Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 366

BGBl. 1993 I S. 366 · 10.453 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1993, Seite 366 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 366
366                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

                                         Gesetz
                   zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze
                                                 Vom 23. März 1993

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
  Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 1992
(BGBI. 1 S. 727), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:

                          ,,§ 16a

     (1) Für das Patent kann nach Maßgabe von Verord-
   nungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

   über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifika-
   ten, auf die im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist, ein
   ergänzender Schutz beantragt werden, der sich an
   den Ablauf des Patents nach § 16 Abs. 1 unmittelbar
   anschließt. Für den ergänzenden Schutz sind Jahres-
   gebühren nach dem Tarif zu zahlen.
     (2) Soweit das Recht der Europäischen Gemein-
   schaften nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschrif-
   ten des Patentgesetzes über die Berechtigung des
   Anmelders (§§ 6 bis 8), über die Wirkungen des
   Patents und die Ausnahmen davon (§§ 9 bis 12), über
   die Benutzungsanordnung, die Zwangslizenz und die
   Zurücknahme (§§ 13, 24), über den Schutzbereich
   (§ 14), über Lizenzen und deren Eintragung(§§ 15, 34),
   über Gebühren (§ 17 Abs. 2 bis 6, §§ 18 und 19), über
   das Erlöschen des Patents(§ 20), über die Nichtigkeit
   (§ 22), über die Lizenzbereitschaft (§ 23), über den
   Inlandsvertreter (§ 25), über das Patentgericht und das

   Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 65 bis 99), über
   das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 bis
   122), über die Wiedereinsetzung (§ 123), über die
   Wahrheitspflicht (§ 124), über die Amtssprache, die
   Zustellungen und die Rechtshilfe (§§ 126 bis 128), über
   die Rechtsverletzungen (§§ 139 bis 141 und § 142 a),
   über die Klagenkonzentration und über die Patent-
   berühmung (§§ 145 und 146) für den ergänzenden
   Schutz entsprechend.
     (3) Lizenzen und Erklärungen nach § 23 des Pa-
   tentgesetzes, die für ein Patent wirksam ·sind, gelten

   auch für den ergänzenden Schutz."

2. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Worten „Beamte
      des gehobenen und des mittleren Dienstes" ein-
      gefügt „sowie vergleichbare Angestellte".
   b) In Absatz 6 Satz 2 wird nach den Worten „Beamten
      des gehobenen und des mittleren Dienstes" ein-
      gefügt „und Angestellten".

3. In § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem
   Wort „Patente" die Worte „und ergänzender Schutz-
   zertifikate (§ 16 a)" eingefügt.

4. Nach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt:

                           ,,§ 49a
     (1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene
   einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabtei-
   lung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verord-
BGBl. 1993, Seite 367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 367
   nung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
   schaft sowie den Absätzen 3 und 4 und dem § 16a
   entspricht.

      (2) Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen,
   so erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutz-
   zertifikat für die Dauer seiner Laufzeit. Andernfalls
   fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb
   einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate
   betragenden Frist zu beheben. Werden die Mängel
   nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch
   Beschluß zurück.
     (3) § 35 Abs. 4 ist anwendbar. Die§§ 46 und 47 sind
   auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwen-
   den.

      (4) Mit der Anmeldung ist eine Gebühr nach dem
   Tarif zu entrichten. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das
   Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmel-
   dung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht
   bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der
   Nachricht entrichtet wird."

5. In § 81 Abs. 1 werden nach dem Wort „Patents" die
   Worte „oder des ergänzenden Schutzzertifikats" einge-
   fügt und wird folgender Satz 3 angefügt:
   „Die Klage gegen das ergänzende Schutzzertifikat

   kann mit der Klage gegen das zugrundeliegende

   Patent verbunden werden und auch darauf gestützt

   werden, daß ein Nichtigkeitsgrund (§ 22) gegen das
   zugrundeliegende Patent vorliegt."

6. In § 142 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Patent-

   inhabers" die Worte „oder des Inhabers eines ergän-

   zenden Schutzzertifikats(§§ 16a, 49a)" eingefügt und
   in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 jeweils nach den
   Worten „Gegenstand des Patents" die Worte „oder des
   ergänzenden Schutzzertifikats" eingefügt.

                          Artikel 2

  Im Gesetz über internationale Patentübereinkommen
vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991
(BGBI. 1991 II S. 1354), wird nach Artikel II§ 6 folgender
§ 6a eingefügt:
                          ,,§ 6a

    Das Deutsche Patentamt erteilt ergänzende Schutzzer-

tifikate nach § 49 a des Patentgesetzes auch für das mit
Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte euro-
päische Patent."
                         Artikel 3

  § 1O des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1S. 1455),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1991 (BGBI. 199111 S. 1354) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Worten „Beamte des
   gehobenen und des mittleren Dienstes" eingefügt
   ,,sowie vergleichbare Angestellte".

2. In Absatz 4 Satz 2 wird nach den Worten „Beamten des
   gehobenen und des mittleren Dienstes" eingefügt „und
   Angestellten".

                           Artikel 4
  § 12 a des Geschmacksmustergesetzes in der im Bun-

desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBI. 1S. 422) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Worten „Beamte des
   gehobenen und mittleren Dienstes" eingefügt „sowie
   vergleichbare Angestellte".

2. In Absatz 3 werden die Worte „eines Beamten des
   gehobenen oder mittleren Dienstes" durch die Worte
   ,,einer nach Maßgabe des Absatzes 1 betrauten Per-
   son" ersetzt.

                         Artikel 5

  Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des
Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1S. 2188),
zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 23. April
1992 (BGBI. 1 S. 938), wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 111 500 des Gebührenverzeichnisses
   (Anlage zu § 1) wird folgende Nummer eingefügt:

                                                Gebühr in

      Nummer           Gebührentatbestand        Deutsche

                                                   Mark

    „111 600      e) für die Anmeldung
                     eines ergänzenden

                     Schutzzertifikats

                     (§ 49a Abs. 4)            500".

2. Nach Nummer 112 120 des Gebührenverzeichnisses
  (Anlage zu § 1) werden folgende Nummern eingefügt:

                                                 Gebühr in
      Nummer           Gebührentatbestand        Deutsche
                                                   Mark

    „112121       für das 1. Jahr des
                  ergänzenden Schutzes
                  (§ 16a)                       4500
     112 122      für das 2. Jahr des
                  ergänzenden Schutzes

                  (§ 16a)                       5000

     112 123      für das 3. Jahr des
                  ergänzenden Schutzes
                  (§ 16a)                       5 600

     112 124      für das 4. Jahr des
                  ergänzenden Schutzes
                  (§ 16a)                       6200
     112 125      für das 5. Jahr des
                  ergänzenden Schutzes
                  (§ 16a)                       700011 •

3. In Nummer 112 200 des Gebührenverzeichnisses
   (Anlage zu § 1) wird die Angabe „ 112 100" durch die
   Angabe „112 103 bis 112 125" und die Angabe ,,§ 17
   Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 17 Abs. 3 Satz 2,
   auch in Verbindung mit§ 16a Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
BGBl. 1993, Seite 368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 368
368                                   Bundesgesetzblatt,

                          Artikel 6

  § 3 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBI. 1S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 9 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2317)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Patents" die
   Worte ,,, ergänzenden Schutzzertifikats" eingefügt.

2. In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Patents" die

   Worte „oder ergänzenden Schutzzertifikats" eingefügt.

                          Artikel 7
  Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 11 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. Au-
Jahrgang 1993, Teil 1

  gust 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 932) aufgeführte Maß-
  gabe wird durch folgende Maßgabe ersetzt:

  ,,Wer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die Ausbil-
  dungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Anord-
  nung der Deutschen Demokratischen Republik über die
  Vertretung vor dem Patentamt vom 21. März 1990
  (GBI. 1Nr. 21 S. 208) erfüllte, kann auf Antrag als Patent-
  anwalt zugelassen oder als Patentassessor anerkannt
  werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des
  Patentamts nach Anhörung des Vorstands der Patent-

  anwaltskammer nach den Bestimmungen der Patent-

  anwaltsordnung."
                          Artikel 8
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
  Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                               Bonn, den 23. März 1993
                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut Kohl
                                       Die Bundesministerin der Justiz
                                        Leutheusse r-Sch
narre nbe rge r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 366. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dc6144d36d802f6d….