Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 818

BGBl. 2005 I S. 818 · 91.146 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 818
                                            Gesetz
                   zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren

im Sozialrecht
                               (Verwaltungsvereinfachungsgesetz)
                                                    Vom 21. März 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel 1    Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2    Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6    Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7    Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8    Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9    Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9a Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10   Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 11   Änderung der Verordnung zur Durchführung des
             § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12   Änderung des Heimgesetzes
Artikel 13   Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung
             der Landwirte
Artikel 14   Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
             versicherung der Landwirte
Artikel 14a Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die
            Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 14b Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
Artikel 15   Änderung der Beitragszahlungsverordnung
Artikel 16   Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
Artikel 17   Änderung der Datenerfassungs- und -übermitt-
             lungsverordnung
Artikel 18   Änderung der Wahlordnung für die Sozialversiche-
             rung

Artikel 19   Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverord-
             nung

Artikel 19a Änderung der Alterssicherung der Landwirte/
            Datenabgleichsverordnung
Artikel 20   Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 21   Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 22   Änderung des Zweiten Gesetzes für moderne
             Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Artikel 23     Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 24     Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 25     Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes

Artikel 26     Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 27     Änderung weiterer Vorschriften des Sozialhilferechts

Artikel 28     Aufhebung der Beitragseinzugs- und Meldevergü-
               tungsverordnung
Artikel 29     Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 30     Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 30a Neufassung des Wohngeldgesetzes
Artikel 31     Neufassung der Datenerfassungs- und -übermitt-
               lungsverordnung
Artikel 32     Inkrafttreten

                               Artikel 1

                        Änderung des
               Vierten Buches Sozialgesetzbuch

                               (860-4-1)
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Nach der Angabe zu § 23b wird folgende Anga-
         be eingefügt:
             „§ 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Ein-
                    nahmen“.
      b) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

             „§ 69   Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Spar-

                     samkeit, Kosten- und Leistungsrechnung,
                     Personalbedarfsermittlung“.

      c) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende Angabe
         angefügt:
             „§ 118 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt“.

 2. § 17a Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2005, Seite 819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 819
3. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungs-
    träger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf
    Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzun-
    gen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsent-
    gelt entstehen die Beitragsansprüche, sobald die-
    ses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit
    das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen
    eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 des

    Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt
    worden ist.“

4. Dem § 23 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Be-
    schäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a
    Abs. 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind,
    richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.“

5. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:

                           „§ 23c

                         Sonstige
            nicht beitragspflichtige Einnahmen
       Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld,

    Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentage-

    geld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäf-

    tigung, die für die Zeit des Bezuges von Kranken-

    geld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld,

    Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschafts-
    geld oder während einer Elternzeit weiter erzielt
    werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeits-

    entgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den
    genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsent-
    gelt (§ 47 des Fünften Buches) nicht übersteigen.
    Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist bei
    freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken-
    versicherung oder einem privaten Krankenversiche-
    rungsunternehmen Versicherten auch der um den
    Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Bei-
    trag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversi-
    cherung abzuziehen.“

6. § 28a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 19 wird das Wort „und“ durch
           das Wort „bis“ ersetzt.
       bb) Am Ende des Satzes werden nach dem Wort
           „Meldung“ folgende Wörter eingefügt:
           „durch gesicherte und verschlüsselte Daten-
           übertragung aus systemgeprüften Program-
           men oder mittels maschinell erstellter Aus-

           füllhilfen“.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Nummer 9 wird das Komma durch
                einen Punkt ersetzt.

           bbb) Die Nummern 10 und 11 werden
                gestrichen.
       bb) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Buchsta-
           ben c die folgenden Buchstaben d und e an-
           gefügt:

            „d) die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine
                Beziehung als Ehegatte oder Lebens-
                partner besteht,
             e) die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit
                als geschäftsführender Gesellschafter
                einer Gesellschaft mit beschränkter
                Haftung handelt,“.

 7. § 28b wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Die Spitzenverbände der Krankenkas-
        sen, der Verband Deutscher Rentenver-
        sicherungsträger, die Bundesversicherungsan-
        stalt für Angestellte und die Bundesagentur für
        Arbeit bestimmen in gemeinsamen Grundsätzen
        bundeseinheitlich:
        1. die Schlüsselzahlen für Personengruppen,
           Beitragsgruppen und für Abgabegründe der
           Meldungen,

        2. den Aufbau der einzelnen Datensätze für die
           Übermittlung von Meldungen und Beitrags-
           nachweisen durch Datenübertragung.

        Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der

        Genehmigung des Bundesministeriums für Ge-

        sundheit und Soziale Sicherung, das vorher die

        Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-

        verbände anzuhören hat.“

     b) Absatz 2a wird aufgehoben.

     c) In Absatz 3 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.

 8. § 28c wird wie folgt geändert:
     a) Das Wort „Meldeverfahren“ wird durch die Wör-
        ter „Melde- und Beitragsnachweisverfahren“
        ersetzt.

     b) In den Nummern 1 und 3 werden nach dem Wort
        „Meldungen“ die Wörter „und Beitragsnach-
        weise“ eingefügt.
     c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

        „5. unter welchen Voraussetzungen System-
            prüfungen durchzuführen, Meldungen und
            Beitragsnachweise durch Datenübertragung
            zu erstatten sind,“.
     d) In Nummer 7 wird das Komma durch einen
        Punkt ersetzt.
     e) Nummer 8 wird gestrichen.

 9. In § 28g Satz 4 werden der den Satz abschließende

    Punkt gestrichen und die Wörter „oder er den
    Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder
    solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.“
    angefügt.

10. § 28l wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Im bisherigen Text werden vor dem Wort
            „Vergütung“ das Wort „pauschale“ einge-
            fügt, der den Satz abschließende Punkt
BGBl. 2005, Seite 820 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 820
            gestrichen und der Halbsatz „ , dies gilt ent-
            sprechend für die Künstlersozialkasse.“
            angefügt.
        bb) Folgende Sätze werden angefügt:

            „Die Höhe und die Verteilung der Vergütung
            werden durch Vereinbarung zwischen den
            Spitzenverbänden der Krankenkassen, die
            gemeinsam und einheitlich handeln müs-

            sen, dem Verband Deutscher Rentenver-
            sicherungsträger, der Bundesagentur für
            Arbeit und der Künstlersozialkasse geregelt;
            § 213 Abs. 2 des Fünften Buches gilt für die
            Spitzenverbände der Krankenkassen ent-
            sprechend. In der Vereinbarung ist auch für
            den Fall, dass eine Einzugsstelle ihre Pflich-
            ten nicht ordnungsgemäß erfüllt und da-
            durch erhebliche Beitragsrückstände ent-
            stehen, festzulegen, dass sich die Vergü-
            tung für diesen Zeitraum angemessen min-
            dert.“
      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
         gefügt:

           „(1a) Bis zum Inkrafttreten der nach Absatz 1
        Satz 2 abzuschließenden Vereinbarung beträgt
        die

        1. von den Trägern der Rentenversicherung an
           die Einzugsstellen und die Künstlersozial-
           kasse,

        2. von der Bundesagentur für Arbeit an die
           Krankenkassen sowie
        3. von den Krankenkassen an die Bundes-
           knappschaft und die Künstlersozialkasse
        zu zahlende Vergütung jährlich insgesamt

        950 Millionen Euro. Der jeweilige Anteil beträgt

        für

        1. die Rentenversicherung 412,3 Millionen Euro,
           davon an die Bundesknappschaft/Verwal-
           tungsstelle Cottbus 36,6 Millionen Euro und
           an die Künstlersozialkasse 1,4 Millionen
           Euro,

        2. die Bundesagentur für Arbeit 500 Millionen
           Euro an die Krankenkassen,

        3. die Krankenkassen an die Bundesknapp-

           schaft/Verwaltungsstelle Cottbus 36,3 Millio-

           nen Euro und

        4. die Krankenkassen an die Künstlersozial-
           kasse 1,4 Millionen Euro.
        Die Träger der Rentenversicherung und die Bun-
        desagentur für Arbeit haben ihren Anteil in gleich
        bleibenden monatlichen Raten an die Spitzen-
        verbände der Krankenkassen in dem für das
        Jahr 2004 maßgebenden Verhältnis der auf die
        einzelnen Spitzenverbände der Krankenkassen
        entfallenden Vergütung zu zahlen. Der jeweilige
        Spitzenverband verteilt in seinem Zuständig-
        keitsbereich die Vergütung in dem für das Jahr
        2004 maßgebenden Verhältnis der einzelnen
        Einzugsstellen, soweit der zuständige Spitzen-
        verband nicht eine abweichende Vereinbarung
        zu den Anteilen der einzelnen Einzugsstellen
        trifft. Erfüllt eine Einzugsstelle ihre Pflichten nicht

        ordnungsgemäß und entstehen dadurch erheb-
        liche Beitragsrückstände, vermindert sich die
        Vergütung für diesen Zeitraum um bis zu 50 Pro-
        zent; erheblich ist ein Rückstand an Beiträgen
        von mindestens 10 Prozent des Betrags, der
        monatlich von der Einzugsstelle als Gesamtsozi-
        alversicherungsbeitrag einzuziehen ist; § 28r
        bleibt unberührt.“

     c) Absatz 3 wird aufgehoben.

10a. In § 28n wird die Nummer 5 gestrichen und die bis-
     herige Nummer 7 wird Nummer 4.

11. In § 28o Abs. 1 werden der Punkt am Satzende
    durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
    angefügt:
     „dies gilt bei mehreren Beschäftigungen gegenüber
     allen beteiligten Arbeitgebern.“

12. In § 28p Abs. 8 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „deren Beschäftigung“ ein Komma und die Wörter
    „die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten
    zuständigen Einzugsstelle“ eingefügt.

13. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:

       „(3) Versicherungsträger können die für sie
     zuständigen obersten Bundes- und Landesbehör-
     den insbesondere in Fragen der Rechtsetzung kurz-
     zeitig personell unterstützen. Dadurch entstehende
     Kosten sind ihnen grundsätzlich zu erstatten; Aus-
     nahmen werden in den jeweiligen Gesetzen zur
     Feststellung der Haushalte von Bund und Ländern
     festgelegt.“

14. In § 51 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz wird die Anga-

    be „§ 50 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 50

    Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

15. § 69 wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Leis-
        tungsrechnung“ ein Komma und das Wort „Per-
        sonalbedarfsermittlung“ angefügt.

     b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
           „(6) Die Sozialversicherungsträger dürfen

        Planstellen und Stellen nur ausbringen, soweit

        sie unter Anwendung angemessener und aner-

        kannter Methoden der Personalbedarfsermitt-
        lung begründet sind. Die Erforderlichkeit der im
        Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und
        Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen
        regelmäßig zu überprüfen.“

16. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 werden der Punkt durch ein Semi-
        kolon ersetzt und der Satz „Die Stundung soll
        gegen angemessene Verzinsung und in der
        Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt
        werden;“ gestrichen.

     b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
        „Die Stundung soll gegen angemessene Verzin-
        sung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleis-
        tung gewährt werden. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2
BGBl. 2005, Seite 821 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 821
        dürfen Beitragsansprüche auch niedergeschla-
        gen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als
        sechs Monate meldepflichtige Beschäftigte
        nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die
        von den Spitzenverbänden der Sozialversiche-
        rung und der Bundesagentur für Arbeit gemein-
        sam und einheitlich festgelegten Beträge nicht
        überschreiten; die Grenzbeträge sollen auch an
        eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebun-
        den werden, wenn die Kosten der Maßnahme in
        einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur
        Höhe der Forderung stehen. Die Vereinbarung
        nach Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bun-
        desministeriums für Gesundheit und Soziale
        Sicherung. Kommt eine Vereinbarung nach
        Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministe-
        rium für Gesundheit und Soziale Sicherung fest-
        gesetzten Frist zustande, bestimmt dieses im
        Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
        Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung der Betei-
        ligten die Beträge durch Rechtsverordnung mit
        Zustimmung des Bundesrates.“

17. § 85 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Betei-
            ligung an gemeinnützigen Einrichtungen,“
            gestrichen und das nachfolgende Wort
            „die“ groß geschrieben.

        bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Absicht,“
            die Wörter „sich zur Aufgabenerfüllung an
            Einrichtungen mit Ausnahme von Arbeits-
            gemeinschaften im Sinne dieses Gesetz-
            buches zu beteiligen, sowie die Absicht,“
            eingefügt.

        cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „System-
            konzept“ die Wörter „der Datenverarbei-
            tung“ eingefügt.
        dd) In Satz 4 werden nach dem Wort „Beschaf-
            fung“ die Wörter „und bei den Rentenversi-

            cherungsträgern auch für die Eigenentwick-

            lung“ eingefügt und das Wort „Program-
            men“ durch das Wort „Datenverarbeitungs-
            programmen“ ersetzt.
     b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
           „(5) Maßnahmen einer Einrichtung, an der ein
        Versicherungsträger beteiligt ist und die nach
        den Absätzen 1 bis 4 genehmigungs- oder
        anzeigepflichtig wären, hat der Versicherungs-
        träger der Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzu-
        zeigen.“

18. In § 111 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „Abs. 2“ ge-
    strichen.

18a. § 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „im Jahr
        2004 zu 10 Prozent“ die Wörter „und im Jahr
        2005 zu 30 Prozent“ eingefügt.

     b) In Satz 2 werden nach dem Wort „der“ die Wör-
        ter „für das Jahr 2005 anzuwendende“ eingefügt
        und die Wörter „nach Satz 1“ gestrichen.

19. Nach § 117 wird folgender § 118 angefügt:
                                 „§ 118

                 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
           § 22 Abs. 1 in der ab 1. April 2005 geltenden Fas-
        sung ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen das
        Insolvenzereignis nach dem 1. April 2005 eingetre-
        ten ist.“

                              Artikel 2
                      Änderung des
             Ersten Buches Sozialgesetzbuch

                              (860-1)
  Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450), wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 70
   folgende Angabe angefügt:

   „§ 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Ver-
         pfändung und Pfändung“.

2. In § 17 Abs. 3 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 97“ die
   Angabe „Abs. 1 Satz 1 bis 4 und“ eingefügt.

3. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in
   Anspruch genommen werden:
   1.     Hilfe zum Lebensunterhalt,

   1a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
       rung,

   2.     Hilfen zur Gesundheit,
   3.     Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
   4.     Hilfe zur Pflege,

   5.     Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer

          Schwierigkeiten,

   6.     Hilfe in anderen Lebenslagen
   sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstüt-
   zung.“
4. Dem § 53 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfän-
   dung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden
   sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch
   der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leis-
   tungsträger zur Erstattung des entsprechenden
   Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den
   Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend
   zu machen.“
5. Dem § 54 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53
   Abs. 6 entsprechend.“

6. § 68 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 17 wird das Komma durch einen Punkt
      ersetzt.
   b) Nummer 18 wird aufgehoben.
BGBl. 2005, Seite 822 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 822
7. Nach § 70 wird folgender § 71 angefügt:

                          „§ 71

                Überleitungsvorschrift zur
         Übertragung, Verpfändung und Pfändung
     § 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleis-
   tungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März
   2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht wer-
   den.“

                        Artikel 2a

                   Änderung des
          Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
                         (860-2)

  Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung

für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom

24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November
2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie

   folgt gefasst:

   „§ 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der

         Rentenversicherung und bei Anspruch auf Ver-

         letztengeld aus der Unfallversicherung“.

2. § 25 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 25

                        Leistungen
            bei medizinischer Rehabilitation der
         Rentenversicherung und bei Anspruch auf

         Verletztengeld aus der Unfallversicherung

      Hat ein Bezieher von Arbeitslosengeld II dem Grun-

   de nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizini-
   schen Leistungen der gesetzlichen Rentenversiche-
   rung, erbringen die Träger der Leistungen nach die-
   sem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss
   auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter;
   dies gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Ver-
   letztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
   Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet,
   erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch
   von den zur Leistung verpflichteten Trägern monat-

   liche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse
   des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten
   Buches gilt entsprechend.“

3. In § 26 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 werden das Wort „allge-
   meine“ durch das Wort „ermäßigte“ und die Angabe
   „§ 245“ durch die Angabe „§ 246“ ersetzt.

                         Artikel 3

                     Änderung des
           Dritten Buches Sozialgesetzbuch
                         (860-3)
   In § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zu-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2005

(BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird das Wort „Bun-
dessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“

ersetzt.

                        Artikel 4
                   Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-5)
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. März
2005 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert:

01. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mit-

    gliedern“ die Wörter „sowie die Kinder von

    familienversicherten Kindern“ eingefügt.

 1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „nach diesem Kapitel“ die Wörter „und nach den
    Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Zweiten

    Buches der Reichsversicherungsordnung“ einge-

    fügt.

 1a. In § 44 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1

     Nr. 5, 6, 9 oder 10“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1

     Nr. 2a, 5, 6, 9 oder 10“ ersetzt.

 2. In § 47 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Bei-
    tragsbemessung“ die Wörter „aus Arbeitseinkom-
    men“ eingefügt.

2a. § 47b wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitslosen-

        geld II,“ gestrichen.

     b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Semikolon und
        die Wörter „Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a
        erhalten Krankengeld in Höhe des Betrages des
        Arbeitslosengeldes II“ gestrichen.
     c) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort
        „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort
        „Arbeitslosengeld II“ gestrichen.

 3. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „gezahl-
        tes Arbeitsentgelt“ das Semikolon und der fol-
        gende Halbsatz gestrichen.
     b) In Nummer 3 werden die Wörter „oder der
        Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Drit-
        ten Buch ruht“ gestrichen.
     c) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
        „3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld
             oder Arbeitslosengeld beziehen oder der
             Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem
             Dritten Buch ruht,“.

 4. § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsiche-
         rung im Alter und bei Erwerbsminderung nach
         dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe
BGBl. 2005, Seite 823 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 823
   zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversor-
   gungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses
   für anwendbar erklärt, erhalten,“.

4a. In § 76 Abs. 1 Satz 4 werden vor dem Wort „Zahl“
    das Wort „Die“ eingefügt, die Wörter „und Umfang“
    gestrichen und das Wort „dürfen“ durch das Wort
    „darf“ ersetzt.

5. § 77 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kas-
       senärztlichen Bundesvereinigungen können die
       für sie zuständigen obersten Bundes- und Lan-
       desbehörden insbesondere in Fragen der
       Rechtsetzung kurzzeitig personell unterstützen.
       Dadurch entstehende Kosten sind ihnen grund-

       sätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den

       jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haus-
       halte von Bund und Ländern festgelegt.“
    b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

          „(6) § 94 Abs. 1a bis 4 und § 97 Abs. 1 Satz 1
       bis 4 des Zehnten Buches gelten entsprechend.“

6. Nach § 137f Abs. 5 wird folgender Absatz 6 ange-
   fügt:

       „(6) Soweit in den Verträgen zur Durchführung
    strukturierter Behandlungsprogramme nach Ab-
    satz 1 die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft vorge-
    sehen ist, darf diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben

    abweichend von § 80 Abs. 5 Nr. 2 des Zehnten

    Buches dem Auftragnehmer die Verarbeitung des

    gesamten Datenbestandes übertragen. Der Auf-

    traggeber hat den für ihn zuständigen Datenschutz-

    beauftragten rechtzeitig vor der Auftragserteilung
    die in § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Zehnten
    Buches genannten Angaben schriftlich anzuzeigen.
    § 80 Abs. 6 Satz 4 des Zehnten Buches bleibt unbe-
    rührt. Die für die Auftraggeber und Auftragnehmer
    zuständigen Aufsichtsbehörden haben bei der Kon-
    trolle der Verträge nach Satz 1 eng zusammenzuar-
    beiten.“

6a. Dem § 140 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Eigeneinrichtungen können nach Art, Umfang
    und finanzieller Ausstattung an den Versorgungs-
    bedarf unter Beachtung der Landeskrankenhaus-
    planung und der Zulassungsbeschränkungen im
    vertragsärztlichen Bereich angepasst werden; sie
    können Gründer von medizinischen Versorgungs-
    zentren nach § 95 Abs. 1 sein.“

7. § 145 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 werden nach dem Wort „besteht“ das
       Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach
       dem Wort „Risikostrukturausgleich“ die Wörter
       „und um den nach § 269 erhaltenen Ausgleich
       aus dem Risikopool“ eingefügt.

    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Zu den Ausgaben zählen auch die nach den
       §§ 266 und 269 zu tragenden Ausgleiche.“

 7a. In § 176 Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 1
     Nr. 2“ ein Komma und die Angabe „2a“ eingefügt.

 7b. In § 177 Abs. 3 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 1
     Nr. 2“ ein Komma und die Angabe „2a“ eingefügt.

 8. In § 211 Abs. 3 wird der den Satz abschließende
    Punkt gestrichen und durch ein Semikolon ersetzt
    und folgender Halbsatz angefügt:

     „§ 30 Abs. 3 des Vierten Buches ist entsprechend
     anzuwenden.“

 9. In § 217 Abs. 4 wird der den Satz abschließende
    Punkt gestrichen und durch ein Semikolon ersetzt
    und folgender Halbsatz angefügt:

     „§ 30 Abs. 3 des Vierten Buches ist entsprechend

     anzuwenden.“

10. § 219 wird wie folgt geändert:

     a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.

     b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

     c) Die Angabe „Absatz 1“ wird durch die Angabe
        „§ 94 Abs. 1a Satz 1 des Zehnten Buches“
        ersetzt.

11. Dem § 231 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Wenn dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene

     Beitragsanteile nach Satz 1 erstattet werden, wer-

     den dem Träger der gesetzlichen Rentenversiche-

     rung die von diesem insoweit getragenen Beitrags-

     anteile erstattet.“

12. In § 246 wird das Wort „allgemeine“ durch das Wort
    „ermäßigte“ ersetzt.

13. § 247 Abs. 3 wird aufgehoben.

13a. § 248 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemes-
        sung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und
        Arbeitseinkommen der nach § 247 Abs. 1 gelten-
        de allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse.“
     b) In Satz 2 werden die Wörter „am 1. März gelten-
        den allgemeinen Beitragssatzes ihrer Kranken-
        kasse vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres
        bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres“
        durch die Wörter „nach Satz 1 maßgeblichen
        Beitragssatzes ihrer Krankenkasse“ ersetzt.
     c) Folgender Satz 4 wird angefügt:

        „Vom 1. April 2005 bis zum 30. Juni 2005 gilt
        Satz 1 mit der Maßgabe, dass der am 1. Juli

        2004 geltende allgemeine Beitragssatz der
        jeweiligen Krankenkasse des Versicherungs-
        pflichtigen zu Grunde zu legen ist.“
BGBl. 2005, Seite 824 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 824
14. § 255 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

         „Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge
         nach Satz 1 ist die Erteilung eines besonderen
         Bescheides durch den Träger der Rentenversi-
         cherung nicht erforderlich.“

      b) In Absatz 3a Satz 3 werden nach dem Wort „zah-

         len“ ein Komma und die Wörter „es sei denn,
         dass in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7
         ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist“ eingefügt.

15. Nach § 263 wird folgender § 263a eingefügt:

                             „§ 263a

                    Rechtsträgerabwicklung
         Mit Wirkung vom 30. März 2005 geht das nach
      § 27 Abs. 1 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
      vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1065) vom Bund
      treuhänderisch verwaltete Vermögen der LVA Mark
      Brandenburg – Abteilung Krankenversicherung, der
      LVA Ostpreußen – Abteilung Krankenversicherung,
      der Sudetendeutschen Angestellten Krankenkas-
      sen und der Besonderen Ortskrankenkasse für Bin-
      nenschifffahrt und verwandte Betriebe sowie der
      Landkrankenkasse für den Landkreis Bromberg auf
      den Bund über.“

16. § 264 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Fünf-

         ten“ gestrichen.

      b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfe-

         träger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“
         ersetzt.

17. § 291 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Satz 1 wird der den Satz abschlie-
         ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
         folgender Halbsatz angefügt:

         „Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebens-
         jahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei
         der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist,

         erhalten eine Krankenversichertenkarte ohne

         Lichtbild.“

      b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
         „Abweichend von Satz 1 können die Spitzenver-
         bände der Krankenkassen zur Verbesserung der
         Wirtschaftlichkeit und der Optimierung der Ver-

         fahrensabläufe für die Versicherten die Weiter-
         nutzung der elektronischen Gesundheitskarte
         bei Kassenwechsel vereinbaren; dabei ist
         sicherzustellen, dass die Daten nach Absatz 2

         Nr. 1, 6, 7, 9 und 10 fristgerecht aktualisiert wer-
         den. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung
         des Bundesministeriums für Gesundheit und
         Soziale Sicherung. Vor Erteilung der Genehmi-
         gung ist dem Bundesbeauftragten für den
         Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme zu
         geben. Wird die elektronische Gesundheitskarte
         nach Satz 1 eingezogen, hat die einziehende
         Krankenkasse sicherzustellen, dass eine Weiter-

        nutzung der Daten nach § 291a Abs. 3 Satz 1
        durch die Versicherten möglich ist. Vor Einzug

        der elektronischen Gesundheitskarte hat die ein-
        ziehende Krankenkasse über Möglichkeiten zur
        Löschung der Daten nach § 291a Abs. 3 Satz 1
        zu informieren. Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei
        Austausch der elektronischen Gesundheitskarte
        im Rahmen eines bestehenden Versicherungs-

        verhältnisses.“

18. § 291a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „einer Arz-
            neimitteldokumentation“ durch die Wörter
            „zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicher-
            heit“ ersetzt.
        bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Zahnarzt“ ein
            Komma und das Wort „Psychotherapeuten“
            eingefügt.

     b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

            aaa) In Buchstabe c werden nach dem Wort
                 „Apotheker,“ die Wörter „Apotheker-
                 assistenten,    Pharmazieingenieure,
                 Apothekenassistenten,“ eingefügt.
            bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

                  „d) Personen, die

                     aa) bei den unter Buchstabe a bis c

                         Genannten oder

                     bb) in einem Krankenhaus

                     als berufsmäßige Gehilfen oder zur
                     Vorbereitung auf den Beruf tätig
                     sind, soweit dies im Rahmen der

                     von ihnen zulässigerweise zu erle-
                     digenden Tätigkeiten erforderlich
                     ist und der Zugriff unter Aufsicht
                     der in Buchstabe a bis c Genann-
                     ten erfolgt,“.

        bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

            aaa) In Buchstabe c werden nach dem Wort

                 „Apotheker,“ die Wörter „Apotheker-

                 assistenten,    Pharmazieingenieure,
                 Apothekenassistenten,“ eingefügt.
            bbb) Nach Buchstabe c wird folgender
                 neuer Buchstabe d eingefügt:

                  „d) Personen, die

                     aa) bei den unter Buchstabe a bis c
                         Genannten oder

                     bb) in einem Krankenhaus

                     als berufsmäßige Gehilfen oder zur
                     Vorbereitung auf den Beruf tätig
                     sind, soweit dies im Rahmen der
                     von ihnen zulässigerweise zu er-
                     ledigenden Tätigkeiten erforderlich
                     ist und der Zugriff unter Aufsicht
                     der in Buchstabe a bis c Genann-
                     ten erfolgt,“.
BGBl. 2005, Seite 825 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 825
             ccc) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-
                  stabe e.

             ddd) Nach dem neuen Buchstaben e wird
                  folgender Buchstabe f angefügt:
                   „f) Psychotherapeuten“.

      c) In Absatz 5 Satz 4 werden nach den Wörtern
         „Nr. 2 Buchstabe d“ die Wörter „und e“ einge-

         fügt.

                         Artikel 5
                    Änderung des
          Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

                          (860-6)

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom
14. März 2005 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert:

1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Vor der Angabe zu § 268 wird die Überschrift wie
        folgt gefasst:

                     „Siebter Unterabschnitt

                   Beginn von Witwenrenten
            und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977
             geschiedene Ehegatten und Änderung
            von Renten beim Versorgungsausgleich“.

     b) Nach der Angabe zu § 268 wird folgende Angabe
        eingefügt:
        „§ 268a Änderung von Renten beim Versor-
                gungsausgleich“.

1a. § 21 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     a) Vor dem Wort „Arbeitslosengeld“ wird das
        Komma gestrichen.

     b) Die Wörter „oder Arbeitslosengeld II“ werden

        gestrichen.

     c) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt, und
        folgender Halbsatz wird angefügt:
        „Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der
        Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsun-
        fähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizini-
        schen Leistungen Arbeitslosengeld II bezogen
        und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben,

        erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leis-

        tungen in Höhe des Betrages des Arbeitslosen-
        geldes II.“

2.   Dem § 101 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
     „In den Fällen der Sätze 1 bis 3 und des § 5 des
     Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungs-
     ausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) in
     der jeweils geltenden Fassung ist der Rentenbe-

     scheid des Leistungsberechtigten bei rückwirkender
     oder erst nachträglich bekannt werdender Renten-
     leistung aus der Versicherung des anderen Ehegat-
     ten oder Lebenspartners mit Wirkung vom Zeitpunkt
     des Beginns dieser Rente aufzuheben; die §§ 24
     und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwen-
     den.“

2a. In § 191 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Leis-

    tungsträger“ folgende Wörter eingefügt:
     „sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II die Bun-
     desagentur für Arbeit, in den Fällen nach § 6a des
     Zweiten Buches jedoch der zugelassene kommunale
     Träger“.

3.   Vor § 268 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                    „Siebter Unterabschnitt

                 Beginn von Witwenrenten
          und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977
           geschiedene Ehegatten und Änderung
          von Renten beim Versorgungsausgleich“.

4.   Nach § 268 wird folgender § 268a eingefügt:

                            „§ 268a

                       Änderung von
             Renten beim Versorgungsausgleich

        § 101 Abs. 3 Satz 4 gilt nicht in den Fällen, in
     denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht auf-
     grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente
     begonnen hat und die Entscheidung des Familienge-
     richts über den Versorgungsausgleich wirksam ge-
     worden ist.“

                         Artikel 6

                    Änderung des
           Siebten Buches Sozialgesetzbuch
                          (860-7)
   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch

Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I

S. 721), wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 220 folgende Angabe angefügt:
      „§ 221 Sondervorschriften für die landwirtschaft-
             liche Unfallversicherung“.

 2. In § 5 wird die Angabe „0,12 Hektar“ durch die

    Angabe „0,25 Hektar“ ersetzt.

 2a. In § 47 Abs. 2 werden die Wörter „nicht nur dar-
     lehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder“
     gestrichen und folgender Satz angefügt:
      „Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewähr-
      tes Arbeitslosengeld II bezogen haben, erhalten
      Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeits-
      losengeldes II.“
BGBl. 2005, Seite 826 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 826
3.    § 52 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeits-
          einkommen, das bei Arbeitnehmern um die
          gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versi-
          cherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies
          gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,“.

 4. Dem § 54 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach Satz 1
      beteiligen sich die Berechtigten angemessen an
      den entstehenden Aufwendungen; das Nähere
      bestimmt die Satzung.“

 5. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:
        „(4) Abweichend von Absatz 3 hat die Satzung
      zu bestimmen, dass für Versicherte im Sinne des § 2
      Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a Rente für die ersten
      13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergeben-
      den Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt
      wird.“

 6. § 93 wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

         „Die Satzung kann bestimmen, dass die in
         Absätzen 1 und 2 genannten Beträge um bis zur
         Hälfte erhöht werden.“
      b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

            „(6) Für Versicherte im Sinne der Absätze 1
         und 3, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
         das 65. Lebensjahr vollendet haben, wird der
         sich aus Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Jahres-
         arbeitsverdienst verringert. Die Verringerung
         nach Satz 1 beträgt
         1. 65 vom Hundert für Versicherte, die im Zeit-
            punkt des Versicherungsfalls das 75. Lebens-
            jahr vollendet haben,
         2. 50 vom Hundert für Versicherte, die im Zeit-
            punkt des Versicherungsfalls das 70. Lebens-
            jahr und noch nicht das 75. Lebensjahr voll-
            endet haben,

         3. 35 vom Hundert für die übrigen Versicherten.

         Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche-
         rungsfalls das 65. Lebensjahr noch nicht vollen-
         det haben und die Anspruch auf

         1. vorzeitige Altersrente oder Rente wegen vol-

            ler Erwerbsminderung aus der Alterssiche-

            rung der Landwirte,

         2. Witwen- oder Witwerrente aus der Alterssi-
            cherung der Landwirte wegen Erwerbsmin-
            derung,
         3. Überbrückungsgeld aus der Alterssicherung
            der Landwirte oder

         4. Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz
            zur Förderung der Einstellung der landwirt-
            schaftlichen Erwerbstätigkeit
         haben, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; die
         Verringerung beträgt 35 vom Hundert.“

 6a. In § 118 Abs. 1 Satz 4 werden der Punkt durch ein
     Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

      „für Entschädigungslasten, die auf Versicherungs-
      fällen vor der Vereinigung beruhen, kann die Ver-
      einbarung Regelungen über den Zeitraum von zwölf
      Jahren hinaus vorsehen.“

 7. § 166 wird wie folgt geändert:
      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

            „(2) Beauftragen Unfallversicherungsträger
         Träger der Rentenversicherung mit der Durch-
         führung der Prüfung bei den Arbeitgebern nach
         § 28p Abs. 1 des Vierten Buches, darf in der
         Datei nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten
         Buches zusätzlich der Name des für den Arbeit-
         geber zuständigen Unfallversicherungsträgers
         gespeichert werden.“

 8. Dem § 185 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
      „Der Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte in
      Privathaushalten, die nach § 28a Abs. 7 des Vierten
      Buches der Einzugsstelle gemeldet worden sind,
      beträgt für das Jahr 2006 1,6 vom Hundert des
      jeweiligen Arbeitsentgelts. Das Bundesministerium
      für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermäch-
      tigt, den Beitragssatz durch Rechtsverordnung mit
      Zustimmung des Bundesrates gemäß den nachfol-
      genden Bestimmungen zu regeln. Der Beitragssatz
      des Jahres 2006 gilt so lange, bis er nach Maßgabe
      der Regelung über die Festsetzung der Beitragssät-
      ze nach § 21 des Vierten Buches neu festzusetzen
      ist. Der Bundesverband der Unfallkassen e. V. stellt
      einen gemeinsamen Beitragseinzug sicher.“

 9. § 217 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

10.   Nach § 220 wird folgender § 221 angefügt:
                             „§ 221

                 Sondervorschriften für die
            landwirtschaftliche Unfallversicherung
         Für Leistungen nach § 54 findet § 54 Abs. 3

      Satz 2 keine Anwendung, wenn die Antragstellung
      oder, wenn den Leistungen kein Antrag vorausging,
      die Inanspruchnahme vor dem 1. Januar 2006
      erfolgt ist. § 72 Abs. 4 in der ab 30. März 2005 gel-
      tenden Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzu-

      wenden, die nach dem 31. Dezember 2005 einge-

      treten sind. § 93 Abs. 5 und 6 in der ab 30. März

      2005 geltenden Fassung ist nur auf Versicherungs-
      fälle anzuwenden, die nach dem 29. März 2005 ein-
      getreten sind.“

                         Artikel 7

                    Änderung des
           Achten Buches Sozialgesetzbuch
                          (860-8)
  In § 35a Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekannt-
BGBl. 2005, Seite 827 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 827
machung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 40 und 41 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 53
Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften
Buches“ ersetzt.

                         Artikel 8

                   Änderung des
          Neunten Buches Sozialgesetzbuch
                          (860-9)

   Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation

und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt ge-
ändert:

1.   In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie
     folgt gefasst:

     „§ 17 Ausführung von Leistungen, Persönliches
           Budget“.

2.   § 10 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.

3.   § 17 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „monatliches“ gestri-
            chen.

        bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

            „Budgetfähig sind auch die neben den Leis-
            tungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen
            der Krankenkassen und der Pflegekassen,
            Leistungen der Träger der Unfallversicherung
            bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege
            der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und
            regelmäßig wiederkehrende Bedarfe bezie-
            hen und als Geldleistungen oder durch Gut-
            scheine erbracht werden können.“
        cc) Satz 5 wird aufgehoben.

     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden der den Satz abschließende
            Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wör-
            ter „bei laufenden Leistungen monatlich.“
            angefügt.
        bb) In Satz 3 werden die Wörter „im Verfahren“
            durch die Wörter „auf der Grundlage der“ und
            die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 10
            Abs. 1 getroffenen Feststellungen“ ersetzt.

     c) In Absatz 4 werden die Wörter „erstangegangene

        und beteiligte“ durch die Wörter „zuständige der
        beteiligten“ ersetzt und folgende Sätze angefügt:
        „Ein anderer der beteiligten Leistungsträger kann
        mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragt werden,
        wenn die beteiligten Leistungsträger dies in
        Abstimmung mit den Leistungsberechtigten ver-
        einbaren; in diesem Fall gilt § 93 des Zehnten

         Buches entsprechend. Die für den handelnden
         Leistungsträger zuständige Widerspruchsstelle
         erlässt auch den Widerspruchsbescheid.“

3a. In § 84 Abs. 4 wird die Absatzbezeichnung „(4)“
    durch „(3)“ ersetzt.

3b. In § 145 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Führ-
    hundes“ ein Semikolon und die Wörter „das Gleiche

    gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter
    Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Notwendig-
    keit einer ständigen Begleitung eingetragen ist und
    der ohne Begleitperson fährt“ eingefügt.

4.    § 148 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „und
         der Zahl“ durch die Wörter „und der Hälfte“
         ersetzt.

      b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

            „(5) Weist ein Unternehmen durch Verkehrs-
         zählung nach, dass das Verhältnis zwischen den
         nach diesem Kapitel unentgeltlich beförderten
         Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den
         nach Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz um min-
         destens ein Drittel übersteigt, wird neben dem
         sich aus der Berechnung nach Absatz 4 ergeben-
         den Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewie-
         sene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet.

         Die Länder können durch Rechtsverordnung
         bestimmen, dass die Verkehrszählung durch Drit-
         te auf Kosten des Unternehmens zu erfolgen hat.“

5.    In § 150 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „68 Prozent“

      durch die Angabe „80 Prozent“ ersetzt.

6.    Dem § 159 wird folgender Absatz 6 angefügt:

        „(6) Auf Erstattungen nach Teil 2 Kapitel 13 ist
      § 148 für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene
      Fahrgeldausfälle in der bis zu diesem Zeitpunkt gel-
      tenden Fassung anzuwenden.“

                          Artikel 9

                    Änderung des
           Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-10-1)
   Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des
Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird wie
folgt geändert:

1. § 66 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
        „Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestim-
        men, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung
        der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstre-
        ckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstre-
        ckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeig-
BGBl. 2005, Seite 828 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 828
      nete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungs-
      beamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist

      durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss,

      die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich

      berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende

      mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die

      oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestim-

      men, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung

      der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstre-

      ckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversiche-

      rungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete

      1. der Verbände der Krankenkassen oder

      2. einer bestimmten Krankenkasse

      als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür
      fachlich geeignete Bedienstete der genannten Ver-
      bände und Krankenkassen als Vollziehungsbeam-
      te bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Ver-
      band der Krankenkassen ist berechtigt, Verwal-
      tungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung
      verbundenen Aufgabe zu erlassen.“

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die
      Angabe „Absatz 1 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
   c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Für die landesunmittelbaren Körperschaften,
      Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
      gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend.“

2. § 94 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
         „(1a) Träger der Sozialversicherung, Verbände
      von Trägern der Sozialversicherung und die Bun-
      desagentur für Arbeit einschließlich der in § 19a
      Abs. 2 des Ersten Buches genannten anderen
      Leistungsträger können insbesondere zur gegen-
      seitigen Unterrichtung, Abstimmung, Koordinie-
      rung und Förderung der engen Zusammenarbeit
      im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Auf-
      gaben Arbeitsgemeinschaften bilden. Die Auf-
      sichtsbehörde ist vor der Bildung von Arbeits-
      gemeinschaften und dem Beitritt zu ihnen so
      rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, dass
      ihr ausreichend Zeit zur Prüfung bleibt. Die Auf-
      sichtsbehörde kann auf eine Unterrichtung ver-
      zichten.“
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „nach anderen Büchern“ werden

          durch die Wörter „nach diesem Gesetzbuch“

          ersetzt.

      bb) Die Angabe „§§ 88, 90 und 90a“ wird durch die
          Angabe „§§ 85, 88, 90 und 90a“ ersetzt.
      cc) Der den Satz abschließende Punkt wird durch
          ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
          angefügt:

          „ist ein Spitzenverband der gesetzlichen Kran-
          kenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit

          Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft, führt das
          zuständige Bundesministerium in Abstim-
          mung mit den für die übrigen Mitglieder
          zuständigen Aufsichtsbehörden die Aufsicht.“

3. § 97 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Kann ein Leistungsträger, ein Verband von

   Leistungsträgern oder eine Arbeitsgemeinschaft von

   einem Dritten Aufgaben wahrnehmen lassen, muss

   sichergestellt sein, dass der Dritte die Gewähr für eine

   sachgerechte, die Rechte und Interessen des Betrof-

   fenen wahrende Erfüllung der Aufgaben bietet. Soweit

   Aufgaben aus dem Bereich der Sozialversicherung

   von einem Dritten, an dem ein Leistungsträger, ein

   Verband oder eine Arbeitsgemeinschaft unmittelbar

   oder mittelbar beteiligt ist, wahrgenommen werden
   sollen, hat der Leistungsträger, der Verband oder die
   Arbeitsgemeinschaft den Dritten zu verpflichten, dem

   Auftraggeber auf Verlangen alle Unterlagen vorzule-
   gen und über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die
   zur Ausübung des Aufsichtsrechts über die Auftrag-
   geber auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Auf-
   sichtsbehörde des Auftraggebers erforderlich sind.
   Die Aufsichtsbehörde ist durch den Leistungsträger,
   den Verband oder die Arbeitsgemeinschaft so recht-
   zeitig und umfassend zu unterrichten, dass ihr vor der
   Aufgabenübertragung oder einer Änderung ausrei-
   chend Zeit zur Prüfung bleibt. Die Aufsichtsbehörde
   kann auf eine Unterrichtung verzichten. Die Sätze 3
   und 4 gelten nicht für die Bundesagentur für Arbeit.“

4. Dem § 120 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in
   der ab dem 30. März 2005 geltenden Fassung gilt nur
   für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungs-
   beamten ab dem 30. März 2005.“

                        Artikel 9a

                    Änderung des
           Elften Buches Sozialgesetzbuch
                         (860-11)

   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3448),
wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mit-
   glieder“ die Wörter „sowie die Kinder von familien-
   versicherten Kindern“ eingefügt.

2. In § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 2, 3 und 5

   wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2004“ durch

   die Angabe „30. Juni 2007“ und in § 43b wird die
   Angabe „1. Januar 2005“ durch die Angabe „1. Juli
   2007“ ersetzt.

3. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2“ jeweils
      durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

         „(5) Die Pflegekasse und das private Versiche-
      rungsunternehmen haben in den Fällen, in denen
      eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen
BGBl. 2005, Seite 829 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 829
      Pflegebedürftigen pflegt, der Anspruch auf Beihil-
      feleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat
      und für die die Beiträge an die gesetzliche Renten-
      versicherung nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c
      des Sechsten Buches anteilig getragen werden, im
      Antragsverfahren auf Leistungen der Pflegeversi-
      cherung von dem Pflegebedürftigen ab dem
      1. Juni 2005 die zuständige Festsetzungsstelle für
      die Beihilfe oder den Dienstherrn unter Hinweis auf
      die beabsichtigte Weiterleitung der in Satz 2
      genannten Angaben an diese Stelle zu erfragen.
      Der angegebenen Festsetzungsstelle für die Bei-
      hilfe oder dem Dienstherrn sind bei Feststellung
      der Beitragspflicht die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5
      und 8 genannten Angaben sowie der Beginn der
      Beitragspflicht mitzuteilen. Absatz 4 findet auf
      Satz 2 entsprechende Anwendung.“

                        Artikel 10

                   Änderung des

         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-12)
  Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) und
Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3305), wird wie folgt geändert:

01.   In § 29 Abs. 1 Satz 7 werden die Wörter „Woh-
      nungsbeschaffungskosten und Mietkautionen“
      durch die Wörter „Wohnungsbeschaffungskosten,
      Mietkautionen und Umzugskosten“ ersetzt.

1.    In § 40 werden die Wörter „Berechnung und“
      gestrichen.

2.    In § 42 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 wird das Wort
      „Antragsberechtigten“ jeweils durch das Wort
      „Leistungsberechtigten“ ersetzt.

2a.   In § 43 Abs. 1 wird das Wort „Bedarf“ durch die
      Wörter „notwendigen Lebensunterhalt“ ersetzt.

3.    § 45 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Eine Kostenerstattung nach dem Zweiten
      Abschnitt des Dreizehnten Kapitels findet nicht
      statt.“

4.    In § 52 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Zweiten
      Abschnitts des Dritten Titels“ durch die Wörter
      „Dritten Titels des Zweiten Abschnitts“ ersetzt.

5.    In § 82 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Hilfe zum Lebensunterhalt“ die Wörter „und
      Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-

      rung“ eingefügt.

6.    In § 94 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Fünften
      und Sechsten“ durch die Wörter „Sechsten und
      Siebten“ ersetzt.

6.0a. Dem § 98 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
        „Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete
        Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.“

6a.     In § 102 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dessen
        Ehegatte“ durch die Wörter „ihres Ehegatten“ und
        die Wörter „dessen Lebenspartner“ durch die Wör-
        ter „ihres Lebenspartners“ ersetzt.

7.      In § 105 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Leis-
        tung nach § 27“ durch die Wörter „den Leistungen
        nach § 27 oder § 42“ ersetzt.

                         Artikel 11
                     Änderung der
              Verordnung zur Durchführung
     des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

                        (2170-1-4)

  Die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölf-

ten Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „festgestellten“
   durch das Wort „festgesetzten“ ersetzt.

2. Die Überschrift zu § 12 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 12

                       Ausgaben nach
                  § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des
             Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“.

                         Artikel 12
              Änderung des Heimgesetzes

                          (2170-5)
  Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 4 werden die Wörter „§ 93 Abs. 2 des
   Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 75
   Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
   ersetzt.

2. In § 14 Abs. 8 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
   gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozial-
   gesetzbuch“ ersetzt.

                         Artikel 13

              Änderung des Gesetzes über

           die Alterssicherung der Landwirte

                         (8251-10)
  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geän-
BGBl. 2005, Seite 830 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 830
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3445), wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 101 Abs. 3
   des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt“ durch
   die Angabe „§ 101 Abs. 3 und § 268a des Sechsten
   Buches Sozialgesetzbuch gelten“ ersetzt.

2. § 58b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Nr. 2 werden das Komma am Ende der
      Nummer durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
      der Halbsatz angefügt:
      „§ 30 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
      ist entsprechend anzuwenden,“.

   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „§ 85 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozial-
      gesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.“

                       Artikel 14

                     Änderung
             des Zweiten Gesetzes über
       die Krankenversicherung der Landwirte

                        (8252-3)

  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der

Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,

2557), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom

22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3702), wird wie folgt ge-

ändert:

1. In § 50 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 255 Abs. 2
   und 3a“ durch die Angabe „§ 255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
   und 3a Satz 1 und 4“ ersetzt.

2. In § 51a werden das Wort „und“ durch ein Komma
   ersetzt und nach dem Wort „Bundessozialhilfegeset-
   zes“ die Wörter „und von Empfängern laufender Leis-
   tungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes“
   eingefügt.

3. In § 57 Abs. 5 werden in Nummer 1 Buchstabe a die
   Angabe „§ 28a Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 28a
   Abs. 1 bis 3“ und in Nummer 2 die Angabe „§ 28c Nr. 1
   bis 5“ durch die Angabe „§ 28c Nr. 1, 3 bis 5“ ersetzt.

                       Artikel 14a

                 Weitere Änderung
             des Zweiten Gesetzes über
       die Krankenversicherung der Landwirte

                        (8252-3)
  In § 51a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversi-
cherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Geset-
zes geändert worden ist, werden die Wörter „und Fünf-
ten“ gestrichen.

                       Artikel 14b

                   Änderung des
         Behindertengleichstellungsgesetzes
                        (860-9-2)

  In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Behindertengleichstel-
lungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468),
das zuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird nach
der Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Europawahl-
ordnung,“ die Angabe „§ 43 Abs. 2 Satz 2 der Wahl-
ordnung für die Sozialversicherung,“ eingefügt.

                        Artikel 15

                      Änderung
           der Beitragszahlungsverordnung
                       (860-4-1-7)

   Die Beitragszahlungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1927),
zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung

          oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugs-

          stelle der Tag der Wertstellung zugunsten der

          Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung

          das Datum des elektronischen Kontoauszu-

          ges des Geldinstituts der Einzugsstelle;“.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten
      Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Ein-
      zugsstelle im Sinne des Absatzes 1 die beauftragte
      Stelle.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Einzugsstelle erteilt an jedem Arbeits-
      tag Aufträge zur Überweisung der nach § 28k
      Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wei-
      terzuleitenden Beiträge. Die Einzugsstelle ist ver-
      pflichtet,

      1. die vertraglichen Vereinbarungen mit ihrem
         Geldinstitut so zu gestalten, dass die Beiträge
         dem Konto der Einzugsstelle an dem Tag gut-
         geschrieben werden, an dem sie dem Geld-
         institut gutgeschrieben werden,

      2. die Beiträge am Tag der Gutschrift auf ihrem
         Konto an die Träger der Rentenversicherung,
         Pflegeversicherung und Bundesagentur für
         Arbeit durch Überweisung weiterzuleiten,
      3. die Buchungen auf ihrem Konto bei dem Geld-
         institut elektronisch so abzufragen, dass die
         dort gutgeschriebenen Beiträge taggleich vor
         Bankannahmeschluss weitergeleitet werden
         können.
BGBl. 2005, Seite 831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 831
      Werden die Beiträge vom Arbeitgeber im Wege des
      Lastschriftverfahrens eingezogen oder durch
      Scheck gezahlt, sind die Beiträge am Tag der Wert-
      stellung auf dem Konto der Einzugsstelle in die
      Beiträge nach Satz 2 Nr. 3 einzubeziehen. Einzugs-
      stellen mit dezentralem Beitragseinzug leiten die
      Beiträge zentral weiter; als Tag der Gutschrift im
      Sinne des Satzes 2 gilt der Tag der Gutschrift bei
      der Nebenstelle, als Tag der Wertstellung im Sinne
      des Satzes 3 gilt der Tag der Wertstellung bei der
      Nebenstelle. Ergibt sich am Monatsende eine

      Unter- oder Überzahlung, ist diese innerhalb einer
      Woche auszugleichen.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten

      Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der

      Einzugsstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bis 3
      und 5, des Absatzes 2 Satz 1 und 3 und des Absat-
      zes 3 Satz 2 die beauftragte Stelle; in diesen Fällen
      können auch die Träger der Rentenversicherung,
      Pflegeversicherung und die Bundesagentur für
      Arbeit eine beschleunigte Überweisung (Absatz 2
      Satz 3) durch die beauftragte Stelle verlangen.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden das Wort „Vordruck“ durch das
      Wort „Datensatz“ ersetzt und Satz 2 gestrichen.

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

                        Artikel 16

               Änderung der Beitrags-
              überwachungsverordnung
                       (860-4-1-8)
   Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930),
zuletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „ein Beleg über
   die“ durch die Wörter „die Daten der“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Eintragun-
   gen“ durch die Wörter „der Daten“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Für den Beitragsnachweis nach § 28f
      Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
      buch ist der Datensatz nach § 28b Abs. 2 Satz 1
      Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu ver-
      wenden.“

   b) Absatz 5 wird aufgehoben.

4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 3 wird gestrichen.
   b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
      „9. die Bezeichnung des für Meldungen und
          Beitragsnachweise verwendeten EDV-Pro-
          gramms,“.

                        Artikel 17
           Änderung der Datenerfassungs-
            und -übermittlungsverordnung

                       (860-4-1-12)
  Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert
durch Artikel 65 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird der den Satz abschließende Punkt
       gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:

       „sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f

       Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-

       buch.“

    b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Meldungen“ die
       Wörter „und Beitragsnachweise“ eingefügt.

 2. § 4 wird aufgehoben.

 3. § 5 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

      „(9) Der Meldepflichtige hat eine Mehrfachbe-
    schäftigung zu melden.“

 4. § 6 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 6
                          Anmeldung

      Der Beginn einer versicherungspflichtigen Be-
    schäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und
    Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs
    Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.“

 5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Das Ende einer versicherungspflichtigen
    Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn-
    und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von
    sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden.“

 6. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember
    eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten
    mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrech-
    nung, spätestens bis zum 15. April des folgenden
    Jahres, zu erstatten.“

 7. In § 11 Abs. 2 wird das Wort „unverzüglich“ durch die
    Wörter „mit der ersten folgenden Lohn- und Gehalts-
    abrechnung, spätestens innerhalb von sechs
    Wochen nach der Zahlung,“ ersetzt.

 8. § 11a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 23b Abs. 2
       und 3“ durch die Angabe „§ 23b Abs. 2 bis 3“ und
       das Wort „unverzüglich“ durch die Wörter „mit der
       ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung“
       ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „innerhalb von
      sechs Wochen“ durch die Wörter „mit der ersten
      folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung“ ersetzt.
BGBl. 2005, Seite 832 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 832
 9. In § 13 Satz 1 erster Halbsatz wird nach den Wörtern
    „geringfügigen Beschäftigung“ die Angabe „nach § 8
    des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

10. § 15 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 15

                            Änderung

         Die Änderung des Namens, der Staatsangehörig-
      keit oder der Anschrift eines Beschäftigten ist mit der
      folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätes-
      tens innerhalb von sechs Wochen nach der Ände-
      rung, zu melden.“

11. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt wird das
    Wort „Datenübermittlung“ durch das Wort „Daten-
    übertragung“ ersetzt.

12. § 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Eine Meldung nach dem Zweiten Abschnitt erfolgt
      durch Datenübertragung.“

13. § 17 wird wie folgt geändert:

      a) In der Überschrift werden das Komma und das
         Wort „Datenträger“ gestrichen.

      b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und die

         Datenträger“ gestrichen.

      c) In Absatz 2 werden die Wörter „oder Datenträger“
         gestrichen.

14. Im Dritten Abschnitt wird der Zweite Unterabschnitt
    wie folgt gefasst:
                     „Zweiter Unterabschnitt

                         Systemprüfung

                               § 18

                            Grundsatz

        Arbeitgeber dürfen Meldungen nur durch Daten-

      übertragung mittels zugelassener systemgeprüfter

      Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen

      übermitteln. Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum

      oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere

      Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeit-

      gebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt.

                               § 19

                              Antrag
         (1) Für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsab-
      rechnungsprogramme und maschinell erstellte Aus-

      füllhilfen ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Sys-

      temprüfung zu beantragen. Der Antrag auf System-

      prüfung ist an die von den Spitzenverbänden der

      Krankenkassen gemeinsam bestimmte Stelle zu

      richten. Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die

      gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

         (2) Programme und Ausfüllhilfen, die bereits vor
      dem 1. Januar 2006 in Gebrauch waren und noch
      nicht systemgeprüft sind, sind unverzüglich zu einer
      Systemprüfung anzumelden. Anderenfalls sind Mel-

dungen, die mit solchen Programmen oder Ausfüll-
hilfen erzeugt werden, ab dem 1. Mai 2006 von der
Annahmestelle zurückzuweisen.

                        § 20
                   Systemprüfung

   (1) Maschinell geführte Lohn- und Gehaltsab-

rechnungsprogramme sind vor ihrem Einsatz auf die
korrekte Ausführung der Lohn- und Gehaltsabrech-
nungsverfahren, Erstellung der Meldungen und der
technischen Sicherheit der Verfahren nach § 16
Abs. 1 Satz 2 und 3 zu prüfen. Grundlage hierfür sind
die Vorschriften dieser Verordnung sowie der Bei-
tragsüberwachungsverordnung in der jeweils gelten-
den Fassung. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu
erstellen, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung
aufzubewahren ist.
   (2) Werden Programme für die Lohn- und
Gehaltsabrechnung oder die Erstellung von Meldun-
gen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergeb-
nisse verändert oder durch neue Programme ersetzt,
ist vor ihrem Einsatz eine erneute Prüfung zu bean-
tragen. Diese Prüfung kann auch in vereinfachter
Form anhand von speziellen Testaufgaben durchge-
führt werden.

  (3) Erfüllt ein Programm nicht die Voraussetzun-
gen der Systemprüfung oder wird ein Programm ver-

ändert, ohne diese Änderung zur Prüfung der prüfen-

den Stelle vorzulegen, ist die Zulassung des Pro-
gramms zu versagen oder unverzüglich zu entzie-
hen.
  (4) Die Einzelheiten zur Durchführung der System-
prüfung und die Beteiligung der Rentenversiche-
rungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze
nach § 22.

   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für maschinell er-
stellte Ausfüllhilfen entsprechend.

                        § 21

                Zulassungsbescheid

   Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und

einen Zulassungsbescheid von einem Spitzenver-

band der Krankenkassen. Diese sind vom Antrag-

steller aufzubewahren. Die Zulassung legt die für die

ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertra-

gung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. Einzel-

heiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach
§ 22.

                        § 22
             Gemeinsame Grundsätze

   Einzelheiten der Systemprüfung, insbesondere die

Beteiligung der betroffenen Sozialversicherungsträ-

ger, die Zulassungsvoraussetzungen, die Übernah-

me, Prüfung und Korrektur von Daten und das Ver-

fahren zur Weiterleitung der Daten regeln die Spit-

zenverbände der Krankenkassen, der Verband Deut-

scher Rentenversicherungsträger, die Bundesver-
sicherungsanstalt für Angestellte und die Bundes-
agentur für Arbeit einvernehmlich in gemeinsamen
Grundsätzen. Die Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände ist anzuhören.“
BGBl. 2005, Seite 833 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 833
15. In der Überschrift zum Dritten Unterabschnitt des
    Dritten Abschnitts wird das Wort „Datenübermitt-
    lung“ durch das Wort „Datenübertragung“ ersetzt.

16. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Meldungen sind an die zuständige An-
    nahmestelle zu erstatten.“

17. § 24 wird aufgehoben.

18. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Datenübermitt-
    lung“ durch das Wort „Datenübertragung“ ersetzt.

19. Der Vierte Abschnitt wird wie folgt gefasst:

                       „Vierter Abschnitt

                 Beitragsnachweisverfahren

                              § 26
                      Beitragsnachweise

       Der Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1
    des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig
    einzureichen. Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16 bis 24, 31
    Abs. 1 und 3 bis 5, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 6, § 38
    Abs. 1, 2 und 4 und § 40 Abs. 1 bis 3 gelten entspre-
    chend.“

20. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Im bisherigen Text wird das Wort „Datenüber-
           mittlung“ durch das Wort „Datenübertra-
           gung“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
            „Satz 1 gilt entsprechend für die Regelungen
            zur Systemprüfung im Sinne der §§ 18
            bis 21.“

    b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

          „(6) Prüfende Stelle nach § 19 ist für Betriebe,

       die Meldungen nach Absatz 1 erstatten müssen,
       die Seekasse, für Betriebe, die Meldungen nach
       Absatz 4 erstatten müssen, die Bundesknapp-
       schaft.“

21. § 35 wird aufgehoben.

                        Artikel 18

                  Änderung der

       Wahlordnung für die Sozialversicherung

                         (827-6-3)

  Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli

1997 (BGBl. l S. 1946), zuletzt geändert durch Artikel 58

des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),

wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Mitglieder der Wahlleitungen erhalten
      Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekos-

      tengesetz oder, bei landesunmittelbaren Versiche-
      rungsträgern, nach den entsprechenden landes-
      rechtlichen Vorschriften.“
   b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

2. Dem § 43 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
   „Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das
   Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Ver-
   sicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur
   Verfügung gestellt. Das Nähere regelt der Bundes-
   wahlbeauftragte.“

                        Artikel 19

                 Änderung der KSVG-

          Beitragsüberwachungsverordnung

                        (8253-1-5)
  In § 7 Nr. 4 der KSVG-Beitragsüberwachungsverord-
nung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), die durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 388) geändert worden ist, wird die Angabe „ , nach den
§§ 102 und 103“ gestrichen.

                       Artikel 19a

          Änderung der Alterssicherung der
        Landwirte/Datenabgleichsverordnung

                       (8251-10-4)

  Die Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichs-
verordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490),
wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Datenübermittlung erfolgt monatlich bis
   zum dritten Tag dieses Kalendermonats. In die Daten-
   übermittlung werden alle der Kopfstelle bis zum ers-
   ten Tag des betreffenden Kalendermonats zugeleite-

   ten Meldungen nach § 2 einbezogen.“

2. § 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei
   dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als
   Antwortdatensatz bis zum zwölften Tag des Kalender-
   monats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 an die
   Kopfstelle.“

                        Artikel 20
                     Änderung

           des Bundesversorgungsgesetzes

                          (830-2)

  § 30 Abs. 8 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982

(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes

vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
       sowie Renten wegen Alters, Renten wegen ver-
       minderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberen-
BGBl. 2005, Seite 834 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 834
        ten nach dem Gesetz über die Alterssicherung
        der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert
        werden, der für die Bemessung des Beitrags der
        sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften
        Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte

        des Vomhundertsatzes, den das Bundesminis-
        terium für Gesundheit und Soziale Sicherung
        jeweils zum 1. Januar als durchschnittlichen Bei-
        tragssatz der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1

        des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) feststellt;

        die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze
        gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden
        Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden
        Kalenderjahres,“.

2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2
       genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um
       19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden
       Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halb-

       satz gilt entsprechend.“

                        Artikel 21
                   Änderung des
        Künstlersozialversicherungsgesetzes

                         (8253-1)
  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3448), wird
wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1
   und 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a“
   ersetzt.

2. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

         „(3) Das Bundesministerium für Gesundheit

       und Soziale Sicherung ernennt und entlässt die

       Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkas-

       se. Es kann seine Befugnisse auf die Geschäfts-
       führerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse
       des Bundes übertragen.“
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

                        Artikel 22
                     Änderung
             des Zweiten Gesetzes für
      moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
  Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe a und Nr. 9 Buchstabe b und
Artikel 13 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember
2002 (BGBl. I S. 4621) werden aufgehoben.

                        Artikel 23
          Änderung des Wohngeldgesetzes

                         (402-27)
  § 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474),

das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3450) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „auch in den Fäl-
      len des § 25 des Gesetzes,“ angefügt.

   b) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a

      und 1b eingefügt:

      „1a. Leistungen des Übergangsgeldes in Höhe
           des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach
           § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches
           Sozialgesetzbuch,
      1b. Leistungen des Verletztengeldes in Höhe des
          Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47
          Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetz-
          buch,“.

   c) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und

      folgender Halbsatz angefügt:
      „dies gilt in den Fällen der Nummern 1a und 1b
      auch, wenn bei der Berechnung des Arbeitslosen-
      geldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
      buch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden
      sind.“

2. In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 7 Abs. 3 des
   Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,“ die Wörter „auch
   in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1a und 1b bei der
   Berechnung des Arbeitslosengeldes II, in“ eingefügt.

                       Artikel 24
                    Änderung der
        Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

                       (860-5-12)

  Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Janu-

ar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die Ver-

ordnung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3722), wird

wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2 Nr. 2
   und 3“ durch die Angabe „§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
   und 3 und Satz 3“ ersetzt.

2. In § 17 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a ein-
   gefügt:
      „(5a) Können die Anforderungen nach Absatz 4
   Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 voraussichtlich nicht aus
   den der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
   zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln erfüllt wer-
   den, sind die in Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2
   und 3 genannten Beträge zur Vermeidung finanzieller
   Belastungen der Bundesversicherungsanstalt für
   Angestellte auf Grund der unterschiedlichen Zah-
   lungstermine für zahlungsberechtigte Krankenkassen
   und für zahlungsverpflichtete Krankenkassen am 18.
   des jeweiligen Ausgleichsmonats zu zahlen. Das Bun-
   desversicherungsamt bestimmt nach Anhörung der
   Spitzenverbände der Krankenkassen, in welchen
   Ausgleichsmonaten Satz 1 Anwendung findet.“
BGBl. 2005, Seite 835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 835
3. In § 28f Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2“ gestri-
   chen.

                       Artikel 25

                     Änderung
         des Pflege-Versicherungsgesetzes
                       (860-11-1)

  Artikel 51 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch
Artikel 62 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Zwölften Buches
   Sozialgesetzbuch“ durch das Wort „Bundessozial-
   hilfegesetzes“ ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „§ 85 des
      Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
      Wörter „§§ 79 und 81 des Bundessozialhilfegeset-
      zes“ ersetzt.
   b) Im letzten Halbsatz wird das Wort „Bundessozial-
      hilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches
      Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. In Absatz 4 Nr. 5 werden die Wörter „§ 65 Abs. 1 Satz 2
   des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
   Wörter „§ 69b Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfe-
   gesetzes“ ersetzt.

4. In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „§ 63 des
   Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter
   „§ 69 des Bundessozialhilfegesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 26

       Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

                        (9231-1)
  § 35 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom
26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wör-

   ter „§ 118 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe f“ durch die Wörter

   „§ 118 Abs. 4 Satz 4 Nr. 6“ ersetzt.

2. In Absatz 5 Nr. 6 werden die Wörter „§ 118 Abs. 4
   Satz 4 Buchstabe f“ durch die Wörter „§ 118 Abs. 4
   Satz 4 Nr. 6“ ersetzt.

                       Artikel 27
                 Änderung weiterer

          Vorschriften des Sozialhilferechts

1. § 146 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I
   S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 25 des

   Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)
   geändert worden ist, tritt mit Wirkung vom 31. Dezem-
   ber 2003 außer Kraft.

2. § 100 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – So-
   zialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
   2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Arti-
   kel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt mit
   Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

                       Artikel 28
          Aufhebung der Beitragseinzugs-
          und Meldevergütungsverordnung

                      (860-4-1-13)
  Die Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung
vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), zuletzt geändert durch
Artikel 66 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3242), wird aufgehoben.

                       Artikel 29
                      Rückkehr
         zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 11, 15 bis 19a sowie 24 beruhen-
den Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön-
nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen
durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben wer-
den.

                       Artikel 30
                     Neufassung
        des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung kann den Wortlaut des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch in der vom 1. Januar 2006 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                      Artikel 30a

        Neufassung des Wohngeldesgesetzes

   Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-

nungswesen kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes

in der vom 30. März 2005 an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 31
          Neufassung der Datenerfassungs-
           und -übermittlungsverordnung

  Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale

Sicherung kann den Wortlaut der Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung in der vom 1. Januar 2006
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
BGBl. 2005, Seite 836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 836
                        Artikel 32
                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 14 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004

in Kraft.
  (3) Artikel 14 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2004 in
Kraft.
  (4) Artikel 8 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a und b und Arti-
kel 20 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft.

  (5) Artikel 1 Nr. 3, 11,16,18 und 19 tritt am ersten Tag

des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
Kraft.

  (6) Artikel 1 Nr. 10 und 10a, Artikel 2a, 4 Nr. 1a, 2a, 3
Buchstabe c und Nr. 12, Artikel 5 Nr. 1a, Artikel 6 Nr. 2a
und 9, Artikel 8 Nr. 4 und 6, Artikel 9a Nr. 2, Artikel 10
Nr. 6.0a und Artikel 28 treten mit Wirkung vom 1. Januar
2005 in Kraft.

  (6a) Artikel 4 Nr. 13a tritt am 1. April 2005 in Kraft.

  (7) Artikel 19a tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.
   (8) Artikel 1 Nr. 4, 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb,
Nr. 7 Buchstabe a und c, Nr. 8, Artikel 6 Nr. 8, Artikel 8
Nr. 5, Artikel 15, 16 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchstabe b, Arti-
kel 17 Nr. 1, 2, 4 bis 21 und Artikel 30 und 31 treten am

1. Januar 2006 in Kraft.

  (9) Artikel 3 tritt am 2. Februar 2006 in Kraft.
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 21. März 2005
                                               Der Bundespräsident
                                                   Horst Köhler
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder
                                          Die Bundesministerin
                                  für Gesundheit und Soziale
                                              Ulla Schmidt
Sicherung

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 818. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fad038dfa088c740….