Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 818
BGBl. 2005 I S. 818 · 91.146 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren
im Sozialrecht
(Verwaltungsvereinfachungsgesetz)
Vom 21. März 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9a Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
§ 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung des Heimgesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte
Artikel 14 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte
Artikel 14a Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 14b Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
Artikel 15 Änderung der Beitragszahlungsverordnung
Artikel 16 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
Artikel 17 Änderung der Datenerfassungs- und -übermitt-
lungsverordnung
Artikel 18 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversiche-
rung
Artikel 19 Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverord-
nung
Artikel 19a Änderung der Alterssicherung der Landwirte/
Datenabgleichsverordnung
Artikel 20 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Zweiten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Artikel 23 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 24 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 25 Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes
Artikel 26 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 27 Änderung weiterer Vorschriften des Sozialhilferechts
Artikel 28 Aufhebung der Beitragseinzugs- und Meldevergü-
tungsverordnung
Artikel 29 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 30 Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 30a Neufassung des Wohngeldgesetzes
Artikel 31 Neufassung der Datenerfassungs- und -übermitt-
lungsverordnung
Artikel 32 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 23b wird folgende Anga-
be eingefügt:
„§ 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Ein-
nahmen“.
b) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69 Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Spar-
samkeit, Kosten- und Leistungsrechnung,
Personalbedarfsermittlung“.
c) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende Angabe
angefügt:
„§ 118 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt“.
2. § 17a Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

3. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungs-
träger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzun-
gen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsent-
gelt entstehen die Beitragsansprüche, sobald die-
ses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit
das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen
eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 des
Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt
worden ist.“
4. Dem § 23 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Be-
schäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a
Abs. 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind,
richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.“
5. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:
„§ 23c
Sonstige
nicht beitragspflichtige Einnahmen
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld,
Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentage-
geld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäf-
tigung, die für die Zeit des Bezuges von Kranken-
geld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld,
Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschafts-
geld oder während einer Elternzeit weiter erzielt
werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeits-
entgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den
genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsent-
gelt (§ 47 des Fünften Buches) nicht übersteigen.
Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist bei
freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken-
versicherung oder einem privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen Versicherten auch der um den
Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Bei-
trag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversi-
cherung abzuziehen.“
6. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 19 wird das Wort „und“ durch
das Wort „bis“ ersetzt.
bb) Am Ende des Satzes werden nach dem Wort
„Meldung“ folgende Wörter eingefügt:
„durch gesicherte und verschlüsselte Daten-
übertragung aus systemgeprüften Program-
men oder mittels maschinell erstellter Aus-
füllhilfen“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 9 wird das Komma durch
einen Punkt ersetzt.
bbb) Die Nummern 10 und 11 werden
gestrichen.
bb) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Buchsta-
ben c die folgenden Buchstaben d und e an-
gefügt:
„d) die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine
Beziehung als Ehegatte oder Lebens-
partner besteht,
e) die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit
als geschäftsführender Gesellschafter
einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung handelt,“.
7. § 28b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Spitzenverbände der Krankenkas-
sen, der Verband Deutscher Rentenver-
sicherungsträger, die Bundesversicherungsan-
stalt für Angestellte und die Bundesagentur für
Arbeit bestimmen in gemeinsamen Grundsätzen
bundeseinheitlich:
1. die Schlüsselzahlen für Personengruppen,
Beitragsgruppen und für Abgabegründe der
Meldungen,
2. den Aufbau der einzelnen Datensätze für die
Übermittlung von Meldungen und Beitrags-
nachweisen durch Datenübertragung.
Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der
Genehmigung des Bundesministeriums für Ge-
sundheit und Soziale Sicherung, das vorher die
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-
verbände anzuhören hat.“
b) Absatz 2a wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.
8. § 28c wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Meldeverfahren“ wird durch die Wör-
ter „Melde- und Beitragsnachweisverfahren“
ersetzt.
b) In den Nummern 1 und 3 werden nach dem Wort
„Meldungen“ die Wörter „und Beitragsnach-
weise“ eingefügt.
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. unter welchen Voraussetzungen System-
prüfungen durchzuführen, Meldungen und
Beitragsnachweise durch Datenübertragung
zu erstatten sind,“.
d) In Nummer 7 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt.
e) Nummer 8 wird gestrichen.
9. In § 28g Satz 4 werden der den Satz abschließende
Punkt gestrichen und die Wörter „oder er den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder
solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.“
angefügt.
10. § 28l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im bisherigen Text werden vor dem Wort
„Vergütung“ das Wort „pauschale“ einge-
fügt, der den Satz abschließende Punkt

gestrichen und der Halbsatz „ , dies gilt ent-
sprechend für die Künstlersozialkasse.“
angefügt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Höhe und die Verteilung der Vergütung
werden durch Vereinbarung zwischen den
Spitzenverbänden der Krankenkassen, die
gemeinsam und einheitlich handeln müs-
sen, dem Verband Deutscher Rentenver-
sicherungsträger, der Bundesagentur für
Arbeit und der Künstlersozialkasse geregelt;
§ 213 Abs. 2 des Fünften Buches gilt für die
Spitzenverbände der Krankenkassen ent-
sprechend. In der Vereinbarung ist auch für
den Fall, dass eine Einzugsstelle ihre Pflich-
ten nicht ordnungsgemäß erfüllt und da-
durch erhebliche Beitragsrückstände ent-
stehen, festzulegen, dass sich die Vergü-
tung für diesen Zeitraum angemessen min-
dert.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Bis zum Inkrafttreten der nach Absatz 1
Satz 2 abzuschließenden Vereinbarung beträgt
die
1. von den Trägern der Rentenversicherung an
die Einzugsstellen und die Künstlersozial-
kasse,
2. von der Bundesagentur für Arbeit an die
Krankenkassen sowie
3. von den Krankenkassen an die Bundes-
knappschaft und die Künstlersozialkasse
zu zahlende Vergütung jährlich insgesamt
950 Millionen Euro. Der jeweilige Anteil beträgt
für
1. die Rentenversicherung 412,3 Millionen Euro,
davon an die Bundesknappschaft/Verwal-
tungsstelle Cottbus 36,6 Millionen Euro und
an die Künstlersozialkasse 1,4 Millionen
Euro,
2. die Bundesagentur für Arbeit 500 Millionen
Euro an die Krankenkassen,
3. die Krankenkassen an die Bundesknapp-
schaft/Verwaltungsstelle Cottbus 36,3 Millio-
nen Euro und
4. die Krankenkassen an die Künstlersozial-
kasse 1,4 Millionen Euro.
Die Träger der Rentenversicherung und die Bun-
desagentur für Arbeit haben ihren Anteil in gleich
bleibenden monatlichen Raten an die Spitzen-
verbände der Krankenkassen in dem für das
Jahr 2004 maßgebenden Verhältnis der auf die
einzelnen Spitzenverbände der Krankenkassen
entfallenden Vergütung zu zahlen. Der jeweilige
Spitzenverband verteilt in seinem Zuständig-
keitsbereich die Vergütung in dem für das Jahr
2004 maßgebenden Verhältnis der einzelnen
Einzugsstellen, soweit der zuständige Spitzen-
verband nicht eine abweichende Vereinbarung
zu den Anteilen der einzelnen Einzugsstellen
trifft. Erfüllt eine Einzugsstelle ihre Pflichten nicht
ordnungsgemäß und entstehen dadurch erheb-
liche Beitragsrückstände, vermindert sich die
Vergütung für diesen Zeitraum um bis zu 50 Pro-
zent; erheblich ist ein Rückstand an Beiträgen
von mindestens 10 Prozent des Betrags, der
monatlich von der Einzugsstelle als Gesamtsozi-
alversicherungsbeitrag einzuziehen ist; § 28r
bleibt unberührt.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
10a. In § 28n wird die Nummer 5 gestrichen und die bis-
herige Nummer 7 wird Nummer 4.
11. In § 28o Abs. 1 werden der Punkt am Satzende
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„dies gilt bei mehreren Beschäftigungen gegenüber
allen beteiligten Arbeitgebern.“
12. In § 28p Abs. 8 Satz 2 werden nach den Wörtern
„deren Beschäftigung“ ein Komma und die Wörter
„die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten
zuständigen Einzugsstelle“ eingefügt.
13. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Versicherungsträger können die für sie
zuständigen obersten Bundes- und Landesbehör-
den insbesondere in Fragen der Rechtsetzung kurz-
zeitig personell unterstützen. Dadurch entstehende
Kosten sind ihnen grundsätzlich zu erstatten; Aus-
nahmen werden in den jeweiligen Gesetzen zur
Feststellung der Haushalte von Bund und Ländern
festgelegt.“
14. In § 51 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz wird die Anga-
be „§ 50 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 50
Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
15. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Leis-
tungsrechnung“ ein Komma und das Wort „Per-
sonalbedarfsermittlung“ angefügt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Sozialversicherungsträger dürfen
Planstellen und Stellen nur ausbringen, soweit
sie unter Anwendung angemessener und aner-
kannter Methoden der Personalbedarfsermitt-
lung begründet sind. Die Erforderlichkeit der im
Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und
Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen
regelmäßig zu überprüfen.“
16. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und der Satz „Die Stundung soll
gegen angemessene Verzinsung und in der
Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt
werden;“ gestrichen.
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Stundung soll gegen angemessene Verzin-
sung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleis-
tung gewährt werden. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2

dürfen Beitragsansprüche auch niedergeschla-
gen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als
sechs Monate meldepflichtige Beschäftigte
nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die
von den Spitzenverbänden der Sozialversiche-
rung und der Bundesagentur für Arbeit gemein-
sam und einheitlich festgelegten Beträge nicht
überschreiten; die Grenzbeträge sollen auch an
eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebun-
den werden, wenn die Kosten der Maßnahme in
einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur
Höhe der Forderung stehen. Die Vereinbarung
nach Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bun-
desministeriums für Gesundheit und Soziale
Sicherung. Kommt eine Vereinbarung nach
Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministe-
rium für Gesundheit und Soziale Sicherung fest-
gesetzten Frist zustande, bestimmt dieses im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung der Betei-
ligten die Beträge durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates.“
17. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Betei-
ligung an gemeinnützigen Einrichtungen,“
gestrichen und das nachfolgende Wort
„die“ groß geschrieben.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Absicht,“
die Wörter „sich zur Aufgabenerfüllung an
Einrichtungen mit Ausnahme von Arbeits-
gemeinschaften im Sinne dieses Gesetz-
buches zu beteiligen, sowie die Absicht,“
eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „System-
konzept“ die Wörter „der Datenverarbei-
tung“ eingefügt.
dd) In Satz 4 werden nach dem Wort „Beschaf-
fung“ die Wörter „und bei den Rentenversi-
cherungsträgern auch für die Eigenentwick-
lung“ eingefügt und das Wort „Program-
men“ durch das Wort „Datenverarbeitungs-
programmen“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Maßnahmen einer Einrichtung, an der ein
Versicherungsträger beteiligt ist und die nach
den Absätzen 1 bis 4 genehmigungs- oder
anzeigepflichtig wären, hat der Versicherungs-
träger der Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzu-
zeigen.“
18. In § 111 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „Abs. 2“ ge-
strichen.
18a. § 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „im Jahr
2004 zu 10 Prozent“ die Wörter „und im Jahr
2005 zu 30 Prozent“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „der“ die Wör-
ter „für das Jahr 2005 anzuwendende“ eingefügt
und die Wörter „nach Satz 1“ gestrichen.
19. Nach § 117 wird folgender § 118 angefügt:
„§ 118
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
§ 22 Abs. 1 in der ab 1. April 2005 geltenden Fas-
sung ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen das
Insolvenzereignis nach dem 1. April 2005 eingetre-
ten ist.“
Artikel 2
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(860-1)
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 70
folgende Angabe angefügt:
„§ 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Ver-
pfändung und Pfändung“.
2. In § 17 Abs. 3 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 97“ die
Angabe „Abs. 1 Satz 1 bis 4 und“ eingefügt.
3. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in
Anspruch genommen werden:
1. Hilfe zum Lebensunterhalt,
1a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
rung,
2. Hilfen zur Gesundheit,
3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
4. Hilfe zur Pflege,
5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten,
6. Hilfe in anderen Lebenslagen
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstüt-
zung.“
4. Dem § 53 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfän-
dung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden
sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch
der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leis-
tungsträger zur Erstattung des entsprechenden
Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den
Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend
zu machen.“
5. Dem § 54 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53
Abs. 6 entsprechend.“
6. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 wird das Komma durch einen Punkt
ersetzt.
b) Nummer 18 wird aufgehoben.

7. Nach § 70 wird folgender § 71 angefügt:
„§ 71
Überleitungsvorschrift zur
Übertragung, Verpfändung und Pfändung
§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleis-
tungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März
2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht wer-
den.“
Artikel 2a
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(860-2)
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November
2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie
folgt gefasst:
„§ 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der
Rentenversicherung und bei Anspruch auf Ver-
letztengeld aus der Unfallversicherung“.
2. § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Leistungen
bei medizinischer Rehabilitation der
Rentenversicherung und bei Anspruch auf
Verletztengeld aus der Unfallversicherung
Hat ein Bezieher von Arbeitslosengeld II dem Grun-
de nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizini-
schen Leistungen der gesetzlichen Rentenversiche-
rung, erbringen die Träger der Leistungen nach die-
sem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss
auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter;
dies gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Ver-
letztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet,
erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch
von den zur Leistung verpflichteten Trägern monat-
liche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse
des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten
Buches gilt entsprechend.“
3. In § 26 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 werden das Wort „allge-
meine“ durch das Wort „ermäßigte“ und die Angabe
„§ 245“ durch die Angabe „§ 246“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
In § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zu-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2005
(BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird das Wort „Bun-
dessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. März
2005 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert:
01. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mit-
gliedern“ die Wörter „sowie die Kinder von
familienversicherten Kindern“ eingefügt.
1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„nach diesem Kapitel“ die Wörter „und nach den
Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Zweiten
Buches der Reichsversicherungsordnung“ einge-
fügt.
1a. In § 44 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1
Nr. 5, 6, 9 oder 10“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1
Nr. 2a, 5, 6, 9 oder 10“ ersetzt.
2. In § 47 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Bei-
tragsbemessung“ die Wörter „aus Arbeitseinkom-
men“ eingefügt.
2a. § 47b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitslosen-
geld II,“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Semikolon und
die Wörter „Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a
erhalten Krankengeld in Höhe des Betrages des
Arbeitslosengeldes II“ gestrichen.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort
„Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort
„Arbeitslosengeld II“ gestrichen.
3. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „gezahl-
tes Arbeitsentgelt“ das Semikolon und der fol-
gende Halbsatz gestrichen.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „oder der
Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Drit-
ten Buch ruht“ gestrichen.
c) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
„3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld
oder Arbeitslosengeld beziehen oder der
Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem
Dritten Buch ruht,“.
4. § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsiche-
rung im Alter und bei Erwerbsminderung nach
dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe

zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversor-
gungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses
für anwendbar erklärt, erhalten,“.
4a. In § 76 Abs. 1 Satz 4 werden vor dem Wort „Zahl“
das Wort „Die“ eingefügt, die Wörter „und Umfang“
gestrichen und das Wort „dürfen“ durch das Wort
„darf“ ersetzt.
5. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen können die
für sie zuständigen obersten Bundes- und Lan-
desbehörden insbesondere in Fragen der
Rechtsetzung kurzzeitig personell unterstützen.
Dadurch entstehende Kosten sind ihnen grund-
sätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den
jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haus-
halte von Bund und Ländern festgelegt.“
b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) § 94 Abs. 1a bis 4 und § 97 Abs. 1 Satz 1
bis 4 des Zehnten Buches gelten entsprechend.“
6. Nach § 137f Abs. 5 wird folgender Absatz 6 ange-
fügt:
„(6) Soweit in den Verträgen zur Durchführung
strukturierter Behandlungsprogramme nach Ab-
satz 1 die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft vorge-
sehen ist, darf diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben
abweichend von § 80 Abs. 5 Nr. 2 des Zehnten
Buches dem Auftragnehmer die Verarbeitung des
gesamten Datenbestandes übertragen. Der Auf-
traggeber hat den für ihn zuständigen Datenschutz-
beauftragten rechtzeitig vor der Auftragserteilung
die in § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Zehnten
Buches genannten Angaben schriftlich anzuzeigen.
§ 80 Abs. 6 Satz 4 des Zehnten Buches bleibt unbe-
rührt. Die für die Auftraggeber und Auftragnehmer
zuständigen Aufsichtsbehörden haben bei der Kon-
trolle der Verträge nach Satz 1 eng zusammenzuar-
beiten.“
6a. Dem § 140 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Eigeneinrichtungen können nach Art, Umfang
und finanzieller Ausstattung an den Versorgungs-
bedarf unter Beachtung der Landeskrankenhaus-
planung und der Zulassungsbeschränkungen im
vertragsärztlichen Bereich angepasst werden; sie
können Gründer von medizinischen Versorgungs-
zentren nach § 95 Abs. 1 sein.“
7. § 145 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „besteht“ das
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach
dem Wort „Risikostrukturausgleich“ die Wörter
„und um den nach § 269 erhaltenen Ausgleich
aus dem Risikopool“ eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zu den Ausgaben zählen auch die nach den
§§ 266 und 269 zu tragenden Ausgleiche.“
7a. In § 176 Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 1
Nr. 2“ ein Komma und die Angabe „2a“ eingefügt.
7b. In § 177 Abs. 3 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 1
Nr. 2“ ein Komma und die Angabe „2a“ eingefügt.
8. In § 211 Abs. 3 wird der den Satz abschließende
Punkt gestrichen und durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:
„§ 30 Abs. 3 des Vierten Buches ist entsprechend
anzuwenden.“
9. In § 217 Abs. 4 wird der den Satz abschließende
Punkt gestrichen und durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:
„§ 30 Abs. 3 des Vierten Buches ist entsprechend
anzuwenden.“
10. § 219 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
c) Die Angabe „Absatz 1“ wird durch die Angabe
„§ 94 Abs. 1a Satz 1 des Zehnten Buches“
ersetzt.
11. Dem § 231 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene
Beitragsanteile nach Satz 1 erstattet werden, wer-
den dem Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
rung die von diesem insoweit getragenen Beitrags-
anteile erstattet.“
12. In § 246 wird das Wort „allgemeine“ durch das Wort
„ermäßigte“ ersetzt.
13. § 247 Abs. 3 wird aufgehoben.
13a. § 248 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemes-
sung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und
Arbeitseinkommen der nach § 247 Abs. 1 gelten-
de allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „am 1. März gelten-
den allgemeinen Beitragssatzes ihrer Kranken-
kasse vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres
bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres“
durch die Wörter „nach Satz 1 maßgeblichen
Beitragssatzes ihrer Krankenkasse“ ersetzt.
c) Folgender Satz 4 wird angefügt:
„Vom 1. April 2005 bis zum 30. Juni 2005 gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass der am 1. Juli
2004 geltende allgemeine Beitragssatz der
jeweiligen Krankenkasse des Versicherungs-
pflichtigen zu Grunde zu legen ist.“

14. § 255 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge
nach Satz 1 ist die Erteilung eines besonderen
Bescheides durch den Träger der Rentenversi-
cherung nicht erforderlich.“
b) In Absatz 3a Satz 3 werden nach dem Wort „zah-
len“ ein Komma und die Wörter „es sei denn,
dass in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7
ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist“ eingefügt.
15. Nach § 263 wird folgender § 263a eingefügt:
„§ 263a
Rechtsträgerabwicklung
Mit Wirkung vom 30. März 2005 geht das nach
§ 27 Abs. 1 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1065) vom Bund
treuhänderisch verwaltete Vermögen der LVA Mark
Brandenburg – Abteilung Krankenversicherung, der
LVA Ostpreußen – Abteilung Krankenversicherung,
der Sudetendeutschen Angestellten Krankenkas-
sen und der Besonderen Ortskrankenkasse für Bin-
nenschifffahrt und verwandte Betriebe sowie der
Landkrankenkasse für den Landkreis Bromberg auf
den Bund über.“
16. § 264 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Fünf-
ten“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfe-
träger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“
ersetzt.
17. § 291 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der den Satz abschlie-
ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:
„Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebens-
jahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei
der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist,
erhalten eine Krankenversichertenkarte ohne
Lichtbild.“
b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Abweichend von Satz 1 können die Spitzenver-
bände der Krankenkassen zur Verbesserung der
Wirtschaftlichkeit und der Optimierung der Ver-
fahrensabläufe für die Versicherten die Weiter-
nutzung der elektronischen Gesundheitskarte
bei Kassenwechsel vereinbaren; dabei ist
sicherzustellen, dass die Daten nach Absatz 2
Nr. 1, 6, 7, 9 und 10 fristgerecht aktualisiert wer-
den. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für Gesundheit und
Soziale Sicherung. Vor Erteilung der Genehmi-
gung ist dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Wird die elektronische Gesundheitskarte
nach Satz 1 eingezogen, hat die einziehende
Krankenkasse sicherzustellen, dass eine Weiter-
nutzung der Daten nach § 291a Abs. 3 Satz 1
durch die Versicherten möglich ist. Vor Einzug
der elektronischen Gesundheitskarte hat die ein-
ziehende Krankenkasse über Möglichkeiten zur
Löschung der Daten nach § 291a Abs. 3 Satz 1
zu informieren. Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei
Austausch der elektronischen Gesundheitskarte
im Rahmen eines bestehenden Versicherungs-
verhältnisses.“
18. § 291a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „einer Arz-
neimitteldokumentation“ durch die Wörter
„zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicher-
heit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Zahnarzt“ ein
Komma und das Wort „Psychotherapeuten“
eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c werden nach dem Wort
„Apotheker,“ die Wörter „Apotheker-
assistenten, Pharmazieingenieure,
Apothekenassistenten,“ eingefügt.
bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Personen, die
aa) bei den unter Buchstabe a bis c
Genannten oder
bb) in einem Krankenhaus
als berufsmäßige Gehilfen oder zur
Vorbereitung auf den Beruf tätig
sind, soweit dies im Rahmen der
von ihnen zulässigerweise zu erle-
digenden Tätigkeiten erforderlich
ist und der Zugriff unter Aufsicht
der in Buchstabe a bis c Genann-
ten erfolgt,“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c werden nach dem Wort
„Apotheker,“ die Wörter „Apotheker-
assistenten, Pharmazieingenieure,
Apothekenassistenten,“ eingefügt.
bbb) Nach Buchstabe c wird folgender
neuer Buchstabe d eingefügt:
„d) Personen, die
aa) bei den unter Buchstabe a bis c
Genannten oder
bb) in einem Krankenhaus
als berufsmäßige Gehilfen oder zur
Vorbereitung auf den Beruf tätig
sind, soweit dies im Rahmen der
von ihnen zulässigerweise zu er-
ledigenden Tätigkeiten erforderlich
ist und der Zugriff unter Aufsicht
der in Buchstabe a bis c Genann-
ten erfolgt,“.

ccc) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-
stabe e.
ddd) Nach dem neuen Buchstaben e wird
folgender Buchstabe f angefügt:
„f) Psychotherapeuten“.
c) In Absatz 5 Satz 4 werden nach den Wörtern
„Nr. 2 Buchstabe d“ die Wörter „und e“ einge-
fügt.
Artikel 5
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom
14. März 2005 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Vor der Angabe zu § 268 wird die Überschrift wie
folgt gefasst:
„Siebter Unterabschnitt
Beginn von Witwenrenten
und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977
geschiedene Ehegatten und Änderung
von Renten beim Versorgungsausgleich“.
b) Nach der Angabe zu § 268 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 268a Änderung von Renten beim Versor-
gungsausgleich“.
1a. § 21 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem Wort „Arbeitslosengeld“ wird das
Komma gestrichen.
b) Die Wörter „oder Arbeitslosengeld II“ werden
gestrichen.
c) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt, und
folgender Halbsatz wird angefügt:
„Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsun-
fähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizini-
schen Leistungen Arbeitslosengeld II bezogen
und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben,
erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leis-
tungen in Höhe des Betrages des Arbeitslosen-
geldes II.“
2. Dem § 101 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen der Sätze 1 bis 3 und des § 5 des
Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungs-
ausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) in
der jeweils geltenden Fassung ist der Rentenbe-
scheid des Leistungsberechtigten bei rückwirkender
oder erst nachträglich bekannt werdender Renten-
leistung aus der Versicherung des anderen Ehegat-
ten oder Lebenspartners mit Wirkung vom Zeitpunkt
des Beginns dieser Rente aufzuheben; die §§ 24
und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwen-
den.“
2a. In § 191 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Leis-
tungsträger“ folgende Wörter eingefügt:
„sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II die Bun-
desagentur für Arbeit, in den Fällen nach § 6a des
Zweiten Buches jedoch der zugelassene kommunale
Träger“.
3. Vor § 268 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Siebter Unterabschnitt
Beginn von Witwenrenten
und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977
geschiedene Ehegatten und Änderung
von Renten beim Versorgungsausgleich“.
4. Nach § 268 wird folgender § 268a eingefügt:
„§ 268a
Änderung von
Renten beim Versorgungsausgleich
§ 101 Abs. 3 Satz 4 gilt nicht in den Fällen, in
denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht auf-
grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente
begonnen hat und die Entscheidung des Familienge-
richts über den Versorgungsausgleich wirksam ge-
worden ist.“
Artikel 6
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch
Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I
S. 721), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 220 folgende Angabe angefügt:
„§ 221 Sondervorschriften für die landwirtschaft-
liche Unfallversicherung“.
2. In § 5 wird die Angabe „0,12 Hektar“ durch die
Angabe „0,25 Hektar“ ersetzt.
2a. In § 47 Abs. 2 werden die Wörter „nicht nur dar-
lehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder“
gestrichen und folgender Satz angefügt:
„Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewähr-
tes Arbeitslosengeld II bezogen haben, erhalten
Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeits-
losengeldes II.“

3. § 52 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeits-
einkommen, das bei Arbeitnehmern um die
gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versi-
cherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies
gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,“.
4. Dem § 54 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach Satz 1
beteiligen sich die Berechtigten angemessen an
den entstehenden Aufwendungen; das Nähere
bestimmt die Satzung.“
5. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 3 hat die Satzung
zu bestimmen, dass für Versicherte im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a Rente für die ersten
13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergeben-
den Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt
wird.“
6. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Satzung kann bestimmen, dass die in
Absätzen 1 und 2 genannten Beträge um bis zur
Hälfte erhöht werden.“
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für Versicherte im Sinne der Absätze 1
und 3, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
das 65. Lebensjahr vollendet haben, wird der
sich aus Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Jahres-
arbeitsverdienst verringert. Die Verringerung
nach Satz 1 beträgt
1. 65 vom Hundert für Versicherte, die im Zeit-
punkt des Versicherungsfalls das 75. Lebens-
jahr vollendet haben,
2. 50 vom Hundert für Versicherte, die im Zeit-
punkt des Versicherungsfalls das 70. Lebens-
jahr und noch nicht das 75. Lebensjahr voll-
endet haben,
3. 35 vom Hundert für die übrigen Versicherten.
Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls das 65. Lebensjahr noch nicht vollen-
det haben und die Anspruch auf
1. vorzeitige Altersrente oder Rente wegen vol-
ler Erwerbsminderung aus der Alterssiche-
rung der Landwirte,
2. Witwen- oder Witwerrente aus der Alterssi-
cherung der Landwirte wegen Erwerbsmin-
derung,
3. Überbrückungsgeld aus der Alterssicherung
der Landwirte oder
4. Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz
zur Förderung der Einstellung der landwirt-
schaftlichen Erwerbstätigkeit
haben, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; die
Verringerung beträgt 35 vom Hundert.“
6a. In § 118 Abs. 1 Satz 4 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:
„für Entschädigungslasten, die auf Versicherungs-
fällen vor der Vereinigung beruhen, kann die Ver-
einbarung Regelungen über den Zeitraum von zwölf
Jahren hinaus vorsehen.“
7. § 166 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Beauftragen Unfallversicherungsträger
Träger der Rentenversicherung mit der Durch-
führung der Prüfung bei den Arbeitgebern nach
§ 28p Abs. 1 des Vierten Buches, darf in der
Datei nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten
Buches zusätzlich der Name des für den Arbeit-
geber zuständigen Unfallversicherungsträgers
gespeichert werden.“
8. Dem § 185 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte in
Privathaushalten, die nach § 28a Abs. 7 des Vierten
Buches der Einzugsstelle gemeldet worden sind,
beträgt für das Jahr 2006 1,6 vom Hundert des
jeweiligen Arbeitsentgelts. Das Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermäch-
tigt, den Beitragssatz durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates gemäß den nachfol-
genden Bestimmungen zu regeln. Der Beitragssatz
des Jahres 2006 gilt so lange, bis er nach Maßgabe
der Regelung über die Festsetzung der Beitragssät-
ze nach § 21 des Vierten Buches neu festzusetzen
ist. Der Bundesverband der Unfallkassen e. V. stellt
einen gemeinsamen Beitragseinzug sicher.“
9. § 217 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
10. Nach § 220 wird folgender § 221 angefügt:
„§ 221
Sondervorschriften für die
landwirtschaftliche Unfallversicherung
Für Leistungen nach § 54 findet § 54 Abs. 3
Satz 2 keine Anwendung, wenn die Antragstellung
oder, wenn den Leistungen kein Antrag vorausging,
die Inanspruchnahme vor dem 1. Januar 2006
erfolgt ist. § 72 Abs. 4 in der ab 30. März 2005 gel-
tenden Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2005 einge-
treten sind. § 93 Abs. 5 und 6 in der ab 30. März
2005 geltenden Fassung ist nur auf Versicherungs-
fälle anzuwenden, die nach dem 29. März 2005 ein-
getreten sind.“
Artikel 7
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
(860-8)
In § 35a Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekannt-

machung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 40 und 41 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 53
Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften
Buches“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(860-9)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie
folgt gefasst:
„§ 17 Ausführung von Leistungen, Persönliches
Budget“.
2. § 10 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „monatliches“ gestri-
chen.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Budgetfähig sind auch die neben den Leis-
tungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen
der Krankenkassen und der Pflegekassen,
Leistungen der Träger der Unfallversicherung
bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege
der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und
regelmäßig wiederkehrende Bedarfe bezie-
hen und als Geldleistungen oder durch Gut-
scheine erbracht werden können.“
cc) Satz 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden der den Satz abschließende
Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wör-
ter „bei laufenden Leistungen monatlich.“
angefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „im Verfahren“
durch die Wörter „auf der Grundlage der“ und
die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 10
Abs. 1 getroffenen Feststellungen“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „erstangegangene
und beteiligte“ durch die Wörter „zuständige der
beteiligten“ ersetzt und folgende Sätze angefügt:
„Ein anderer der beteiligten Leistungsträger kann
mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragt werden,
wenn die beteiligten Leistungsträger dies in
Abstimmung mit den Leistungsberechtigten ver-
einbaren; in diesem Fall gilt § 93 des Zehnten
Buches entsprechend. Die für den handelnden
Leistungsträger zuständige Widerspruchsstelle
erlässt auch den Widerspruchsbescheid.“
3a. In § 84 Abs. 4 wird die Absatzbezeichnung „(4)“
durch „(3)“ ersetzt.
3b. In § 145 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Führ-
hundes“ ein Semikolon und die Wörter „das Gleiche
gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter
Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Notwendig-
keit einer ständigen Begleitung eingetragen ist und
der ohne Begleitperson fährt“ eingefügt.
4. § 148 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „und
der Zahl“ durch die Wörter „und der Hälfte“
ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Weist ein Unternehmen durch Verkehrs-
zählung nach, dass das Verhältnis zwischen den
nach diesem Kapitel unentgeltlich beförderten
Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den
nach Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz um min-
destens ein Drittel übersteigt, wird neben dem
sich aus der Berechnung nach Absatz 4 ergeben-
den Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewie-
sene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet.
Die Länder können durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass die Verkehrszählung durch Drit-
te auf Kosten des Unternehmens zu erfolgen hat.“
5. In § 150 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „68 Prozent“
durch die Angabe „80 Prozent“ ersetzt.
6. Dem § 159 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Auf Erstattungen nach Teil 2 Kapitel 13 ist
§ 148 für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene
Fahrgeldausfälle in der bis zu diesem Zeitpunkt gel-
tenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 9
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(860-10-1)
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des
Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird wie
folgt geändert:
1. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestim-
men, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung
der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstre-
ckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstre-
ckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeig-

nete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungs-
beamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist
durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss,
die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich
berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende
mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die
oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestim-
men, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung
der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstre-
ckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversiche-
rungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete
1. der Verbände der Krankenkassen oder
2. einer bestimmten Krankenkasse
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür
fachlich geeignete Bedienstete der genannten Ver-
bände und Krankenkassen als Vollziehungsbeam-
te bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Ver-
band der Krankenkassen ist berechtigt, Verwal-
tungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung
verbundenen Aufgabe zu erlassen.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die
Angabe „Absatz 1 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die landesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend.“
2. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Träger der Sozialversicherung, Verbände
von Trägern der Sozialversicherung und die Bun-
desagentur für Arbeit einschließlich der in § 19a
Abs. 2 des Ersten Buches genannten anderen
Leistungsträger können insbesondere zur gegen-
seitigen Unterrichtung, Abstimmung, Koordinie-
rung und Förderung der engen Zusammenarbeit
im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Auf-
gaben Arbeitsgemeinschaften bilden. Die Auf-
sichtsbehörde ist vor der Bildung von Arbeits-
gemeinschaften und dem Beitritt zu ihnen so
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, dass
ihr ausreichend Zeit zur Prüfung bleibt. Die Auf-
sichtsbehörde kann auf eine Unterrichtung ver-
zichten.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „nach anderen Büchern“ werden
durch die Wörter „nach diesem Gesetzbuch“
ersetzt.
bb) Die Angabe „§§ 88, 90 und 90a“ wird durch die
Angabe „§§ 85, 88, 90 und 90a“ ersetzt.
cc) Der den Satz abschließende Punkt wird durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„ist ein Spitzenverband der gesetzlichen Kran-
kenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit
Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft, führt das
zuständige Bundesministerium in Abstim-
mung mit den für die übrigen Mitglieder
zuständigen Aufsichtsbehörden die Aufsicht.“
3. § 97 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kann ein Leistungsträger, ein Verband von
Leistungsträgern oder eine Arbeitsgemeinschaft von
einem Dritten Aufgaben wahrnehmen lassen, muss
sichergestellt sein, dass der Dritte die Gewähr für eine
sachgerechte, die Rechte und Interessen des Betrof-
fenen wahrende Erfüllung der Aufgaben bietet. Soweit
Aufgaben aus dem Bereich der Sozialversicherung
von einem Dritten, an dem ein Leistungsträger, ein
Verband oder eine Arbeitsgemeinschaft unmittelbar
oder mittelbar beteiligt ist, wahrgenommen werden
sollen, hat der Leistungsträger, der Verband oder die
Arbeitsgemeinschaft den Dritten zu verpflichten, dem
Auftraggeber auf Verlangen alle Unterlagen vorzule-
gen und über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die
zur Ausübung des Aufsichtsrechts über die Auftrag-
geber auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Auf-
sichtsbehörde des Auftraggebers erforderlich sind.
Die Aufsichtsbehörde ist durch den Leistungsträger,
den Verband oder die Arbeitsgemeinschaft so recht-
zeitig und umfassend zu unterrichten, dass ihr vor der
Aufgabenübertragung oder einer Änderung ausrei-
chend Zeit zur Prüfung bleibt. Die Aufsichtsbehörde
kann auf eine Unterrichtung verzichten. Die Sätze 3
und 4 gelten nicht für die Bundesagentur für Arbeit.“
4. Dem § 120 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in
der ab dem 30. März 2005 geltenden Fassung gilt nur
für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungs-
beamten ab dem 30. März 2005.“
Artikel 9a
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
(860-11)
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3448),
wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mit-
glieder“ die Wörter „sowie die Kinder von familien-
versicherten Kindern“ eingefügt.
2. In § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 2, 3 und 5
wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2004“ durch
die Angabe „30. Juni 2007“ und in § 43b wird die
Angabe „1. Januar 2005“ durch die Angabe „1. Juli
2007“ ersetzt.
3. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2“ jeweils
durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Pflegekasse und das private Versiche-
rungsunternehmen haben in den Fällen, in denen
eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen

Pflegebedürftigen pflegt, der Anspruch auf Beihil-
feleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat
und für die die Beiträge an die gesetzliche Renten-
versicherung nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c
des Sechsten Buches anteilig getragen werden, im
Antragsverfahren auf Leistungen der Pflegeversi-
cherung von dem Pflegebedürftigen ab dem
1. Juni 2005 die zuständige Festsetzungsstelle für
die Beihilfe oder den Dienstherrn unter Hinweis auf
die beabsichtigte Weiterleitung der in Satz 2
genannten Angaben an diese Stelle zu erfragen.
Der angegebenen Festsetzungsstelle für die Bei-
hilfe oder dem Dienstherrn sind bei Feststellung
der Beitragspflicht die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5
und 8 genannten Angaben sowie der Beginn der
Beitragspflicht mitzuteilen. Absatz 4 findet auf
Satz 2 entsprechende Anwendung.“
Artikel 10
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(860-12)
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) und
Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3305), wird wie folgt geändert:
01. In § 29 Abs. 1 Satz 7 werden die Wörter „Woh-
nungsbeschaffungskosten und Mietkautionen“
durch die Wörter „Wohnungsbeschaffungskosten,
Mietkautionen und Umzugskosten“ ersetzt.
1. In § 40 werden die Wörter „Berechnung und“
gestrichen.
2. In § 42 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 wird das Wort
„Antragsberechtigten“ jeweils durch das Wort
„Leistungsberechtigten“ ersetzt.
2a. In § 43 Abs. 1 wird das Wort „Bedarf“ durch die
Wörter „notwendigen Lebensunterhalt“ ersetzt.
3. § 45 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine Kostenerstattung nach dem Zweiten
Abschnitt des Dreizehnten Kapitels findet nicht
statt.“
4. In § 52 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Zweiten
Abschnitts des Dritten Titels“ durch die Wörter
„Dritten Titels des Zweiten Abschnitts“ ersetzt.
5. In § 82 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Hilfe zum Lebensunterhalt“ die Wörter „und
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
rung“ eingefügt.
6. In § 94 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Fünften
und Sechsten“ durch die Wörter „Sechsten und
Siebten“ ersetzt.
6.0a. Dem § 98 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete
Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.“
6a. In § 102 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dessen
Ehegatte“ durch die Wörter „ihres Ehegatten“ und
die Wörter „dessen Lebenspartner“ durch die Wör-
ter „ihres Lebenspartners“ ersetzt.
7. In § 105 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Leis-
tung nach § 27“ durch die Wörter „den Leistungen
nach § 27 oder § 42“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(2170-1-4)
Die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölf-
ten Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „festgestellten“
durch das Wort „festgesetzten“ ersetzt.
2. Die Überschrift zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Ausgaben nach
§ 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“.
Artikel 12
Änderung des Heimgesetzes
(2170-5)
Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 4 werden die Wörter „§ 93 Abs. 2 des
Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 75
Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
2. In § 14 Abs. 8 wird das Wort „Bundessozialhilfe-
gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte
(8251-10)
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geän-

dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3445), wird wie folgt geändert:
1. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 101 Abs. 3
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt“ durch
die Angabe „§ 101 Abs. 3 und § 268a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch gelten“ ersetzt.
2. § 58b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 2 werden das Komma am Ende der
Nummer durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
der Halbsatz angefügt:
„§ 30 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
ist entsprechend anzuwenden,“.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 85 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.“
Artikel 14
Änderung
des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte
(8252-3)
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3702), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 50 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 255 Abs. 2
und 3a“ durch die Angabe „§ 255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
und 3a Satz 1 und 4“ ersetzt.
2. In § 51a werden das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Bundessozialhilfegeset-
zes“ die Wörter „und von Empfängern laufender Leis-
tungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes“
eingefügt.
3. In § 57 Abs. 5 werden in Nummer 1 Buchstabe a die
Angabe „§ 28a Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 28a
Abs. 1 bis 3“ und in Nummer 2 die Angabe „§ 28c Nr. 1
bis 5“ durch die Angabe „§ 28c Nr. 1, 3 bis 5“ ersetzt.
Artikel 14a
Weitere Änderung
des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte
(8252-3)
In § 51a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversi-
cherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Geset-
zes geändert worden ist, werden die Wörter „und Fünf-
ten“ gestrichen.
Artikel 14b
Änderung des
Behindertengleichstellungsgesetzes
(860-9-2)
In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Behindertengleichstel-
lungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468),
das zuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird nach
der Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Europawahl-
ordnung,“ die Angabe „§ 43 Abs. 2 Satz 2 der Wahl-
ordnung für die Sozialversicherung,“ eingefügt.
Artikel 15
Änderung
der Beitragszahlungsverordnung
(860-4-1-7)
Die Beitragszahlungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1927),
zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung
oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugs-
stelle der Tag der Wertstellung zugunsten der
Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung
das Datum des elektronischen Kontoauszu-
ges des Geldinstituts der Einzugsstelle;“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Ein-
zugsstelle im Sinne des Absatzes 1 die beauftragte
Stelle.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Einzugsstelle erteilt an jedem Arbeits-
tag Aufträge zur Überweisung der nach § 28k
Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wei-
terzuleitenden Beiträge. Die Einzugsstelle ist ver-
pflichtet,
1. die vertraglichen Vereinbarungen mit ihrem
Geldinstitut so zu gestalten, dass die Beiträge
dem Konto der Einzugsstelle an dem Tag gut-
geschrieben werden, an dem sie dem Geld-
institut gutgeschrieben werden,
2. die Beiträge am Tag der Gutschrift auf ihrem
Konto an die Träger der Rentenversicherung,
Pflegeversicherung und Bundesagentur für
Arbeit durch Überweisung weiterzuleiten,
3. die Buchungen auf ihrem Konto bei dem Geld-
institut elektronisch so abzufragen, dass die
dort gutgeschriebenen Beiträge taggleich vor
Bankannahmeschluss weitergeleitet werden
können.

Werden die Beiträge vom Arbeitgeber im Wege des
Lastschriftverfahrens eingezogen oder durch
Scheck gezahlt, sind die Beiträge am Tag der Wert-
stellung auf dem Konto der Einzugsstelle in die
Beiträge nach Satz 2 Nr. 3 einzubeziehen. Einzugs-
stellen mit dezentralem Beitragseinzug leiten die
Beiträge zentral weiter; als Tag der Gutschrift im
Sinne des Satzes 2 gilt der Tag der Gutschrift bei
der Nebenstelle, als Tag der Wertstellung im Sinne
des Satzes 3 gilt der Tag der Wertstellung bei der
Nebenstelle. Ergibt sich am Monatsende eine
Unter- oder Überzahlung, ist diese innerhalb einer
Woche auszugleichen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der
Einzugsstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bis 3
und 5, des Absatzes 2 Satz 1 und 3 und des Absat-
zes 3 Satz 2 die beauftragte Stelle; in diesen Fällen
können auch die Träger der Rentenversicherung,
Pflegeversicherung und die Bundesagentur für
Arbeit eine beschleunigte Überweisung (Absatz 2
Satz 3) durch die beauftragte Stelle verlangen.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden das Wort „Vordruck“ durch das
Wort „Datensatz“ ersetzt und Satz 2 gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 16
Änderung der Beitrags-
überwachungsverordnung
(860-4-1-8)
Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930),
zuletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „ein Beleg über
die“ durch die Wörter „die Daten der“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Eintragun-
gen“ durch die Wörter „der Daten“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für den Beitragsnachweis nach § 28f
Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch ist der Datensatz nach § 28b Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu ver-
wenden.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird gestrichen.
b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. die Bezeichnung des für Meldungen und
Beitragsnachweise verwendeten EDV-Pro-
gramms,“.
Artikel 17
Änderung der Datenerfassungs-
und -übermittlungsverordnung
(860-4-1-12)
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert
durch Artikel 65 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der den Satz abschließende Punkt
gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:
„sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f
Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch.“
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Meldungen“ die
Wörter „und Beitragsnachweise“ eingefügt.
2. § 4 wird aufgehoben.
3. § 5 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Der Meldepflichtige hat eine Mehrfachbe-
schäftigung zu melden.“
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anmeldung
Der Beginn einer versicherungspflichtigen Be-
schäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs
Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.“
5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Ende einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn-
und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von
sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden.“
6. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember
eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten
mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrech-
nung, spätestens bis zum 15. April des folgenden
Jahres, zu erstatten.“
7. In § 11 Abs. 2 wird das Wort „unverzüglich“ durch die
Wörter „mit der ersten folgenden Lohn- und Gehalts-
abrechnung, spätestens innerhalb von sechs
Wochen nach der Zahlung,“ ersetzt.
8. § 11a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 23b Abs. 2
und 3“ durch die Angabe „§ 23b Abs. 2 bis 3“ und
das Wort „unverzüglich“ durch die Wörter „mit der
ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „innerhalb von
sechs Wochen“ durch die Wörter „mit der ersten
folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung“ ersetzt.

9. In § 13 Satz 1 erster Halbsatz wird nach den Wörtern
„geringfügigen Beschäftigung“ die Angabe „nach § 8
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
10. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Änderung
Die Änderung des Namens, der Staatsangehörig-
keit oder der Anschrift eines Beschäftigten ist mit der
folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätes-
tens innerhalb von sechs Wochen nach der Ände-
rung, zu melden.“
11. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt wird das
Wort „Datenübermittlung“ durch das Wort „Daten-
übertragung“ ersetzt.
12. § 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Meldung nach dem Zweiten Abschnitt erfolgt
durch Datenübertragung.“
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das
Wort „Datenträger“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und die
Datenträger“ gestrichen.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „oder Datenträger“
gestrichen.
14. Im Dritten Abschnitt wird der Zweite Unterabschnitt
wie folgt gefasst:
„Zweiter Unterabschnitt
Systemprüfung
§ 18
Grundsatz
Arbeitgeber dürfen Meldungen nur durch Daten-
übertragung mittels zugelassener systemgeprüfter
Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen
übermitteln. Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum
oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere
Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeit-
gebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt.
§ 19
Antrag
(1) Für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsab-
rechnungsprogramme und maschinell erstellte Aus-
füllhilfen ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Sys-
temprüfung zu beantragen. Der Antrag auf System-
prüfung ist an die von den Spitzenverbänden der
Krankenkassen gemeinsam bestimmte Stelle zu
richten. Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die
gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
(2) Programme und Ausfüllhilfen, die bereits vor
dem 1. Januar 2006 in Gebrauch waren und noch
nicht systemgeprüft sind, sind unverzüglich zu einer
Systemprüfung anzumelden. Anderenfalls sind Mel-
dungen, die mit solchen Programmen oder Ausfüll-
hilfen erzeugt werden, ab dem 1. Mai 2006 von der
Annahmestelle zurückzuweisen.
§ 20
Systemprüfung
(1) Maschinell geführte Lohn- und Gehaltsab-
rechnungsprogramme sind vor ihrem Einsatz auf die
korrekte Ausführung der Lohn- und Gehaltsabrech-
nungsverfahren, Erstellung der Meldungen und der
technischen Sicherheit der Verfahren nach § 16
Abs. 1 Satz 2 und 3 zu prüfen. Grundlage hierfür sind
die Vorschriften dieser Verordnung sowie der Bei-
tragsüberwachungsverordnung in der jeweils gelten-
den Fassung. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu
erstellen, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung
aufzubewahren ist.
(2) Werden Programme für die Lohn- und
Gehaltsabrechnung oder die Erstellung von Meldun-
gen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergeb-
nisse verändert oder durch neue Programme ersetzt,
ist vor ihrem Einsatz eine erneute Prüfung zu bean-
tragen. Diese Prüfung kann auch in vereinfachter
Form anhand von speziellen Testaufgaben durchge-
führt werden.
(3) Erfüllt ein Programm nicht die Voraussetzun-
gen der Systemprüfung oder wird ein Programm ver-
ändert, ohne diese Änderung zur Prüfung der prüfen-
den Stelle vorzulegen, ist die Zulassung des Pro-
gramms zu versagen oder unverzüglich zu entzie-
hen.
(4) Die Einzelheiten zur Durchführung der System-
prüfung und die Beteiligung der Rentenversiche-
rungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze
nach § 22.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für maschinell er-
stellte Ausfüllhilfen entsprechend.
§ 21
Zulassungsbescheid
Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und
einen Zulassungsbescheid von einem Spitzenver-
band der Krankenkassen. Diese sind vom Antrag-
steller aufzubewahren. Die Zulassung legt die für die
ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertra-
gung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. Einzel-
heiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach
§ 22.
§ 22
Gemeinsame Grundsätze
Einzelheiten der Systemprüfung, insbesondere die
Beteiligung der betroffenen Sozialversicherungsträ-
ger, die Zulassungsvoraussetzungen, die Übernah-
me, Prüfung und Korrektur von Daten und das Ver-
fahren zur Weiterleitung der Daten regeln die Spit-
zenverbände der Krankenkassen, der Verband Deut-
scher Rentenversicherungsträger, die Bundesver-
sicherungsanstalt für Angestellte und die Bundes-
agentur für Arbeit einvernehmlich in gemeinsamen
Grundsätzen. Die Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände ist anzuhören.“

15. In der Überschrift zum Dritten Unterabschnitt des
Dritten Abschnitts wird das Wort „Datenübermitt-
lung“ durch das Wort „Datenübertragung“ ersetzt.
16. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Meldungen sind an die zuständige An-
nahmestelle zu erstatten.“
17. § 24 wird aufgehoben.
18. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Datenübermitt-
lung“ durch das Wort „Datenübertragung“ ersetzt.
19. Der Vierte Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Beitragsnachweisverfahren
§ 26
Beitragsnachweise
Der Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig
einzureichen. Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16 bis 24, 31
Abs. 1 und 3 bis 5, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 6, § 38
Abs. 1, 2 und 4 und § 40 Abs. 1 bis 3 gelten entspre-
chend.“
20. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Im bisherigen Text wird das Wort „Datenüber-
mittlung“ durch das Wort „Datenübertra-
gung“ ersetzt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für die Regelungen
zur Systemprüfung im Sinne der §§ 18
bis 21.“
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Prüfende Stelle nach § 19 ist für Betriebe,
die Meldungen nach Absatz 1 erstatten müssen,
die Seekasse, für Betriebe, die Meldungen nach
Absatz 4 erstatten müssen, die Bundesknapp-
schaft.“
21. § 35 wird aufgehoben.
Artikel 18
Änderung der
Wahlordnung für die Sozialversicherung
(827-6-3)
Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli
1997 (BGBl. l S. 1946), zuletzt geändert durch Artikel 58
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),
wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Mitglieder der Wahlleitungen erhalten
Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekos-
tengesetz oder, bei landesunmittelbaren Versiche-
rungsträgern, nach den entsprechenden landes-
rechtlichen Vorschriften.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
2. Dem § 43 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das
Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Ver-
sicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur
Verfügung gestellt. Das Nähere regelt der Bundes-
wahlbeauftragte.“
Artikel 19
Änderung der KSVG-
Beitragsüberwachungsverordnung
(8253-1-5)
In § 7 Nr. 4 der KSVG-Beitragsüberwachungsverord-
nung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), die durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 388) geändert worden ist, wird die Angabe „ , nach den
§§ 102 und 103“ gestrichen.
Artikel 19a
Änderung der Alterssicherung der
Landwirte/Datenabgleichsverordnung
(8251-10-4)
Die Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichs-
verordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490),
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Datenübermittlung erfolgt monatlich bis
zum dritten Tag dieses Kalendermonats. In die Daten-
übermittlung werden alle der Kopfstelle bis zum ers-
ten Tag des betreffenden Kalendermonats zugeleite-
ten Meldungen nach § 2 einbezogen.“
2. § 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei
dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als
Antwortdatensatz bis zum zwölften Tag des Kalender-
monats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 an die
Kopfstelle.“
Artikel 20
Änderung
des Bundesversorgungsgesetzes
(830-2)
§ 30 Abs. 8 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
sowie Renten wegen Alters, Renten wegen ver-
minderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberen-

ten nach dem Gesetz über die Alterssicherung
der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert
werden, der für die Bemessung des Beitrags der
sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte
des Vomhundertsatzes, den das Bundesminis-
terium für Gesundheit und Soziale Sicherung
jeweils zum 1. Januar als durchschnittlichen Bei-
tragssatz der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) feststellt;
die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze
gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden
Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden
Kalenderjahres,“.
2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2
genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um
19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden
Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halb-
satz gilt entsprechend.“
Artikel 21
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
(8253-1)
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3448), wird
wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1
und 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a“
ersetzt.
2. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Das Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung ernennt und entlässt die
Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkas-
se. Es kann seine Befugnisse auf die Geschäfts-
führerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse
des Bundes übertragen.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 22
Änderung
des Zweiten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe a und Nr. 9 Buchstabe b und
Artikel 13 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember
2002 (BGBl. I S. 4621) werden aufgehoben.
Artikel 23
Änderung des Wohngeldgesetzes
(402-27)
§ 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3450) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „auch in den Fäl-
len des § 25 des Gesetzes,“ angefügt.
b) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a
und 1b eingefügt:
„1a. Leistungen des Übergangsgeldes in Höhe
des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach
§ 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch,
1b. Leistungen des Verletztengeldes in Höhe des
Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47
Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch,“.
c) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt in den Fällen der Nummern 1a und 1b
auch, wenn bei der Berechnung des Arbeitslosen-
geldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
buch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden
sind.“
2. In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 7 Abs. 3 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,“ die Wörter „auch
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1a und 1b bei der
Berechnung des Arbeitslosengeldes II, in“ eingefügt.
Artikel 24
Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(860-5-12)
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Janu-
ar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3722), wird
wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2 Nr. 2
und 3“ durch die Angabe „§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
und 3 und Satz 3“ ersetzt.
2. In § 17 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a ein-
gefügt:
„(5a) Können die Anforderungen nach Absatz 4
Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 voraussichtlich nicht aus
den der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln erfüllt wer-
den, sind die in Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2
und 3 genannten Beträge zur Vermeidung finanzieller
Belastungen der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte auf Grund der unterschiedlichen Zah-
lungstermine für zahlungsberechtigte Krankenkassen
und für zahlungsverpflichtete Krankenkassen am 18.
des jeweiligen Ausgleichsmonats zu zahlen. Das Bun-
desversicherungsamt bestimmt nach Anhörung der
Spitzenverbände der Krankenkassen, in welchen
Ausgleichsmonaten Satz 1 Anwendung findet.“

3. In § 28f Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2“ gestri-
chen.
Artikel 25
Änderung
des Pflege-Versicherungsgesetzes
(860-11-1)
Artikel 51 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch
Artikel 62 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch“ durch das Wort „Bundessozial-
hilfegesetzes“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „§ 85 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
Wörter „§§ 79 und 81 des Bundessozialhilfegeset-
zes“ ersetzt.
b) Im letzten Halbsatz wird das Wort „Bundessozial-
hilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. In Absatz 4 Nr. 5 werden die Wörter „§ 65 Abs. 1 Satz 2
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
Wörter „§ 69b Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfe-
gesetzes“ ersetzt.
4. In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „§ 63 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter
„§ 69 des Bundessozialhilfegesetzes“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
(9231-1)
§ 35 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom
26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wör-
ter „§ 118 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe f“ durch die Wörter
„§ 118 Abs. 4 Satz 4 Nr. 6“ ersetzt.
2. In Absatz 5 Nr. 6 werden die Wörter „§ 118 Abs. 4
Satz 4 Buchstabe f“ durch die Wörter „§ 118 Abs. 4
Satz 4 Nr. 6“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung weiterer
Vorschriften des Sozialhilferechts
1. § 146 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I
S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)
geändert worden ist, tritt mit Wirkung vom 31. Dezem-
ber 2003 außer Kraft.
2. § 100 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – So-
zialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Arti-
kel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Artikel 28
Aufhebung der Beitragseinzugs-
und Meldevergütungsverordnung
(860-4-1-13)
Die Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung
vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), zuletzt geändert durch
Artikel 66 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3242), wird aufgehoben.
Artikel 29
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 11, 15 bis 19a sowie 24 beruhen-
den Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön-
nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen
durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben wer-
den.
Artikel 30
Neufassung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung kann den Wortlaut des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch in der vom 1. Januar 2006 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 30a
Neufassung des Wohngeldesgesetzes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes
in der vom 30. März 2005 an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 31
Neufassung der Datenerfassungs-
und -übermittlungsverordnung
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung kann den Wortlaut der Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung in der vom 1. Januar 2006
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

Artikel 32
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 14 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004
in Kraft.
(3) Artikel 14 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2004 in
Kraft.
(4) Artikel 8 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a und b und Arti-
kel 20 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nr. 3, 11,16,18 und 19 tritt am ersten Tag
des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
Kraft.
(6) Artikel 1 Nr. 10 und 10a, Artikel 2a, 4 Nr. 1a, 2a, 3
Buchstabe c und Nr. 12, Artikel 5 Nr. 1a, Artikel 6 Nr. 2a
und 9, Artikel 8 Nr. 4 und 6, Artikel 9a Nr. 2, Artikel 10
Nr. 6.0a und Artikel 28 treten mit Wirkung vom 1. Januar
2005 in Kraft.
(6a) Artikel 4 Nr. 13a tritt am 1. April 2005 in Kraft.
(7) Artikel 19a tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.
(8) Artikel 1 Nr. 4, 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb,
Nr. 7 Buchstabe a und c, Nr. 8, Artikel 6 Nr. 8, Artikel 8
Nr. 5, Artikel 15, 16 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchstabe b, Arti-
kel 17 Nr. 1, 2, 4 bis 21 und Artikel 30 und 31 treten am
1. Januar 2006 in Kraft.
(9) Artikel 3 tritt am 2. Februar 2006 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. März 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale
Ulla Schmidt
Sicherung
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 818. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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