§ 41
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 23
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 06.12.2012 – I-2 U 46/12
- BPatG, 06.12.2007 – 10 W (pat) 5/05
- BPatG, 22.03.2022 – 1 W (pat) 25/22Patentbeschwerdeverfahren – "Fahrzeugkamerasystem“ – zur wirksamen Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung – Zeichnungen der prioritätsbegründenden Voranmeldung wurden erst nach Ablauf der 16-Monatsfrist vorgelegt – Die von der Anmelderin innerhalb der 16-Monatsfrist eingereichten Dokumente sind ausreichendZitiert von 1
- BPatG, 28.10.2010 – 11 W (pat) 14/09Patentbeschwerdeverfahren - "Unterbekleidungsteil" - Prioritätsrecht ist ein selbständiges, frei übertragbares Recht – zur Abtretung des Prioritätsrechts - Übertragung des Prioritätsrechts auf Rechtsnachfolger unabhängig von einer Übertragung der prioritätsbegründenden Voranmeldung oder des daraus entstandenen Vollrechts ist auch zur Inanspruchnahme einer inländischen Priorität zulässig - zur rechtswirksamen Inanspruchnahme der Priorität - Prioritätsrecht muss am Tag vor der Prioritätserklärung übertragen worden sein - Angabe des gesetzlichen Vertreters einer prozessunfähigen natürlichen Person ist für Patentanmeldungen nicht vorgeschrieben – Mangel der Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretungsmacht kann nicht ohne Weiteres von Amts wegen berücksichtigt werdenZitiert von 1
- BPatG, 21.04.2005 – 10 W (pat) 709/02
- BPatG, 08.05.2023 – 9 W (pat) 90/19Patentbeschwerdesache – „Kettenblattabdeckung“ - Zur Frage der nachträglichen Einbeziehung eines durch ein erteiltes Patent offenbarten Gegenstandes in ein Patent im Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren – Zur Frage der Schutzbereichserweiterung – Keine Patentfähigkeit – Keine erfinderische Tätigkeit
Zuletzt entschieden
- BPatG, 09.10.2023 – 1 W (pat) 6/22Beschwerdesache – zur Vervollständigung lückenhafter Anmeldeunterlagen durch Prioritätsunterlagen – wirksame PrioritätsinanspruchnahmeZitiert von 1
- BPatG, 18.03.2021 – 6 Ni 32/19 (EP) verbunden mit 6 Ni 33/19 (EP)Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Vorrichtung, Verfahren und Computerprogrammprodukt zum Anfordern einer Datenratenvergrößerung auf der Basis der Fähigkeit zum Senden mindestens einer weiteren gewählten Dateneinheit" – Zur wirksamen Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme einer Priorität von Erfindern auf die Rechtsnachfolgerin
- BPatG, 12.09.2019 – 4 Ni 73/17(Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Lacosamid" – Inanspruchnahme der Priorität aus einer Voranmeldung – zur Übertragung des Prioritätsrechts - zur Wirksamkeit einer nach Art. 87 EuPatÜbk in Anspruch genommenen Priorität – maßgeblich ist, ob der Erstanmelder dem Rechtsnachfolger das Recht auf Erteilung des Patents wirksam vermitteln konnte – zu rechtlichen Möglichkeiten bei Fehlzuordnungen - bei erloschenem Grundpatent erweist sich ein angegriffenes ergänzendes Schutzzertifikat bereits dann als uneingeschränkt bestandskräftig, wenn es nur von einem Patentanspruch der Anspruchsfassung getragen wird – die als Goldstandard bezeichnete Qualität einer neuheitsschädlichen Offenbarung erfährt für die Anforderungen der Offenbarung eines Stereoisomers keine Besonderheiten – zur neuheitsschädliche Offenbarung - zum Erfordernis, dass das Heranziehen einer bestimmten technischen Lehre als Ausgangspunkt der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit der Rechtfertigung bedarf – sprachliche Unterscheidung zwischen einer technischen Lehre als "Ausgangspunkt" des weiter zu bildenden Stands der Technik und ihrer Bedeutung als Lösungselement)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/41#abs-1 (1) Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung derselben Erfindung in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Prioritätstag Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/41#abs-2 (2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist; Absatz 1 ist anzuwenden.