§ 40
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 69
Nach Gewicht
- BPatG, 30.06.2006 – 10 W (pat) 1/05Zitiert von 2
- BPatG, 30.07.2001 – 10 W (pat) 8/00
- BPatG, 06.07.2022 – 1 W (pat) 18/22
- BPatG, 28.10.2010 – 11 W (pat) 14/09Patentbeschwerdeverfahren - "Unterbekleidungsteil" - Prioritätsrecht ist ein selbständiges, frei übertragbares Recht – zur Abtretung des Prioritätsrechts - Übertragung des Prioritätsrechts auf Rechtsnachfolger unabhängig von einer Übertragung der prioritätsbegründenden Voranmeldung oder des daraus entstandenen Vollrechts ist auch zur Inanspruchnahme einer inländischen Priorität zulässig - zur rechtswirksamen Inanspruchnahme der Priorität - Prioritätsrecht muss am Tag vor der Prioritätserklärung übertragen worden sein - Angabe des gesetzlichen Vertreters einer prozessunfähigen natürlichen Person ist für Patentanmeldungen nicht vorgeschrieben – Mangel der Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretungsmacht kann nicht ohne Weiteres von Amts wegen berücksichtigt werdenZitiert von 1
- BPatG, 16.12.2014 – 35 W (pat) 26/13Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Schwingungsabsorbierende Aufhängung" – zum Eintritt der Rücknahmefiktion bei Inanspruchnahme einer Priorität - Priorität in der Nachanmeldung verstößt möglicherweise gegen das Verbot der Kettenpriorität - Wirkung
- BPatG, 14.10.2010 – 10 W (pat) 24/01
Zuletzt entschieden
- BPatG, 17.06.2025 – 14 W (pat) 10/20
- BPatG, 03.06.2025 – 18 W (pat) 2/22
- BPatG, 01.04.2025 – 12 W (pat) 38/23
69 Entscheidungen zu § 40 PatG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/40#abs-1 (1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/40#abs-2 (2) Für die Anmeldung kann die Priorität mehrerer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichter Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/40#abs-3 (3) Die Priorität kann nur für solche Merkmale der Anmeldung in Anspruch genommen werden, die in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/40#abs-4 (4) Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der späteren Anmeldung in Anspruch genommen werden; die Prioritätserklärung gilt erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angegeben worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/40#abs-5 (5) Ist die frühere Anmeldung noch beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängig, so gilt sie mit der Abgabe der Prioritätserklärung nach Absatz 4 als zurückgenommen. Dies gilt nicht, wenn die frühere Anmeldung ein Gebrauchsmuster betrifft.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/40#abs-6 (6) Wird die Einsicht in die Akte einer späteren Anmeldung beantragt (§ 31), die die Priorität einer früheren Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch nimmt, so nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt eine Abschrift der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu den Akten der späteren Anmeldung.