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Artikel 2 · BT-Drs. 13/9971 · S. 23
Zu Artikel 2 (Änderung des Patentgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Patentgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PatG: Stand der Technik) Mit Beschluß des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 5. Dezember 1996 (ABl. EPA 1997 S. 13) ist, gestützt auf Artikel 33 Abs. 1 Buch- stabe a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), eine Änderung der in Artikel 79 Abs. 2 des EPÜ festgesetzten Frist zur Zahlung der Benen- nungsgebühren erfolgt. Nach Artikel 79 Abs. 2 des EPÜ in der alten Fassung war die Benennungsge- bühr für einen Vertragsstaat innerhalb von 12 Mona- ten nach Einreichung einer europäischen Patentan- meldung oder aber spätestens innerhalb von 13 Mo- naten nach dem Prioritätstag zu entrichten. Die mit der Änderung von Artikel 79 Abs. 2 beschlossene Verschiebung des Zahlungszeitpunktes für die Be- nennungsgebühren auf den Zeitpunkt für die Stel- lung des Prüfungsantrages (Artikel 94 Abs. 2 EPÜ) bewirkt eine Verlängerung der Zahlungsfrist um rund 12 Monate für europäische Direktanmeldungen. Das hat zur Folge, das zum Zeitpunkt der Veröffent- lichung der europäischen Direktanmeldung nach 18 Monaten (Artikel 93 Abs. 1 EPÜ) noch völlig offen ist, für welche benannten Staaten der Anmelder seine Anmeldung durch die Zahlung der Benen- nungsgebühren aufrechterhalten wird. Gleichzeitig mit der Änderung des Artikels 79 Abs. 2 des EPÜ hat der Verwaltungsrat die Aufnahme einer neuen Regel 23 a in die Ausführungsordnung zum Europäi- schen Patentübereinkommen (AOEPÜ) beschlossen, die zur Auslegung des Artikels 54 Abs. 3 und 4 EPÜ herangezogen werden soll und nur deklaratorischen Charakter aufweist. Artikel 54 Abs. 3 und 4 EPÜ be- sagt, daß eine frühere europäische Patentanmeldung in bezug auf eine spätere europäische Anmeldung insoweit als Stand der Technik gilt, als ein in der spä- teren eu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 88.163 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 13/9971, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 94.664–182.827 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert 782ac4ef3e37674e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP