§ 7 Zahlungsfristen für Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren, Verspätungszuschlag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 169
Nach Gewicht
- BPatG, 16.10.2014 – 30 W (pat) 527/13Markenbeschwerdeverfahren – "OMEN" – Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der zusätzlichen Klassengebühr nach Umklassifizierung – Verschulden – keine WiedereinsetzungZitiert von 3
- BPatG, 07.06.2016 – 30 W (pat) 34/14Markenbeschwerdeverfahren – "factis" – Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr – ohne Sachprüfung erfolgte Stornierung der Lastschrifteinzugsermächtigung – Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten - keine WiedereinsetzungZitiert von 1
- BPatG, 26.03.2019 – 27 W (pat) 44/17Markenbeschwerdeverfahren – "rockamora" – Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Verlängerungs- und Klassengebühren - bei Versäumung beider Fristen zur zuschlagsfreien und zur zuschlagspflichtigen Zahlung der Verlängerungsgebühren kommt in der Regel nur eine Wiedereinsetzung in die zuschlagspflichtige Zahlungsfrist in BetrachtZitiert von 1
- BPatG, 03.08.2017 – 25 W (pat) 1/17Markenbeschwerdeverfahren – "´roundMedia" - Teillöschung nach Umklassifizierung und Teilverlängerung – zur Verlängerung der Schutzdauer einer Marke - laufende Anpassungen der Klasseneinteilung der Internationalen Klassifikation – hinzugekommmene zusätzliche Klassen gegenüber der Klassifikation zum Zeitpunkt der Anmeldung – Erfordernis der Zahlung weiterer Klassengebühren - gezahlte Verlängerungsgebühren reichen nicht aus - Teillöschung
- BPatG, 10.12.2018 – 25 W (pat) 622/17Markenbeschwerdeverfahren – "DIA (Wort-Bild-Marke)" – Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr – zur Schutzdauer und Verlängerung einer Marke – zum Beginn der Schutzdauer – zur Fälligkeit der Verlängerungsgebühren – Informationsschreiben des DPMA zum Ablauf der Schutzdauer und zur Fälligkeit der Jahresgebühren ist eine freiwillige Serviceleistung – Kenntnis von diesem Schreiben ist für die Frage der unverschuldeten Fristversäumung irrelevant – dem sorgfältig handelnden Markeninhaber obliegen das Führen einer Fristenübersicht und einer Fristenkontrolle – bei Krankheit ist ein Vertreter zu beauftragen – Unterlassen – Verschulden
- BPatG, 25.03.2013 – 10 W (pat) 35/10
Zuletzt entschieden
- BPatG, 11.06.2026 – 30 W (pat) 9/23
- BPatG, 15.04.2026 – 29 W (pat) 8/23Zitiert von 1
- BPatG, 04.03.2026 – 19 W (pat) 27/23
169 Entscheidungen zu § 7 PatKostG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 PatKostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/7#abs-1 (1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr innerhalb dieser Frist nicht gezahlt, so kann sie mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit gezahlt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/7#abs-2 (2) Für eingetragene Designs ist bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung die Erstreckungsgebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes) zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/7#abs-3 (3) Die Verlängerungsgebühren für Marken sind innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so kann die Gebühr mit dem Verspätungszuschlag noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes gezahlt werden.