§ 31a
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 4
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- VG Düsseldorf, 23.09.2019 – 29 K 13562/16Zitiert von 3
- BVerwG, 26.08.2010 – 3 C 35/09Kontrollstelle im ökologischen Landbau; Beliehener; Staatshaftung; Beschränkung des Haftungsrückgriffs; Gesetzesvorbehalt; wesentliche Modalitäten einer BeleihungZitiert von 38
- OVG NRW, 04.07.2022 – 15 A 4113/19Zitiert von 7
- OVG NRW, 21.12.2006 – 20 B 2452/06.AKZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union zu beauftragen (Flughafenkoordinator).