§ 7
Stand: 25.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/7#abs-1 (1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/7#abs-2 (2) Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.
Wird zitiert von 67 Entscheidungen zu § 7 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 13.09.2007 – 5 W (pat) 12/06
- BPatG, 12.12.2007 – 5 W (pat) 2/07
- BPatG, 16.07.2009 – 11 W (pat) 323/06
- BPatG, 12.01.2009 – 11 W (pat) 29/04Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 04.12.1984 – 4 O 419/83
- BGH, 22.02.2011 – X ZB 43/08Patentrecht: Widerruf eines nicht patentfähigen Patents; Protokollierung der formlosen Anhörung von Verfahrensbeteiligten sowie der Vernehmung von Dritten – SchweißheizungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BPatG, 19.11.2025 – 35 W (pat) 440/23
- BPatG, 05.09.2025 – 1 W (pat) 39/24
- BPatG, 13.01.2025 – 11 W (pat) 34/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.