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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 1827

BGBl. 1998 I S. 1827 · 80.502 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 1827 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1827
                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998             1827

                                       Zweites Gesetz
                     zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze
                                        (2. PatGÄndG)
                                                   Vom 16. J uli 1998

  Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

     Änderung des Gesetzes über die Errichtung
 eines Patentamtes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet
                     (424-1-3)
   Das Gesetz über die Errichtung eines P atentamtes im
Vereinigten Wirtschaftsgebiet in der im B undesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 424-1-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 26. J anuar 1998 (B GB l. I S . 156), wird wie
folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    „(1) Das für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet errich-
   tete Deutsche P atentamt führt die B ezeichnung „Deut-
   sches P atent- und M arkenamt“.“

2. § 2 wird wie folgt gefaßt:

                                „§ 2

      Das Deutsche P atent- und M arkenamt ist eine selb-
   ständige B undesoberbehörde im Geschäftsbereich

   des B undesministeriums der J ustiz.“

3. Die § § 3 und 4 werden aufgehoben. Der bisherige § 5
   wird § 3.

                         Artikel 2
             Änderung des Patentgesetzes
                       (420-1)

  Das P atentgesetz in der Fassung der B ekanntmachung

vom 16. Dezember 1980 (B GB l. 1981 I S . 1), zuletzt geän-
dert durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 28. Okto-
ber 1996 (B GB l. I S . 1546), wird wie folgt geändert:

 1a. In der Inhaltsübersicht werden die Überschriften zum

     Zweiten, Dritten Abschnitt und Fünften Abschnitt wie

     folgt gefaßt:

                                                  §§

     „Zweiter Abschnitt: P atentamt             26 bis 33

     Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem       34 bis 64
     P atentamt
     Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem
     P atentgericht
        1. B eschwerdeverfahren                 73 bis 80
        2. Nichtigkeits- und Zwangs-            81 bis 85
           lizenzverfahren
        3. Gemeinsame Verfahrens-               86 bis 99“.
           vorschriften

1b. § 3 Abs. 2 S atz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
    „2. der europäischen Anmeldungen in der bei der
        zuständigen B ehörde ursprünglich eingereich-
        ten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die
        B undesrepublik Deutschland S chutz begehrt
        wird und die B enennungsgebühr für die B un-
        desrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2
        des Europäischen P atentübereinkommens ge-
        zahlt ist, es sei denn, daß die europäische
        P atentanmeldung aus einer internationalen An-
        meldung hervorgegangen ist und die in Arti-
        kel 158 Abs. 2 des Europäischen P atentüberein-
        kommens genannten Voraussetzungen nicht
        erfüllt sind;“.

1c. Im § 16 Abs. 2 S atz 1 werden die Wörter „, durch
    Zurücknahme“ gestrichen.

2. Im § 16a Abs. 2 wird nach den Worten „die Zwangs-
   lizenz und“ das Wort „die“ durch das Wort „deren“
   ersetzt und die Angabe „(§ § 15, 34)“ durch die An-

   gabe „(§ § 15, 30)“ ersetzt.

3. § 17 Abs. 3 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:

    „Wird die Gebühr nicht bis zum Ablauf des letzten
    Tages des zweiten M onats nach Fälligkeit entrichtet,
    so muß der tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden.“

4. Im § 23 Abs. 2 werden die Worte „über die Einräu-
   mung eines Rechts zur ausschließlichen B enutzung
   der Erfindung (§ 34 Abs. 1)“ durch die Worte „über
   die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz (§ 30

   Abs. 4)“ ersetzt.

5. § 24 wird wie folgt gefaßt:
                             „§ 24

        (1) Die nicht ausschließliche B efugnis zur gewerb-

     lichen B enutzung einer Erfindung wird durch das

     P atentgericht im Einzelfall nach M aßgabe der nach-

     folgenden Vorschriften erteilt (Zwangslizenz), sofern

     1. der Lizenzsucher sich innerhalb eines angemes-
        senen Zeitraumes erfolglos bemüht hat, vom
        P atentinhaber die Zustimmung zu erhalten, die
        Erfindung zu angemessenen geschäftsüblichen
        B edingungen zu benutzen, und
     2. das öffentliche Interesse die Erteilung einer
        Zwangslizenz gebietet.
       (2) K ann der Lizenzsucher eine ihm durch P atent
     mit jüngerem Zeitrang geschützte Erfindung nicht
     verwerten, ohne das P atent mit älterem Zeitrang zu
BGBl. 1998, Seite 1828 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1828
1828           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

    verletzen, so hat er im Rahmen des Absatzes 1
    gegenüber dem Inhaber des P atents mit dem älteren
    Zeitrang Anspruch auf Einräumung einer Zwangs-
    lizenz, sofern seine eigene Erfindung im Vergleich mit
    derjenigen des P atents mit dem älteren Zeitrang
    einen wichtigen technischen Fortschritt von erheb-

    licher wirtschaftlicher B edeutung aufweist. Der

    P atentinhaber kann verlangen, daß ihm der Lizenz-

    sucher eine Gegenlizenz zu angemessenen B edin-

    gungen für die B enutzung der patentierten Erfindung

    mit dem jüngeren Zeitrang einräumt.

       (3) Für eine patentierte Erfindung auf dem Gebiet
    der Halbleitertechnologie darf eine Zwangslizenz im
    Rahmen des Absatzes 1 nur erteilt werden, wenn
    dies zur B ehebung einer in einem Gerichts- oder Ver-
    waltungsverfahren festgestellten wettbewerbswid-
    rigen P raxis des P atentinhabers erforderlich ist.

       (4) Übt der P atentinhaber die patentierte Erfindung

    nicht oder nicht überwiegend im Inland aus, so kön-
    nen Zwangslizenzen im Rahmen des Absatzes 1
    erteilt werden, um eine ausreichende Versorgung
    des Inlandsmarktes mit dem patentierten Erzeugnis
    sicherzustellen. Die Einfuhr steht insoweit der Aus-

    übung des P atents im Inland gleich.

       (5) Die Erteilung einer Zwangslizenz an einem
    P atent ist erst nach dessen Erteilung zulässig. S ie
    kann eingeschränkt erteilt und von B edingungen
    abhängig gemacht werden. Umfang und Dauer der
    B enutzung sind auf den Zweck zu begrenzen, für
    den sie gestattet worden ist. Der P atentinhaber hat
    gegen den Inhaber der Zwangslizenz Anspruch auf
    eine Vergütung, die nach den Umständen des Falles
    angemessen ist und den wirtschaftlichen Wert der
    Zwangslizenz in B etracht zieht. Tritt bei den künftig
    fällig werdenden wiederkehrenden Vergütungs-
    leistungen eine wesentliche Veränderung derjenigen
    Verhältnisse ein, die für die B estimmung der Höhe
    der Vergütung maßgebend waren, so ist jeder B etei-
    ligte berechtigt, eine entsprechende Anpassung zu
    verlangen. S ind die Umstände, die der Erteilung der
    Zwangslizenz zugrunde lagen, entfallen und ist ihr
    Wiedereintritt unwahrscheinlich, so kann der P atent-
    inhaber die Rücknahme der Zwangslizenz verlangen.

       (6) Die Zwangslizenz an einem P atent kann nur
    zusammen mit dem B etrieb übertragen werden, der
    mit der Auswertung der Erfindung befaßt ist. Die
    Zwangslizenz an einer Erfindung, die Gegenstand
    eines P atents mit älterem Zeitrang ist, kann nur
    zusammen mit dem P atent mit jüngerem Zeitrang
    übertragen werden.“

6. § 26 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

      „(2) Als technisches M itglied soll in der Regel nur
    angestellt werden, wer im Inland an einer Universität,
    einer technischen oder landwirtschaftlichen Hoch-
    schule oder einer B ergakademie in einem techni-
    schen oder naturwissenschaftlichen Fach eine staat-
    liche oder akademische Abschlußprüfung bestan-
    den hat, danach mindestens fünf J ahre im B ereich
    der Naturwissenschaften oder Technik beruflich
    tätig war und im B esitz der erforderlichen Rechts-
    kenntnisse ist. Abschlußprüfungen in einem anderen
    M itgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998

      Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländi-
      schen Abschlußprüfung nach M aßgabe des Rechts
      der Europäischen Gemeinschaften gleich.“

  6a. § 27 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:

        „(5) Das B undesministerium der J ustiz wird er-

      mächtigt, durch Rechtsverordnung B eamte des

      gehobenen und des mittleren Dienstes sowie ver-

      gleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von

      Geschäften zu betrauen, die den P rüfungsstellen

      oder P atentabteilungen obliegen und die ihrer Art
      nach keine besonderen technischen oder recht-
      lichen S chwierigkeiten bieten; ausgeschlossen da-
      von sind jedoch die Erteilung des P atents und die
      Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen
      der Anmelder widersprochen hat. Das B undesmi-
      nisterium der J ustiz kann diese Ermächtigung durch
      Rechtsverordnung auf den P räsidenten des P atent-

      amts übertragen.“

  7. § 30 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

          „(1) Das P atentamt führt eine Rolle, die die

         B ezeichnung der P atentanmeldungen, in deren
         Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der
         erteilten P atente und ergänzender S chutzzertifi-
         kate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der An-
         melder oder P atentinhaber und ihrer etwa bestell-
         ten Vertreter (§ 25), wobei die Eintragung eines
         Vertreters genügt, angibt. Auch sind darin An-
         fang, Teilung, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der
         B eschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtig-
         keit der P atente und ergänzender S chutzzertifi-
         kate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs
         und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

          „(2) Der P räsident des P atentamts kann bestim-
         men, daß weitere Angaben in die Rolle eingetra-
         gen werden.“
      c) Im Absatz 3 S atz 1 werden die Worte „der Anmel-
         der oder P atentinhaber und ihrer Vertreter“ durch
         die Worte „des Anmelders oder P atentinhabers
         und seines Vertreters“ ersetzt.

      d) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
           „(4) Das P atentamt trägt auf Antrag des P atent-
         inhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung
         einer ausschließlichen Lizenz in die Rolle ein,
         wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils
         nachgewiesen wird. Der Antrag nach S atz 1 ist
         unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23
         Abs. 1) erklärt ist. Die Eintragung wird auf Antrag
         des P atentinhabers oder des Lizenznehmers ge-
         löscht. Der Löschungsantrag des P atentinhabers
         bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei
         der Eintragung benannten Lizenznehmers oder
         seines Rechtsnachfolgers.

            (5) M it dem Antrag nach Absatz 4 S atz 1 oder 3
         ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie
         nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.“

  8. Im § 31 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Tag der Ein-
     reichung der Anmeldung“ durch die Angabe „An-
     meldetag (§ 35 Abs. 2)“ ersetzt.
BGBl. 1998, Seite 1829 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1829
                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998                1829

 9. § 32 wird wie folgt geändert:

     a) Im Absatz 2 S atz 1 wird die Angabe „(§ 35 Abs. 1

        Nr. 2 bis 4)“ durch die Worte „und die Zusammen-

        fassung (§ 36)“ ersetzt.

     b) Im Absatz 2 wird S atz 2 aufgehoben.
     c) Im Absatz 5 werden nach den Worten „Ablauf der
        P atente“ die Worte „oder die Eintragung und
        Löschung ausschließlicher Lizenzen“ eingefügt.

10. Die § § 34 und 35 werden wie folgt gefaßt:

                       „Dritter Abschnitt
                Verfahren vor dem P atentamt

                             § 34

       (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines P atents
     beim P atentamt anzumelden.
        (2) Die Anmeldung kann auch über ein P atentinfor-
     mationszentrum eingereicht werden, wenn diese
     S telle durch B ekanntmachung des B undesministe-
     riums der J ustiz im B undesgesetzblatt dazu be-
     stimmt ist, P atentanmeldungen entgegenzunehmen.
     Eine Anmeldung, die ein S taatsgeheimnis (§ 93
     S trafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem
     P atentinformationszentrum nicht eingereicht wer-
     den.

       (3) Die Anmeldung muß enthalten:

     1. den Namen des Anmelders;
     2. einen Antrag auf Erteilung des P atents, in dem die
        Erfindung kurz und genau bezeichnet ist;

     3. einen oder mehrere P atentansprüche, in denen
        angegeben ist, was als patentfähig unter S chutz
        gestellt werden soll;

     4. eine B eschreibung der Erfindung;

     5. die Zeichnungen, auf die sich die P atentan-

        sprüche oder die B eschreibung beziehen.

       (4) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich
     und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie
     ausführen kann.
        (5) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung
     enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die
     untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie
     eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirk-
     lichen.

        (6) M it der Anmeldung ist eine Gebühr nach dem
     Tarif zu zahlen. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das
     P atentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmel-
     dung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr
     nicht bis zum Ablauf eines M onats nach Zustellung

     der Nachricht entrichtet wird.

        (7) Das B undesministerium der J ustiz wird er-
     mächtigt, durch Rechtsverordnung B estimmungen
     über die Form und die sonstigen Erfordernisse der
     Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung
     durch Rechtsverordnung auf den P räsidenten des
     P atentamts übertragen.

        (8) Auf Verlangen des P atentamts hat der Anmel-
     der den S tand der Technik nach seinem besten Wis-
     sen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und
     in die B eschreibung (Absatz 3) aufzunehmen.

        (9) Das B undesministerium der J ustiz wird er-
     mächtigt, durch Rechtsverordnung B estimmungen

     über die Hinterlegung von biologischem M aterial,

     den Zugang hierzu einschließlich des zum Zugang

     berechtigten P ersonenkreises und die erneute Hin-
     terlegung von biologischem M aterial zu erlassen,
     sofern die Erfindung die Verwendung biologischen
     M aterials beinhaltet oder sie solches M aterial betrifft,
     das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in
     der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann,
     daß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen

     kann (Absatz 4). Es kann diese Ermächtigung durch
     Rechtsverordnung auf den P räsidenten des P atent-
     amts übertragen.
                               § 35

        (1) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in
     deutscher S prache abgefaßt, so hat der Anmelder
     eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von
     drei M onaten nach Einreichung der Anmeldung
     nachzureichen. Enthält die Anmeldung eine B ezug-
     nahme auf Zeichnungen und sind der Anmeldung
     keine Zeichnungen beigefügt, so fordert das P atent-
     amt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von
     einem M onat nach Zustellung der Aufforderung ent-
     weder die Zeichnungen nachzureichen oder zu
     erklären, daß jede B ezugnahme auf die Zeichnungen
     als nicht erfolgt gelten soll.
        (2) Der Anmeldetag der P atentanmeldung ist der

     Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1
     und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten,
     die dem Anschein nach als B eschreibung anzusehen
     sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4

     1. beim P atentamt
     2. oder, wenn diese S telle durch B ekanntmachung
        des B undesministeriums der J ustiz im B undes-
        gesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem P atent-

        informationszentrum

     eingegangen sind. S ind die Unterlagen nicht in deut-

     scher S prache abgefaßt, so gilt dies nur, wenn die
     deutsche Übersetzung innerhalb der Frist nach
     Absatz 1 S atz 1 beim P atentamt eingegangen ist;
     anderenfalls gilt die Anmeldung als nicht erfolgt.
     Reicht der Anmelder auf eine Aufforderung nach
     Absatz 1 S atz 2 die fehlenden Zeichnungen nach, so
     wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen beim
     P atentamt Anmeldetag; anderenfalls gilt jede B ezug-
     nahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.“

11. Im § 36 Abs. 1 und im § 37 Abs. 1 S atz 1 werden
    jeweils die Worte „Tag der Einreichung der Anmel-
    dung“ durch „Anmeldetag“ ersetzt.

12. Im § 39 Abs. 3 wird die Angabe „§ § 35 und 36“ durch

    die Angabe „§ § 34 bis 36“ ersetzt.

12a. § 40 wird wie folgt geändert:

     a) Im § 40 Abs. 4 Halbsatz 2 werden die Wörter „und
        eine Abschrift der früheren Anmeldung einge-
        reicht“ gestrichen.

     b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
         „(6) Wird die Einsicht in die Akte einer späteren
        Anmeldung beantragt (§ 31), die die P riorität
        einer früheren P atent- und Gebrauchsmuster-
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Originalseite · Seite 1830
1830             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998

         anmeldung in Anspruch nimmt, so nimmt das
         P atentamt eine Abschrift der früheren P atent-
         oder Gebrauchsmusteranmeldung zu den Akten
         der späteren Anmeldung.“

13. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
       „(1) Wer nach einem S taatsvertrag die P riorität einer
     früheren ausländischen Anmeldung derselben Er-

     findung in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des
     16. M onats nach dem P rioritätstag Zeit, Land und
     Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben
     und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzurei-
     chen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Inner-
     halb der Frist können die Angaben geändert werden.
     Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so
     wird der P rioritätsanspruch für die Anmeldung ver-
     wirkt.“

14. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
       „(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der
     § § 34, 36, 37 und 38 offensichtlich nicht, so fordert
     die P rüfungsstelle den Anmelder auf, die M ängel
     innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Ent-
     spricht die Anmeldung nicht den B estimmungen

     über die Form und über die sonstigen Erfordernisse
     der Anmeldung (§ 34 Abs. 7), so kann die P rüfungs-
     stelle bis zum B eginn des P rüfungsverfahrens (§ 44)
     von der B eanstandung dieser M ängel absehen.“

15. Im § 44 Abs. 1 wird die Angabe „35“ durch die An-
    gabe „34“ ersetzt.

16. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) Im Absatz 1 S atz 1 wird die Angabe „35“ durch
        die Angabe „34“ ersetzt.

     b) Absatz 1 S atz 2 wird aufgehoben.

17. Im § 48 S atz 1 werden die Worte „Anmeldung auf-
    rechterhalten wird, obgleich“ durch die Worte „P rü-
    fung ergibt, daß“ ersetzt.

18. Im § 49 Abs. 1 wird die Angabe „35“ durch die An-
    gabe „34“ ersetzt.

19. Im § 49a Abs. 3 S atz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 4“
    durch die Angabe „§ 34 Abs. 7“ ersetzt.

20. Im § 62 Abs. 2 S atz 1 werden die Worte „nach billi-
    gem Ermessen“ gestrichen.

20a. § 65 Abs. 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
     „Für die Entscheidungen über B eschwerden gegen
     B eschlüsse der P rüfungsstellen oder P atentabteilun-
     gen des P atentamts sowie über K lagen auf Erklärung
     der Nichtigkeit von P atenten und in Zwangslizenz-
     verfahren (§ § 81, 85) wird das P atentgericht als
     selbständiges und unabhängiges B undesgericht
     errichtet.“

20b. § 66 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
     „2. S enate für die Entscheidung über K lagen auf
         Erklärung der Nichtigkeit von P atenten und in
         Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).“

21. Im § 73 Abs. 4 S atz 3 wird die Angabe „drei M ona-
    ten“ durch die Angabe „einem M onat“ ersetzt.

22. Im § 80 Abs. 1 S atz 2 werden die Worte „nach billi-
    gem Ermessen“ gestrichen.

22a. Die Überschrift vor § 81 wird wie folgt gefaßt:

         „2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren“.

23. § 81 Abs. 1 S atz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
     „Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des
     P atents oder des ergänzenden S chutzzertifikats
     oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangs-
     lizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil
     festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz wird
     durch K lage eingeleitet. Die K lage ist gegen den in
     der Rolle als P atentinhaber Eingetragenen oder
     gegen den Inhaber der Zwangslizenz zu richten.“

24. Im § 85 Abs. 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1“ durch
    die Angabe „§ 24 Abs. 1 bis 5“ ersetzt.

25. § 100 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

     a) Nach der Nummer 2 wird die folgende Nummer 3
        eingefügt:
        „3. wenn einem B eteiligten das rechtliche Gehör
            versagt war,“.

     b) Die bisherigen Nummern 3, 4 und 5 werden die
        Nummern 4, 5 und 6.

26. § 102 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

      „(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem
     B undesgerichtshof gelten die B estimmungen des

     § 144 über die S treitwertfestsetzung entsprechend.“

27. Im § 106 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „gilt § 123
    Abs. 5“ durch die Angabe „gilt § 123 Abs. 5 bis 7“
    ersetzt.

28. Die § § 110 bis 114 werden wie folgt gefaßt:
                             „§ 110

        (1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des
     P atentgerichts (§ 84) findet die B erufung an den B un-
     desgerichtshof statt.

       (2) Die B erufung wird durch Einreichung der B eru-
     fungsschrift beim B undesgerichtshof eingelegt.
       (3) Die B erufungsfrist beträgt einen M onat. S ie
     beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form
     abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf
     von fünf M onaten nach der Verkündung.
        (4) Die B erufungsschrift muß enthalten:

     1. die B ezeichnung des Urteils, gegen das die B eru-
        fung gerichtet wird;
     2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil B erufung
        eingelegt werde.
       (5) M it der B erufungsschrift soll eine Ausfertigung
     oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen
     Urteils vorgelegt werden.
BGBl. 1998, Seite 1831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1831
            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

  (6) B eschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur
zusammen mit ihren Urteilen (§ 84) anfechtbar; § 71

Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

                         § 111

  (1) Der B erufungskläger muß die B erufung be-
gründen.
   (2) Die B erufungsbegründung ist, sofern sie nicht
bereits in der B erufungsschrift enthalten ist, in einem
S chriftsatz beim B undesgerichtshof einzureichen.
Die Frist für die B erufungsbegründung beträgt einen
M onat; sie beginnt mit der Einlegung der B erufung.
Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden ver-
längert werden, wenn nach seiner freien Überzeu-
gung das Verfahren durch die Verlängerung nicht
verzögert wird oder wenn der B erufungskläger er-
hebliche Gründe darlegt.
  (3) Die B erufungsbegründung muß enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
   wird und welche Abänderungen des Urteils bean-
   tragt werden (B erufungsanträge);
2. die bestimmte B ezeichnung der im einzelnen
   anzuführenden Gründe der Anfechtung (B eru-
   fungsgründe) sowie die neuen Tatsachen,
   B eweismittel und B eweiseinreden, die die P artei
   zur Rechtfertigung ihrer B erufung anzuführen hat.

   (4) Vor dem B undesgerichtshof müssen sich die
P arteien durch einen Rechtsanwalt oder einen
P atentanwalt als B evollmächtigten vertreten lassen.
Dem B evollmächtigten ist es gestattet, mit einem
technischen B eistand zu erscheinen.

                         § 112
   (1) Die B erufungsschrift und die B erufungsbe-
gründung sind dem B erufungsbeklagten zuzustellen.
M it der Zustellung der B erufungsschrift ist der Zeit-
punkt mitzuteilen, in dem die B erufung eingelegt ist.
Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften
soll der B erufungskläger mit der B erufungsschrift
oder der B erufungsbegründung einreichen.

   (2) Der S enat oder der Vorsitzende kann dem
B erufungsbeklagten eine Frist zur schriftlichen B eru-
fungserwiderung und dem B erufungskläger eine
Frist zur schriftlichen S tellungnahme auf die B eru-

fungserwiderung setzen.

                         § 113
   (1) Der B undesgerichtshof hat von Amts wegen zu
prüfen, ob die B erufung an sich statthaft und ob sie
in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und
begründet ist. M angelt es an einem dieser Erforder-
nisse, so ist die B erufung als unzulässig zu verwer-
fen.
  (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Ver-
handlung durch B eschluß ergehen.

                         § 114

   Wird die B erufung nicht durch B eschluß als

unzulässig verworfen, so ist der Termin zur münd-

lichen Verhandlung zu bestimmen und den P arteien
bekanntzumachen.“
45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998               1831

  29. § 121 wird wie folgt gefaßt:

                               „§ 121

         (1) In dem Verfahren vor dem B undesgerichtshof
       gelten die B estimmungen des § 144 über die S treit-
       wertfestsetzung entsprechend.

          (2) In dem Urteil ist auch über die K osten des
       Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der
       Zivilprozeßordnung über die P rozeßkosten (§ § 91
       bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit
       nicht die B illigkeit eine andere Entscheidung erfor-
       dert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über
       das K ostenfestsetzungsverfahren (§ § 103 bis 107)
       und die Zwangsvollstreckung aus K ostenfestset-
       zungsbeschlüssen (§ § 724 bis 802) sind entspre-
       chend anzuwenden.“

  30. § 122 wird wie folgt geändert:

       a) Im Absatz 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 110 Abs. 4
          S atz 1“ durch die Angabe „§ 110 Abs. 6“ ersetzt.
       b) Die Absätze 2, 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
           „(2) Die B eschwerde ist innerhalb eines M onats
          schriftlich beim B undesgerichtshof einzulegen.

             (3) Die B eschwerdefrist beginnt mit der Zustel-
          lung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils,
          spätestens aber mit dem Ablauf von fünf M ona-
          ten nach der Verkündung.

            (4) Für das Verfahren vor dem B undesgerichts-
          hof gelten § 74 Abs. 1, § § 84, 110 bis 121 ent-
          sprechend.“

  31. § 123 wird wie folgt gefaßt:
       a) Absatz 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:

          „Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Ein-
          spruchs (§ 59 Abs. 1), für die Frist, die dem Ein-
          sprechenden zur Einlegung der B eschwerde
          gegen die Aufrechterhaltung des P atents zusteht
          (§ 73 Abs. 2), und für die Frist zur Einreichung von
          Anmeldungen, für die eine P riorität nach § 7 Abs. 2
          und § 40 in Anspruch genommen werden kann.“

       b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

            „(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch dem-

          jenigen zu, der im Inland in gutem Glauben den
          Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der
          Wiedereinsetzung die P riorität einer früheren aus-
          ländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41),
          in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von
          zwölf M onaten und dem Wiederinkrafttreten des
          P rioritätsrechts in B enutzung genommen oder in
          dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltun-
          gen getroffen hat.“

  32. § 126 wird wie folgt geändert:
       a) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:

          „Die S prache vor dem P atentamt und dem

          P atentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes

          bestimmt ist.“

       b) S atz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 1998, Seite 1832 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1832
1832             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45,

33. § 127 wird wie folgt geändert:
      a) Im Absatz 1 wird die Nummer 5 gestrichen.

      b) Im Absatz 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 2“ durch
         die Angabe „§ 122 Abs. 3“, die Angabe „§ 110
         Abs. 1“ durch die Angabe „§ 110 Abs. 3“ ersetzt,
         und es werden die Worte „oder für den Antrag auf
         Entscheidung des B undesgerichtshofs (§ 112
         Abs. 2)“ gestrichen.

34. § 129 S atz 2 wird aufgehoben.

34a. § 132 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

       „(2) Absatz 1 S atz 1 ist auf den Einsprechenden und
      den gemäß § 59 Abs. 2 beitretenden Dritten sowie
      auf die B eteiligten im Verfahren wegen Erklärung der

      Nichtigkeit des P atents oder in Zwangslizenzverfah-

      ren (§ § 81, 85) entsprechend anzuwenden, wenn der

      Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse
      glaubhaft macht.“

35. § 135 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

          „(1) Das Gesuch um B ewilligung der Verfahrens-
         kostenhilfe ist schriftlich beim P atentamt, beim
         P atentgericht oder beim B undesgerichtshof ein-
         zureichen. In Verfahren nach den § § 110 und 122
         kann das Gesuch auch vor der Geschäftsstelle
         des Bundesgerichtshofs zu P rotokoll erklärt wer-

         den.“

      b) Absatz 2 S atz 2 wird aufgehoben.

35a. § 136 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:

      „Im Einspruchsverfahren sowie in den Verfahren
      wegen Erklärung der Nichtigkeit des P atents oder in
      Zwangslizenzverfahren (§ § 81, 85) gilt dies auch für
      § 117 Abs. 1 S atz 2, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie
      die § § 123, 125 und 126 der Zivilprozeßordnung.“

36. § 142a Abs. 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:

      „Dies gilt für den Verkehr mit anderen M itgliedstaa-
      ten der Europäischen Union sowie mit den anderen
      Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum nur, soweit K ontrollen durch
      die Zollbehörden stattfinden.“

                          Artikel 3
       Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
                      (421-1)
   Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der
B ekanntmachung vom 28. August 1986 (B GB l. I S . 1455),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom             3.
2. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2278), wird wie folgt ge-
ändert:

1.   Der Überschrift wird die Abkürzung „GebrM G“ ange-

     fügt.

2.   § 4 wird wie folgt geändert:
     a) Im Absatz 1 S atz 1 wird das Wort „schriftlich“ ge-
        strichen.
ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
       „(2) Die Anmeldung kann auch über ein P atent-
     informationszentrum eingereicht werden, wenn

     diese S telle durch B ekanntmachung des B undes-
     ministeriums der J ustiz im B undesgesetzblatt
     dazu bestimmt ist, Gebrauchsmusteranmeldun-
     gen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein
     S taatsgeheimnis (§ 93 S trafgesetzbuch) enthalten
     kann, darf bei einem P atentinformationszentrum
     nicht eingereicht werden.“

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
     gefaßt:

      „(3) Die Anmeldung muß enthalten:
     1. den Namen des Anmelders;

     2. einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchs-

        musters, in dem der Gegenstand des Ge-

        brauchsmusters kurz und genau bezeichnet ist;

     3. einen oder mehrere S chutzansprüche, in denen
        angegeben ist, was als schutzfähig unter
        S chutz gestellt werden soll;

     4. eine B eschreibung des Gegenstandes des Ge-
        brauchsmusters;

     5. die Zeichnungen, auf die sich die S chutzan-
        sprüche oder die B eschreibung beziehen.“
  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt
     gefaßt:

       „(4) Das B undesministerium der J ustiz wird er-

     mächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen
     über die Form und die sonstigen Erfordernisse der
     Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermäch-
     tigung durch Rechtsverordnung auf den P räsiden-
     ten des P atentamts übertragen.“

  e) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
     sätze 5 bis 7.
  f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

       „(8) Das B undesministerium der J ustiz wird
     ermächtigt, durch Rechtsverordnung B estimmun-

     gen über die Hinterlegung, den Zugang einschließ-
     lich des zum Zugang berechtigten P ersonenkrei-
     ses und die erneute Hinterlegung von biologi-
     schem M aterial zu erlassen, sofern die Erfindung
     die Verwendung biologischen M aterials beinhaltet
     oder sie solches M aterial betrifft, das der Öffent-
     lichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmel-
     dung nicht so beschrieben werden kann, daß ein
     Fachmann die Erfindung danach ausführen kann
     (Absatz 3). Es kann diese Ermächtigung durch
     Rechtsverordnung auf den P räsidenten des
     P atentamts übertragen.“

  Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                          „§ 4a

     (1) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in
  deutscher S prache abgefaßt, so hat der Anmelder

  eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von

  drei M onaten nach Einreichung der Anmeldung nach-
  zureichen. Enthält die Anmeldung eine B ezugnahme
  auf Zeichnungen und sind der Anmeldung keine
  Zeichnungen beigefügt, so fordert das P atentamt den
  Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem M onat
BGBl. 1998, Seite 1833 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1833
                  B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

     nach Zustellung der Aufforderung entweder die
     Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, daß
     jede B ezugnahme auf die Zeichnungen als nicht
     erfolgt gelten soll.
       (2) Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmel-
     dung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 4
     Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben
     enthalten, die dem Anschein nach als B eschreibung
     anzusehen sind, nach § 4 Abs. 3 Nr. 4
     1. beim P atentamt

     2. oder, wenn diese S telle durch B ekanntmachung
        des B undesministeriums der J ustiz im B undesge-
        setzblatt dazu bestimmt ist, bei einem P atentinfor-
        mationszentrum
     eingegangen sind. S ind die Unterlagen nicht in deut-
     scher S prache abgefaßt, so gilt dies nur, wenn die
     deutsche Übersetzung innerhalb der Frist nach Ab-
     satz 1 S atz 1 beim P atentamt eingegangen ist; ande-

     renfalls gilt die Anmeldung als nicht erfolgt. Reicht der

     Anmelder auf eine Aufforderung nach Absatz 1 S atz 2
     die fehlenden Zeichnungen nach, so wird der Tag des
     Eingangs der Zeichnungen beim P atentamt Anmelde-
     tag; anderenfalls gilt eine B ezugnahme auf die Zeich-
     nungen als nicht erfolgt.“

3a. Im § 6 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 2
    bis 4, Abs. 5 S atz 1“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 2
    bis 4, Abs. 5 S atz 1, Abs. 6“ ersetzt.

4.   Im § 8 Abs. 1 S atz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die
     Angabe „§ § 4, 4a“ ersetzt.

4a. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
       „(2) Das B undesministerium der J ustiz wird ermäch-
     tigt, durch Rechtsverordnung B eamte des gehobenen
     und des mittleren Dienstes oder vergleichbare Ange-
     stellte mit der Wahrnehmung von Geschäften zu
     betrauen, die den Gebrauchsmusterstellen oder

     Gebrauchsmusterabteilungen obliegen und die ihrer
     Art nach keine besonderen technischen oder rechtli-
     chen S chwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon
     sind jedoch Zurückweisungen von Anmeldungen aus
     Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat.
     Das B undesministerium der J ustiz kann diese Er-
     mächtigung durch Rechtsverordnung auf den P räsi-
     denten des P atentamts übertragen.“

5.   § 20 wird wie folgt gefaßt:
                              „§ 20

        Die Vorschriften des P atentgesetzes über die Ertei-

     lung oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder
     wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten
     Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 24) und über das
     Verfahren (§ § 81 bis 99, 110 bis 122) gelten für einge-
     tragene Gebrauchsmuster entsprechend.“

6.   § 25a Abs. 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
     „Dies gilt für den Verkehr mit anderen M itgliedstaaten
     der Europäischen Union sowie mit den anderen Ver-
     tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
     Wirtschaftsraum nur, soweit K ontrollen durch die Zoll-
     behörden stattfinden.“
45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998                 1833

                            Artikel 4
                   Änderung des Gesetzes
                über Arbeitnehmererfindungen
                            (422-1)
     § 47 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der
  im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1,
  veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
  Artikel 2 § 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997
  (B GB l. I S . 3224) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                            Artikel 5

               Änderung des Markengesetzes
                         (423-5-2)
     Das M arkengesetz vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I
  S . 3082, 1995 I S . 156), zuletzt geändert durch Artikel 13
  des Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), wird
  wie folgt geändert:

  1. Im § 65 Abs. 1 werden die Nummern 11 und 12 wie

     folgt gefaßt:

     „11. B eamte des gehobenen Dienstes oder vergleich-
          bare Angestellte mit der Wahrnehmung von
          Angelegenheiten zu betrauen, die den M arken-
          abteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine
          besonderen rechtlichen S chwierigkeiten bieten,
          mit Ausnahme der B eschlußfassung über die
          Löschung von M arken (§ 48 Abs. 1, § § 53 und 54),
          der Abgabe von Gutachten (§ 58 Abs. 1) und der
          Entscheidungen, mit denen die Abgabe eines
          Gutachten abgelehnt wird,
      12. B eamte des mittleren Dienstes oder vergleich-
          bare Angestellte mit der Wahrnehmung von An-
          gelegenheiten zu betrauen, die den M arkenstel-
          len oder M arkenabteilungen obliegen und die
          ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen
          S chwierigkeiten bieten, mit Ausnahme von Ent-
          scheidungen über Anmeldungen, Widersprüche
          oder sonstige Anträge,“.

  2. § 85 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

      „(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem
     B undesgerichtshof gelten die B estimmungen des
     § 142 über die S treitwertbegünstigung entsprechend.“

                            Artikel 6
                  Änderung des Gesetzes
        über internationale Patentübereinkommen
                         (188-17)
    Das Gesetz über internationale P atentübereinkommen
  vom 21. J uni 1976 (B GB l. II S . 649), zuletzt geändert durch
  Artikel 2 des Gesetzes vom 23. M ärz 1993 (B GB l. I S . 366),

  wird wie folgt geändert:

  1. Artikel II § 4 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                                „§ 4
          Einreichung europäischer P atentanmeldungen
            beim Deutschen P atent- und M arkenamt“.
     b) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
        „Europäische P atentanmeldungen können auch
        beim Deutschen P atent- und M arkenamt oder
        gemäß § 34 Abs. 2 des P atentgesetzes über ein
        P atentinformationszentrum eingereicht werden.“
BGBl. 1998, Seite 1834 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1834
1834              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

   c) In den Absätzen 2 und 3 werden die Worte „Deut-
      schen P atentamt“ durch die Worte „Deutschen
      P atent- und M arkenamt“ und die Worte „Deutsche
      P atentamt“ durch die Worte „Deutsche P atent- und
      M arkenamt“ ersetzt.

2. Im Artikel II § 4 Abs. 2 Nr. 4 S atz 3 wird die Angabe

   „§ 35 Abs. 3 S atz 2“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 6

   S atz 2“ ersetzt.

3. Im Artikel II § 9 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 35
   Abs. 3 S atz 2“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 6 S atz 2“
   ersetzt.

4. Artikel III § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                                 „§ 1
              Das Deutsche P atent- und M arkenamt
                       als Anmeldeamt“.

   b) Im Absatz 1 werden die Worte „Deutsche P atent-
      amt“ durch die Worte „Deutsche P atent- und M ar-
      kenamt“ und die Worte „Deutschen P atentamts“
      durch die Worte „Deutschen P atent- und M arken-
      amts“ ersetzt.

   c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        „(2) Internationale Anmeldungen können in deut-
       scher S prache beim Deutschen P atent- und M ar-
       kenamt oder gemäß § 34 Abs. 2 des P atentgeset-
       zes über ein P atentinformationszentrum eingereicht
       werden.“

   d) In den Absätzen 3 und 4 werden die Worte „Deut-

      schen P atentamt“ durch die Worte „Deutschen
      P atent- und M arkenamt“ ersetzt.

5. Im Artikel III § 2 Abs. 2 S atz 3 wird die Angabe „§ 35
   Abs. 3 S atz 1“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 6 S atz 1“
   ersetzt.

6. Artikel III § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                                 „§ 4

              Das Deutsche P atent- und M arkenamt
                    als B estimmungsamt“.
   b) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte „Deut-
      sche P atentamt“ durch die Worte „Deutsche

      P atent- und M arkenamt“ ersetzt.

   c) Im Absatz 2 S atz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3
      durch die Angabe „§ 34 Abs. 6“ und die Angabe „§ 4
      Abs. 4“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 5“ ersetzt.
   d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

         „(3) Wird für die internationale Anmeldung die P rio-
       rität einer beim Deutschen P atent- und M arkenamt
       eingereichten früheren P atent- oder Gebrauchsmu-
       steranmeldung beansprucht, so gilt diese abwei-
       chend von § 40 Abs. 5 des P atentgesetzes oder § 6
       Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes zu dem Zeit-
       punkt als zurückgenommen, zu dem die Voraus-
       setzungen des Absatzes 2 erfüllt und die in Arti-
       kel 22 oder 39 Abs. 1 des P atentzusammenarbeits-
       vertrags vorgesehenen Fristen abgelaufen sind.“
45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998

  7. Artikel III § 5 wird wie folgt geändert:
     a) Im Absatz 1 S atz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3“
        durch die Angabe „§ 34 Abs. 6“ ersetzt.

     b) Im Absatz 1 werden die Worte „Deutschen P atent-
        amt“ durch die Worte „Deutschen P atent- und M ar-
        kenamt“ und die Worte „Deutsche P atentamt“

        durch die Worte „Deutsche P atent- und M arken-

        amt“ ersetzt.

                            Artikel 7

           Änderung des Erstreckungsgesetzes
                        (424-3-8)
     Teil 3 des Gesetzes über die Erstreckung von gewerb-
  lichen S chutzrechten vom 23. April 1992 (B GB l. I S . 938),
  das zuletzt durch Artikel 2 § 18 des Gesetzes vom 22. De-
  zember 1997 (B GB l. I S . 3224) geändert worden ist, wird
  aufgehoben.

                            Artikel 8

          Änderung des Patentgebührengesetzes
                        (424-4-5)
     Die Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des P atentge-
  bührengesetzes vom 18. August 1976 (B GB l. I S . 2188),
  das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. J uli 1996
  (B GB l. I S . 1014) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

  ändert:

  1. In der Nummer 111 100 wird die Angabe „(§ 35 Abs. 3
     des P atentgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 34 Abs. 6
     P atG)“ ersetzt.

  2. In der Nummer 113 400 wird die Angabe „(§ 34 Abs. 4)“

     durch die Angabe „(§ 30 Abs. 5 P atG)“ ersetzt.

  3. In der Nummer 121 100 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 4
     des Gebrauchsmustergesetzes)“ durch die Angabe
     „(§ 4 Abs. 5 GebrM G)“ ersetzt.

  4. Die Überschrift vor der Nummer 215 110 wird wie folgt
     gefaßt:
          „2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren“.

  5. In der Nummer 215 110 werden die Worte „Zurück-

     nahme oder auf Erteilung einer Zwangslizenz“ durch
     die Worte „Erteilung oder Zurücknahme einer Zwangs-
     lizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil fest-
     gesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz“ ersetzt.

  6. In der Nummer 225 110 werden die Worte „einer

     Zwangslizenz“ durch die Worte „oder Zurücknahme
     einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der
     durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangs-
     lizenz“ ersetzt.

  7. Die Nummern 215 120, 215 220, 225 120 und 225 220
     werden gestrichen.

                            Artikel 9

           Änderung der Patentanwaltsordnung
                        (424-5-1)
     Im § 43 Abs. 1 Nr. 2 der P atentanwaltsordnung vom
  7. S eptember 1966 (B GB l. I S . 557), die zuletzt durch Arti-
  kel 21 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I
  S . 3082) geändert worden ist, werden die Worte „in
BGBl. 1998, Seite 1835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1835
                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998           1835

Armensachen vom 5. Februar 1938 in der Fassung des
§ 187 dieses Gesetzes“ durch die Worte „bei P rozeß-
kostenhilfe“ ersetzt.

                        Artikel 10

               Änderung des Gesetzes
          über die Erstattung von Gebühren
       des beigeordneten Vertreters in Patent-,
       Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-
              und Sortenschutzsachen
                       (424-5-4)

   Das Gesetz über die Erstattung von Gebühren des
beigeordneten Vertreters in P atent-, Gebrauchsmuster-,
Topographieschutz- und S ortenschutzsachen in der im
B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert

durch § 16 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (B GB l. I
S . 2294), wird wie folgt geändert:

 1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefaßt:
                             „Gesetz

                über die Erstattung von Gebühren

                 des beigeordneten Vertreters in
      P atent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-,
         Topographieschutz- und Sortenschutzsachen
    (Vertretergebühren-Erstattungsgesetz – VertrGebErstG)“.

 2. Im § 1 wird nach dem Wort „Gebrauchsmuster-,“ das
    Wort „Geschmacksmuster-,“ eingefügt.

 3. Im § 2 Abs. 1 werden die Worte „den in Absatz 2
    genannten“ gestrichen und die Angabe „450“ durch
    die Angabe „700“ ersetzt.

 4. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     „(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr
    zu:

    1. für die Anmeldung eines P atents

       und im Verfahren nach § 42 P atG         zu 13/10,

    2. im P rüfungsverfahren                    zu 7/10,

    3. im Einspruchsverfahren                   zu 10/10,

    4. im Verfahren wegen

       B eschränkung des P atents               zu 10/10,

    5. im B eschwerdeverfahren
       nach § 73 Abs. 3 P atG                   zu 13/10,
    6. in anderen B eschwerdeverfahren          zu 3/10.“

 5. Im § 3 Abs. 1 wird die Angabe „450“ durch die An-
    gabe „700“ ersetzt.

 6. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     „(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr
    zu:

    1. im Eintragungsverfahren                  zu 10/10,

    2. im B eschwerdeverfahren gegen

       die Versagung der Eintragung             zu 13/10,

    3. im Löschungsverfahren                    zu 15/10,
    4. im B eschwerdeverfahren
       gegen eine Entscheidung
       über den Löschungsantrag                 zu 20/10,
    5. in anderen B eschwerdeverfahren          zu 3/10.“

 7. Im § 3a Abs. 1 wird die Angabe „450“ durch die An-
    gabe „700“ ersetzt.

 8. § 3a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     „(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr
    zu:

    1. im Eintragungsverfahren                 zu 10/10,
    2. im B eschwerdeverfahren gegen
       die Versagung der Eintragung            zu 13/10,

    3. im Löschungsverfahren                   zu 15/10,

    4. im B eschwerdeverfahren
       gegen eine Entscheidung
       über den Löschungsantrag                zu 20/10,

    5. in anderen B eschwerdeverfahren          zu 3/10.“

 9. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
                             „§ 3b

      (1) In Geschmacksmustersachen beträgt der Ge-

    bührensatz 700 Deutsche M ark.

      (2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr
    zu:

    1. im Eintragungsverfahren                 zu 10/10,
    2. im B eschwerdeverfahren gegen
       die Versagung der Eintragung            zu 13/10,
    3. im Löschungsverfahren                   zu 15/10,

    4. im B eschwerdeverfahren
       gegen eine Entscheidung
       über den Löschungsantrag                zu 20/10,
    5. in anderen B eschwerdeverfahren          zu 3/10.“

10. Der bisherige § 3b wird § 3c und wie folgt geändert:

    a) Im Absatz 1 wird die Angabe „450“ durch die An-

       gabe „700“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        „(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrens-

       gebühr zu:

       im B eschwerdeverfahren                  zu 13/10.“

11. Im § 6 wird die Angabe „3a“ durch die Angabe „3b“
    ersetzt.

12. § 7 Nr. 2 wird aufgehoben. Die bisherige Nummer 3
    wird Nummer 2.

13. § 9 wird wie folgt gefaßt:

                                 „§ 9

       In Verfahren vor dem B undesgerichtshof werden

    dem beigeordneten Vertreter Gebühren und Auslagen

    in entsprechender Anwendung der Vorschriften der
    B undesgebührenordnung für Rechtsanwälte über
    P rozeßkostenhilfe (§ § 121 bis 130 B undesgebühren-
    ordnung für Rechtsanwälte) erstattet.“

14. § 10 wird aufgehoben; § 11 wird § 10.
BGBl. 1998, Seite 1836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1836
1836              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998

                          Artikel 11
        Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
                       (426-1)
   § 3 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987
(B GB l. I S . 2294), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom
7. M ärz 1990 (B GB l. I S . 422) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

a) Im Absatz 1 S atz 1 wird das Wort „schriftlich“ ge-
   strichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

     „(3) Das B undesministerium der J ustiz wird ermäch-
   tigt, durch Rechtsverordnung B estimmungen über die
   Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung
   zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch
   Rechtsverordnung auf den P räsidenten des P atent-
   amts übertragen.“

                          Artikel 12

         Änderung des Urheberrechtsgesetzes

                       (440-1)

   Das Urheberrechtsgesetz vom 9. S eptember 1965
(B GB l. I S . 1273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 8. M ai 1998 (B GB l. I S . 902), wird wie folgt
geändert:
1. Im § 69c Nr. 3 werden die Worte „Europäischen Ge-

   meinschaften“ durch die Worte „Europäischen Union“
   ersetzt.

2. Im § 111a Abs. 1 S atz 2 werden die Worte „Europäi-
   schen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch die Worte
   „Europäischen Union“ ersetzt.

                          Artikel 13

      Änderung des Geschmacksmustergesetzes
                      (442-1)
   Das Geschmacksmustergesetz in der im B undesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13
Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I
S . 3082), wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestri-
   chen.

2. § 7b Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     „(1) Wer nach einem S taatsvertrag die P riorität einer
   früheren ausländischen Anmeldung desselben M u-
   sters oder M odells in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf
   des 16. M onats nach dem P rioritätstag Zeit, Land und
   Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und
   eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen,
   soweit dies nicht bereits geschehen ist. Innerhalb der
   Frist können die Angaben geändert werden.“

3. Im § 10 Abs. 5 wird die Angabe „§ 123 Abs. 1 bis 5“
   durch die Angabe „§ 123 Abs. 1 bis 5 und 7“ ersetzt.

4. Im § 10a Abs. 1 S atz 4 und Abs. 2 S atz 2 werden die
   Angaben „§ 123 Abs. 1 bis 5“ durch die Angaben
   „§ 123 Abs. 1 bis 5 und 7“ ersetzt.

5. Im § 10b S atz 3 wird die Angabe „§ 129 S atz 2,“ ge-
   strichen.
6. Im § 12 Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „Der B undes-
   minister der J ustiz“ und „die Erfordernisse der Anmel-
   dung von M ustern und M odellen“ durch die Worte
   „Das B undesministerium der J ustiz“ und „die Form
   und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung von
   M ustern und M odellen“ ersetzt.

7. Im § 12 Abs. 1 S atz 2 wird das Wort „Er“ durch das
   Wort „Es“ ersetzt.

8. Im § 12 Abs. 2 und im § 12a Abs. 1 und 2 werden die
   Worte „Der B undesminister der J ustiz“ durch die
   Worte „Das B undesministerium der J ustiz“ ersetzt.

9. § 12a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:

      „Das B undesministerium der J ustiz wird ermäch-
      tigt, durch Rechtsverordnung B eamte des gehobe-
      nen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare
      Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften

      im Verfahren in M usterregistersachen zu betrauen,

      die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen
      S chwierigkeiten bieten.“
   b) Im Absatz 2 werden die Wörter „Der B undes-
      minister der J ustiz“ durch die Wörter „Das B undes-
      ministerium der J ustiz“ ersetzt.

                         Artikel 14

    Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
                     (201-6)
   Im § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 25. M ai 1976 (B GB l. I S . 1253), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. S eptember 1998 (B GB l. I
S . 1354) geändert worden ist, werden die Worte „Deut-
schen P atentamt“ durch die Worte „Deutschen P atent-
und M arkenamt“ ersetzt.

                         Artikel 15
      Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
                     (2032-1)

   Anlage I (B undesbesoldungsordnungen A und B ) des
B undesbesoldungsgesetzes in der Fassung der B ekannt-
machung vom 16. M ai 1997 (B GB l. I S . 1065, 2032), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. J uni 1998
(B GB l. I S . 1666) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Nummer 19 der Vorbemerkungen werden jeweils
   die Worte „Deutschen P atentamt“ durch die Worte
   „Deutschen P atent- und M arkenamt“ ersetzt.
2. In der B esoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbezeich-
   nung „P räsident des Deutschen P atentamtes“ durch
   die Amtsbezeichnung „P räsident des Deutschen
   P atent- und M arkenamtes“ ersetzt.

                         Artikel 16
         Änderung des Rechtspflegergesetzes
                       (302-2)
  § 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-
ber 1969 (B GB l. I S . 2065), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 4. M ai 1998 (B GB l. I S . 833) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 1998, Seite 1837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1837
                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998                               1837

1. In der Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2 des
   Gebrauchsmustergesetzes, § 11 des Halbleiterschutz-
   gesetzes“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 2 des
   Gebrauchsmustergesetzes, § 10b des Geschmacks-
   mustergesetzes, § 11 des Halbleiterschutzgesetzes“

   ersetzt.

2. Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:

   „4. der Ausspruch, daß eine B eschwerde oder eine
       K lage als nicht erhoben, eine K lage als zurückge-
       nommen, ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
       Verfügung, durch welche die B enutzung einer
       Erfindung gestattet werden soll, als nicht gestellt

       gilt (§ 73 Abs. 3, § 81 Abs. 6 und 7 S atz 3, § 85
       Abs. 2 S atz 1 des P atentgesetzes, § 18 Abs. 2,
       § 20 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4
       S atz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 66 Abs. 5
       des M arkengesetzes, § 10a Abs. 1 S atz 3 des
       Geschmacksmustergesetzes);“.

                        Artikel 17

       Änderung des Rechtsberatungsgesetzes

                     (303-12)
  Im Artikel 1 § 3 Nr. 5 des Rechtsberatungsgesetzes

in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-

mer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Oktober
1994 (B GB l. I S . 3082) geändert worden ist, wird nach der
Angabe „Gebrauchsmuster-,“ die Angabe „Geschmacks-
muster-,“ eingefügt.

                        Artikel 18
        Änderung des Gerichtskostengesetzes
                      (360-1)

  Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der B ekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (B GB l. I S . 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. M ai
1998 (B GB l. I S . 833), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

       „(3) Die Vorschriften dieses Gesetz über die Er-

      hebung von K osten gelten auch für Rechtsmittel-
      verfahren vor dem B undesgerichtshof nach dem
      P atentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem
      M arkengesetz, dem Geschmacksmustergesetz,
      dem Halbleiterschutzgesetz, dem S chriftzeichen-
      gesetz und dem S ortenschutzgesetz.“

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. Die Überschrift vor § 12 wird wie folgt gefaßt:
                      „Zweiter Abschnitt

         Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen
       Gerichten und den Gerichten der Verwaltungs-
                und Finanzgerichtsbarkeit“.

3. Vor § 13 wird folgender § 12b eingefügt:

                            „§ 12b

             Wertberechnung in S treitsachen
          und in Rechtsmittelverfahren (§ 1 Abs. 3)
            des gewerblichen Rechtsschutzes
     (1) In Verfahren nach dem P atentgesetz, dem Ge-
   brauchsmustergesetz, dem M arkengesetz, dem Ge-

   schmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz,
   dem S chriftzeichengesetz und dem S ortenschutzge-
   setz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestim-
   men.

     (2) Die Vorschriften über die Anordnung der S treit-

   wertbegünstigung (§ 144 P atentgesetz, § 26 Ge-
   brauchsmustergesetz, § 142 M arkengesetz) sind anzu-
   wenden.“

4. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

              „K ostenschuldner in S treitverfahren“.

   b) In S atz 1 werden die Worte „den in § 1 Abs. 2
      genannten Familiensachen“ durch die Worte „Ver-
      fahren nach § 1 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

5. Im § 61 werden die Wörter „und im seerechtlichen Ver-
   teilungsverfahren“ durch die Wörter „, im seerecht-
   lichen Verteilungsverfahren und in den Rechtsmittel-
   verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1

   Abs. 3)“ ersetzt.

6. Das K ostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskosten-

   gesetz) wird wie folgt geändert:

   a) In der Gliederung wird die Überschrift zu Teil 1 wie
      folgt gefaßt:
       „B ürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Verfahren
       nach § 1 Abs. 2 und 3 GK G vor den ordentlichen
       Gerichten außer Verfahren der Zwangsversteige-
                 rung und Zwangsverwaltung“.
   b) Die Überschrift des Teils 1 wird wie folgt gefaßt:

                                   „Teil 1

        B ürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Verfahren
       nach § 1 Abs. 2 und 3 GK G vor den ordentlichen
       Gerichten außer Verfahren der Zwangsversteige-
                 rung und Zwangsverwaltung“.

   c) Nach Nummer 1239 wird folgendes eingefügt:

                                                                Gebühren-
                                                                betrag oder
                                                                S atz der
      Nr.                Gebührentatbestand                     Gebühr
                                                                nach § 11
                                                                Abs. 2 GK G

      „4. B erufungsverfahren vor dem B undesgerichts-
          hof nach dem P atentgesetz (§ § 110 bis 121
          P atG ) und dem G ebrauchsmustergesetz (§ 20
          G ebrM G i.V.m. § § 110 bis 121 P atG )
       1240    Verfahren im allgemeinen ........                   2
       1241    Zurücknahme der B erufung
               oder der K lage vor Ablauf des

               Tages, an dem entweder ein
               B eweisbeschluß unterschrie-
               ben oder ein Termin zur münd-
               lichen Verhandlung unter-
               schriftlich bestimmt ist; Erledi-

               gungserklärungen (§ 91a ZP O
               i.V.m. § 121 Abs. 2 S atz 2
               P atG, § 20 GebrM G) stehen
               der Zurücknahme nicht gleich:
               Die Gebühr 1240 ermäßigt sich
               auf ..........................................      0,5
BGBl. 1998, Seite 1838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1838
1838             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998

                                                            Gebühren-
                                                            betrag oder
                                                            S atz der
       Nr.               Gebührentatbestand                 Gebühr
                                                            nach § 11
                                                            Abs. 2 GK G

       Urteil, das die Instanz abschließt
       1246 Urteil enthält eine B egründung                    4

       1247     Urteil enthält keine Begründung                1,5
       B eschluß nach § 91a ZP O i.V.m. § 121 Abs. 2
       S atz 2 P atG, § 20 GebrM G
       1248 B eschluß enthält eine B egrün-
                dung ...................................... 1,5
       1249     B eschluß enthält keine B e-
                gründung ................................      0,75“.

  d) Teil 1 Hauptabschnitt IX wird wie folgt gefaßt:
                                                            Gebühren-
                                                            betrag oder
                                                            S atz der
       Nr.               Gebührentatbestand                 Gebühr
                                                            nach § 11
                                                            Abs. 2 GK G

       „IX. B eschwerdeverfahren
            außer Verfahren über die in den Abschnitten II 2,
            V 2 und V 3 genannten B eschwerden
        1. Vollstreckbarerklärung ausländischer S chuld-
           titel und ähnliche Verfahren
                Verfahren über die B eschwerde in den in
                Abschnitt IV 2 genannten Verfahren
       1911     – gegen die Entscheidung
                  über die Zulassung der
                  Zwangsvollstreckung oder
                  die Feststellung der Aner-
                  kennung .............................. 210 DM

       1912     – gegen die Entscheidung
                  über die Aufhebung oder
                  Änderung der B eschlüsse
                  über die Zulassung der
                  Zwangsvollstreckung oder
                  die Anerkennung in einem
                  besonderen Verfahren ........              105 DM
       1913     Verfahren über die Rechtsbe-
                schwerde in den in Abschnitt
                IV 2 genannten Verfahren ........            280 DM

       1914     Verfahren über die B eschwer-
                de gegen einen B eschluß,
                durch den über den Wider-
                spruch in den in Abschnitt IV 3
                genannten Verfahren ent-
                schieden wurde ......................              1,0

       2. S chiedsrichterliches Verfahren

       1921 Verfahren über die Rechtsbe-
               schwerde in den in Abschnitt
               VI 3 genannten Verfahren ........                   2,0

       3. Vereinfachte Verfahren über den U nterhalt M in-
          derjähriger
       1931 Verfahren über die B eschwer-
               de nach § 652 ZP O gegen die
               Festsetzung von Unterhalt im
               vereinfachten Verfahren ..........  0,5

                                                        Gebühren-
                                                        betrag oder
                                                        S atz der
Nr.               Gebührentatbestand                    Gebühr
                                                        nach § 11
                                                        Abs. 2 GK G

1932    Verfahren über die B eschwer-
        de nach § 655 Abs. 5 ZP O
        gegen den B eschluß, durch
        den ein Vollstreckungstitel im
        vereinfachten Verfahren abge-
        ändert wird ..............................         50 DM
4. Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes
1941 Verfahren über die B eschwer-
        de nach § 122 P atG gegen ein
        Urteil über den Erlaß einer
        einstweiligen Verfügung in
        Zwangslizenzsachen .............. 600 DM
1942    Verfahren über die B eschwer-

        de nach § 20 GebrM G i.V.m.
        § 122 P atG gegen ein Urteil
        über den Erlaß einer einst-

        weiligen Verfügung in Zwangs-
        lizenzsachen............................         410 DM
1943    Verfahren über die Rechtsbe-
        schwerde in Verfahren des
        gewerblichen Rechtsschutzes
        (§ 1 Abs. 3 GK G)......................             2
5. In den Abschnitten 1 bis 4 nicht aufgeführte B e-
   schwerden
1951 Verfahren über B eschwerden
        nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2,
        § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 3, § 620c
        S atz 1, § 641d Abs. 3 ZP O so-
        wie über B eschwerden gegen
        die Zurückweisung eines An-
        trags auf Anordnung eines Ar-
        restes oder einer einstweiligen
        Verfügung................................ 1,0
1952    Verfahren über nicht beson-
        ders aufgeführte B eschwer-
        den, wenn für die angefochte-
        ne Entscheidung oder für das
        dieser Entscheidung vorange-
        gangene Verfahren eine Fest-
        gebühr bestimmt ist, und über
        die B eschwerde gegen eine
        Entscheidung im Verfahren
        über die P rozeßkostenhilfe:
        Die B eschwerde wird verwor-
        fen oder zurückgewiesen ........                   50 DM

        Wird die B eschwerde nur teilweise
        verworfen oder zurückgewiesen,
        kann das Gericht die Gebühr nach
        billigem Ermessen auf die Hälfte
        ermäßigen oder bestimmen, daß
        eine Gebühr nicht zu erheben ist.

1953    Verfahren über nicht beson-
        ders aufgeführte B eschwer-
        den, die nicht nach anderen
        Vorschriften gebührenfrei sind:
        S oweit die B eschwerde ver-
        worfen oder zurückgewiesen
        wird ........................................      1,0“.
BGBl. 1998, Seite 1839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1839
                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

                         Artikel 19
      Änderung der Verordnung zur Ausführung
         des § 30g des Patentgesetzes und
       des § 3a des Gebrauchsmustergesetzes
                      (420-1-3)

  Die Verordnung zur Ausführung des § 30g des P atent-
gesetzes und des § 3a des Gebrauchsmustergesetzes
in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 420-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 30g“ durch die
   Angabe „§ 56“ und die Angabe „§ 3a“ durch die An-
   gabe „§ 9“ ersetzt.

2. Der Überschrift wird die Abkürzung

                         „P atG/GebrM GAV“

   angefügt.

3. § 1 wird wie folgt gefaßt:
                                „§ 1

      Zuständige oberste B undesbehörde im S inne des
   § 31 Abs. 5, der § § 50 bis 55 und 74 Abs. 2 des P atent-
   gesetzes sowie des § 9 Abs. 1 des Gebrauchsmuster-
   gesetzes ist das B undesministerium der Verteidigung.“

                         Artikel 20
       Änderung der Patentanmeldeverordnung
                      (420-1-6)

   Die P atentanmeldeverordnung vom 29. M ai 1981
(B GB l. I S . 521), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 27. J uni 1997 (B GB l. I S . 1595, 2017), wird wie folgt
geändert:

1. Im § 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1“ durch die Angabe
   „§ 34 Abs. 1 und 3“ ersetzt und die Worte „und in
   deutscher S prache“ gestrichen.

2. Im § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 S atz 3 Nr. 1“
   durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Nr. 2“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Im Absatz 1 S atz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1
      S atz 3 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Nr. 3“
      ersetzt.

   b) Im Absatz 5 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 S atz 2“
      durch die Angabe „§ 34 Abs. 5“ ersetzt.

4. Im § 5 Abs. 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 S atz 3 Nr. 3“
   durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Nr. 4“ ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt gefaßt:
                                „§ 10
                        Übersetzungen
      (1) Übersetzungen von S chriftstücken, die zu den

   Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem

   Rechtsanwalt oder P atentanwalt beglaubigt oder von

   einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
   Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich beglau-
   bigen zu lassen (§ 129 des B ürgerlichen Gesetzbuchs),
   ebenso die Tatsache, daß der Übersetzer für derartige
   Zwecke öffentlich bestellt ist.
45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998                1839

        (2) Werden S chriftstücke, die nicht zu den Unter-
     lagen der Anmeldung zählen, nicht in englischer, fran-
     zösischer, italienischer oder spanischer S prache ein-
     gereicht, so ist innerhalb eines M onats nach Eingang
     des S chriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder
     P atentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich
     bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzu-
     reichen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser
     Frist eingereicht, so gilt das S chriftstück als zum Zeit-
     punkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.

        (3) Werden S chriftstücke, die nicht zu den Unter-
     lagen der Anmeldung zählen, in englischer, französi-
     scher, italienischer oder spanischer S prache einge-
     reicht, so kann das P atentamt verlangen, daß innerhalb
     einer von ihm bestimmten Frist eine von einem Rechts-
     anwalt oder P atentanwalt beglaubigte oder von einem
     öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Überset-

     zung einzureichen ist. Wird die Übersetzung nicht

     innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt das S chrift-
     stück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung
     zugegangen.

        (4) Ist bei P rioritätsbelegen, die gemäß der revidier-
     ten P ariser Verbandsübereinkunft zum S chutze des
     gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder
     Abschriften von früheren Anmeldungen (§ 41 Abs. 1
     S atz 1 des P atentgesetzes) eine deutsche Überset-
     zung erforderlich, ist diese auf Anforderung des
     P atentamts einzureichen.“

  6. Im § 11 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1“
     durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

                           Artikel 21

                 Änderung der Verordnung
          über die Übertragung der Ermächtigung
           nach § 23 Abs. 3 des Patentgesetzes
                          (420-3)
     Die Verordnung über die Übertragung der Ermäch-
  tigung nach § 23 Abs. 3 des P atentgesetzes vom
  25. J anuar 1979 (B GB l. I S . 114) wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                           „Verordnung
             über die Übertragung der Ermächtigung
              nach § 29 Abs. 3 des P atentgesetzes
                       (P atGErmÜbertrV)“.

  2. Im § 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 3 S atz 1 und 2“
     durch die Angabe „§ 29 Abs. 3 S atz 1 und 2“ ersetzt.

  3. § 2 wird aufgehoben.

                           Artikel 22

                    Änderung der

          Gebrauchsmusteranmeldeverordnung

                      (421-1-3)

     Die Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. No-
  vember 1986 (B GB l. I S . 1739), zuletzt geändert durch die
  Verordnung vom 27. J uni 1997 (B GB l. I S . 1597), wird wie
  folgt geändert:
BGBl. 1998, Seite 1840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1840
1840             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998

 1. Im § 2 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 1 GbmG)“
    durch die Angabe „(§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmuster-
    gesetzes)“ ersetzt und die Angabe „(§ 4 Abs. 1 S atz 1
    GbmG)“ gestrichen.

 2. Im § 2 Abs. 2 wird die Angabe „GbmG“ durch die
    Angabe „des Gebrauchsmustergesetzes“ ersetzt.

 3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
     „(3) Die Anmeldung besteht aus den folgenden An-
    meldungsunterlagen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Ge-
    brauchsmustergesetzes):

    1. dem Namen des Anmelders,
    2. dem Antrag,

    3. einem oder mehreren S chutzansprüchen,

    4. der B eschreibung,
    5. den Zeichnungen, auf die sich die S chutzansprü-
       che oder die B eschreibung beziehen.“

 4. Im § 4 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
    GbmG)“ durch die Angabe „(§ 4 Abs. 3 Nr. 2 des
    Gebrauchsmustergesetzes)“ ersetzt.

 5. Im § 4 Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 6
    GbmG)“ durch die Angabe „(§ 4 Abs. 7 des Ge-
    brauchsmustergesetzes)“ ersetzt.

 6. Im § 4 Abs. 2 Nr. 8 wird die Angabe „GbmG“ durch die
    Angabe „des Gebrauchsmustergesetzes“ ersetzt.

 7. Im § 5 Abs. 1 S atz 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 2 Nr. 2

    GbmG)“ durch die Angabe „(§ 4 Abs. 3 Nr. 3 des

    Gebrauchsmustergesetzes)“ ersetzt.

 8. Im § 5 Abs. 5 S atz 1 wird die Angabe „GbmG“ durch
    die Angabe „des Gebrauchsmustergesetzes“ ersetzt.

 9. Im § 6 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
    GbmG)“ durch die Angabe „(§ 4 Abs. 3 Nr. 4 des
    Gebrauchsmustergesetzes)“ ersetzt.

10. Im § 8 werden die Angaben „GbmG“ durch die Anga-

    ben „des Gebrauchsmustergesetzes“ und im Ab-
    satz 3 S atz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch
    die Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

11. § 9 wird wie folgt gefaßt:

                                 „§ 9

                        Übersetzungen

       (1) Übersetzungen von S chriftstücken, die zu den
    Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem
    Rechtsanwalt oder P atentanwalt beglaubigt oder von

    einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt
    sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich
    beglaubigen zu lassen (§ 129 des B ürgerlichen Ge-
    setzbuchs), ebenso die Tatsache, daß der Übersetzer
    für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.
       (2) Werden S chriftstücke, die nicht zu den Unter-
    lagen der Anmeldung zählen, nicht in englischer, fran-
    zösischer, italienischer oder spanischer S prache ein-
    gereicht, so ist innerhalb eines M onats nach Eingang

    des S chriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder
    P atentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich
    bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung ein-
    zureichen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb die-
    ser Frist eingereicht, so gilt das S chriftstück als zum
    Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegan-
    gen.
       (3) Werden S chriftstücke, die nicht zu den Unter-
    lagen der Anmeldung zählen, in englischer, franzö-
    sischer, italienischer oder spanischer S prache einge-
    reicht, so kann das P atentamt verlangen, daß inner-
    halb einer von ihm bestimmten Frist eine von einem
    Rechtsanwalt oder P atentanwalt beglaubigte oder
    von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertig-
    te Übersetzung einzureichen ist. Wird die Überset-
    zung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt

    das S chriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der
    Übersetzung zugegangen.
       (4) Ist bei P rioritätsbelegen, die gemäß der revidier-
    ten P ariser Verbandsübereinkunft zum S chutze des
    gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder Ab-
    schriften von früheren Anmeldungen (§ 6 Abs. 2 des
    Gebrauchsmustergesetzes, § 41 Abs. 1 S atz 1 des
    P atentgesetzes) eine deutsche Übersetzung erforder-
    lich, ist diese auf Anforderung des P atentamts einzu-
    reichen.“

                         Artikel 23
                  Änderung der
      Verordnung über das Deutsche Patentamt
                     (424-1-1)
   Die Verordnung über das Deutsche P atentamt vom

5. S eptember 1968 (B GB l. I S . 997), zuletzt geändert durch

die Verordnung vom 27. J uni 1998 (B GB l. I S . 1659), wird

wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefaßt:

                       „Verordnung
         über das Deutsche P atent- und M arkenamt
                         (DP AV)“.

2. Im § 20 Abs. 1 werden die Angaben „§ 35 Abs. 4“ und
   „§ 4 Abs. 3“ durch die Angaben „§ 34 Abs. 7“ und „§ 4

   Abs. 4“ ersetzt.

                         Artikel 24
                     Änderung der
         Halbleiterschutzanmeldeverordnung
                       (426-1-1)

  Im § 2 der Halbleiterschutzanmeldeverordnung vom

4. November 1987 (B GB l. I S . 2361) wird vor dem Wort
„Anmeldung“ das Wort „schriftliche“ eingefügt.

                         Artikel 25

                     Änderung der
               Musteranmeldeverordnung
                       (442-1-3)
  Im § 2 der M usteranmeldeverordnung vom 8. J anuar
1988 (B GB l. I S . 76), die durch die Verordnung vom
13. August 1993 (B GB l. I S . 1506) geändert worden ist,
wird vor dem Wort „Anmeldung“ das Wort „schriftliche“
eingefügt.
BGBl. 1998, Seite 1841 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1841
                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998               1841

                        Artikel 26

                Aufhebung von Gesetzen

             (424-3-4, 424-3-6-2, 424-3-6-1)

  Folgende Gesetze werden aufgehoben:
1. das Fünfte Gesetz zur Änderung und Überleitung von
   Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
   schutzes in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliede-
   rungsnummer 424-3-4, veröffentlichten bereinigten
   Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 8 des
   Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (B GB l. I S . 2317),

2. das S echste Gesetz zur Änderung und Überleitung von
   Gesetzen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
   schutzes in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliede-
   rungsnummer 424-3-6-2, veröffentlichten bereinigten
   Fassung, geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
   25. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3082),
3. das Gesetz über die Frist für die Anfechtung von Ent-
   scheidungen des Deutschen P atentamts in der im Bun-
   desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-6-1,
   veröffentlichten bereinigten Fassung.

                        Artikel 27
            Aufhebung von Verordnungen
              (420-1-8, 420-5, 422-1-1)
  Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. die Verordnung über die P atentrolle vom 16. J uni 1981
   (B GB l. I S . 593),

2. die Verordnung über die Übertragung der Ermäch-
   tigung nach § 24 Abs. 2 des P atentgesetzes vom

   14. Oktober 1980 (B GB l. I S . 2005),

3. die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
   über Arbeitnehmererfindungen in der im B undes-
   gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1-1, ver-
   öffentlichten bereinigten Fassung.

                           Artikel 28

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 19 bis 25 beruhenden Teile der
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.

                           Artikel 29
                  Übergangsvorschriften

   Die § § 110 bis 122 des P atentgesetzes sind in ihrer bis-
herigen Fassung anzuwenden, wenn die Rechtsmittel in
Verfahren nach dem P atent- und Gebrauchsmustergesetz
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden
sind.

                           Artikel 30
                         Inkrafttreten
  (1) Artikel 7 tritt am 1. J anuar 2000 in K raft.
   (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 1998
in K raft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im B undesgesetzblatt verkündet.
                                B erlin, den 16. J uli 1998
                                               D er B und es p räs id ent
                                                   R o man

                                                D er B und
H erz o g

es kanz ler
                                                  Dr. H e l m u t K o h l

                                       D er B und es minis
                                               S c hmid t-

ter d er J us tiz
J o rtz ig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 1827. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a7c4836db8a40610….