§ 33
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 162
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Mannheim, 16.01.2004 – 7 O 403/03Zitiert von 2
- LG München II, 28.11.2024 – 7 O 2191/24
- BGH, 27.09.2016 – X ZR 163/12Patentrecht: Schadensersatzanspruch eines übergangenen Mitberechtigten bei Vornahme der Anmeldung zum Patent durch einen Miterfinder nur im eigenen Namen - BeschichtungsverfahrenZitiert von 8
- BGH, 03.06.2004 – X ZR 82/03Patentrecht: Keine Verpflichtung zur angemessenen Entschädigung für die Benutzung des Gegenstandes der Patentanmeldung bei bloßer Lieferung von Mitteln im Sinne des § 10 PatG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- OLG Düsseldorf, 03.11.2022 – 2 U 39/21Zitiert von 1
- BGH, 16.05.2017 – X ZR 85/14Ausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch den anderen Mitberechtigten: Berücksichtigung der Gründe für die Nichtnutzung durch den Anspruchsteller; erforderlicher Kenntnisstand für den Beginn der Verjährungsfrist; Anspruch auf Vorlage von Belegen im Rahmen der Rechnungslegung - Sektionaltor IIZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BPatG, 10.12.2024 – 9 W (pat) 103/19
- LG Düsseldorf, 05.12.2024 – 4b O 100/23
- LG München II, 22.11.2024 – 21 O 9922/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/33#abs-1 (1) Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5 an kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/33#abs-2 (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/33#abs-3 (3) Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens ein Jahr nach Erteilung des Patents eintritt. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.