§ 73
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 901
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 21.07.2003 – 8 W (pat) 16/03Zitiert von 2
- BPatG, 04.08.2004 – 5 W (pat) 11/02
- BPatG, 01.07.2024 – 1 W (pat) 10/23
- BPatG, 07.08.2003 – 10 W (pat) 62/01Zitiert von 1
- BPatG, 25.06.2026 – 1 W (pat) 7/24
- BPatG, 10.11.2015 – 7 W (pat) 33/14
Zuletzt entschieden
- BPatG, 23.06.2026 – 1 W (pat) 9/26
- BPatG, 08.06.2026 – 19 W (pat) 30/25
- BPatG, 23.03.2026 – 14 W (pat) 7/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/73#abs-1 (1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen findet die Beschwerde statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/73#abs-2 (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/73#abs-3 (3) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/73#abs-4 (4) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift des Absatzes 3 Satz 1 nicht.