Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/25821 · S. 41
Zu Artikel 1 (Änderung des Patentgesetzes – PatG)
Zu Artikel 1 (Änderung des Patentgesetzes – PatG) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Änderung ist redaktioneller Natur und ersetzt die Bezeichnung „Patentamt“ durch die geltende amtliche Be- zeichnung „Deutsches Patent- und Markenamt“. Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 2 Satz 1 PatG) Die Änderung ist redaktioneller Natur und ersetzt die Bezeichnung „Patentamt“ durch die geltende amtliche Be- zeichnung „Deutsches Patent- und Markenamt“. Drucksache 19/25821 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 3 (§ 16a Absatz 2 PatG) Widerruf von ergänzenden Schutzzertifikaten Es handelt sich um eine gesetzgeberische Klarstellung. § 16a Absatz 2 PatG regelt, welche Vorschriften des Pa- tentgesetzes entsprechend auch für ergänzende Schutzzertifikate Anwendung finden. Ergänzende Schutzzertifi- kate sind in zwei europäischen Verordnungen geregelt, nämlich in der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30) und der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2019/933 (ABl. L 153 vom 11.6.2019, S. 1) geändert worden ist. Mit ergänzenden Schutzzertifikaten wird die effektive Schutzdauer von Patenten für Pflanzenschutz- mittel und Arzneimittel als Ausgleich dafür verlängert, dass diese Erzeugnisse erst nach einem zeitaufwändigen staatlichen Zulassungsverfahren auf den Markt gebracht werden dürfen. Der Gesetzgeber hat in § 16a Absatz 2 in Verbindung mit § 65 bis § 99 PatG bisher lediglich die Nichtigkeitser- klärung e
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 70.614 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/25821, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 134.675–205.289 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 61a6419318e2d116….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP