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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 1827
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B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1827
Zweites Gesetz
zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze
(2. PatGÄndG)
Vom 16. J uli 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Errichtung
eines Patentamtes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet
(424-1-3)
Das Gesetz über die Errichtung eines P atentamtes im
Vereinigten Wirtschaftsgebiet in der im B undesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 424-1-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 26. J anuar 1998 (B GB l. I S . 156), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Das für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet errich-
tete Deutsche P atentamt führt die B ezeichnung „Deut-
sches P atent- und M arkenamt“.“
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
„§ 2
Das Deutsche P atent- und M arkenamt ist eine selb-
ständige B undesoberbehörde im Geschäftsbereich
des B undesministeriums der J ustiz.“
3. Die § § 3 und 4 werden aufgehoben. Der bisherige § 5
wird § 3.
Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes
(420-1)
Das P atentgesetz in der Fassung der B ekanntmachung
vom 16. Dezember 1980 (B GB l. 1981 I S . 1), zuletzt geän-
dert durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 28. Okto-
ber 1996 (B GB l. I S . 1546), wird wie folgt geändert:
1a. In der Inhaltsübersicht werden die Überschriften zum
Zweiten, Dritten Abschnitt und Fünften Abschnitt wie
folgt gefaßt:
§§
„Zweiter Abschnitt: P atentamt 26 bis 33
Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem 34 bis 64
P atentamt
Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem
P atentgericht
1. B eschwerdeverfahren 73 bis 80
2. Nichtigkeits- und Zwangs- 81 bis 85
lizenzverfahren
3. Gemeinsame Verfahrens- 86 bis 99“.
vorschriften
1b. § 3 Abs. 2 S atz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. der europäischen Anmeldungen in der bei der
zuständigen B ehörde ursprünglich eingereich-
ten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die
B undesrepublik Deutschland S chutz begehrt
wird und die B enennungsgebühr für die B un-
desrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2
des Europäischen P atentübereinkommens ge-
zahlt ist, es sei denn, daß die europäische
P atentanmeldung aus einer internationalen An-
meldung hervorgegangen ist und die in Arti-
kel 158 Abs. 2 des Europäischen P atentüberein-
kommens genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind;“.
1c. Im § 16 Abs. 2 S atz 1 werden die Wörter „, durch
Zurücknahme“ gestrichen.
2. Im § 16a Abs. 2 wird nach den Worten „die Zwangs-
lizenz und“ das Wort „die“ durch das Wort „deren“
ersetzt und die Angabe „(§ § 15, 34)“ durch die An-
gabe „(§ § 15, 30)“ ersetzt.
3. § 17 Abs. 3 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Wird die Gebühr nicht bis zum Ablauf des letzten
Tages des zweiten M onats nach Fälligkeit entrichtet,
so muß der tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden.“
4. Im § 23 Abs. 2 werden die Worte „über die Einräu-
mung eines Rechts zur ausschließlichen B enutzung
der Erfindung (§ 34 Abs. 1)“ durch die Worte „über
die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz (§ 30
Abs. 4)“ ersetzt.
5. § 24 wird wie folgt gefaßt:
„§ 24
(1) Die nicht ausschließliche B efugnis zur gewerb-
lichen B enutzung einer Erfindung wird durch das
P atentgericht im Einzelfall nach M aßgabe der nach-
folgenden Vorschriften erteilt (Zwangslizenz), sofern
1. der Lizenzsucher sich innerhalb eines angemes-
senen Zeitraumes erfolglos bemüht hat, vom
P atentinhaber die Zustimmung zu erhalten, die
Erfindung zu angemessenen geschäftsüblichen
B edingungen zu benutzen, und
2. das öffentliche Interesse die Erteilung einer
Zwangslizenz gebietet.
(2) K ann der Lizenzsucher eine ihm durch P atent
mit jüngerem Zeitrang geschützte Erfindung nicht
verwerten, ohne das P atent mit älterem Zeitrang zu

1828 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
verletzen, so hat er im Rahmen des Absatzes 1
gegenüber dem Inhaber des P atents mit dem älteren
Zeitrang Anspruch auf Einräumung einer Zwangs-
lizenz, sofern seine eigene Erfindung im Vergleich mit
derjenigen des P atents mit dem älteren Zeitrang
einen wichtigen technischen Fortschritt von erheb-
licher wirtschaftlicher B edeutung aufweist. Der
P atentinhaber kann verlangen, daß ihm der Lizenz-
sucher eine Gegenlizenz zu angemessenen B edin-
gungen für die B enutzung der patentierten Erfindung
mit dem jüngeren Zeitrang einräumt.
(3) Für eine patentierte Erfindung auf dem Gebiet
der Halbleitertechnologie darf eine Zwangslizenz im
Rahmen des Absatzes 1 nur erteilt werden, wenn
dies zur B ehebung einer in einem Gerichts- oder Ver-
waltungsverfahren festgestellten wettbewerbswid-
rigen P raxis des P atentinhabers erforderlich ist.
(4) Übt der P atentinhaber die patentierte Erfindung
nicht oder nicht überwiegend im Inland aus, so kön-
nen Zwangslizenzen im Rahmen des Absatzes 1
erteilt werden, um eine ausreichende Versorgung
des Inlandsmarktes mit dem patentierten Erzeugnis
sicherzustellen. Die Einfuhr steht insoweit der Aus-
übung des P atents im Inland gleich.
(5) Die Erteilung einer Zwangslizenz an einem
P atent ist erst nach dessen Erteilung zulässig. S ie
kann eingeschränkt erteilt und von B edingungen
abhängig gemacht werden. Umfang und Dauer der
B enutzung sind auf den Zweck zu begrenzen, für
den sie gestattet worden ist. Der P atentinhaber hat
gegen den Inhaber der Zwangslizenz Anspruch auf
eine Vergütung, die nach den Umständen des Falles
angemessen ist und den wirtschaftlichen Wert der
Zwangslizenz in B etracht zieht. Tritt bei den künftig
fällig werdenden wiederkehrenden Vergütungs-
leistungen eine wesentliche Veränderung derjenigen
Verhältnisse ein, die für die B estimmung der Höhe
der Vergütung maßgebend waren, so ist jeder B etei-
ligte berechtigt, eine entsprechende Anpassung zu
verlangen. S ind die Umstände, die der Erteilung der
Zwangslizenz zugrunde lagen, entfallen und ist ihr
Wiedereintritt unwahrscheinlich, so kann der P atent-
inhaber die Rücknahme der Zwangslizenz verlangen.
(6) Die Zwangslizenz an einem P atent kann nur
zusammen mit dem B etrieb übertragen werden, der
mit der Auswertung der Erfindung befaßt ist. Die
Zwangslizenz an einer Erfindung, die Gegenstand
eines P atents mit älterem Zeitrang ist, kann nur
zusammen mit dem P atent mit jüngerem Zeitrang
übertragen werden.“
6. § 26 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Als technisches M itglied soll in der Regel nur
angestellt werden, wer im Inland an einer Universität,
einer technischen oder landwirtschaftlichen Hoch-
schule oder einer B ergakademie in einem techni-
schen oder naturwissenschaftlichen Fach eine staat-
liche oder akademische Abschlußprüfung bestan-
den hat, danach mindestens fünf J ahre im B ereich
der Naturwissenschaften oder Technik beruflich
tätig war und im B esitz der erforderlichen Rechts-
kenntnisse ist. Abschlußprüfungen in einem anderen
M itgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländi-
schen Abschlußprüfung nach M aßgabe des Rechts
der Europäischen Gemeinschaften gleich.“
6a. § 27 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
„(5) Das B undesministerium der J ustiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung B eamte des
gehobenen und des mittleren Dienstes sowie ver-
gleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von
Geschäften zu betrauen, die den P rüfungsstellen
oder P atentabteilungen obliegen und die ihrer Art
nach keine besonderen technischen oder recht-
lichen S chwierigkeiten bieten; ausgeschlossen da-
von sind jedoch die Erteilung des P atents und die
Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen
der Anmelder widersprochen hat. Das B undesmi-
nisterium der J ustiz kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf den P räsidenten des P atent-
amts übertragen.“
7. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Das P atentamt führt eine Rolle, die die
B ezeichnung der P atentanmeldungen, in deren
Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der
erteilten P atente und ergänzender S chutzzertifi-
kate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der An-
melder oder P atentinhaber und ihrer etwa bestell-
ten Vertreter (§ 25), wobei die Eintragung eines
Vertreters genügt, angibt. Auch sind darin An-
fang, Teilung, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der
B eschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtig-
keit der P atente und ergänzender S chutzzertifi-
kate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs
und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Der P räsident des P atentamts kann bestim-
men, daß weitere Angaben in die Rolle eingetra-
gen werden.“
c) Im Absatz 3 S atz 1 werden die Worte „der Anmel-
der oder P atentinhaber und ihrer Vertreter“ durch
die Worte „des Anmelders oder P atentinhabers
und seines Vertreters“ ersetzt.
d) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Das P atentamt trägt auf Antrag des P atent-
inhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung
einer ausschließlichen Lizenz in die Rolle ein,
wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils
nachgewiesen wird. Der Antrag nach S atz 1 ist
unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23
Abs. 1) erklärt ist. Die Eintragung wird auf Antrag
des P atentinhabers oder des Lizenznehmers ge-
löscht. Der Löschungsantrag des P atentinhabers
bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei
der Eintragung benannten Lizenznehmers oder
seines Rechtsnachfolgers.
(5) M it dem Antrag nach Absatz 4 S atz 1 oder 3
ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie
nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.“
8. Im § 31 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Tag der Ein-
reichung der Anmeldung“ durch die Angabe „An-
meldetag (§ 35 Abs. 2)“ ersetzt.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1829
9. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 2 S atz 1 wird die Angabe „(§ 35 Abs. 1
Nr. 2 bis 4)“ durch die Worte „und die Zusammen-
fassung (§ 36)“ ersetzt.
b) Im Absatz 2 wird S atz 2 aufgehoben.
c) Im Absatz 5 werden nach den Worten „Ablauf der
P atente“ die Worte „oder die Eintragung und
Löschung ausschließlicher Lizenzen“ eingefügt.
10. Die § § 34 und 35 werden wie folgt gefaßt:
„Dritter Abschnitt
Verfahren vor dem P atentamt
§ 34
(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines P atents
beim P atentamt anzumelden.
(2) Die Anmeldung kann auch über ein P atentinfor-
mationszentrum eingereicht werden, wenn diese
S telle durch B ekanntmachung des B undesministe-
riums der J ustiz im B undesgesetzblatt dazu be-
stimmt ist, P atentanmeldungen entgegenzunehmen.
Eine Anmeldung, die ein S taatsgeheimnis (§ 93
S trafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem
P atentinformationszentrum nicht eingereicht wer-
den.
(3) Die Anmeldung muß enthalten:
1. den Namen des Anmelders;
2. einen Antrag auf Erteilung des P atents, in dem die
Erfindung kurz und genau bezeichnet ist;
3. einen oder mehrere P atentansprüche, in denen
angegeben ist, was als patentfähig unter S chutz
gestellt werden soll;
4. eine B eschreibung der Erfindung;
5. die Zeichnungen, auf die sich die P atentan-
sprüche oder die B eschreibung beziehen.
(4) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich
und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie
ausführen kann.
(5) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung
enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die
untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie
eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirk-
lichen.
(6) M it der Anmeldung ist eine Gebühr nach dem
Tarif zu zahlen. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das
P atentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmel-
dung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr
nicht bis zum Ablauf eines M onats nach Zustellung
der Nachricht entrichtet wird.
(7) Das B undesministerium der J ustiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung B estimmungen
über die Form und die sonstigen Erfordernisse der
Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf den P räsidenten des
P atentamts übertragen.
(8) Auf Verlangen des P atentamts hat der Anmel-
der den S tand der Technik nach seinem besten Wis-
sen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und
in die B eschreibung (Absatz 3) aufzunehmen.
(9) Das B undesministerium der J ustiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung B estimmungen
über die Hinterlegung von biologischem M aterial,
den Zugang hierzu einschließlich des zum Zugang
berechtigten P ersonenkreises und die erneute Hin-
terlegung von biologischem M aterial zu erlassen,
sofern die Erfindung die Verwendung biologischen
M aterials beinhaltet oder sie solches M aterial betrifft,
das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in
der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann,
daß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen
kann (Absatz 4). Es kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf den P räsidenten des P atent-
amts übertragen.
§ 35
(1) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in
deutscher S prache abgefaßt, so hat der Anmelder
eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von
drei M onaten nach Einreichung der Anmeldung
nachzureichen. Enthält die Anmeldung eine B ezug-
nahme auf Zeichnungen und sind der Anmeldung
keine Zeichnungen beigefügt, so fordert das P atent-
amt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von
einem M onat nach Zustellung der Aufforderung ent-
weder die Zeichnungen nachzureichen oder zu
erklären, daß jede B ezugnahme auf die Zeichnungen
als nicht erfolgt gelten soll.
(2) Der Anmeldetag der P atentanmeldung ist der
Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1
und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten,
die dem Anschein nach als B eschreibung anzusehen
sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4
1. beim P atentamt
2. oder, wenn diese S telle durch B ekanntmachung
des B undesministeriums der J ustiz im B undes-
gesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem P atent-
informationszentrum
eingegangen sind. S ind die Unterlagen nicht in deut-
scher S prache abgefaßt, so gilt dies nur, wenn die
deutsche Übersetzung innerhalb der Frist nach
Absatz 1 S atz 1 beim P atentamt eingegangen ist;
anderenfalls gilt die Anmeldung als nicht erfolgt.
Reicht der Anmelder auf eine Aufforderung nach
Absatz 1 S atz 2 die fehlenden Zeichnungen nach, so
wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen beim
P atentamt Anmeldetag; anderenfalls gilt jede B ezug-
nahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.“
11. Im § 36 Abs. 1 und im § 37 Abs. 1 S atz 1 werden
jeweils die Worte „Tag der Einreichung der Anmel-
dung“ durch „Anmeldetag“ ersetzt.
12. Im § 39 Abs. 3 wird die Angabe „§ § 35 und 36“ durch
die Angabe „§ § 34 bis 36“ ersetzt.
12a. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Im § 40 Abs. 4 Halbsatz 2 werden die Wörter „und
eine Abschrift der früheren Anmeldung einge-
reicht“ gestrichen.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Wird die Einsicht in die Akte einer späteren
Anmeldung beantragt (§ 31), die die P riorität
einer früheren P atent- und Gebrauchsmuster-

1830 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
anmeldung in Anspruch nimmt, so nimmt das
P atentamt eine Abschrift der früheren P atent-
oder Gebrauchsmusteranmeldung zu den Akten
der späteren Anmeldung.“
13. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Wer nach einem S taatsvertrag die P riorität einer
früheren ausländischen Anmeldung derselben Er-
findung in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des
16. M onats nach dem P rioritätstag Zeit, Land und
Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben
und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzurei-
chen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Inner-
halb der Frist können die Angaben geändert werden.
Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so
wird der P rioritätsanspruch für die Anmeldung ver-
wirkt.“
14. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der
§ § 34, 36, 37 und 38 offensichtlich nicht, so fordert
die P rüfungsstelle den Anmelder auf, die M ängel
innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Ent-
spricht die Anmeldung nicht den B estimmungen
über die Form und über die sonstigen Erfordernisse
der Anmeldung (§ 34 Abs. 7), so kann die P rüfungs-
stelle bis zum B eginn des P rüfungsverfahrens (§ 44)
von der B eanstandung dieser M ängel absehen.“
15. Im § 44 Abs. 1 wird die Angabe „35“ durch die An-
gabe „34“ ersetzt.
16. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 S atz 1 wird die Angabe „35“ durch
die Angabe „34“ ersetzt.
b) Absatz 1 S atz 2 wird aufgehoben.
17. Im § 48 S atz 1 werden die Worte „Anmeldung auf-
rechterhalten wird, obgleich“ durch die Worte „P rü-
fung ergibt, daß“ ersetzt.
18. Im § 49 Abs. 1 wird die Angabe „35“ durch die An-
gabe „34“ ersetzt.
19. Im § 49a Abs. 3 S atz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 34 Abs. 7“ ersetzt.
20. Im § 62 Abs. 2 S atz 1 werden die Worte „nach billi-
gem Ermessen“ gestrichen.
20a. § 65 Abs. 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Für die Entscheidungen über B eschwerden gegen
B eschlüsse der P rüfungsstellen oder P atentabteilun-
gen des P atentamts sowie über K lagen auf Erklärung
der Nichtigkeit von P atenten und in Zwangslizenz-
verfahren (§ § 81, 85) wird das P atentgericht als
selbständiges und unabhängiges B undesgericht
errichtet.“
20b. § 66 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. S enate für die Entscheidung über K lagen auf
Erklärung der Nichtigkeit von P atenten und in
Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).“
21. Im § 73 Abs. 4 S atz 3 wird die Angabe „drei M ona-
ten“ durch die Angabe „einem M onat“ ersetzt.
22. Im § 80 Abs. 1 S atz 2 werden die Worte „nach billi-
gem Ermessen“ gestrichen.
22a. Die Überschrift vor § 81 wird wie folgt gefaßt:
„2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren“.
23. § 81 Abs. 1 S atz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
„Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des
P atents oder des ergänzenden S chutzzertifikats
oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangs-
lizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil
festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz wird
durch K lage eingeleitet. Die K lage ist gegen den in
der Rolle als P atentinhaber Eingetragenen oder
gegen den Inhaber der Zwangslizenz zu richten.“
24. Im § 85 Abs. 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 24 Abs. 1 bis 5“ ersetzt.
25. § 100 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 2 wird die folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. wenn einem B eteiligten das rechtliche Gehör
versagt war,“.
b) Die bisherigen Nummern 3, 4 und 5 werden die
Nummern 4, 5 und 6.
26. § 102 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem
B undesgerichtshof gelten die B estimmungen des
§ 144 über die S treitwertfestsetzung entsprechend.“
27. Im § 106 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „gilt § 123
Abs. 5“ durch die Angabe „gilt § 123 Abs. 5 bis 7“
ersetzt.
28. Die § § 110 bis 114 werden wie folgt gefaßt:
„§ 110
(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des
P atentgerichts (§ 84) findet die B erufung an den B un-
desgerichtshof statt.
(2) Die B erufung wird durch Einreichung der B eru-
fungsschrift beim B undesgerichtshof eingelegt.
(3) Die B erufungsfrist beträgt einen M onat. S ie
beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form
abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf
von fünf M onaten nach der Verkündung.
(4) Die B erufungsschrift muß enthalten:
1. die B ezeichnung des Urteils, gegen das die B eru-
fung gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil B erufung
eingelegt werde.
(5) M it der B erufungsschrift soll eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen
Urteils vorgelegt werden.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
(6) B eschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur
zusammen mit ihren Urteilen (§ 84) anfechtbar; § 71
Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
§ 111
(1) Der B erufungskläger muß die B erufung be-
gründen.
(2) Die B erufungsbegründung ist, sofern sie nicht
bereits in der B erufungsschrift enthalten ist, in einem
S chriftsatz beim B undesgerichtshof einzureichen.
Die Frist für die B erufungsbegründung beträgt einen
M onat; sie beginnt mit der Einlegung der B erufung.
Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden ver-
längert werden, wenn nach seiner freien Überzeu-
gung das Verfahren durch die Verlängerung nicht
verzögert wird oder wenn der B erufungskläger er-
hebliche Gründe darlegt.
(3) Die B erufungsbegründung muß enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
wird und welche Abänderungen des Urteils bean-
tragt werden (B erufungsanträge);
2. die bestimmte B ezeichnung der im einzelnen
anzuführenden Gründe der Anfechtung (B eru-
fungsgründe) sowie die neuen Tatsachen,
B eweismittel und B eweiseinreden, die die P artei
zur Rechtfertigung ihrer B erufung anzuführen hat.
(4) Vor dem B undesgerichtshof müssen sich die
P arteien durch einen Rechtsanwalt oder einen
P atentanwalt als B evollmächtigten vertreten lassen.
Dem B evollmächtigten ist es gestattet, mit einem
technischen B eistand zu erscheinen.
§ 112
(1) Die B erufungsschrift und die B erufungsbe-
gründung sind dem B erufungsbeklagten zuzustellen.
M it der Zustellung der B erufungsschrift ist der Zeit-
punkt mitzuteilen, in dem die B erufung eingelegt ist.
Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften
soll der B erufungskläger mit der B erufungsschrift
oder der B erufungsbegründung einreichen.
(2) Der S enat oder der Vorsitzende kann dem
B erufungsbeklagten eine Frist zur schriftlichen B eru-
fungserwiderung und dem B erufungskläger eine
Frist zur schriftlichen S tellungnahme auf die B eru-
fungserwiderung setzen.
§ 113
(1) Der B undesgerichtshof hat von Amts wegen zu
prüfen, ob die B erufung an sich statthaft und ob sie
in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und
begründet ist. M angelt es an einem dieser Erforder-
nisse, so ist die B erufung als unzulässig zu verwer-
fen.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Ver-
handlung durch B eschluß ergehen.
§ 114
Wird die B erufung nicht durch B eschluß als
unzulässig verworfen, so ist der Termin zur münd-
lichen Verhandlung zu bestimmen und den P arteien
bekanntzumachen.“
45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1831
29. § 121 wird wie folgt gefaßt:
„§ 121
(1) In dem Verfahren vor dem B undesgerichtshof
gelten die B estimmungen des § 144 über die S treit-
wertfestsetzung entsprechend.
(2) In dem Urteil ist auch über die K osten des
Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über die P rozeßkosten (§ § 91
bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit
nicht die B illigkeit eine andere Entscheidung erfor-
dert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über
das K ostenfestsetzungsverfahren (§ § 103 bis 107)
und die Zwangsvollstreckung aus K ostenfestset-
zungsbeschlüssen (§ § 724 bis 802) sind entspre-
chend anzuwenden.“
30. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 110 Abs. 4
S atz 1“ durch die Angabe „§ 110 Abs. 6“ ersetzt.
b) Die Absätze 2, 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
„(2) Die B eschwerde ist innerhalb eines M onats
schriftlich beim B undesgerichtshof einzulegen.
(3) Die B eschwerdefrist beginnt mit der Zustel-
lung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf M ona-
ten nach der Verkündung.
(4) Für das Verfahren vor dem B undesgerichts-
hof gelten § 74 Abs. 1, § § 84, 110 bis 121 ent-
sprechend.“
31. § 123 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Ein-
spruchs (§ 59 Abs. 1), für die Frist, die dem Ein-
sprechenden zur Einlegung der B eschwerde
gegen die Aufrechterhaltung des P atents zusteht
(§ 73 Abs. 2), und für die Frist zur Einreichung von
Anmeldungen, für die eine P riorität nach § 7 Abs. 2
und § 40 in Anspruch genommen werden kann.“
b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch dem-
jenigen zu, der im Inland in gutem Glauben den
Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der
Wiedereinsetzung die P riorität einer früheren aus-
ländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41),
in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von
zwölf M onaten und dem Wiederinkrafttreten des
P rioritätsrechts in B enutzung genommen oder in
dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltun-
gen getroffen hat.“
32. § 126 wird wie folgt geändert:
a) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die S prache vor dem P atentamt und dem
P atentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes
bestimmt ist.“
b) S atz 2 wird aufgehoben.

1832 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45,
33. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 wird die Nummer 5 gestrichen.
b) Im Absatz 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 122 Abs. 3“, die Angabe „§ 110
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 110 Abs. 3“ ersetzt,
und es werden die Worte „oder für den Antrag auf
Entscheidung des B undesgerichtshofs (§ 112
Abs. 2)“ gestrichen.
34. § 129 S atz 2 wird aufgehoben.
34a. § 132 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Absatz 1 S atz 1 ist auf den Einsprechenden und
den gemäß § 59 Abs. 2 beitretenden Dritten sowie
auf die B eteiligten im Verfahren wegen Erklärung der
Nichtigkeit des P atents oder in Zwangslizenzverfah-
ren (§ § 81, 85) entsprechend anzuwenden, wenn der
Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse
glaubhaft macht.“
35. § 135 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Das Gesuch um B ewilligung der Verfahrens-
kostenhilfe ist schriftlich beim P atentamt, beim
P atentgericht oder beim B undesgerichtshof ein-
zureichen. In Verfahren nach den § § 110 und 122
kann das Gesuch auch vor der Geschäftsstelle
des Bundesgerichtshofs zu P rotokoll erklärt wer-
den.“
b) Absatz 2 S atz 2 wird aufgehoben.
35a. § 136 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Im Einspruchsverfahren sowie in den Verfahren
wegen Erklärung der Nichtigkeit des P atents oder in
Zwangslizenzverfahren (§ § 81, 85) gilt dies auch für
§ 117 Abs. 1 S atz 2, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie
die § § 123, 125 und 126 der Zivilprozeßordnung.“
36. § 142a Abs. 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Dies gilt für den Verkehr mit anderen M itgliedstaa-
ten der Europäischen Union sowie mit den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum nur, soweit K ontrollen durch
die Zollbehörden stattfinden.“
Artikel 3
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
(421-1)
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der
B ekanntmachung vom 28. August 1986 (B GB l. I S . 1455),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3.
2. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2278), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Der Überschrift wird die Abkürzung „GebrM G“ ange-
fügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 S atz 1 wird das Wort „schriftlich“ ge-
strichen.
ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Anmeldung kann auch über ein P atent-
informationszentrum eingereicht werden, wenn
diese S telle durch B ekanntmachung des B undes-
ministeriums der J ustiz im B undesgesetzblatt
dazu bestimmt ist, Gebrauchsmusteranmeldun-
gen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein
S taatsgeheimnis (§ 93 S trafgesetzbuch) enthalten
kann, darf bei einem P atentinformationszentrum
nicht eingereicht werden.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
gefaßt:
„(3) Die Anmeldung muß enthalten:
1. den Namen des Anmelders;
2. einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchs-
musters, in dem der Gegenstand des Ge-
brauchsmusters kurz und genau bezeichnet ist;
3. einen oder mehrere S chutzansprüche, in denen
angegeben ist, was als schutzfähig unter
S chutz gestellt werden soll;
4. eine B eschreibung des Gegenstandes des Ge-
brauchsmusters;
5. die Zeichnungen, auf die sich die S chutzan-
sprüche oder die B eschreibung beziehen.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt
gefaßt:
„(4) Das B undesministerium der J ustiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen
über die Form und die sonstigen Erfordernisse der
Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf den P räsiden-
ten des P atentamts übertragen.“
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
sätze 5 bis 7.
f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Das B undesministerium der J ustiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung B estimmun-
gen über die Hinterlegung, den Zugang einschließ-
lich des zum Zugang berechtigten P ersonenkrei-
ses und die erneute Hinterlegung von biologi-
schem M aterial zu erlassen, sofern die Erfindung
die Verwendung biologischen M aterials beinhaltet
oder sie solches M aterial betrifft, das der Öffent-
lichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmel-
dung nicht so beschrieben werden kann, daß ein
Fachmann die Erfindung danach ausführen kann
(Absatz 3). Es kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf den P räsidenten des
P atentamts übertragen.“
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
(1) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in
deutscher S prache abgefaßt, so hat der Anmelder
eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von
drei M onaten nach Einreichung der Anmeldung nach-
zureichen. Enthält die Anmeldung eine B ezugnahme
auf Zeichnungen und sind der Anmeldung keine
Zeichnungen beigefügt, so fordert das P atentamt den
Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem M onat

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
nach Zustellung der Aufforderung entweder die
Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, daß
jede B ezugnahme auf die Zeichnungen als nicht
erfolgt gelten soll.
(2) Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmel-
dung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 4
Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben
enthalten, die dem Anschein nach als B eschreibung
anzusehen sind, nach § 4 Abs. 3 Nr. 4
1. beim P atentamt
2. oder, wenn diese S telle durch B ekanntmachung
des B undesministeriums der J ustiz im B undesge-
setzblatt dazu bestimmt ist, bei einem P atentinfor-
mationszentrum
eingegangen sind. S ind die Unterlagen nicht in deut-
scher S prache abgefaßt, so gilt dies nur, wenn die
deutsche Übersetzung innerhalb der Frist nach Ab-
satz 1 S atz 1 beim P atentamt eingegangen ist; ande-
renfalls gilt die Anmeldung als nicht erfolgt. Reicht der
Anmelder auf eine Aufforderung nach Absatz 1 S atz 2
die fehlenden Zeichnungen nach, so wird der Tag des
Eingangs der Zeichnungen beim P atentamt Anmelde-
tag; anderenfalls gilt eine B ezugnahme auf die Zeich-
nungen als nicht erfolgt.“
3a. Im § 6 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 2
bis 4, Abs. 5 S atz 1“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 2
bis 4, Abs. 5 S atz 1, Abs. 6“ ersetzt.
4. Im § 8 Abs. 1 S atz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die
Angabe „§ § 4, 4a“ ersetzt.
4a. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Das B undesministerium der J ustiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung B eamte des gehobenen
und des mittleren Dienstes oder vergleichbare Ange-
stellte mit der Wahrnehmung von Geschäften zu
betrauen, die den Gebrauchsmusterstellen oder
Gebrauchsmusterabteilungen obliegen und die ihrer
Art nach keine besonderen technischen oder rechtli-
chen S chwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon
sind jedoch Zurückweisungen von Anmeldungen aus
Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat.
Das B undesministerium der J ustiz kann diese Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf den P räsi-
denten des P atentamts übertragen.“
5. § 20 wird wie folgt gefaßt:
„§ 20
Die Vorschriften des P atentgesetzes über die Ertei-
lung oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder
wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten
Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 24) und über das
Verfahren (§ § 81 bis 99, 110 bis 122) gelten für einge-
tragene Gebrauchsmuster entsprechend.“
6. § 25a Abs. 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Dies gilt für den Verkehr mit anderen M itgliedstaaten
der Europäischen Union sowie mit den anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nur, soweit K ontrollen durch die Zoll-
behörden stattfinden.“
45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1833
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
über Arbeitnehmererfindungen
(422-1)
§ 47 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der
im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 § 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997
(B GB l. I S . 3224) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Markengesetzes
(423-5-2)
Das M arkengesetz vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I
S . 3082, 1995 I S . 156), zuletzt geändert durch Artikel 13
des Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), wird
wie folgt geändert:
1. Im § 65 Abs. 1 werden die Nummern 11 und 12 wie
folgt gefaßt:
„11. B eamte des gehobenen Dienstes oder vergleich-
bare Angestellte mit der Wahrnehmung von
Angelegenheiten zu betrauen, die den M arken-
abteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine
besonderen rechtlichen S chwierigkeiten bieten,
mit Ausnahme der B eschlußfassung über die
Löschung von M arken (§ 48 Abs. 1, § § 53 und 54),
der Abgabe von Gutachten (§ 58 Abs. 1) und der
Entscheidungen, mit denen die Abgabe eines
Gutachten abgelehnt wird,
12. B eamte des mittleren Dienstes oder vergleich-
bare Angestellte mit der Wahrnehmung von An-
gelegenheiten zu betrauen, die den M arkenstel-
len oder M arkenabteilungen obliegen und die
ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen
S chwierigkeiten bieten, mit Ausnahme von Ent-
scheidungen über Anmeldungen, Widersprüche
oder sonstige Anträge,“.
2. § 85 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem
B undesgerichtshof gelten die B estimmungen des
§ 142 über die S treitwertbegünstigung entsprechend.“
Artikel 6
Änderung des Gesetzes
über internationale Patentübereinkommen
(188-17)
Das Gesetz über internationale P atentübereinkommen
vom 21. J uni 1976 (B GB l. II S . 649), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. M ärz 1993 (B GB l. I S . 366),
wird wie folgt geändert:
1. Artikel II § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„§ 4
Einreichung europäischer P atentanmeldungen
beim Deutschen P atent- und M arkenamt“.
b) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Europäische P atentanmeldungen können auch
beim Deutschen P atent- und M arkenamt oder
gemäß § 34 Abs. 2 des P atentgesetzes über ein
P atentinformationszentrum eingereicht werden.“

1834 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
c) In den Absätzen 2 und 3 werden die Worte „Deut-
schen P atentamt“ durch die Worte „Deutschen
P atent- und M arkenamt“ und die Worte „Deutsche
P atentamt“ durch die Worte „Deutsche P atent- und
M arkenamt“ ersetzt.
2. Im Artikel II § 4 Abs. 2 Nr. 4 S atz 3 wird die Angabe
„§ 35 Abs. 3 S atz 2“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 6
S atz 2“ ersetzt.
3. Im Artikel II § 9 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 35
Abs. 3 S atz 2“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 6 S atz 2“
ersetzt.
4. Artikel III § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„§ 1
Das Deutsche P atent- und M arkenamt
als Anmeldeamt“.
b) Im Absatz 1 werden die Worte „Deutsche P atent-
amt“ durch die Worte „Deutsche P atent- und M ar-
kenamt“ und die Worte „Deutschen P atentamts“
durch die Worte „Deutschen P atent- und M arken-
amts“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Internationale Anmeldungen können in deut-
scher S prache beim Deutschen P atent- und M ar-
kenamt oder gemäß § 34 Abs. 2 des P atentgeset-
zes über ein P atentinformationszentrum eingereicht
werden.“
d) In den Absätzen 3 und 4 werden die Worte „Deut-
schen P atentamt“ durch die Worte „Deutschen
P atent- und M arkenamt“ ersetzt.
5. Im Artikel III § 2 Abs. 2 S atz 3 wird die Angabe „§ 35
Abs. 3 S atz 1“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 6 S atz 1“
ersetzt.
6. Artikel III § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„§ 4
Das Deutsche P atent- und M arkenamt
als B estimmungsamt“.
b) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte „Deut-
sche P atentamt“ durch die Worte „Deutsche
P atent- und M arkenamt“ ersetzt.
c) Im Absatz 2 S atz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3
durch die Angabe „§ 34 Abs. 6“ und die Angabe „§ 4
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 5“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Wird für die internationale Anmeldung die P rio-
rität einer beim Deutschen P atent- und M arkenamt
eingereichten früheren P atent- oder Gebrauchsmu-
steranmeldung beansprucht, so gilt diese abwei-
chend von § 40 Abs. 5 des P atentgesetzes oder § 6
Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes zu dem Zeit-
punkt als zurückgenommen, zu dem die Voraus-
setzungen des Absatzes 2 erfüllt und die in Arti-
kel 22 oder 39 Abs. 1 des P atentzusammenarbeits-
vertrags vorgesehenen Fristen abgelaufen sind.“
45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
7. Artikel III § 5 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 S atz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 34 Abs. 6“ ersetzt.
b) Im Absatz 1 werden die Worte „Deutschen P atent-
amt“ durch die Worte „Deutschen P atent- und M ar-
kenamt“ und die Worte „Deutsche P atentamt“
durch die Worte „Deutsche P atent- und M arken-
amt“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Erstreckungsgesetzes
(424-3-8)
Teil 3 des Gesetzes über die Erstreckung von gewerb-
lichen S chutzrechten vom 23. April 1992 (B GB l. I S . 938),
das zuletzt durch Artikel 2 § 18 des Gesetzes vom 22. De-
zember 1997 (B GB l. I S . 3224) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des Patentgebührengesetzes
(424-4-5)
Die Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des P atentge-
bührengesetzes vom 18. August 1976 (B GB l. I S . 2188),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. J uli 1996
(B GB l. I S . 1014) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Nummer 111 100 wird die Angabe „(§ 35 Abs. 3
des P atentgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 34 Abs. 6
P atG)“ ersetzt.
2. In der Nummer 113 400 wird die Angabe „(§ 34 Abs. 4)“
durch die Angabe „(§ 30 Abs. 5 P atG)“ ersetzt.
3. In der Nummer 121 100 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 4
des Gebrauchsmustergesetzes)“ durch die Angabe
„(§ 4 Abs. 5 GebrM G)“ ersetzt.
4. Die Überschrift vor der Nummer 215 110 wird wie folgt
gefaßt:
„2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren“.
5. In der Nummer 215 110 werden die Worte „Zurück-
nahme oder auf Erteilung einer Zwangslizenz“ durch
die Worte „Erteilung oder Zurücknahme einer Zwangs-
lizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil fest-
gesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz“ ersetzt.
6. In der Nummer 225 110 werden die Worte „einer
Zwangslizenz“ durch die Worte „oder Zurücknahme
einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der
durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangs-
lizenz“ ersetzt.
7. Die Nummern 215 120, 215 220, 225 120 und 225 220
werden gestrichen.
Artikel 9
Änderung der Patentanwaltsordnung
(424-5-1)
Im § 43 Abs. 1 Nr. 2 der P atentanwaltsordnung vom
7. S eptember 1966 (B GB l. I S . 557), die zuletzt durch Arti-
kel 21 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I
S . 3082) geändert worden ist, werden die Worte „in

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1835
Armensachen vom 5. Februar 1938 in der Fassung des
§ 187 dieses Gesetzes“ durch die Worte „bei P rozeß-
kostenhilfe“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes
über die Erstattung von Gebühren
des beigeordneten Vertreters in Patent-,
Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-
und Sortenschutzsachen
(424-5-4)
Das Gesetz über die Erstattung von Gebühren des
beigeordneten Vertreters in P atent-, Gebrauchsmuster-,
Topographieschutz- und S ortenschutzsachen in der im
B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch § 16 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (B GB l. I
S . 2294), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefaßt:
„Gesetz
über die Erstattung von Gebühren
des beigeordneten Vertreters in
P atent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-,
Topographieschutz- und Sortenschutzsachen
(Vertretergebühren-Erstattungsgesetz – VertrGebErstG)“.
2. Im § 1 wird nach dem Wort „Gebrauchsmuster-,“ das
Wort „Geschmacksmuster-,“ eingefügt.
3. Im § 2 Abs. 1 werden die Worte „den in Absatz 2
genannten“ gestrichen und die Angabe „450“ durch
die Angabe „700“ ersetzt.
4. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr
zu:
1. für die Anmeldung eines P atents
und im Verfahren nach § 42 P atG zu 13/10,
2. im P rüfungsverfahren zu 7/10,
3. im Einspruchsverfahren zu 10/10,
4. im Verfahren wegen
B eschränkung des P atents zu 10/10,
5. im B eschwerdeverfahren
nach § 73 Abs. 3 P atG zu 13/10,
6. in anderen B eschwerdeverfahren zu 3/10.“
5. Im § 3 Abs. 1 wird die Angabe „450“ durch die An-
gabe „700“ ersetzt.
6. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr
zu:
1. im Eintragungsverfahren zu 10/10,
2. im B eschwerdeverfahren gegen
die Versagung der Eintragung zu 13/10,
3. im Löschungsverfahren zu 15/10,
4. im B eschwerdeverfahren
gegen eine Entscheidung
über den Löschungsantrag zu 20/10,
5. in anderen B eschwerdeverfahren zu 3/10.“
7. Im § 3a Abs. 1 wird die Angabe „450“ durch die An-
gabe „700“ ersetzt.
8. § 3a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr
zu:
1. im Eintragungsverfahren zu 10/10,
2. im B eschwerdeverfahren gegen
die Versagung der Eintragung zu 13/10,
3. im Löschungsverfahren zu 15/10,
4. im B eschwerdeverfahren
gegen eine Entscheidung
über den Löschungsantrag zu 20/10,
5. in anderen B eschwerdeverfahren zu 3/10.“
9. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
„§ 3b
(1) In Geschmacksmustersachen beträgt der Ge-
bührensatz 700 Deutsche M ark.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr
zu:
1. im Eintragungsverfahren zu 10/10,
2. im B eschwerdeverfahren gegen
die Versagung der Eintragung zu 13/10,
3. im Löschungsverfahren zu 15/10,
4. im B eschwerdeverfahren
gegen eine Entscheidung
über den Löschungsantrag zu 20/10,
5. in anderen B eschwerdeverfahren zu 3/10.“
10. Der bisherige § 3b wird § 3c und wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 wird die Angabe „450“ durch die An-
gabe „700“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrens-
gebühr zu:
im B eschwerdeverfahren zu 13/10.“
11. Im § 6 wird die Angabe „3a“ durch die Angabe „3b“
ersetzt.
12. § 7 Nr. 2 wird aufgehoben. Die bisherige Nummer 3
wird Nummer 2.
13. § 9 wird wie folgt gefaßt:
„§ 9
In Verfahren vor dem B undesgerichtshof werden
dem beigeordneten Vertreter Gebühren und Auslagen
in entsprechender Anwendung der Vorschriften der
B undesgebührenordnung für Rechtsanwälte über
P rozeßkostenhilfe (§ § 121 bis 130 B undesgebühren-
ordnung für Rechtsanwälte) erstattet.“
14. § 10 wird aufgehoben; § 11 wird § 10.

1836 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
Artikel 11
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
(426-1)
§ 3 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987
(B GB l. I S . 2294), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom
7. M ärz 1990 (B GB l. I S . 422) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
a) Im Absatz 1 S atz 1 wird das Wort „schriftlich“ ge-
strichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Das B undesministerium der J ustiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung B estimmungen über die
Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung
zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf den P räsidenten des P atent-
amts übertragen.“
Artikel 12
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
(440-1)
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. S eptember 1965
(B GB l. I S . 1273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 8. M ai 1998 (B GB l. I S . 902), wird wie folgt
geändert:
1. Im § 69c Nr. 3 werden die Worte „Europäischen Ge-
meinschaften“ durch die Worte „Europäischen Union“
ersetzt.
2. Im § 111a Abs. 1 S atz 2 werden die Worte „Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch die Worte
„Europäischen Union“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Geschmacksmustergesetzes
(442-1)
Das Geschmacksmustergesetz in der im B undesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13
Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I
S . 3082), wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestri-
chen.
2. § 7b Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Wer nach einem S taatsvertrag die P riorität einer
früheren ausländischen Anmeldung desselben M u-
sters oder M odells in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf
des 16. M onats nach dem P rioritätstag Zeit, Land und
Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und
eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen,
soweit dies nicht bereits geschehen ist. Innerhalb der
Frist können die Angaben geändert werden.“
3. Im § 10 Abs. 5 wird die Angabe „§ 123 Abs. 1 bis 5“
durch die Angabe „§ 123 Abs. 1 bis 5 und 7“ ersetzt.
4. Im § 10a Abs. 1 S atz 4 und Abs. 2 S atz 2 werden die
Angaben „§ 123 Abs. 1 bis 5“ durch die Angaben
„§ 123 Abs. 1 bis 5 und 7“ ersetzt.
5. Im § 10b S atz 3 wird die Angabe „§ 129 S atz 2,“ ge-
strichen.
6. Im § 12 Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „Der B undes-
minister der J ustiz“ und „die Erfordernisse der Anmel-
dung von M ustern und M odellen“ durch die Worte
„Das B undesministerium der J ustiz“ und „die Form
und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung von
M ustern und M odellen“ ersetzt.
7. Im § 12 Abs. 1 S atz 2 wird das Wort „Er“ durch das
Wort „Es“ ersetzt.
8. Im § 12 Abs. 2 und im § 12a Abs. 1 und 2 werden die
Worte „Der B undesminister der J ustiz“ durch die
Worte „Das B undesministerium der J ustiz“ ersetzt.
9. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Das B undesministerium der J ustiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung B eamte des gehobe-
nen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare
Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften
im Verfahren in M usterregistersachen zu betrauen,
die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen
S chwierigkeiten bieten.“
b) Im Absatz 2 werden die Wörter „Der B undes-
minister der J ustiz“ durch die Wörter „Das B undes-
ministerium der J ustiz“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(201-6)
Im § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 25. M ai 1976 (B GB l. I S . 1253), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. S eptember 1998 (B GB l. I
S . 1354) geändert worden ist, werden die Worte „Deut-
schen P atentamt“ durch die Worte „Deutschen P atent-
und M arkenamt“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
(2032-1)
Anlage I (B undesbesoldungsordnungen A und B ) des
B undesbesoldungsgesetzes in der Fassung der B ekannt-
machung vom 16. M ai 1997 (B GB l. I S . 1065, 2032), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. J uni 1998
(B GB l. I S . 1666) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Nummer 19 der Vorbemerkungen werden jeweils
die Worte „Deutschen P atentamt“ durch die Worte
„Deutschen P atent- und M arkenamt“ ersetzt.
2. In der B esoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbezeich-
nung „P räsident des Deutschen P atentamtes“ durch
die Amtsbezeichnung „P räsident des Deutschen
P atent- und M arkenamtes“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Rechtspflegergesetzes
(302-2)
§ 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-
ber 1969 (B GB l. I S . 2065), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 4. M ai 1998 (B GB l. I S . 833) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1837
1. In der Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes, § 11 des Halbleiterschutz-
gesetzes“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes, § 10b des Geschmacks-
mustergesetzes, § 11 des Halbleiterschutzgesetzes“
ersetzt.
2. Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. der Ausspruch, daß eine B eschwerde oder eine
K lage als nicht erhoben, eine K lage als zurückge-
nommen, ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung, durch welche die B enutzung einer
Erfindung gestattet werden soll, als nicht gestellt
gilt (§ 73 Abs. 3, § 81 Abs. 6 und 7 S atz 3, § 85
Abs. 2 S atz 1 des P atentgesetzes, § 18 Abs. 2,
§ 20 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4
S atz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 66 Abs. 5
des M arkengesetzes, § 10a Abs. 1 S atz 3 des
Geschmacksmustergesetzes);“.
Artikel 17
Änderung des Rechtsberatungsgesetzes
(303-12)
Im Artikel 1 § 3 Nr. 5 des Rechtsberatungsgesetzes
in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Oktober
1994 (B GB l. I S . 3082) geändert worden ist, wird nach der
Angabe „Gebrauchsmuster-,“ die Angabe „Geschmacks-
muster-,“ eingefügt.
Artikel 18
Änderung des Gerichtskostengesetzes
(360-1)
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der B ekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (B GB l. I S . 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. M ai
1998 (B GB l. I S . 833), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
„(3) Die Vorschriften dieses Gesetz über die Er-
hebung von K osten gelten auch für Rechtsmittel-
verfahren vor dem B undesgerichtshof nach dem
P atentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem
M arkengesetz, dem Geschmacksmustergesetz,
dem Halbleiterschutzgesetz, dem S chriftzeichen-
gesetz und dem S ortenschutzgesetz.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. Die Überschrift vor § 12 wird wie folgt gefaßt:
„Zweiter Abschnitt
Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen
Gerichten und den Gerichten der Verwaltungs-
und Finanzgerichtsbarkeit“.
3. Vor § 13 wird folgender § 12b eingefügt:
„§ 12b
Wertberechnung in S treitsachen
und in Rechtsmittelverfahren (§ 1 Abs. 3)
des gewerblichen Rechtsschutzes
(1) In Verfahren nach dem P atentgesetz, dem Ge-
brauchsmustergesetz, dem M arkengesetz, dem Ge-
schmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz,
dem S chriftzeichengesetz und dem S ortenschutzge-
setz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestim-
men.
(2) Die Vorschriften über die Anordnung der S treit-
wertbegünstigung (§ 144 P atentgesetz, § 26 Ge-
brauchsmustergesetz, § 142 M arkengesetz) sind anzu-
wenden.“
4. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„K ostenschuldner in S treitverfahren“.
b) In S atz 1 werden die Worte „den in § 1 Abs. 2
genannten Familiensachen“ durch die Worte „Ver-
fahren nach § 1 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
5. Im § 61 werden die Wörter „und im seerechtlichen Ver-
teilungsverfahren“ durch die Wörter „, im seerecht-
lichen Verteilungsverfahren und in den Rechtsmittel-
verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1
Abs. 3)“ ersetzt.
6. Das K ostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskosten-
gesetz) wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird die Überschrift zu Teil 1 wie
folgt gefaßt:
„B ürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Verfahren
nach § 1 Abs. 2 und 3 GK G vor den ordentlichen
Gerichten außer Verfahren der Zwangsversteige-
rung und Zwangsverwaltung“.
b) Die Überschrift des Teils 1 wird wie folgt gefaßt:
„Teil 1
B ürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Verfahren
nach § 1 Abs. 2 und 3 GK G vor den ordentlichen
Gerichten außer Verfahren der Zwangsversteige-
rung und Zwangsverwaltung“.
c) Nach Nummer 1239 wird folgendes eingefügt:
Gebühren-
betrag oder
S atz der
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
nach § 11
Abs. 2 GK G
„4. B erufungsverfahren vor dem B undesgerichts-
hof nach dem P atentgesetz (§ § 110 bis 121
P atG ) und dem G ebrauchsmustergesetz (§ 20
G ebrM G i.V.m. § § 110 bis 121 P atG )
1240 Verfahren im allgemeinen ........ 2
1241 Zurücknahme der B erufung
oder der K lage vor Ablauf des
Tages, an dem entweder ein
B eweisbeschluß unterschrie-
ben oder ein Termin zur münd-
lichen Verhandlung unter-
schriftlich bestimmt ist; Erledi-
gungserklärungen (§ 91a ZP O
i.V.m. § 121 Abs. 2 S atz 2
P atG, § 20 GebrM G) stehen
der Zurücknahme nicht gleich:
Die Gebühr 1240 ermäßigt sich
auf .......................................... 0,5

1838 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
Gebühren-
betrag oder
S atz der
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
nach § 11
Abs. 2 GK G
Urteil, das die Instanz abschließt
1246 Urteil enthält eine B egründung 4
1247 Urteil enthält keine Begründung 1,5
B eschluß nach § 91a ZP O i.V.m. § 121 Abs. 2
S atz 2 P atG, § 20 GebrM G
1248 B eschluß enthält eine B egrün-
dung ...................................... 1,5
1249 B eschluß enthält keine B e-
gründung ................................ 0,75“.
d) Teil 1 Hauptabschnitt IX wird wie folgt gefaßt:
Gebühren-
betrag oder
S atz der
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
nach § 11
Abs. 2 GK G
„IX. B eschwerdeverfahren
außer Verfahren über die in den Abschnitten II 2,
V 2 und V 3 genannten B eschwerden
1. Vollstreckbarerklärung ausländischer S chuld-
titel und ähnliche Verfahren
Verfahren über die B eschwerde in den in
Abschnitt IV 2 genannten Verfahren
1911 – gegen die Entscheidung
über die Zulassung der
Zwangsvollstreckung oder
die Feststellung der Aner-
kennung .............................. 210 DM
1912 – gegen die Entscheidung
über die Aufhebung oder
Änderung der B eschlüsse
über die Zulassung der
Zwangsvollstreckung oder
die Anerkennung in einem
besonderen Verfahren ........ 105 DM
1913 Verfahren über die Rechtsbe-
schwerde in den in Abschnitt
IV 2 genannten Verfahren ........ 280 DM
1914 Verfahren über die B eschwer-
de gegen einen B eschluß,
durch den über den Wider-
spruch in den in Abschnitt IV 3
genannten Verfahren ent-
schieden wurde ...................... 1,0
2. S chiedsrichterliches Verfahren
1921 Verfahren über die Rechtsbe-
schwerde in den in Abschnitt
VI 3 genannten Verfahren ........ 2,0
3. Vereinfachte Verfahren über den U nterhalt M in-
derjähriger
1931 Verfahren über die B eschwer-
de nach § 652 ZP O gegen die
Festsetzung von Unterhalt im
vereinfachten Verfahren .......... 0,5
Gebühren-
betrag oder
S atz der
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
nach § 11
Abs. 2 GK G
1932 Verfahren über die B eschwer-
de nach § 655 Abs. 5 ZP O
gegen den B eschluß, durch
den ein Vollstreckungstitel im
vereinfachten Verfahren abge-
ändert wird .............................. 50 DM
4. Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes
1941 Verfahren über die B eschwer-
de nach § 122 P atG gegen ein
Urteil über den Erlaß einer
einstweiligen Verfügung in
Zwangslizenzsachen .............. 600 DM
1942 Verfahren über die B eschwer-
de nach § 20 GebrM G i.V.m.
§ 122 P atG gegen ein Urteil
über den Erlaß einer einst-
weiligen Verfügung in Zwangs-
lizenzsachen............................ 410 DM
1943 Verfahren über die Rechtsbe-
schwerde in Verfahren des
gewerblichen Rechtsschutzes
(§ 1 Abs. 3 GK G)...................... 2
5. In den Abschnitten 1 bis 4 nicht aufgeführte B e-
schwerden
1951 Verfahren über B eschwerden
nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2,
§ 99 Abs. 2, § 269 Abs. 3, § 620c
S atz 1, § 641d Abs. 3 ZP O so-
wie über B eschwerden gegen
die Zurückweisung eines An-
trags auf Anordnung eines Ar-
restes oder einer einstweiligen
Verfügung................................ 1,0
1952 Verfahren über nicht beson-
ders aufgeführte B eschwer-
den, wenn für die angefochte-
ne Entscheidung oder für das
dieser Entscheidung vorange-
gangene Verfahren eine Fest-
gebühr bestimmt ist, und über
die B eschwerde gegen eine
Entscheidung im Verfahren
über die P rozeßkostenhilfe:
Die B eschwerde wird verwor-
fen oder zurückgewiesen ........ 50 DM
Wird die B eschwerde nur teilweise
verworfen oder zurückgewiesen,
kann das Gericht die Gebühr nach
billigem Ermessen auf die Hälfte
ermäßigen oder bestimmen, daß
eine Gebühr nicht zu erheben ist.
1953 Verfahren über nicht beson-
ders aufgeführte B eschwer-
den, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
S oweit die B eschwerde ver-
worfen oder zurückgewiesen
wird ........................................ 1,0“.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
Artikel 19
Änderung der Verordnung zur Ausführung
des § 30g des Patentgesetzes und
des § 3a des Gebrauchsmustergesetzes
(420-1-3)
Die Verordnung zur Ausführung des § 30g des P atent-
gesetzes und des § 3a des Gebrauchsmustergesetzes
in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 420-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 30g“ durch die
Angabe „§ 56“ und die Angabe „§ 3a“ durch die An-
gabe „§ 9“ ersetzt.
2. Der Überschrift wird die Abkürzung
„P atG/GebrM GAV“
angefügt.
3. § 1 wird wie folgt gefaßt:
„§ 1
Zuständige oberste B undesbehörde im S inne des
§ 31 Abs. 5, der § § 50 bis 55 und 74 Abs. 2 des P atent-
gesetzes sowie des § 9 Abs. 1 des Gebrauchsmuster-
gesetzes ist das B undesministerium der Verteidigung.“
Artikel 20
Änderung der Patentanmeldeverordnung
(420-1-6)
Die P atentanmeldeverordnung vom 29. M ai 1981
(B GB l. I S . 521), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 27. J uni 1997 (B GB l. I S . 1595, 2017), wird wie folgt
geändert:
1. Im § 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1“ durch die Angabe
„§ 34 Abs. 1 und 3“ ersetzt und die Worte „und in
deutscher S prache“ gestrichen.
2. Im § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 S atz 3 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Nr. 2“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 S atz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1
S atz 3 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Nr. 3“
ersetzt.
b) Im Absatz 5 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 S atz 2“
durch die Angabe „§ 34 Abs. 5“ ersetzt.
4. Im § 5 Abs. 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 S atz 3 Nr. 3“
durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Nr. 4“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt gefaßt:
„§ 10
Übersetzungen
(1) Übersetzungen von S chriftstücken, die zu den
Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem
Rechtsanwalt oder P atentanwalt beglaubigt oder von
einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich beglau-
bigen zu lassen (§ 129 des B ürgerlichen Gesetzbuchs),
ebenso die Tatsache, daß der Übersetzer für derartige
Zwecke öffentlich bestellt ist.
45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1839
(2) Werden S chriftstücke, die nicht zu den Unter-
lagen der Anmeldung zählen, nicht in englischer, fran-
zösischer, italienischer oder spanischer S prache ein-
gereicht, so ist innerhalb eines M onats nach Eingang
des S chriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder
P atentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich
bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzu-
reichen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser
Frist eingereicht, so gilt das S chriftstück als zum Zeit-
punkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.
(3) Werden S chriftstücke, die nicht zu den Unter-
lagen der Anmeldung zählen, in englischer, französi-
scher, italienischer oder spanischer S prache einge-
reicht, so kann das P atentamt verlangen, daß innerhalb
einer von ihm bestimmten Frist eine von einem Rechts-
anwalt oder P atentanwalt beglaubigte oder von einem
öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Überset-
zung einzureichen ist. Wird die Übersetzung nicht
innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt das S chrift-
stück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung
zugegangen.
(4) Ist bei P rioritätsbelegen, die gemäß der revidier-
ten P ariser Verbandsübereinkunft zum S chutze des
gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder
Abschriften von früheren Anmeldungen (§ 41 Abs. 1
S atz 1 des P atentgesetzes) eine deutsche Überset-
zung erforderlich, ist diese auf Anforderung des
P atentamts einzureichen.“
6. Im § 11 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung der Verordnung
über die Übertragung der Ermächtigung
nach § 23 Abs. 3 des Patentgesetzes
(420-3)
Die Verordnung über die Übertragung der Ermäch-
tigung nach § 23 Abs. 3 des P atentgesetzes vom
25. J anuar 1979 (B GB l. I S . 114) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Verordnung
über die Übertragung der Ermächtigung
nach § 29 Abs. 3 des P atentgesetzes
(P atGErmÜbertrV)“.
2. Im § 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 3 S atz 1 und 2“
durch die Angabe „§ 29 Abs. 3 S atz 1 und 2“ ersetzt.
3. § 2 wird aufgehoben.
Artikel 22
Änderung der
Gebrauchsmusteranmeldeverordnung
(421-1-3)
Die Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. No-
vember 1986 (B GB l. I S . 1739), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 27. J uni 1997 (B GB l. I S . 1597), wird wie
folgt geändert:

1840 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
1. Im § 2 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 1 GbmG)“
durch die Angabe „(§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmuster-
gesetzes)“ ersetzt und die Angabe „(§ 4 Abs. 1 S atz 1
GbmG)“ gestrichen.
2. Im § 2 Abs. 2 wird die Angabe „GbmG“ durch die
Angabe „des Gebrauchsmustergesetzes“ ersetzt.
3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Die Anmeldung besteht aus den folgenden An-
meldungsunterlagen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Ge-
brauchsmustergesetzes):
1. dem Namen des Anmelders,
2. dem Antrag,
3. einem oder mehreren S chutzansprüchen,
4. der B eschreibung,
5. den Zeichnungen, auf die sich die S chutzansprü-
che oder die B eschreibung beziehen.“
4. Im § 4 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
GbmG)“ durch die Angabe „(§ 4 Abs. 3 Nr. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes)“ ersetzt.
5. Im § 4 Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 6
GbmG)“ durch die Angabe „(§ 4 Abs. 7 des Ge-
brauchsmustergesetzes)“ ersetzt.
6. Im § 4 Abs. 2 Nr. 8 wird die Angabe „GbmG“ durch die
Angabe „des Gebrauchsmustergesetzes“ ersetzt.
7. Im § 5 Abs. 1 S atz 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
GbmG)“ durch die Angabe „(§ 4 Abs. 3 Nr. 3 des
Gebrauchsmustergesetzes)“ ersetzt.
8. Im § 5 Abs. 5 S atz 1 wird die Angabe „GbmG“ durch
die Angabe „des Gebrauchsmustergesetzes“ ersetzt.
9. Im § 6 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
GbmG)“ durch die Angabe „(§ 4 Abs. 3 Nr. 4 des
Gebrauchsmustergesetzes)“ ersetzt.
10. Im § 8 werden die Angaben „GbmG“ durch die Anga-
ben „des Gebrauchsmustergesetzes“ und im Ab-
satz 3 S atz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
11. § 9 wird wie folgt gefaßt:
„§ 9
Übersetzungen
(1) Übersetzungen von S chriftstücken, die zu den
Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem
Rechtsanwalt oder P atentanwalt beglaubigt oder von
einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt
sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich
beglaubigen zu lassen (§ 129 des B ürgerlichen Ge-
setzbuchs), ebenso die Tatsache, daß der Übersetzer
für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.
(2) Werden S chriftstücke, die nicht zu den Unter-
lagen der Anmeldung zählen, nicht in englischer, fran-
zösischer, italienischer oder spanischer S prache ein-
gereicht, so ist innerhalb eines M onats nach Eingang
des S chriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder
P atentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich
bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung ein-
zureichen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb die-
ser Frist eingereicht, so gilt das S chriftstück als zum
Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegan-
gen.
(3) Werden S chriftstücke, die nicht zu den Unter-
lagen der Anmeldung zählen, in englischer, franzö-
sischer, italienischer oder spanischer S prache einge-
reicht, so kann das P atentamt verlangen, daß inner-
halb einer von ihm bestimmten Frist eine von einem
Rechtsanwalt oder P atentanwalt beglaubigte oder
von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertig-
te Übersetzung einzureichen ist. Wird die Überset-
zung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt
das S chriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der
Übersetzung zugegangen.
(4) Ist bei P rioritätsbelegen, die gemäß der revidier-
ten P ariser Verbandsübereinkunft zum S chutze des
gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder Ab-
schriften von früheren Anmeldungen (§ 6 Abs. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes, § 41 Abs. 1 S atz 1 des
P atentgesetzes) eine deutsche Übersetzung erforder-
lich, ist diese auf Anforderung des P atentamts einzu-
reichen.“
Artikel 23
Änderung der
Verordnung über das Deutsche Patentamt
(424-1-1)
Die Verordnung über das Deutsche P atentamt vom
5. S eptember 1968 (B GB l. I S . 997), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 27. J uni 1998 (B GB l. I S . 1659), wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefaßt:
„Verordnung
über das Deutsche P atent- und M arkenamt
(DP AV)“.
2. Im § 20 Abs. 1 werden die Angaben „§ 35 Abs. 4“ und
„§ 4 Abs. 3“ durch die Angaben „§ 34 Abs. 7“ und „§ 4
Abs. 4“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung der
Halbleiterschutzanmeldeverordnung
(426-1-1)
Im § 2 der Halbleiterschutzanmeldeverordnung vom
4. November 1987 (B GB l. I S . 2361) wird vor dem Wort
„Anmeldung“ das Wort „schriftliche“ eingefügt.
Artikel 25
Änderung der
Musteranmeldeverordnung
(442-1-3)
Im § 2 der M usteranmeldeverordnung vom 8. J anuar
1988 (B GB l. I S . 76), die durch die Verordnung vom
13. August 1993 (B GB l. I S . 1506) geändert worden ist,
wird vor dem Wort „Anmeldung“ das Wort „schriftliche“
eingefügt.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1841
Artikel 26
Aufhebung von Gesetzen
(424-3-4, 424-3-6-2, 424-3-6-1)
Folgende Gesetze werden aufgehoben:
1. das Fünfte Gesetz zur Änderung und Überleitung von
Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
schutzes in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 424-3-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 8 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (B GB l. I S . 2317),
2. das S echste Gesetz zur Änderung und Überleitung von
Gesetzen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
schutzes in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 424-3-6-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3082),
3. das Gesetz über die Frist für die Anfechtung von Ent-
scheidungen des Deutschen P atentamts in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-6-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung.
Artikel 27
Aufhebung von Verordnungen
(420-1-8, 420-5, 422-1-1)
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. die Verordnung über die P atentrolle vom 16. J uni 1981
(B GB l. I S . 593),
2. die Verordnung über die Übertragung der Ermäch-
tigung nach § 24 Abs. 2 des P atentgesetzes vom
14. Oktober 1980 (B GB l. I S . 2005),
3. die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über Arbeitnehmererfindungen in der im B undes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung.
Artikel 28
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 19 bis 25 beruhenden Teile der
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
Artikel 29
Übergangsvorschriften
Die § § 110 bis 122 des P atentgesetzes sind in ihrer bis-
herigen Fassung anzuwenden, wenn die Rechtsmittel in
Verfahren nach dem P atent- und Gebrauchsmustergesetz
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden
sind.
Artikel 30
Inkrafttreten
(1) Artikel 7 tritt am 1. J anuar 2000 in K raft.
(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 1998
in K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 16. J uli 1998
D er B und es p räs id ent
R o man
D er B und
H erz o g
es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis
S c hmid t-
ter d er J us tiz
J o rtz ig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 1827. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a7c4836db8a40610….