§ 123
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 519
Nach Gewicht
- BPatG, 19.12.2016 – 21 W (pat) 53/12Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr(en) bei Überschreitung der Jahresausschlussfrist
- BPatG, 04.06.2018 – 7 W (pat) 3/17Patentbeschwerdeverfahren – "Miniaturbohrfutter" – Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Jahresgebühr – Absehen von der Einhaltung der Jahresausschlussfrist für eine Wiedereinsetzung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen – Umstände, die ausschließlich der Sphäre des Patentamts zuzurechnen sindZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 21.03.2013 – I-2 U 92/11Unlauterer Wettbewerb: Irreführende Werbung mit erloschenem Patent trotz nachträglicher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 26.02.2009 – 10 W (pat) 40/06Zitiert von 15
- BPatG, 27.05.2002 – 10 W (pat) 20/01Zitiert von 3
- BPatG, 02.03.2000 – 15 W (pat) 23/99
Zuletzt entschieden
- BPatG, 20.04.2026 – 1 W (pat) 32/25
- BPatG, 23.03.2026 – 14 W (pat) 7/25
- BGH, 04.03.2026 – XII ZB 524/25Rechtsfolgen der Wiedereinsetzungsentscheidung im Beschwerdeverfahren einer Familiensache
519 Entscheidungen zu § 123 PatG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/123#abs-1 (1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/123#abs-2 (2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/123#abs-3 (3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/123#abs-4 (4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/123#abs-5 (5) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/123#abs-6 (6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1 infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/123#abs-7 (7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch demjenigen zu, der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der Wiedereinsetzung die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41), in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwölf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritätsrechts in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.