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1
       der Anspruch, wenn die Summe des zu versteu-
       ernden Einkommens beider Personen mehr als
       500 000 Euro beträgt.“
 2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach den
    Wörtern „dem Elterngeld“ die Wörter „oder dem
    Betreuungsgeld“ eingefügt.

3. Nach § 4 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

                      „Abschnitt 2
                    Betreuungsgeld

                          § 4a
                      Berechtigte
     (1) Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer

   1. die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1
      bis 3, Absatz 2 bis 5, 7 und 8 erfüllt und

   2. für das Kind keine Leistungen nach § 24 Absatz 2
      in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten
      Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt.

      (2) Können die Eltern ihr Kind wegen einer
   schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod
   der Eltern nicht betreuen, haben Berechtigte im
   Sinne von Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
   § 1 Absatz 4 einen Anspruch auf Betreuungsgeld
   abweichend von Absatz 1 Nummer 2, wenn für
   das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden im
   Durchschnitt des Monats Leistungen nach § 24
   Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des
   Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch ge-
   nommen werden.
BGBl. 2013, Seite 255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 255
                          § 4b
              Höhe des Betreuungsgeldes

    Das Betreuungsgeld beträgt für jedes Kind
  150 Euro pro Monat.

                          § 4c

         Anrechnung von anderen Leistungen
     Dem Betreuungsgeld oder dem Elterngeld ver-
  gleichbare Leistungen, auf die eine nach § 4a be-
  rechtigte Person außerhalb Deutschlands oder
  gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen
  Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Betreu-
  ungsgeld angerechnet, soweit sie den Betrag über-
  steigen, der für denselben Zeitraum nach § 3
  Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf das Elterngeld an-

  zurechnen ist. Stehen der berechtigten Person die

  Leistungen nur für einen Teil des Lebensmonats

  des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden

  Teil des Betreuungsgeldes anzurechnen. Solange
  kein Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleich-
  baren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch
  auf Betreuungsgeld bis zur möglichen Höhe der
  vergleichbaren Leistung.

                          § 4d

                    Bezugszeitraum
    (1) Betreuungsgeld kann in der Zeit vom ersten
  Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des
  36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.
  Vor dem 15. Lebensmonat wird Betreuungsgeld
  nur gewährt, wenn die Eltern die Monatsbeträge
  des Elterngeldes, die ihnen für ihr Kind nach § 4
  Absatz 2 und 3 zustehen, bereits bezogen haben.
  Für jedes Kind wird höchstens für 22 Lebens-
  monate Betreuungsgeld gezahlt.

     (2) Für angenommene Kinder und Kinder im
  Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Be-
  treuungsgeld ab dem ersten Tag des 15. Monats
  nach Aufnahme bei der berechtigten Person längs-
  tens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
  des Kindes bezogen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3
  ist entsprechend anzuwenden.
     (3) Für einen Lebensmonat eines Kindes kann
  nur ein Elternteil Betreuungsgeld beziehen. Lebens-
  monate des Kindes, in denen einem Elternteil nach
  § 4c anzurechnende Leistungen zustehen, gelten
  als Monate, für die dieser Elternteil Betreuungsgeld
  bezieht.
     (4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Mo-
  nats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfal-

  len ist.

     (5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten in den
  Fällen des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
  mit § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Nicht sorge-

  berechtigte Elternteile und Personen, die nach § 4a

  Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3

  Satz 1 Nummer 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen

  können, bedürfen der Zustimmung des sorgebe-

  rechtigten Elternteils.“

4. Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

                      „Abschnitt 3
              Verfahren und Organisation“.
5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anspruchs-
     voraussetzungen“ die Wörter „für Elterngeld
     oder Betreuungsgeld“ und nach dem Wort
     „Monatsbeträge“ die Wörter „der jeweiligen
     Leistung“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden nach dem
         Wort „Elterngeld“ die Wörter „oder mehr als
         die ihnen zustehenden 22 Monatsbeträge
         Betreuungsgeld“ und nach den Wörtern
         „eines Elternteils“ die Wörter „auf die jewei-
         lige Leistung“ eingefügt.

     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Eltern-

         geld“ die Wörter „oder Betreuungsgeld“

         und nach dem Wort „Monatsbeträge“ die

         Wörter „der jeweiligen Leistung“ eingefügt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen
     des § 1 Absatz 3 und 4 oder des § 4a Absatz 1
     Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4
     entsprechend. Wird eine Einigung mit einem
     nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Per-
     son, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
     und 3 Elterngeld oder nach § 4a Absatz 1 Num-
     mer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1
     Nummer 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen
     kann, nicht erzielt, kommt es abweichend von
     Absatz 2 allein auf die Entscheidung des sorge-
     berechtigten Elternteils an.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Elterngeld und Betreuungsgeld werden im
     Laufe des Monats gezahlt, für den sie bestimmt
     sind.“
  b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Monatsbe-
     träge“ die Wörter „des Elterngeldes“ eingefügt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Elterngeld oder Betreuungsgeld ist schrift-
         lich zu beantragen.“
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Es wird“ durch
         die Wörter „Sie werden“ und das Wort
         „Elterngeld“ durch die Wörter „die jeweilige
         Leistung“ ersetzt.
  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „In dem Antrag auf Elterngeld oder Betreuungs-

     geld ist anzugeben, für welche Monate die jewei-
     lige Leistung beantragt wird.“
  c) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

     „Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig

     einen Antrag auf das von ihr beanspruchte

     Elterngeld oder Betreuungsgeld stellen oder der

     Behörde anzeigen, für wie viele Monate sie die

     jeweilige Leistung beansprucht, wenn mit ihrem

     Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 2
     Satz 2 und 3 oder § 4d Absatz 1 Satz 3 über-
BGBl. 2013, Seite 256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 256
      schritten würden. Liegt der Behörde weder ein
      Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld noch
      eine Anzeige der anderen berechtigten Person
      nach Satz 2 vor, erhält der Antragsteller oder
      die Antragstellerin die Monatsbeträge der jewei-
      ligen Leistung ausgezahlt; die andere berech-
      tigte Person kann bei einem späteren Antrag
      abweichend von § 5 Absatz 2 nur für die unter
      Berücksichtigung von § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3
      oder § 4d Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Monate
      die jeweilige Leistung erhalten.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Antrag“ die
     Wörter „auf Elterngeld“ eingefügt.

  b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der An-
      tragstellung der Steuerbescheid für den letzten
      abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der
      Geburt des Kindes nicht vorliegt und nach den
      Angaben im Antrag auf Elterngeld oder Betreu-
      ungsgeld die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder
      nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
      mit § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschrit-
      ten werden, wird die jeweilige Leistung unter
      dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall ge-
      zahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag
      auf die jeweilige Leistung die Beträge nach § 1
      Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in
      Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten wer-
      den.“
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Antrag“
          die Wörter „auf Elterngeld“ eingefügt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Das Gleiche gilt bei der Beantragung von
          Elterngeld oder Betreuungsgeld, wenn zum
          Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbe-
          scheid für den letzten abgeschlossenen Ver-
          anlagungszeitraum vor der Geburt des Kin-
          des nicht vorliegt und noch nicht angegeben
          werden kann, ob die Beträge nach § 1 Ab-
          satz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in
          Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten
          werden.“

9. § 10 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und je-
  weils vergleichbare Leistungen der Länder sowie
  die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung
  angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben
  bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen
  Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von
  insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen un-

  berücksichtigt.

     (2) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und je-
  weils vergleichbare Leistungen der Länder sowie
  die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung
  angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen
  bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht
  dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvor-
  schriften beruhende Leistungen anderer, auf die
  kein Anspruch besteht, zu versagen.“

10. In § 11 Satz 1 werden nach dem Wort „Elterngel-
    des“ die Wörter „, des Betreuungsgeldes“ und nach
    dem Wort „und“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“
      durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 oder des § 4a
      Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Ab-
      satz 2“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch die
      Wörter „und das Betreuungsgeld.“ ersetzt.
12. Die bisherigen Abschnitte 2 und 3 werden die Ab-
    schnitte 4 und 5.

13. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses
      Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind
      laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld
      und Betreuungsgeld als Bundesstatistiken durch-
      zuführen. Die Erhebungen erfolgen zentral beim
      Statistischen Bundesamt.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt ge-
          ändert:
          Nach dem Wort „Statistik“ werden die Wör-
          ter „zum Bezug von Elterngeld“ eingefügt
          und die Wörter „Elterngeld beziehende Per-
          sonen“ durch die Wörter „Personen, die in
          einem dieser Kalendermonate Elterngeld
          bezogen haben, für jedes den Anspruch aus-
          lösende Kind“, in Nummer 6 die Wörter
          „ausgezahlten Monatsbetrags“ durch die
          Wörter „monatlichen Auszahlungsbetrags“
          und in Nummer 8 die Wörter „Antragstellerin
          oder den Antragsteller“ durch die Wörter „El-
          terngeld beziehende Person“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Angaben nach den Nummern 2, 3 und 6
          sind für jeden Lebensmonat des Kindes be-
          zogen auf den nach § 4 Absatz 1 möglichen
          Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Statistik zum Bezug von Betreuungs-
      geld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten
      Tag des aktuellen und der vorangegangenen
      zwei Kalendermonate erstmalig zum 30. Septem-
      ber 2013 für Personen, die in einem dieser Ka-
      lendermonate Betreuungsgeld bezogen haben,
      für jedes den Anspruch auslösende Kind fol-
      gende Erhebungsmerkmale:
      1. Art der Berechtigung nach § 4a,
      2. Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags,

      3. Geburtstag des Kindes,

      4. für die Betreuungsgeld beziehende Person:

         a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
         b) Staatsangehörigkeit,
         c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,

         d) Familienstand und unverheiratetes Zusam-
            menleben mit dem anderen Elternteil und
         e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.
BGBl. 2013, Seite 257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 257
      Die Angaben nach Nummer 2 sind für jeden
      Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach
      § 4d Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leis-
      tungsbezugs zu melden.“
14. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist
   gegenüber den nach § 12 Absatz 1 zuständigen
   Stellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Ab-
   satz 2 und 3 auskunftspflichtig. Die zuständigen
   Stellen nach § 12 Absatz 1 dürfen die Angaben
   nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 3
   Satz 1 Nummer 4, soweit sie für den Vollzug dieses
   Gesetzes nicht erforderlich sind, nur durch techni-
   sche und organisatorische Maßnahmen getrennt
   von den übrigen Daten nach § 22 Absatz 2 und 3
   und nur für die Übermittlung an das Statistische

   Bundesamt verwenden und haben diese unverzüg-

   lich nach Übermittlung an das Statistische Bundes-

   amt zu löschen.“

15. In § 25 Satz 1 werden die Wörter „1. Oktober 2008
    einen Bericht über die Auswirkungen dieses Geset-

    zes sowie über die gegebenenfalls notwendige

    Weiterentwicklung dieser Vorschriften“ durch die

    Wörter „31. Dezember 2015 einen Bericht über die

    Auswirkungen des Betreuungsgeldes“ ersetzt.

16. In § 26 Absatz 1 werden nach dem Wort „Eltern-
    geld“ die Wörter „oder Betreuungsgeld“ und nach
    dem Wort „Ersten“ die Wörter „, Zweiten und Drit-
    ten“ eingefügt.

17. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Für die vor dem 1. Januar 2013 geborenen

          oder mit dem Ziel der Adoption aufgenom-
          menen Kinder wird Elterngeld unter Anwen-
          dung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
          dieses Gesetzes und § 9 in der bis zum
          16. September 2012 geltenden Fassung ge-
          zahlt.“

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Statistik für das Elterngeld nach Satz 1
          erfolgt nach den Vorgaben der §§ 22 und 23
          in der bis zum 16. September 2012 gelten-
          den Fassung.“
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Betreuungsgeld wird nicht für vor dem
      1. August 2012 geborene Kinder gezahlt. Bis
      zum 31. Juli 2014 beträgt das Betreuungsgeld
      abweichend von § 4b 100 Euro pro Monat.“

                       Artikel 2
                  Folgeänderungen

   (1) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 25
   die Wörter „Erziehungsgeld und“ gestrichen und
   werden die Wörter „und Betreuungsgeld“ angefügt.
2. § 25 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „Erzie-
     hungsgeld und“ gestrichen und werden die Wör-
     ter „und Betreuungsgeld“ angefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld-
     und Elternzeitgesetzes kann grundsätzlich für je-
     des Kind Elterngeld und Betreuungsgeld in An-
     spruch genommen werden.“
  c) In Absatz 3 werden die Wörter „, für die Ausfüh-
     rung des Absatzes 2 Satz 1 die nach § 10 des
     Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stel-
     len“ und die Angabe „Satz 2“ gestrichen.

3. § 54 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

  1. Elterngeld und Betreuungsgeld bis zur Höhe der

     nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-

     gesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem

     Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der
     Länder,

  2. Mutterschaftsgeld nach § 13 Absatz 1 des Mut-

     terschutzgesetzes, soweit das Mutterschafts-

     geld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung wäh-

     rend der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des El-

     terngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und
     Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungs-
     freien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld-
     und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,

  2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen An-
      sprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9
      und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
  3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den
     durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden

     bedingten Mehraufwand auszugleichen.“

4. § 68 Nummer 15 und 15a wird durch folgende Num-
   mer 15 ersetzt:
  „15. der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des Bun-
       deselterngeld- und Elternzeitgesetzes,“.

   (2) In § 224 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) geändert worden
ist, werden die Wörter „Erziehungsgeld oder“ gestrichen
und wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder
Betreuungsgeld.“ ersetzt.

   (3) § 16 Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetz-
buch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
S. 2022) wird aufgehoben.
   (4) In § 56 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozi-
algesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789) geändert worden
ist, werden die Wörter „Erziehungs- oder Elterngeld“
durch die Wörter „Eltern- oder Betreuungsgeld“ ersetzt.

  (5) In § 2 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar
2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86) geändert
worden ist, werden die Wörter „und das Erziehungsgeld
BGBl. 2013, Seite 258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 258

oder Elterngeld“ durch die Wörter „, das Elterngeld und   „Elterngeld“ die Wörter „und Betreuungsgeld“ einge-
das Betreuungsgeld“ ersetzt.                              fügt.

  (6) In § 46 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Gesetzes                                Artikel 3
über die Krankenversicherung der Landwirte vom                            Bekanntmachungserlaubnis
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt
                                                            Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Januar 2013
                                                          und Jugend kann den Wortlaut des Bundeselterngeld-
(BGBl. I S. 91) geändert worden ist, werden die Wörter
                                                          und Elternzeitgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
„Erziehungsgeld oder“ gestrichen und werden nach
                                                          Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
dem Wort „Elterngeld“ die Wörter „oder Betreuungs-
                                                          bekannt machen.
geld“ eingefügt.
                                                                                  Artikel 4
  (7) In § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom                                   Inkrafttreten
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) werden nach dem Wort          Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.



                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 15. Februar 2013

                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck

                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                         Kristina Schröder

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 254. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d17d4883e809dff7….