Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 17

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund172 Entscheidungen

Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten.

§ 16a § 20