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Artikel 2 · BT-Drs. 17/9917 · S. 14

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)
Zu Absatz 1 (Änderung des Ersten Buches Sozialge-
setzbuch)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Anpassung an die Ersetzung des Erziehungs-
geldes durch das Elterngeld und die Einführung des Betreu-
ungsgeldes.
Zu Nummer 2 (§ 25)
Redaktionelle Anpassung an die Ersetzung des Erziehungs-
geldes durch das Elterngeld und die Einführung des Betreu-
ungsgeldes.
Zu Nummer 3 (§ 54)
Das Betreuungsgeld soll den Eltern als Anerkennungs- und
Unterstützungsleistung für die Betreuung ihrer Kleinkinder
zur Verfügung stehen. Soweit Elterngeld und Betreuungsgeld
zeitgleich – z. B. für nacheinander geborene Kinder – zuste-
hen oder zeitgleich Betreuungsgeld für mehr als zwei Kinder
zusteht, sind die Leistungen daher gemäß § 54 Absatz 3
Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch insgesamt
nur bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge pfändungs-
frei.
Absatz 3 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
wird redaktionell an die durch den Wegfall des Erziehungs-
geldes geänderte Rechtslage angepasst.
Zu Nummer 4 (§ 68)
Redaktionelle Anpassung an die Rechtsänderungen durch
die Einführung des Betreuungsgeldes und das Außerkrafttre-
ten des Bundeserziehungsgeldgesetzes.
Zu Absatz 2 (Änderung des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch)
Die Änderung bewirkt, dass das Betreuungsgeld nicht als
beitragspflichtiges Einkommen in der Krankenversicherung
behandelt wird.
Zu Absatz 3 (Änderung des Achten Buches Sozialge-
setzbuch)
Die Vorschrift ist mit der Einführung eines Betreuungsgeldes
überflüssig geworden.
Zu Absatz 4 (Änderung des Elften Buches Sozialge-
setzbuch)
Die Änderung bewirkt, dass das Betreuungsgeld nicht als
beitragspflichtiges Einkommen in der Pflegeversicherung
behandelt wird.
Zu Absatz 5 (Änder

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.831 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/9917, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 64.199–67.030 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.12) +D1D2D3 · Prüfwert 0dd55ded8659011f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP