§ 123a
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/123a#abs-1 (1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist die Patentanmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/123a#abs-2 (2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/123a#abs-3 (3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/123a#abs-4 (4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 123a PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 19.02.2015 – 7 W (pat) 52/14(Patentbeschwerdeverfahren – „Mobile Reinigungsvorrichtung“ – Antrag auf Weiterbehandlung (§ 123a PatG) – zur Nachholung der versäumten Handlung )Zitiert von 3
- BPatG, 17.01.2008 – 10 W (pat) 42/06Zitiert von 3
- BPatG, 16.10.2012 – 10 W (pat) 22/10Patentbeschwerdeverfahren – Antrag auf Weiterbehandlung (§ 123a PatG) - "Weiterbehandlung II" – zur Nachholung der versäumten Handlung - Fristgesuch stellt nicht die nachzuholende Handlung dar - dies gilt auch, wenn der Zurückweisungsbeschluss unter Nichtbeachtung eines zuvor beim Patentamt eingegangenen Fristverlängerungsantrags und somit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen istZitiert von 2
- BPatG, 04.11.2016 – 7 W (pat) 12/15Patentbeschwerdeverfahren – Antrag auf Weiterbehandlung in elektronischer Form - "Weiterbehandlung IV" – Möglichkeit der Einreichung eines Weiterbehandlungsantrag als elektronisches Dokument
- BPatG, 21.04.2008 – 10 W (pat) 45/06Zitiert von 3
- BPatG, 03.05.2017 – 20 W (pat) 37/16
Zuletzt entschieden
- BPatG, 10.10.2025 – 1 W (pat) 2/24
- BPatG, 12.08.2024 – 11 W (pat) 12/24
- BPatG, 09.08.2024 – 1 W (pat) 3/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123a PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 123a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
-
21.06.2006 Ausfertigung
§ 123a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1318, 2737)
BGBl. 2006 I S. 1318
-
13.12.2001 Ausfertigung
§ 123a geändert durch Artikel 21 Abs. 2 1. 1. 2005 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3656)
BGBl. 2001 I S. 3656
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.