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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2748

BGBl. 2006 I S. 2748 · 64.381 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 2748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2748
                                               Gesetz
                                   zur Einführung des Elterngeldes
                                             Vom 5. Dezember 2006

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                     Gesetz
        zum Elterngeld und zur Elternzeit
               (Bundeselterngeld-
          und Elternzeitgesetz – BEEG)

                     Abschnitt 1

                      Elterngeld

                          §1

                     Berechtigte

  (1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufent-
   halt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
  (2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine
der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,
1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem
   deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder
   im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öf-
   fentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses
   vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt
   oder kommandiert ist,
2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im
   Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist
   oder als Missionar oder Missionarin der Missions-
   werke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Ver-
   einbarungspartner des Evangelischen Missionswer-
   kes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelika-
   ler Missionen e.V., des Deutschen katholischen Mis-
   sionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-
   charismatischer Missionen sind, tätig ist oder

3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur
   vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaat-
   lichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den
   Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte
   und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach
   § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes zuge-

   wiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.

Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Per-
son in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattin-
nen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.
  (3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Ab-
satz 1 Nr. 2 auch, wer
1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit
   dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,

2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebens-
   partners oder der Lebenspartnerin in seinen Haus-
   halt aufgenommen hat oder
3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von
   ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach
   § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch
   nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Va-
   terschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürger-
   lichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des
Satzes 1 Nr. 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes

mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeit-
punktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des

Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

   (4) Können die Eltern wegen einer schweren Krank-
heit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind
nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad
und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder
Lebenspartnerinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie
die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen
und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in An-
spruch genommen wird.
  (5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt,
wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus ei-
nem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen wer-
den kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.
   (6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre
wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durch-
schnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäf-
tigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeig-
nete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf
Kinder in Tagespflege betreut.

   (7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer
oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin
ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung
   einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat,
   es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

   a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes er-
      teilt,

   b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

      und die Zustimmung der Bundesagentur für Ar-
      beit darf nach der Beschäftigungsverordnung
      nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt
      werden,
   c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen
      eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den
      §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgeset-
      zes erteilt oder
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3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
   haltserlaubnis besitzt und

   a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, ge-

      stattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält

      und

   b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, lau-

      fende Geldleistungen nach dem Dritten Buch So-

      zialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in An-

      spruch nimmt.

                            §2

                Höhe des Elterngeldes
   (1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in
den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt
des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Ein-
kommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbe-
trag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt,
in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstä-
tigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger
Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuerge-
setzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berück-
sichtigen.

   (2) In den Fällen, in denen das durchschnittlich er-
zielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor
der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der
Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für
je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Be-
trag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Pro-
zent.
   (3) Für Monate nach der Geburt des Kindes, in de-
nen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbs-
tätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das
nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte
Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird
Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeb-
lichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser
durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus
Erwerbstätigkeit gezahlt. Als vor der Geburt des Kindes
durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus
Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von
2 700 Euro anzusetzen.
   (4) Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern, die
das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder
mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird
das nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zustehende El-
terngeld um 10 Prozent, mindestens um 75 Euro, er-
höht. Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die
berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach
Absatz 6 erhöht. Für angenommene Kinder und Kinder
im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt als Alter des
Kindes der Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes bei
der berechtigten Person. Die Altersgrenze nach Satz 1
beträgt bei behinderten Kindern im Sinne von § 2 Abs. 1
Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils
14 Jahre. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag en-
det mit dem Ablauf des Monats, in dem eine der in
Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen entfallen
ist.

  (5) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro
gezahlt. Dies gilt auch, wenn in dem nach Absatz 1
Satz 1 maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kin-

des kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wor-

den ist. Der Betrag nach Satz 1 wird nicht zusätzlich zu

dem Elterngeld nach den Absätzen 1 bis 3 gezahlt.

   (6) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das nach den

Absätzen 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 Euro

für das zweite und jedes weitere Kind.

   (7) Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit
ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden
Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit ge-
leisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe
des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person ein-
schließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung vermin-
derte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldes-
wert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags
nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkom-
mensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten
zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von
§ 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
werden nicht als Einnahmen berücksichtigt. Als auf
die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abge-
führte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag
und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung
der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil.
Grundlage der Einkommensermittlung sind die entspre-
chenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigun-
gen des Arbeitgebers. Kalendermonate, in denen die
berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Be-
rücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungs-
zeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind
bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für
die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes
zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksich-
tigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die
berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichs-
versicherungsordnung oder dem Gesetz über die Kran-
kenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in de-
nen während der Schwangerschaft wegen einer maß-
geblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden
Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder
teilweise weggefallen ist.
   (8) Als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ist der um
die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die
aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbei-
träge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich
der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn
zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermitt-
lung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens
den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Einkommen-
steuergesetzes entsprechenden Berechnung ergibt.
Kann der Gewinn danach nicht ermittelt werden, ist
von den Einnahmen eine Betriebsausgabenpauschale
in Höhe von 20 Prozent abzuziehen. Als auf den Ge-
winn entfallende Steuern gilt im Falle einer Steuer-
vorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende mo-
natliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Auf Antrag der
berechtigten Person ist Absatz 7 Satz 5 und 6 entspre-
chend anzuwenden.
   (9) Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und
selbstständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstä-
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tigkeit sowohl während des gesamten für die Einkom-
mensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeb-
lichen Zeitraums als auch während des gesamten letz-
ten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeit-
raums ausgeübt worden, gilt abweichend von Absatz 8
als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes
monatliches Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit
der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er
sich aus dem für den Veranlagungszeitraum ergange-
nen Steuerbescheid ergibt. Dies gilt nicht, wenn im Ver-
anlagungszeitraum die Voraussetzungen des Absat-
zes 7 Satz 5 und 6 vorgelegen haben. Ist in dem für
die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes
maßgeblichen Zeitraum zusätzlich Einkommen aus
nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden, ist Satz 1
nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der
Sätze 1 und 2 auch für die dem Einkommen aus nicht-
selbstständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstä-
tigkeit erfüllt sind; in diesen Fällen gilt als vor der Ge-
burt durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen
nach Absatz 7 das in dem dem Veranlagungszeitraum
nach Satz 1 zu Grunde liegenden Gewinnermittlungs-
zeitraum durchschnittlich erzielte monatliche Einkom-
men aus nichtselbstständiger Arbeit. Als auf den Ge-
winn entfallende Steuern ist bei Anwendung von Satz 1
der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der
im Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer
einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
anzusetzen.

                           §3
        Anrechnung von anderen Leistungen

   (1) Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der
Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über
die Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab
dem Tag der Geburt zusteht, wird mit Ausnahme des
Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutter-
schutzgesetzes auf das ihr zustehende Elterngeld nach
§ 2 angerechnet. Das Gleiche gilt für Mutterschafts-
geld, das der Mutter im Bezugszeitraum des Elterngel-
des für die Zeit vor dem Tag der Geburt eines weiteren
Kindes zusteht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mut-
terschutzgesetzes sowie für Dienstbezüge, Anwärter-
bezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder solda-
tenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäfti-
gungsverbote zustehen. Stehen die Leistungen nach
den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Teil des Lebensmonats
des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil
des Elterngeldes anzurechnen.
   (2) Soweit Berechtigte an Stelle des vor der Geburt
des Kindes erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit
nach der Geburt andere Einnahmen erzielen, die nach
ihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Er-
werbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, werden
diese Einnahmen auf das für das ersetzte Einkommen
zustehende Elterngeld angerechnet, soweit letzteres
den Betrag von 300 Euro übersteigt; dieser Betrag er-
höht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das
zweite und jedes weitere Kind. Absatz 1 Satz 4 ist ent-
sprechend anzuwenden.
   (3) Dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die
eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutsch-
lands oder gegenüber einer zwischen- oder überstaat-
lichen Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Eltern-

geld angerechnet, soweit sie für denselben Zeitraum
zustehen und die auf der Grundlage des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen
Verordnungen nicht anzuwenden sind. Solange kein
Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleichbaren Leis-
tungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld
bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.

                          §4

                   Bezugszeitraum

   (1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt
bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes
bezogen werden. Für angenommene Kinder und Kinder
im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 kann Elterngeld ab Auf-
nahme bei der berechtigten Person für die Dauer von
bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des
achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
  (2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebens-
monate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben insge-
samt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben
Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für
zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Er-
werbstätigkeit erfolgt. Die Eltern können die jeweiligen
Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig bezie-
hen.

   (3) Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate
Elterngeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in de-
nen nach § 3 Abs. 1 oder 3 anzurechnende Leistungen
zustehen, gelten als Monate, für die die berechtigte
Person Elterngeld bezieht. Ein Elternteil kann abwei-
chend von Satz 1 für 14 Monate Elterngeld beziehen,
wenn eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstä-
tigkeit erfolgt und mit der Betreuung durch den anderen
Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne
von § 1666 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verbunden wäre oder die Betreuung durch den anderen
Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen ei-
ner schweren Krankheit oder Schwerbehinderung sein
Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der Un-
möglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche
Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen ander-
weitiger Tätigkeiten außer Betracht. Elterngeld für
14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn

1. ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufent-
   haltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine
   einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die
   elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbe-
   stimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen
   worden ist,
2. eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätig-
   keit erfolgt und

3. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem
   Kind in einer Wohnung lebt.

   (4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats,
in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.
   (5) Die Absätze 2 und 3 gelten in den Fällen des § 1
Abs. 3 und 4 entsprechend. Nicht sorgeberechtigte El-
ternteile und Personen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3
Elterngeld beziehen können, bedürfen der Zustimmung
des sorgeberechtigten Elternteils.
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                          §5
         Zusammentreffen von Ansprüchen

   (1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraus-
setzungen, bestimmen sie, wer von ihnen welche Mo-
natsbeträge in Anspruch nimmt. Die im Antrag getrof-
fene Entscheidung ist verbindlich. Eine einmalige Ände-
rung ist bis zum Ende des Bezugszeitraums möglich in
Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer
schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod ei-
nes Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich ge-
fährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach An-

tragstellung.

   (2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr
als die ihnen zustehenden zwölf oder 14 Monatsbeträge
Elterngeld, besteht der Anspruch eines Elternteils, der
nicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht,
ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird

gekürzt auf die verbleibenden Monatsbeträge. Bean-

spruchen beide Elternteile Elterngeld für mehr als die

Hälfte der Monate, steht ihnen jeweils die Hälfte der

Monatsbeträge zu.

   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1
Abs. 3 und 4 entsprechend. Wird eine Einigung mit
einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Per-
son, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld beziehen
kann, nicht erzielt, kommt es abweichend von Absatz 2
allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten El-
ternteils an.

                          §6

    Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit

   Das Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für
den es bestimmt ist. Die einer Person zustehenden Mo-
natsbeträge werden auf Antrag in jeweils zwei halben
Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszah-
lungszeitraum verdoppelt. Die zweite Hälfte der jewei-
ligen Monatsbeträge wird beginnend mit dem Monat
gezahlt, der auf den letzen Monat folgt, für den der be-
rechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte
gezahlt wurde.

                          §7

                    Antragstellung

   (1) Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es
wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor
Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf
Elterngeld eingegangen ist.
   (2) In dem Antrag ist anzugeben, für welche Monate
Elterngeld beantragt wird. Außer in den Fällen des § 4
Abs. 3 Satz 3 und 4 und der Antragstellung durch eine
allein sorgeberechtigte Person ist der Antrag von der
Person, die ihn stellt, und der anderen berechtigten
Person zu unterschreiben. Die andere berechtigte Per-
son kann gleichzeitig einen Antrag auf das von ihr be-
anspruchte Elterngeld stellen oder der Behörde anzei-
gen, für wie viele Monate sie Elterngeld beansprucht,
wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenze nach § 4
Abs. 2 Satz 2 und 3 überschritten würde. Liegt der Be-
hörde weder ein Antrag noch eine Anzeige der anderen
berechtigten Person nach Satz 3 vor, erhält der Antrag-
steller oder die Antragstellerin die Monatsbeträge aus-
gezahlt; die andere berechtigte Person kann bei einem
späteren Antrag abweichend von § 5 Abs. 2 nur für die

unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3
verbleibenden Monate Elterngeld erhalten.

                          §8

       Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen
   (1) Soweit im Antrag Angaben zum voraussicht-
lichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wur-
den, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums das in dieser
Zeit tatsächlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätig-
keit nachzuweisen.

  (2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen nach den

Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich
kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird, unter
dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass
entgegen den Angaben im Antrag Einkommen aus Er-
werbstätigkeit erzielt wird.

   (3) Kann das vor der Geburt des Kindes erzielte Ein-

kommen aus Erwerbstätigkeit nicht ermittelt werden

oder wird nach den Angaben im Antrag im Bezugszeit-

raum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit

erzielt, wird Elterngeld bis zum Nachweis des tatsäch-
lich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläu-
fig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten
Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt.

                          §9

         Einkommens- und Arbeitszeit-
   nachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers
   Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Er-
werbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erfor-

derlich ist, hat der Arbeitgeber Beschäftigten deren Ar-
beitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Ar-
beitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge so-
wie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen; das
Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. Für die in Heim-
arbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1
Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die
Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwi-
schenmeister.

                          § 10

       Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

   (1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der
Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerech-
neten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren
Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu
einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Ein-
kommen unberücksichtigt.
   (2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der
Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerech-
neten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro
nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvor-
schriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein
Anspruch besteht, zu versagen.

   (3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld
nur bis zu einer Höhe von 150 Euro als Einkommen un-
berücksichtigt und darf nur bis zu einer Höhe von
150 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf
Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf
die kein Anspruch besteht, zu versagen.
   (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berück-
sichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge ver-
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vielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der
geborenen Kinder.

                          § 11
                  Unterhaltspflichten
   Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung
des Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der
Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro
monatlich übersteigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 wer-

den die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die
Zahlung 150 Euro übersteigt. Die in den Sätzen 1 und 2
genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsge-
burten mit der Zahl der geborenen Kinder. Die Sätze 1
bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der
§§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs.

                          § 12
       Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel
   (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauf-
tragten Stellen bestimmen die für die Ausführung die-
ses Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden
obliegt auch die Beratung zur Elternzeit. In den Fällen
des § 1 Abs. 2 ist die von den Ländern für die Durch-
führung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Be-
zirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren
letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die
Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsen-
dende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten
Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der Ehe-
gattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin
der berechtigten Person den inländischen Sitz hat.
  (2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld.

                          § 13
                      Rechtsweg

   (1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Ange-
legenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte
der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozial-
gerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zu-
ständige Stelle nach § 12 bestimmt wird.
  (2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine
aufschiebende Wirkung.

                          § 14
                 Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig

1. entgegen § 9 eine dort genannte Angabe nicht, nicht

   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig be-

   scheinigt,

2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten Buches
   Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1
   Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-
   ständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
   Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
4. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Ersten Buches
   Sozialgesetzbuch eine Beweisurkunde nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
   legt.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
von bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
   (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
in § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 genannten Behörden.

                        Abschnitt 2
                  Elternzeit für

       Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

                           § 15
               Anspruch auf Elternzeit
  (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben An-
spruch auf Elternzeit, wenn sie

1. a) mit ihrem Kind,
  b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraus-
     setzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder
  c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33
     des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenom-
     men haben,
  in einem Haushalt leben und

2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die
nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen
können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtig-
ten Elternteils.
   (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Voll-
endung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit
der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutter-
schutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1
angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der An-
spruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich
die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein
Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit
Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Voll-
endung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt
auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei
mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenom-
menen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adop-
tionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei
Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person,
längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres
des Kindes genommen werden; die Sätze 3 und 4 sind
entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Auf-
teilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag

ausgeschlossen oder beschränkt werden.

   (3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem El-

ternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam

genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absat-

zes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c entsprechend.

   (4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf
während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstun-
den erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Ach-
ten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflege-
person kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen,
auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stun-
den übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeit-
geber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedür-
fen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie
nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieb-
lichen Gründen schriftlich ablehnen.
BGBl. 2006, Seite 2753 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2753
   (5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann
eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestal-
tung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Ar-
beitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehme-
rin innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann
mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1
Nr. 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das Recht,
sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit
unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, so-
weit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit
zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der
Elternzeit vereinbart war.

   (6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann
gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach
Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen
des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Eltern-
zeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeits-
zeit beanspruchen.
   (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeits-
zeit gelten folgende Voraussetzungen:
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der
   Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel
   mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,

2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Un-
   ternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als
   sechs Monate,

3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit

   soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang

   zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert wer-

   den,
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieb-
   lichen Gründe entgegen und

5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wo-

   chen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.

Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der ver-
ringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Vertei-
lung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angege-
ben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte
Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies
innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung

tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Ar-

beitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann

der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor

den Gerichten für Arbeitssachen erheben.

                          § 16

          Inanspruchnahme der Elternzeit
   (1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spä-
testens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Ar-
beitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für wel-
che Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genom-
men werden soll. Bei dringenden Gründen ist aus-
nahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich.
Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die
Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist
nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auf den
Zeitraum nach Satz 1 angerechnet. Nimmt die Mutter
die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutter-
schutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit
der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutter-
schutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf
den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. Die
Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden;

eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der
Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitge-
ber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin
die Elternzeit zu bescheinigen.
   (2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine
sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit
nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb
einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

   (3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im
Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der
Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung we-
gen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen ei-
nes besonderen Härtefalles im Sinne des § 5 Abs. 1
Satz 3 kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wo-
chen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich
ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht
wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden;
dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit.
Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vor-
gesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus
einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

   (4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet
diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kin-
des.

  (5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat

der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeit-

geber unverzüglich mitzuteilen.

                          § 17

                         Urlaub

   (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der

dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Ur-
laubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der
Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn
der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der
Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitar-
beit leistet.

   (2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin

den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn

der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat

der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im

laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
   (3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Eltern-
zeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht
fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht ge-
währten Urlaub abzugelten.
   (4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm
oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber
den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitneh-
merin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu
viel gewährten Urlaubstage kürzen.

                          § 18

                  Kündigungsschutz
   (1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab
dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden
ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der El-
ternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In
besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündi-
BGBl. 2006, Seite 2754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2754
gung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitser-
klärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zustän-
dige oberste Landesbehörde oder die von ihr be-
stimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustim-
mung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor-
schriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen.

  (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer
oder Arbeitnehmerinnen

1. während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber
   Teilzeitarbeit leisten oder
2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit
   leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 wäh-
   rend des Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1 haben.

                          § 19
         Kündigung zum Ende der Elternzeit

  Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das
Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Ein-
haltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündi-
gen.
                          § 20
                  Zur Berufsbildung

       Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte

   (1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten
als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne die-
ses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf Berufsbildungs-
zeiten nicht angerechnet.

   (2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heim-

arbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1
Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am
Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeit-
gebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an
die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungs-
verhältnis.

                          § 21

              Befristete Arbeitsverträge

   (1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines
Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Ar-
beitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung ei-
nes anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeit-
nehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes
nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer
auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelver-

traglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung
zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zu-
sammen oder für Teile davon eingestellt wird.
   (2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1
hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer
Einarbeitung zulässig.
  (3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags
muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder

den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu
entnehmen sein.
   (4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsver-
trag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei
Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit,
kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des
Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer
oder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der
Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Eltern-
zeit in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht ablehnen
darf.
  (5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des
Absatzes 4 nicht anzuwenden.

   (6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung ver-
traglich ausgeschlossen ist.

   (7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder
Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitneh-
mer und Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei der
Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmer und Arbeitnehme-
rinnen, die sich in der Elternzeit befinden oder zur Be-
treuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzäh-
len, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter
oder eine Vertreterin eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn
der Vertreter oder die Vertreterin nicht mitzuzählen ist.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rah-
men arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf
die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.

                       Abschnitt 3
          Statistik und Schlussvorschriften

                            § 22

                     Bundesstatistik

   (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Geset-
zes sowie zu seiner Fortentwicklung ist eine laufende
Erhebung zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatis-
tik durchzuführen. Die Erhebung erfolgt zentral beim

Statistischen Bundesamt.

   (2) Die Statistik erfasst nach Maßgabe des Absat-
zes 3 vierteljährlich für die vorangegangenen drei Ka-
lendermonate erstmalig zum 31. März 2007 folgende
Erhebungsmerkmale:
 1. Bewilligung oder Ablehnung des Antrags,
 2. Monat und Jahr des ersten Leistungsbezugs,

 3. Monat und Jahr des letzten Leistungsbezugs,

 4. Art der Berechtigung nach § 1,

 5. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Mo-
    natsbetrags (§ 2 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6),
 6. Höhe des ersten vollen zustehenden Monatsbe-
    trags,
 7. Höhe des letzten zustehenden Monatsbetrags,

 8. voraussichtliche Bezugsdauer des Elterngeldes,

 9. Art und Höhe anderer angerechneter Leistungen
    nach § 3,
10. Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6),
11. Inanspruchnahme und Anzahl der Partnermonate
    (§ 4 Abs. 2 und 3),
12. Geburtstag des Kindes,

13. für die Antragstellerin oder den Antragsteller:

    a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
    b) Staatsangehörigkeit,
    c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
    d) Familienstand und

    e) Anzahl der Kinder.
   (3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und 8
bis 13 sind für das Jahr 2007 für jeden Antrag, nach
BGBl. 2006, Seite 2755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2755
Absatz 2 Nr. 2 bis 7 und 9 bis 13 ab 2008 für jeden
beendeten Leistungsbezug zu melden.
  (4) Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde und
2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elek-
   tronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Ver-
   fügung stehenden Person.

                          § 23

        Auskunftspflicht; Datenübermittlung
   (1) Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunfts-

pflicht. Die Angaben nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 sind freiwil-

lig. Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Abs. 1 zustän-

digen Stellen.

   (2) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzel-
datensätze elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeits-
tagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Sta-

tistische Bundesamt zu übermitteln.

                          § 24
                     Übermittlung

   An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder
Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber
den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke
der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel-
fällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit sta-
tistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit
Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabel-
len, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall auswei-
sen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht
differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Falle
der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

                          § 25
                        Bericht

   Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
tag bis zum 1. Oktober 2008 einen Bericht über die
Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebe-
nenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vor-
schriften vor. Er darf keine personenbezogenen Daten
enthalten.

                          § 26
                   Anwendung
        der Bücher des Sozialgesetzbuches
  (1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine aus-
drückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des
Ersten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

  (2) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend.

                          § 27
                 Übergangsvorschrift

   (1) Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder
mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind
die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des
Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. De-
zember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden;
ein Anspruch auf Elterngeld besteht in diesen Fällen
nicht.

   (2) Der Zweite Abschnitt ist in den in Absatz 1 ge-
nannten Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass es
bei der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe b auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Auf-
nahme des Kindes nicht ankommt. Ein vor dem 1. Ja-
nuar 2007 zustehender Anspruch auf Elternzeit kann
bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemacht werden.

   (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 18 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der

bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.

   (4) Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leis-

tungen der Länder sind § 8 Abs. 1 und § 9 des Bundes-

erziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember

2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

                       Artikel 2
                 Folgeänderungen
               sonstiger Vorschriften

   (1) In § 125b Abs. 1 Satz 4 des Beamtenrechtsrah-
mengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter „Er-
ziehungsurlaub nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch die Wörter „El-
ternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bun-
deselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.

   (2) In § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 5 des
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geän-
dert worden ist, wird das Wort „Bundeserziehungsgeld-
gesetzes“ durch die Wörter „Bundeselterngeld- und El-
ternzeitgesetzes“ ersetzt.

   (3) In § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulrah-
mengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3835) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
erziehungsgeldgesetz“ durch die Wörter „Bundesel-
terngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.
   (4) In § 2 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Arti-
kel 23 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Erzie-
hungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.

   (5) In § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b des
Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173),
das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 9. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist,
wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch
die Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“
ersetzt.

   (6) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I
S. 2606), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2006, Seite 2756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2756
1. § 3 Nr. 67 wird wie folgt gefasst:
   „67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserzie-
        hungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen
        der Länder, das Elterngeld nach dem Bundes-
        elterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleich-
        bare Leistungen der Länder sowie Leistungen
        für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahr-
        gänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die
        Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beam-
        tenversorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74
        des Soldatenversorgungsgesetzes;“.
2. § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe i wird das Wort „oder“ gestrichen.
   b) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j ein-
      gefügt:
       „j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und
           Elternzeitgesetz oder“.

   (7) In § 3 Abs. 1 Satz 3 des Künstlersozialversiche-

rungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das

zuletzt durch Artikel 240 der Verordnung vom 31. Okto-

ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wörter „oder El-
terngeld“ eingefügt.

  (8) Dem § 24 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar

2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
  „(4) Für die nach dem 31. Dezember 2006 gebore-
nen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen
Kinder sind die Vorschriften des Bundeselterngeld-

und Elternzeitgesetzes anzuwenden.“

   (9) In § 1 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über befristete
Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom
15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 15 des Ge-

setzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und

Elternzeit“ durch die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Bundes-

elterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.

   (10) In § 14 Abs. 4 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni
2002 (BGBl. I S. 2318), das durch Artikel 32 des Geset-
zes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert
worden ist, wird das Wort „Bundeserziehungsgeldge-
setz“ durch die Wörter „Bundeselterngeld- und Eltern-
zeitgesetz“ ersetzt.

   (11) Das Zweite Gesetz über die Krankenversiche-
rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 238 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Erzie-
   hungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.
2. In § 30 werden jeweils nach dem Wort „Erziehungs-
   geld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.

3. In § 42 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Erzie-
   hungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.
  (12) In § 10 Abs. 2 Nr. 1.6 und 1.7 des Wohngeldge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli

2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), das durch Artikel 4
Abs. 16 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
S. 2809) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„§ 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleibt“ durch
die Wörter „§ 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-
gesetzes und § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
bleiben“ ersetzt.
   (13) In § 21 Abs. 2 Nr. 1.6 des Wohnraumförderungs-
gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Sep-
tember 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Mutterschaftsleistungen“ die
Wörter „und des nach § 3 Nr. 67 des Einkommensteu-
ergesetzes steuerfreien Elterngeldes bis zur Höhe der
nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-
zes anrechnungsfreien Beträge“ eingefügt.
   (14) In § 16 Abs. 5 Satz 1 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305)

geändert worden ist, wird das Wort „Bundeserzie-

hungsgeldgesetz“ durch die Wörter „Bundeselterngeld-

und Elternzeitgesetz“ ersetzt.

   (15) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7

des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897),

wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie
   folgt gefasst:
   „§ 25 Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld“.
2. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift zu § 25 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 25

        Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld“.
   b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
      angefügt:

      „Anspruch auf Elterngeld besteht nach dem

      Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-

      setzes.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind
      die Familienkassen, für die Ausführung des Ab-
      satzes 2 Satz 1 die nach § 10 des Bundeserzie-
      hungsgeldgesetzes bestimmten Stellen und für
      die Ausführung des Absatzes 2 Satz 2 die nach
      § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-
      zes bestimmten Stellen zuständig.“

3. § 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „der Län-
      der“ die Wörter „sowie Elterngeld bis zur Höhe
      der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Eltern-
      zeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge“ einge-
      fügt.
   b) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Erziehungs-
      geldes nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungs-
      geldgesetzes“ die Angabe „oder des Elterngeldes
      nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
      setzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge
      nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-
      gesetzes nicht übersteigt“ angefügt.
BGBl. 2006, Seite 2757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2757

4. In § 68 wird nach Nummer 15 folgende Nummer 15a       6. In § 224 werden in der Überschrift und in Absatz 1
   eingefügt:                                               Satz 1 jeweils dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wör-
                                                            ter „oder Elterngeld“ angefügt.
  „15a. der erste Abschnitt des Bundeselterngeld-
        und Elternzeitgesetzes,“.                        7. In § 234 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
                                                            „Bezugs von“ die Wörter „Elterngeld oder“ einge-
   (16) In § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
                                                            fügt.
Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955),      (20) In § 165 Abs. 1b des Sechsten Buches Sozial-
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. De-     gesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
zember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,       Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:        (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5
                                                         des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742)
   „(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der
                                                         geändert worden ist, werden den Wörtern „Bezugs
Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 des Bundes-
                                                         von“ die Wörter „Elterngeld oder“ angefügt.
elterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien
Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt.“        (21) In § 56 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozial-
                                                         gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
  (17) In § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches
                                                         des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
                                                         1015), das zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
                                                         vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezem-
                                                         den ist, werden die Wörter „Mutterschafts- oder Erzie-
ber 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, werden
                                                         hungsgeld“ durch die Wörter „Mutterschafts-, Erzie-
den Wörtern „der Arbeitslose“ die Wörter „Elterngeld
                                                         hungs- oder Elterngeld“ ersetzt.
bezogen oder“ angefügt.
                                                            (22) Die Elternzeitverordnung in der Fassung der
   (18) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemein-
                                                         Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
same Vorschriften für die Sozialversicherung – in der
                                                         S. 2841), die durch Artikel 57 des Gesetzes vom
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006
                                                         21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
(BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 3
                                                         wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742),
wird wie folgt geändert:                                 1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 des
                                                            Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch die Wörter
1. In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Erzie-
                                                            „§ 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-
   hungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.
                                                            gesetzes“ ersetzt.
2. In § 18a Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort
                                                         2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 1 Abs. 5
   „und“ durch ein Komma, in Nummer 3 der Punkt
                                                            des Bundeserziehungsgeldgesetzes)“ durch die
   durch das Wort „und“ ersetzt und die Angabe „4. El-
                                                            Wörter „(§ 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und El-
   terngeld.“ angefügt.
                                                            ternzeitgesetzes)“ ersetzt.
3. In § 18b wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a
                                                         3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
   eingefügt:
                                                               „(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die
     „(5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien
                                                            Kranken- und Pflegeversicherung bei Beamtinnen
  Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Eltern-
                                                            oder Beamten bis einschließlich der Besoldungs-
  zeitgesetzes gekürzt.“
                                                            gruppe A 8, soweit sie auf einen auf den Beihilfebe-
   (19) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetz-          messungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes         die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif entfallen, ein-
vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt      schließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstel-
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezem-         lungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in
ber 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:        voller Höhe erstattet. Für diejenigen Monate einer
                                                            Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und El-
1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „nach
                                                            ternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell
   § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die Wörter
                                                            nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach
   „oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und
                                                            Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder der
   Elternzeitgesetzes“ eingefügt.
                                                            Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der re-
2. In § 49 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundeserzie-         gelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei ange-
   hungsgeldgesetz“ durch die Wörter „Bundeseltern-         nommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufge-
   geld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.                     nommenen Kindern gelten die Sätze 1 und 2 ent-
                                                            sprechend. Der Anspruch beginnt in diesem Fall
3. In § 192 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Erzie-
                                                            mit dem Monat der Aufnahme. Der Absatz 2 sowie
   hungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.
                                                            die Sätze 1 bis 4 gelten für die auf die Beamtin oder
4. Die Überschrift zu § 203 wird wie folgt gefasst:         den Beamten entfallenden Beiträge für die freiwillige
                                                            gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversi-
                          „§ 203
                                                            cherung entsprechend.“
               Meldepflichten bei Bezug
                                                         4. § 6 wird wie folgt geändert:
          von Erziehungsgeld oder Elterngeld“.
                                                            a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
5. In § 203 werden jeweils nach dem Wort „Erziehungs-
   geldes“ die Wörter „oder Elterngeldes“ eingefügt.        b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

BGBl. 2006, Seite 2758 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2758
          „(2) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen
       Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem
       Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 5
       Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2006 gelten-
       den Fassung weiter anzuwenden.“
   (23) § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 der Kriminal-Laufbahn-

verordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zu-

letzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 21. Juni 2005

(BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt

gefasst:
„3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung
    nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeam-
    tengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte
    ein eigenes Kind, das in ihrem oder seinem Haus-
    halt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3
    oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-
    zes überwiegend betreut und erzieht.“
   (24) § 12 Abs. 5 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Arti-
kel 346 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung
    nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeam-
    tengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte
    ein eigenes Kind, das in ihrem oder seinem Haus-
    halt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3
    oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-
    zes überwiegend betreut und erzieht.“
   (25) § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bezeichnung der
als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. April 2006
(BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Nach den Wörtern „dem Mutterschutzgesetz
   (MuSchG),“ werden die Wörter „dem Bundeseltern-
   geld- und Elternzeitgesetz (BEEG),“ eingefügt.
2. In Buchstabe c werden nach den Wörtern „das Er-
   ziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldge-

   setz“ die Wörter „oder das nach § 10 des Bundes-
   elterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreie
   Elterngeld“ eingefügt.
3. Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f ange-
   fügt:

   „f) Elterngeld (§ 2 des Bundeselterngeld- und Eltern-

       zeitgesetzes), soweit es die nach § 10 des Bun-

       deselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrech-

       nungsfreien Beträge übersteigt;“.

  (26) § 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen
und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855) wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 15 Abs. 1
   des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die Wörter
   „oder § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Eltern-
   zeitgesetzes“ eingefügt.
2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 1
   Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die
   Wörter „oder § 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und
   Elternzeitgesetzes“ eingefügt.
   (27) In § 9 Abs. 3 Nr. 2 und § 11 Abs. 3 Nr. 5 der
Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom
19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1314) geändert worden ist, werden jeweils dem Wort
„Bundeserziehungsgeldgesetz“ die Wörter „oder Bun-
deselterngeld- und Elternzeitgesetz“ angefügt.

                       Artikel 3

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

    (2) Der Zweite Abschnitt des Bundeserziehungs-
geldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 8 dieses Gesetzes geändert worden ist,
tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft. Im Übrigen tritt
das Bundeserziehungsgeldgesetz am 31. Dezember
2008 außer Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 5. Dezember 2006
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                        Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2748. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 20759a16573f6258….