§ 122a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BGH, 12.11.2009 – Xa ZR 130/07Zitiert von 1
- BGH, 20.12.2022 – X ZR 58/20
- BGH, 15.08.2006 – X ZR 275/02Zitiert von 1
- BPatG, 11.01.2016 – 35 W (pat) 437/12Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 23.02.2010 – I-10 W 145/09
5 Entscheidungen zu § 122a PatG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.