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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 366
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366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze
Vom 23. März 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 1992
(BGBI. 1 S. 727), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:
,,§ 16a
(1) Für das Patent kann nach Maßgabe von Verord-
nungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifika-
ten, auf die im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist, ein
ergänzender Schutz beantragt werden, der sich an
den Ablauf des Patents nach § 16 Abs. 1 unmittelbar
anschließt. Für den ergänzenden Schutz sind Jahres-
gebühren nach dem Tarif zu zahlen.
(2) Soweit das Recht der Europäischen Gemein-
schaften nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschrif-
ten des Patentgesetzes über die Berechtigung des
Anmelders (§§ 6 bis 8), über die Wirkungen des
Patents und die Ausnahmen davon (§§ 9 bis 12), über
die Benutzungsanordnung, die Zwangslizenz und die
Zurücknahme (§§ 13, 24), über den Schutzbereich
(§ 14), über Lizenzen und deren Eintragung(§§ 15, 34),
über Gebühren (§ 17 Abs. 2 bis 6, §§ 18 und 19), über
das Erlöschen des Patents(§ 20), über die Nichtigkeit
(§ 22), über die Lizenzbereitschaft (§ 23), über den
Inlandsvertreter (§ 25), über das Patentgericht und das
Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 65 bis 99), über
das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 bis
122), über die Wiedereinsetzung (§ 123), über die
Wahrheitspflicht (§ 124), über die Amtssprache, die
Zustellungen und die Rechtshilfe (§§ 126 bis 128), über
die Rechtsverletzungen (§§ 139 bis 141 und § 142 a),
über die Klagenkonzentration und über die Patent-
berühmung (§§ 145 und 146) für den ergänzenden
Schutz entsprechend.
(3) Lizenzen und Erklärungen nach § 23 des Pa-
tentgesetzes, die für ein Patent wirksam ·sind, gelten
auch für den ergänzenden Schutz."
2. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Worten „Beamte
des gehobenen und des mittleren Dienstes" ein-
gefügt „sowie vergleichbare Angestellte".
b) In Absatz 6 Satz 2 wird nach den Worten „Beamten
des gehobenen und des mittleren Dienstes" ein-
gefügt „und Angestellten".
3. In § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem
Wort „Patente" die Worte „und ergänzender Schutz-
zertifikate (§ 16 a)" eingefügt.
4. Nach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt:
,,§ 49a
(1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene
einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabtei-
lung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verord-

nung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft sowie den Absätzen 3 und 4 und dem § 16a
entspricht.
(2) Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen,
so erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutz-
zertifikat für die Dauer seiner Laufzeit. Andernfalls
fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb
einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate
betragenden Frist zu beheben. Werden die Mängel
nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch
Beschluß zurück.
(3) § 35 Abs. 4 ist anwendbar. Die§§ 46 und 47 sind
auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwen-
den.
(4) Mit der Anmeldung ist eine Gebühr nach dem
Tarif zu entrichten. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das
Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmel-
dung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht
bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der
Nachricht entrichtet wird."
5. In § 81 Abs. 1 werden nach dem Wort „Patents" die
Worte „oder des ergänzenden Schutzzertifikats" einge-
fügt und wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Klage gegen das ergänzende Schutzzertifikat
kann mit der Klage gegen das zugrundeliegende
Patent verbunden werden und auch darauf gestützt
werden, daß ein Nichtigkeitsgrund (§ 22) gegen das
zugrundeliegende Patent vorliegt."
6. In § 142 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Patent-
inhabers" die Worte „oder des Inhabers eines ergän-
zenden Schutzzertifikats(§§ 16a, 49a)" eingefügt und
in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 jeweils nach den
Worten „Gegenstand des Patents" die Worte „oder des
ergänzenden Schutzzertifikats" eingefügt.
Artikel 2
Im Gesetz über internationale Patentübereinkommen
vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991
(BGBI. 1991 II S. 1354), wird nach Artikel II§ 6 folgender
§ 6a eingefügt:
,,§ 6a
Das Deutsche Patentamt erteilt ergänzende Schutzzer-
tifikate nach § 49 a des Patentgesetzes auch für das mit
Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte euro-
päische Patent."
Artikel 3
§ 1O des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1S. 1455),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1991 (BGBI. 199111 S. 1354) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Worten „Beamte des
gehobenen und des mittleren Dienstes" eingefügt
,,sowie vergleichbare Angestellte".
2. In Absatz 4 Satz 2 wird nach den Worten „Beamten des
gehobenen und des mittleren Dienstes" eingefügt „und
Angestellten".
Artikel 4
§ 12 a des Geschmacksmustergesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBI. 1S. 422) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Worten „Beamte des
gehobenen und mittleren Dienstes" eingefügt „sowie
vergleichbare Angestellte".
2. In Absatz 3 werden die Worte „eines Beamten des
gehobenen oder mittleren Dienstes" durch die Worte
,,einer nach Maßgabe des Absatzes 1 betrauten Per-
son" ersetzt.
Artikel 5
Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des
Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1S. 2188),
zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 23. April
1992 (BGBI. 1 S. 938), wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 111 500 des Gebührenverzeichnisses
(Anlage zu § 1) wird folgende Nummer eingefügt:
Gebühr in
Nummer Gebührentatbestand Deutsche
Mark
„111 600 e) für die Anmeldung
eines ergänzenden
Schutzzertifikats
(§ 49a Abs. 4) 500".
2. Nach Nummer 112 120 des Gebührenverzeichnisses
(Anlage zu § 1) werden folgende Nummern eingefügt:
Gebühr in
Nummer Gebührentatbestand Deutsche
Mark
„112121 für das 1. Jahr des
ergänzenden Schutzes
(§ 16a) 4500
112 122 für das 2. Jahr des
ergänzenden Schutzes
(§ 16a) 5000
112 123 für das 3. Jahr des
ergänzenden Schutzes
(§ 16a) 5 600
112 124 für das 4. Jahr des
ergänzenden Schutzes
(§ 16a) 6200
112 125 für das 5. Jahr des
ergänzenden Schutzes
(§ 16a) 700011 •
3. In Nummer 112 200 des Gebührenverzeichnisses
(Anlage zu § 1) wird die Angabe „ 112 100" durch die
Angabe „112 103 bis 112 125" und die Angabe ,,§ 17
Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 17 Abs. 3 Satz 2,
auch in Verbindung mit§ 16a Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

368 Bundesgesetzblatt,
Artikel 6
§ 3 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBI. 1S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 9 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2317)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Patents" die
Worte ,,, ergänzenden Schutzzertifikats" eingefügt.
2. In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Patents" die
Worte „oder ergänzenden Schutzzertifikats" eingefügt.
Artikel 7
Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 11 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. Au-
Jahrgang 1993, Teil 1
gust 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 932) aufgeführte Maß-
gabe wird durch folgende Maßgabe ersetzt:
,,Wer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die Ausbil-
dungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Anord-
nung der Deutschen Demokratischen Republik über die
Vertretung vor dem Patentamt vom 21. März 1990
(GBI. 1Nr. 21 S. 208) erfüllte, kann auf Antrag als Patent-
anwalt zugelassen oder als Patentassessor anerkannt
werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des
Patentamts nach Anhörung des Vorstands der Patent-
anwaltskammer nach den Bestimmungen der Patent-
anwaltsordnung."
Artikel 8
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. März 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Leutheusse r-Sch
narre nbe rge r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 366. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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