§ 41
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/41#abs-1 (1) Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung derselben Erfindung in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Prioritätstag Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/41#abs-2 (2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist; Absatz 1 ist anzuwenden.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 41 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 06.12.2012 – I-2 U 46/12
- BPatG, 06.12.2007 – 10 W (pat) 5/05
- BPatG, 22.03.2022 – 1 W (pat) 25/22Patentbeschwerdeverfahren – "Fahrzeugkamerasystem“ – zur wirksamen Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung – Zeichnungen der prioritätsbegründenden Voranmeldung wurden erst nach Ablauf der 16-Monatsfrist vorgelegt – Die von der Anmelderin innerhalb der 16-Monatsfrist eingereichten Dokumente sind ausreichendZitiert von 1
- BPatG, 28.10.2010 – 11 W (pat) 14/09Patentbeschwerdeverfahren - "Unterbekleidungsteil" - Prioritätsrecht ist ein selbständiges, frei übertragbares Recht – zur Abtretung des Prioritätsrechts - Übertragung des Prioritätsrechts auf Rechtsnachfolger unabhängig von einer Übertragung der prioritätsbegründenden Voranmeldung oder des daraus entstandenen Vollrechts ist auch zur Inanspruchnahme einer inländischen Priorität zulässig - zur rechtswirksamen Inanspruchnahme der Priorität - Prioritätsrecht muss am Tag vor der Prioritätserklärung übertragen worden sein - Angabe des gesetzlichen Vertreters einer prozessunfähigen natürlichen Person ist für Patentanmeldungen nicht vorgeschrieben – Mangel der Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretungsmacht kann nicht ohne Weiteres von Amts wegen berücksichtigt werdenZitiert von 1
- BPatG, 21.04.2005 – 10 W (pat) 709/02
- BPatG, 08.05.2023 – 9 W (pat) 90/19Patentbeschwerdesache – „Kettenblattabdeckung“ - Zur Frage der nachträglichen Einbeziehung eines durch ein erteiltes Patent offenbarten Gegenstandes in ein Patent im Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren – Zur Frage der Schutzbereichserweiterung – Keine Patentfähigkeit – Keine erfinderische Tätigkeit
Zuletzt entschieden
- BPatG, 09.10.2023 – 1 W (pat) 6/22Beschwerdesache – zur Vervollständigung lückenhafter Anmeldeunterlagen durch Prioritätsunterlagen – wirksame PrioritätsinanspruchnahmeZitiert von 1
- LG Düsseldorf, 21.12.2021 – 4c O 42/20Zitiert von 1
- BPatG, 18.03.2021 – 6 Ni 32/19 (EP) verbunden mit 6 Ni 33/19 (EP)Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Vorrichtung, Verfahren und Computerprogrammprodukt zum Anfordern einer Datenratenvergrößerung auf der Basis der Fähigkeit zum Senden mindestens einer weiteren gewählten Dateneinheit" – Zur wirksamen Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme einer Priorität von Erfindern auf die Rechtsnachfolgerin
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 204 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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