§ 31
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/31?asof=2023-12-30#abs-1 (1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und den Verordnungen der Europäischen Union werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Bestimmung durch Rechtsverordnung, so bedarf diese nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/31?asof=2023-12-30#abs-2 (2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/31?asof=2023-12-30#abs-2a (2a) Auf Antrag eines Landes können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 11a und 16b vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder von einer von ihm bestimmten Bundesbehörde oder Stelle wahrgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/31?asof=2023-12-30#abs-3 (3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 6 bis 10 und 12, ausgenommen die Genehmigungen der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnungen, werden auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation getroffen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/31?asof=2023-12-30#abs-3a (3a) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 16b können auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme des Luftfahrt-Bundesamtes oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle getroffen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/31?asof=2023-12-30#abs-4 (4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen nach Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes des Unternehmens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde dies im besonders gelagerten Einzelfall für erforderlich hält.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 31 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1766)
BGBl. 2021 I S. 1766
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 567 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3123)
BGBl. 2013 I S. 3123
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08.05.2012 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I 1032)
BGBl. 2012 I S. 1032
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 31 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2009 I S. 2424
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.