§ 123
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/123?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/123?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/123?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/123?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/123?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/123?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1 infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/123?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch demjenigen zu, der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der Wiedereinsetzung die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41), in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwölf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritätsrechts in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 123 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 123 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1318, 2737)
BGBl. 2006 I S. 1318
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 123 eingefügt durch Artikel 21 Abs. 2 1. 1. 2005 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3656)
BGBl. 2001 I S. 3656
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 123 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
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23.03.1993 Ausfertigung
§ 123 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I 366)
BGBl. 1993 I S. 366
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.