Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 409
BGBl. 2023 I Nr. 409 · 150.960 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2023 Nr. 409
Gesetz
zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur
rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
Vom 22. Dezember 2023
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Planfeststellungsverfahren“ die Wörter „im Internet
veröffentlichten oder“ eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 7 werden nach dem Wort „Planfeststellungsverfahren“ die Wörter „im Internet
veröffentlichten oder“ eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „behinderter und anderer Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigung“ durch die Wörter „sowie die Belange der Menschen mit Behinderungen und der
Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Bei dem Bau oder der Änderung von Bundesautobahnen sind die Möglichkeiten der Erzeugung
erneuerbarer Energien auf nutzbaren Flächen oder auf nutzbaren Anlagen auszuschöpfen; ausgenommen
ist der Straßengrund. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit ebenso wie die technische
Umsetzbarkeit zu beachten.
(1b) Nutzbare Flächen und nutzbare Anlagen sind vom Träger der Straßenbaulast innerhalb von fünf
Jahren in einem Kataster festzuhalten.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Bundesautobahn“ durch die Wörter „Bundesfernstraße in Bundesverwaltung“
ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Antrag der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
muss von der Geschäftsführung nach Maßgabe der im Handelsregister eingetragenen
Vertretungsbefugnisse oder von einer von der Geschäftsführung bevollmächtigten Person
unterschrieben und mit dem in § 5 Absatz 5 Satz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
bezeichneten Siegel versehen werden.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Eigentum des Bundes an Bundesstraßen ist einzutragen für die „Bundesrepublik Deutschland
(Bundesstraßenverwaltung)“. Das Eigentum des Bundes an Bundesautobahnen und Bundesstraßen in
Bundesverwaltung ist einzutragen für die „Bundesrepublik Deutschland (Bundesautobahnverwaltung)“.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2c eingefügt:
„(2a) Die im Fall des Absatzes 2 erforderliche Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten
nach Eingang aller für die straßenrechtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen
Straßenbaubehörde als erteilt. Diese Frist beginnt nicht, wenn der Antrag unvollständig ist und die für die
Zustimmung zuständige Straßenbaubehörde dies innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des
Antrags der zuständigen Genehmigungsbehörde schriftlich oder elektronisch mitteilt. Im Fall der
Ergänzung oder Änderung des Antrags beginnen die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 neu zu laufen,
sofern durch die Ergänzung oder Änderung des Antrags die Belange nach Absatz 3 betroffen sind. Die
Zustimmungsfrist kann von der für die Zustimmung zuständigen Straßenbaubehörde um einen Monat
verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich ist. Die
Fristverlängerung ist zu begründen und der Genehmigungsbehörde rechtzeitig vor Fristablauf mitzuteilen.
(2b) Die Absätze 2 und 2a gelten nicht für Windenergieanlagen, wenn nur deren Rotor in die
Anbaubeschränkungszone hineinragt. In diesem Fall ist die oberste Landesstraßenbaubehörde an
Bundesfernstraßen und, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraßen zusteht, das
Fernstraßen-Bundesamt in den Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren für die Anlage zu beteiligen. Die
für die Erteilung der Genehmigung oder für die Anzeige zuständige Behörde hat im Rahmen der
Beteiligung die Stellungnahme der jeweiligen Behörde nach Satz 2 einzuholen. Bedarf es keiner
Genehmigung oder Anzeige der Anlage, hat der Vorhabenträger die in Satz 2 genannten Behörden um
eine Stellungnahme zu dem Vorhaben zu ersuchen. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer in Satz 1
bezeichneten Anlage sind die in Absatz 3 und in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten
Belange zu beachten.
(2c) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 gelten nicht für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie. Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung
einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt ist im Genehmigungsverfahren für eine Anlage
nach Satz 1 zu beteiligen, wenn eine solche Anlage längs einer Bundesautobahn in Entfernung bis zu
100 Meter oder längs einer Bundesstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke
bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, jeweils gemessen vom äußeren Rand der
befestigten Fahrbahn, errichtet oder erheblich geändert werden soll. Bedarf eine Anlage nach Satz 1
keiner Genehmigung, hat der Vorhabenträger das Vorhaben vor Baubeginn bei der jeweils zuständigen
Behörde nach Satz 2 anzuzeigen. Bei der Genehmigung, der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage
nach Satz 1 sind die in Absatz 3 und in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Belange zu
beachten.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der
Veröffentlichung der Pläne im Internet oder ihrer Auslegung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens
oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen oder
er ihnen zugänglich gemacht wird.“
5. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vom Beginn der Veröffentlichung der Pläne im Internet oder ihrer Auslegung im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben
wird, den Plan einzusehen oder er ihnen zugänglich gemacht wird, dürfen auf den vom Plan betroffenen
Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den
geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden.“
b) Absatz 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Die Festlegung tritt mit Beginn der Veröffentlichung der Pläne im Internet oder ihrer Auslegung im Rahmen
des Planfeststellungsverfahrens außer Kraft.“
6. In § 16a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „notwendige“ die Wörter „Kampfmittelräumungen,
archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie“ eingefügt.

7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine Änderung im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Änderung der
Bundesfernstraße
1. im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor
Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs
erfolgt oder
2. unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme ist, eine durchgehende Länge von höchstens 1 500 Metern
hat und deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung eines
Brückenbauwerks erforderlich ist.
Als unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 gilt eine Änderung der
Bundesfernstraße, die im Vorgriff auf den Ausbau einer Strecke durchgeführt werden soll, und keine
unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt. Der Träger des Vorhabens kann die Feststellung
des Plans nach Absatz 1 Satz 1 beantragen.“
b) Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 17e gilt entsprechend.“
8. Die §§ 17a und 17b werden wie folgt gefasst:
„§ 17a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten § 73 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Die Anhörungsbehörde soll
1. von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem
verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format einzureichen;
2. den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan auch ausschließlich
elektronisch zugänglich machen;
3. von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre
Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach § 17
Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung elektronisch zu übermitteln.
(3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer
Internetseite bewirken. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die
Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung
gestellt. Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die
Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt
zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich
auswirken wird. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der
Plan elektronisch veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung
gestellt werden kann.
(4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen
elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die Anhörungsbehörde
hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen.
(5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet
veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Findet keine Erörterung statt, so hat die
Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist
abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
(6) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in digitalen
Formaten durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wie die
Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird.
(7) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt werden
können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder zugänglich
gemacht werden, haben die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische Ausgestaltung
zu bestimmen.

(8) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem
Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.
§ 17b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
(1) Für den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung gelten § 74 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach
Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein
Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine
Plangenehmigung erteilt werden. § 17a gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.
(3) Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
§ 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung können die Zustellung, Auslegung
und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung dadurch
erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei
Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der verfügende
Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung
auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende
Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich
das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Auf Verlangen eines Beteiligten,
das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu
erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt
mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und
denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung
hinzuweisen. Die Unterlagen nach Satz 1 sollen nach Ende der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der
Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlicht werden.
(4) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die
Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus den Absätzen 5 bis 7
sowie aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt-
Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als Planfeststellungsbehörde und
Plangenehmigungsbehörde ergibt. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem
Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer
Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des
Bundesministeriums für Digitales und Verkehr einzuholen.
(5) Für ein Vorhaben, das teilweise von einer obersten Landesstraßenbaubehörde und teilweise vom
Fernstraßen-Bundesamt durch Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung zugelassen werden muss,
ist nur ein Verfahren durchzuführen, wenn für dieses Vorhaben oder für Teile davon nur eine einheitliche
Entscheidung möglich ist. Zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Vorhaben den
größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Sie hat das Verfahren nach den für sie geltenden
Rechtsvorschriften durchzuführen.
(6) Bestehen Zweifel, welche Behörde nach Absatz 5 zuständig ist, führen das Bundesministerium für
Digitales und Verkehr und die oberste Landesstraßenbaubehörde das Benehmen darüber herbei, welche
Behörde für das Vorhaben zuständig ist.
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(8) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird eine
Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die
Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5
sowie § 44 Absatz 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.“
9. In § 17c Nummer 3 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „Veröffentlichung im Internet oder“ eingefügt.
10. § 17e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Planfeststellungsverfahren,
Plangenehmigungsverfahren und Verfahren zu Entfallensentscheidungen nach § 17b Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 4 und § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Vorhaben im Sinne
des § 17 Absatz 1, soweit diese Bundesfernstraßen betreffen, die wegen
1. der Herstellung der Deutschen Einheit,
2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,

3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4. ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6. ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes
Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind. Satz 1 gilt auch für nach § 17 Absatz 1 von der Planfeststellungspflicht
freigestellte Vorhaben, auch dann, wenn auf Antrag des Vorhabenträgers ein Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen
Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der
Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später
Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach
§ 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und
begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 3.
11. § 17g wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird der Plan nicht nach § 17a Absatz 3 Satz 1, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder
§ 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger
des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.“
b) In Satz 4 wird das Wort „Zugänglichmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt.
12. Nach § 17h werden die folgenden §§ 17i bis 17k eingefügt:
„§ 17i
Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz
(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt,
das
1. im Abschnitt der Festen Fehmarnbeltquerung zwischen Puttgarden und Rodby gelegen ist oder
2. auf einem Kernnetzkorridor nach Anlage 2 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt
der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro
überschreiten,
ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73
Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Diese
sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden des
Bundes und der Länder sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach
Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen
Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu
beachten.
(2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei Vorlage
des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und
Unterlagen zu erteilen. Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des
Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der
zuständigen Behörde abzulehnen.
(3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Frist
nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine
weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der
Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.

§ 17j
Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz
(1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 17i Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden
zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen
Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/
2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den
Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl.
L 348 vom 20.12.2013, S. 1) benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand
des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.
(3) Wird die Frist nach § 17i Absatz 1 Satz 1 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Digitales und
Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren
Ersuchen über Maßnahmen zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.
§ 17k
Berichterstattung an die Europäische Kommission
Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission haben die obersten
Landesstraßenbaubehörden und das Fernstraßen-Bundesamt dem Bundesministerium für Digitales und
Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende
Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:
1. Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren nach § 17i Absatz 1 und § 17j Absatz 1,
2. die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren,
3. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von
mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,
4. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie
5. die Einrichtung gemeinsamer Behörden für grenzüberschreitende Vorhaben.“
13. Nach § 18f Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 73
Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung in das
Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende
Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem Verfahren zur vorzeitigen
Besitzeinweisung zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung
zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt
wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des
ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen.“
14. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a
Gebühren, Verordnungsermächtigung
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundes in den Fällen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6
und 7a, § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 ist das Bundesgebührengesetz anzuwenden. Das Bundesministerium für
Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine
Befugnisse nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes auf das Fernstraßen-Bundesamt zu
übertragen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht.
(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Länder in den Fällen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6
und 7a, § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 ist das Bundesgebührengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Rechtsverordnungen nach § 22 des Bundesgebührengesetzes von den Landesregierungen erlassen werden.
Die zuständige Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ihre Befugnisse nach Satz 3 auf eine
oberste Landesbehörde zu übertragen.“
15. Dem § 24 werden die folgenden Absätze 14 bis 16 angefügt:
„(14) Abweichend von § 23a Absatz 2 gelten für Bundesstraßen, die in Auftragsverwaltung verwaltet werden,
für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Entscheidungen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6 und 7a, § 9
Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 die landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum 31. Dezember 2026 fort.

(15) § 3 Absatz 1 Satz 4 ist nicht für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen anzuwenden, wenn
das Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren vor dem 1. Januar 2024 eingeleitet worden
ist.
(16) Für das Planfeststellungsverfahren gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, das nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden ist.
Satz 1 gilt entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt
ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“
16. In § 5 Absatz 4 Satz 3, § 5b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3, § 8 Absatz 3 Satz 2 und 5, § 9a Absatz 3 Satz 1, 4
und 5, den §§ 13b und 15 Absatz 3 Satz 2, § 22 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 sowie § 24 Absatz 11
Satz 1 werden jeweils
a) die Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „des
Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“,
b) die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
c) die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ oder
d) die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „vom
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
ersetzt.
17. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 17e Absatz 1)
Vorbemerkung:
Im Sinne dieser Anlage bedeuten
1. A: Autobahn
2. B: Bundesstraße
3. L: Landesstraße
4. E: Europastraße
5. OU: Ortsumgehung
Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Betrieb von Bundesfernstraßen notwendigen Anlagen. Die
Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an denen sie mit dem bestehenden Straßennetz
verbunden sind.
Lfd.
Bezeichnung
Nr.
1 A 1 Dreieck Hamburg-Südost – Hamburg-Harburg
2 A 1 Kreuz Kamen – Hamm-Bockum/Werne mit Ersatzneubau der Brücken über die Lippe und den
Datteln-Hamm-Kanal
3 A 1 Kreuz Wuppertal-Nord (A 43)
4 A 1 Maschener Kreuz
5 A 1 Westhofener Kreuz (A 45)
6 A 1 Blankenheim – Kelberg
7 A 1 Köln-Niehl – Kreuz Leverkusen
8 A 2 Kreuz Bottrop (A 31)
9 A 3 Ersatzneubau Brückenbauwerk Lippe und Wesel-Datteln-Kanal mit Anschlussstelle Hünxe
10 A 3 Kreuz Kaiserberg (A 40) – Kreuz Oberhausen-West mit Ersatzneubau von Brücken
11 A 3 Kreuz Oberhausen (A 2/A 516) – Dinslaken Süd mit Ersatzneubauten von Brücken
12 A 3 Leverkusen-Zentrum – Kreuz Leverkusen (A 1)
13 A 3 Sinzing – Kreuz Regensburg mit Ersatzneubau der Donaubrücke Sinzing
14 A 3 Wiesbadener Kreuz (A 66)
15 A 4 Kreuz Köln-Süd (A 555) – Kreuz Köln-Gremberg (A 559) mit Ersatzneubau Rheinbrücke
Rodenkirchen

Lfd.
Bezeichnung
Nr.
16 A 4 Dreieck Nossen – Hermsdorf
17 A 5 Dreieck Karlsruhe
18 A 6 Saarbrücken-Fechingen – St. Ingbert-West mit Ersatzneubau Talbrücke Fechingen
19 A 6 Kreuz Frankenthal – Mannheim-Sandhofen mit Ersatzneubau Theodor-Heuss-Rheinbrücke
20 A 6 Kreuz Mannheim – Schwetzingen/Hockenheim mit Ersatzneubau der Brückenbauwerke
21 A 6 Kreuz Weinsberg (A 81) – Landesgrenze Baden-Württemberg/Bayern
22 A 7 Berkheim – Kreuz Memmingen mit Ersatzneubau der Brücke über die Iller bei Egelsee
23 A 7 Dreieck Hittistetten – Vöhringen mit Ersatzneubau der Talbrücke Witzighausen
24 A 7 Ersatzneubau Talbrücke Welkers im Abschnitt Fuldaer Dreieck – Bad Brückenau – Volkers
25 A 8 Mühlhausen – Hohenstadt
26 A 8 Kreuz München-Süd (A 99) – Bundesgrenze Deutschland/Österreich
27 A 10 Ersatzneubau der Brücke über das Mühlenfließ im Abschnitt Rüdersdorf – Erkner
28 A 10 Erkner – Freienbrink
29 A 14 Leipzig-Ost – Dreieck Parthenaue
30 A 20 Westerstede (A 28) – Weede
31 A 26 Drochtersen (A 20) – Dreieck Hamburg-Stillhorn (A 1)
32 A 27 Ersatzneubauten der Moorbrücke, der Geestebrücke und des Überführungsbauwerks
Bremerhaven-Zentrum im Abschnitt Bremerhaven-Geestemünde – Bremerhaven-Überseehäfen
33 A 33 Bielefeld-Brackwede – Borgholzhausen einschließlich Zubringer Ummeln
34 A 33 Dreieck Osnabrück-Nord (A 1) – Osnabrück-Belm
35 A 39 Lüneburg – Wolfsburg
36 A 40 Kreuz Kaiserberg – Essen-Frohnhausen mit Ersatzneubauten der Brückenbauwerke
37 A 42 Bottrop-Süd – Kreuz Essen-Nord mit Ersatzneubauten von Brücken über den Schienenweg, die
Emscher und den Rhein-Herne-Kanal
38 A 44 Ratingen (A 3) – Velbert
39 A 44 Dreieck Lossetal – Helsa-Ost
40 A 45 Hagen (A 46) – Westhofen (A 1)
41 A 45 Haiger/Burbach – Dillenburg mit Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden
42 A 45 Siegen-Süd – Siegen mit Ersatzneubau der Siegtalbrücke
43 A 45 Talbrücke Rahmede im Abschnitt Lüdenscheid – Lüdenscheid-Nord
44 A 46 Ersatzneubau der Rheinbrücke Düsseldorf-Flehe im Abschnitt Neuss-Uedesheim – Düsseldorf-
Bilk
45 A 46 Westring – Kreuz Sonnborn (L 418)
46 A 48 Ersatzneubau der Rheinbrücke Bendorf im Abschnitt Kreuz Koblenz-Nord – Bendorf/Neuwied
47 A 49 Bischhausen – A 5
48 A 52 Kreuz Breitscheid – Essen-Rüttenscheid mit Ersatzneubau Ruhrtalbrücke Mintard
49 A 52 Kreuz Mönchengladbach (A 61) – Kreuz Neersen (A 44)
50 A 57 Kreuz Köln-Nord (A 1) – Kreuz Moers (A 40)
51 A 59 Kreuz Duisburg (A 40) – Duisburg-Marxloh mit Ersatzneubau der Berliner Brücke, des Brückenzug
Gartsträuch und des Brückenzugs Meiderich
52 A 60 Ersatzneubau Rheinbrücke Weisenau im Abschnitt Mainz-Innenstadt/Mainz-Laubenheim –
Ginsheim-Gustavsburg
53 A 61 Kreuz Frankenthal (A 6) – Landesgrenze Rheinland-Pfalz – Baden-Württemberg einschließlich
Ersatzneubau der Rheinbrücke Speyer

Lfd.
Bezeichnung
Nr.
54 A 61 Ersatzneubau der Talbrücke Pfeddersheim im Abschnitt Worms/Mörstadt – Worms
55 A 64 (ehem. B 52) Ersatzneubau der Moselbrücke Ehrang im Abschnitt Trier-Ehrang – Trier
56 A 66 Kreuz Wiesbaden-Schierstein – Kreuz Wiesbaden
57 A 81 Ersatzneubau der Brücken im Abschnitt Neuenstadt (Kocher) – Kreuz Weinsberg
58 A 99 Dreieck München-Süd-West (A 96) – Kreuz München-Süd (A 8)
59 A 100 Dreieck Neukölln (A 113) – Storkower Straße
60 A 100 Dreieck Charlottenburg (A 111) bis einschließlich Dreieck Funkturm (A 115) einschließlich
Ersatzneubau von Brücken u. a. Rudolf-Wissell-Brücke
61 A 111 Stolpe – Dreieck Charlottenburg (A 100)
62 A 255 Ersatzneubauten von Brücken im Abschnitt Hamburg-Veddel – Dreieck Norderelbe (A 1)
63 A 445 Werl-Nord – Hamm-Rhynern (A 2)
64 A 553 Kreuz Köln-Godorf (A 555) – Dreieck Köln-Lind (A 59)
65 A 565 Kreuz Bonn-Nord (A 565) – Dreieck Bonn-Nordost (A 59) mit Ersatzneubau der Rheinbrücke
Bonn-Nord
66 A 565 Bonn-Poppelsdorf – Kreuz Bonn-Nord (A 555) mit Ersatzneubau des Tausendfüßlers
67 A 643 Dreieck Mainz (A 60) – Mainz-Mombach
68 A 671 Ersatzneubau der Mainbrücke Hochheim im Abschnitt Hochheim-Süd – Gustavsburg
69 B 6 OU Bruckdorf
70 B 6 OU Gröbers
71 B 6 OU Großkugel
72 B 7 Altenburg (B 93) – Landesgrenze Freistaat Thüringen/Freistaat Sachsen
73 B 7 Verlegung nördlich Frohburg (Landesgrenze Freistaat Thüringen/Freistaat Sachsen – nördlich
Frohburg)
74 B 19 OU Meiningen
75 B 85 Altenkreith – Wetterfeld
76 B 87 OU Naumburg – Wethau
77 B 101 OU Elsterwerda
78 B 112 OU Frankfurt (Oder)
79 B 169 OU Klein Oßnig und OU Annahof/Klein Gaglow
80 B 169 OU Plessa
81 B 178 Nostitz – A 4 (Weißenberg)
82 B 87 OU Weißenfels
83 B 181 Neu- und Ausbau westlich Leipzig (A 9 bis Stadtgrenze Leipzig)
84 B 207 (E 47) Fehmarnsundquerung
85 B 221 OU Scherpenseel
86 B 221 OU Unterbruch
87 E 47 Feste Fehmarnbeltquerung
(Puttgarden – Grenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone)
88 B 402/B 213/B 72 (E 233) Meppen (A 31) – Cloppenburg (A 1)“.

18. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2
(zu § 17i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
Vorbemerkung:
Im Sinne dieser Anlage bedeuten
1. A: Bundesautobahn
2. AD: Autobahndreieck
3. AK: Autobahnkreuz
4. AS: Anschlussstelle
5. B: Bundesstraße
Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Betrieb von Bundesfernstraßen notwendigen Anlagen. Die
Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an denen sie mit dem bestehenden Straßennetz
verbunden sind. Die Bezeichnung legt den jeweiligen Anfangs- und Endpunkt des Abschnitts fest.
Kernnetzkorridor(e)
Lfd.
Abschnitt (gegebenenfalls sind nur
Nr.
Teilabschnitte betroffen)
1 A 1: AS Heiligenhafen-Ost (B 207) – AD Horster Dreieck (A 7) Skandinavien – Mittelmeer
Nordsee – Ostsee
2 A 1: AD Stuhr (A 28) – AK Bremer Kreuz (A 27) Nordsee – Ostsee
Orient/Östliches Mittelmeer
3 A 1: AK Lotte/Osnabrück (A 30) – AK Köln-West (A 4) Nordsee – Ostsee
4 A 2: AK Bad Oeynhausen (A 30) – AK Hannover Ost (A 7) – AK Nordsee – Ostsee
Magdeburg (A 14) – AD Werder (A 10) Orient/Östliches Mittelmeer
5 A 3: (Rotterdam-) – Bundesgrenze Niederlande/Deutschland – Rhein – Alpen
AD Köln-Heumar (A 4/A 59) – AK Frankfurter Kreuz (A 5) – AK Rhein – Donau
Biebelried (A 7) – AK Nürnberg (A 9) – AK Altdorf (A 6) –
Bundesgrenze Deutschland/Österreich (-Wels) Skandinavien – Mittelmeer
6 A 4: AK Aachen (A 44) – AD Köln-Heumar (A 3/A 59) Rhein – Alpen
Nordsee – Ostsee
7 A 4: AD Nossen (A 14) – Bundesgrenze Deutschland/Polen Nordsee – Ostsee
(– Wrotzlaw) Orient/Östliches Mittelmeer
8 A 5: Frankfurter Kreuz (A 3) – Bundesgrenze Deutschland/ Rhein – Alpen
Schweiz (Basel) Rhein – Donau
9 A 6: AK Altdorf (A 3) – Bundesgrenze Deutschland/Tschechien Rhein – Donau
(– Praha)
10 A 7: (Kolding-) Bundesgrenze Dänemark/Deutschland – Skandinavien – Mittelmeer
AD Horster Dreieck (A 1) – AD Walsrode (A 27) – AK Kreuz Nordsee – Ostsee
Biebelried (A 3)
Orient/Östliches Mittelmeer
11 A 8: AD Karlsruhe (A 5) – AD München-Eschenried (A 99) und AK Rhein – Donau
München-Süd (A 99) – Bundesgrenze Deutschland/Österreich Skandinavien – Mittelmeer
(– Salzburg).
12 A 9: AD Potsdam (A 10) – AK Nürnberg (A 3) – AK München-Nord Skandinavien – Mittelmeer
(A 99)
13 A 10: vollständig Nordsee – Ostsee
Orient/Östliches Mittelmeer
Skandinavien – Mittelmeer
14 A 11: AD Barnim (A 10) – Bundesgrenze Deutschland/Polen Nordsee – Ostsee
(Szczecin/Świnoujście)
15 A 12: AD Spreeau (A 10) – Bundesgrenze Deutschland/Polen Nordsee – Ostsee
(– Poznań)
16 A 13: AK Schönefelder Kreuz (A 10) – AD Dresden Nord (A 4) Orient/Östliches Mittelmeer
17 A 14: AK Magdeburg (A 2) – AD Nossen (A 4) Nordsee – Ostsee
Orient/Östliches Mittelmeer

Kernnetzkorridor(e)
Lfd.
Abschnitt (gegebenenfalls sind nur
Nr.
Teilabschnitte betroffen)
18 A 17: AD Dresden-West (A 4) – Bundesgrenze Deutschland/ Orient/Östliches Mittelmeer
Tschechien (– Praha)
19 A 19: AS Rostock Überseehafen – AD Dreieck Wittstock/Dosse Orient/Östliches Mittelmeer
(A 24) Skandinavien – Mittelmeer
20 A 24: AS Hamburg Horn – AD Havelland (A 10) Orient/Östliches Mittelmeer
Nordsee – Ostsee
Skandinavien – Mittelmeer
21 A 27: AS Bremerhaven-Zentrum – AK Bremer Kreuz (A 1) – Nordsee – Ostsee
AD Walsrode (A 7) Orient/Östliches Mittelmeer
Skandinavien – Mittelmeer
22 A 28: AK Oldenburg-Ost (A 29) – AD Stuhr (A 1) Nordsee – Ostsee
Orient/Östliches Mittelmeer
23 A 29: AS Jade-Weser-Port – AK Oldenburg-Ost (A 28) Nordsee – Ostsee
Orient/Östliches Mittelmeer
24 A 30: (Hengelo-) Bundesgrenze Deutschland/Niederlande (A 30) Nordsee – Ostsee
– Kreuz Lotte/Osnabrück (A 1) – AK Bad Oeynhausen (A 2)
25 A 44: (Liège-) Bundesgrenze Deutschland/Belgien – AK Aachen Nordsee – Ostsee
(A 4) Rhein – Alpen
26 A 93: AD Inntal (A 8) – Bundesgrenze Deutschland/Österreich Skandinavien – Mittelmeer
(– Innsbruck)
27 A 99: AD München-Eschenried (A 8) – AK München-Süd (A 8) Rhein – Donau
Skandinavien – Mittelmeer
28 B 207: AS Heiligenhafen-Ost (A 1) – Puttgarden Skandinavien – Mittelmeer“.
Artikel 2
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
Das Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, die in der Anlage 2 abschließend aufgeführt ist,
liegt im überragenden öffentlichen Interesse.“
2. In § 4 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 sowie § 7 werden jeweils
a) die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ oder
b) die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
ersetzt.
3. In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.

4. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2
(zu § 1 Absatz 3)
Vorbemerkung:
Für die in der Anlage 2 genannten Vorhaben ist das Bauziel des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen (Anlage 1) in der am
28. Dezember 2023 geltenden Fassung maßgebend. Die Bedeutung der Abkürzungen, die in der Anlage 2 verwendet werden,
entspricht der Bedeutung der Abkürzungen in der Vorbemerkung der Anlage 1.
Lfd. Bedarfsplan-
Land Straße Bezeichnung
Nr. Nr.
1 BW A5 AK Walldorf – AS Walldorf/Wiesloch 4
2 BW A5 AS Walldorf/Wiesloch – AK Heidelberg 4
3 BW A6 AK Mannheim – AS Schwetzingen/Hockenheim 9
4 BW A6 AK Weinsberg – ö AS Bretzfeld 11
5 BW A6 ö AS Bretzfeld – AS Öhringen 11
6 BW A6 AS Öhringen – AS Kupferzell (B 19) 11
7 BW A6 AS Kupferzell (B 19) – AS Ilshofen/Wolpertshausen 11
8 BW A6 AS Ilshofen/Wolpertshausen – AS Kirchberg 11
9 BW A6 AS Kirchberg – LGr. BW/BY 11
10 BY A3 AS Nittendorf – AS Sinzing 149
11 BY A3 AS Sinzing – AK Regensburg 149
12 BY A8 AS Hofoldinger Forst – AS Holzkirchen 163
13 BY A8 AS Holzkirchen – Leitzachbrücke 164
14 BY A8 Leitzachbrücke – Dettendorf (Irschenberg) 164
15 BY A8 Dettendorf (Irschenberg) – AD Inntal 164
16 BY A8 AD Inntal – AS Rosenheim 165
17 BY A8 ö AS Rosenheim – AS Achenmühle 165
18 BY A8 AS Achenmühle – Bernauer Berg 165
19 BY A8 Bernauer Berg – AS Felden 165
20 BY A8 AS Felden – AS Grabenstätt 165
21 BY A8 AS Grabenstätt – Reichhausen 165
22 BY A8 Reichhausen – Vogling 165
23 BY A9 AS München – Frankfurter Ring – AS München – Schwabing 172
24 BY A 92 AK Neufahrn – AD Flughafen-München 175
25 BY A 94 AS München-Steinhausen – AS Feldkirchen-West 176
26 BY A 94 AK München-Ost – AS Markt Schwaben 177
27 BY A 99 AD München-Südwest – Tunnel Aubing 183
28 BY A 99 Tunnel Aubing – AK München-West 183
29 BY A 99 AK München-West – AK München-Nord 184
30 BY A 99 AS Kirchheim – AS Haar 185
31 BY A 99 AS Haar – AS Ottobrunn 185
32 BY A 8/A 99 AS Ottobrunn (A 99) – (AK München-Süd) – AS Hofoldinger Forst 163,
185
33 HB A 27 AK Bremen – AS HB-Überseestadt 496
34 HE A3 Wiesbadener Kreuz 510
35 HE A3 AS Frankfurt-Flughafen – AD Mönchhof 512
36 HE A3 AK Offenbach 515

Lfd. Bedarfsplan-
Land Straße Bezeichnung
Nr. Nr.
37 HE A3 AS Hanau – AK Offenbach 516
38 HE A5 Westkreuz Frankfurt 518
39 HE A5 AK Darmstadt 520
40 HE A5 AD Reiskirchen – Ohmtal-Dreieck (A 5/A 49) 523
41 HE A5 AK Bad Homburg – AS Friedberg 526
42 HE A5 AK Bad Homburg 527
43 HE A5 AK Nordwestkreuz Frankfurt – AK Bad Homburg 528
44 HE A5 Nordwestkreuz Frankfurt 529
45 HE A 45 Gambacher Kreuz – n Talbrücke Langgöns 541
46 HE A 45 n Talbrücke Langgöns – n Gießener Südkreuz 541
47 HE A 45 n Gießener Südkreuz – s AS Wetzlar/Süd 541
48 HE A 45 s AS Wetzlar/Süd – n AK Wetzlar 541
49 HE A 45 n AK Wetzlar – AS Ehringshausen (n Talbrücke Lemptal) 541
50 HE A 45 Talbrücke Onsbach (o) – s AS Herborn/West 541
51 HE A 45 AS Herborn/West – s Talbrücke Lützelbach 541
52 HE A 45 s AS Dillenburg – AS Haiger/Burbach 541
53 HE A 45 AS Haiger/Burbach – AS Wilnsdorf 543
54 HE A 60 AD Mainspitz – AD Rüsselsheim 547
55 HE A 67 n AS Lorsch – AK Darmstadt 553
56 HE A 67 AD Rüsselsheim – AD Mönchhof 553
57 NI A2 AS Hannover-Herrenhausen – AD Hannover-West 684
58 NI A2 AD Hannover-West 685
59 NI A2 AK Hannover-Buchholz (A 37) 687
60 NI A7 AD Salzgitter – n Wöhlertalbrücke 690
61 NI A7 n Wöhlertalbrücke – s AS Hildesheim 690
62 NI A 27 AK Bremen – AS HB-Überseestadt 697
63 NI A 30 ö AK Lotte/Osnabrück (LGr. NI/NW) – AK Osnabrück-Süd 698
64 NW A1 AK Kamen – n AS Hamm-Bockum/Werne 846
65 NW A1 AS Hamm-Bockum/Werne – AS Ascheberg 847
66 NW A1 AD Erfttal – AS Hürth 851
67 NW A1 AS Hürth – AS Gleuel 851
68 NW A1 AS Gleuel – AK Köln-West 851
69 NW A1 AK Wuppertal-Nord 852
70 NW A1 AK Westhofen 853
71 NW A1 AS Münster-Nord (o) – AS Greven (o) 858
72 NW A1 AS Greven (m) – DEK Brücke 858
73 NW A1 n DEK Brücke – AS Lengerich/Tecklenburg 858
74 NW A1 AS Lengerich/Tecklenburg – AK Lotte/Osnabrück (A 30) 858
75 NW A1 AK Leverkusen-West – AK Leverkusen (o) 859
76 NW A2 AD Bottrop 860
77 NW A3 AS Königsforst – AD Köln-Heumar (A 4) 861
78 NW A3 AK Leverkusen (A 1) – AD Langenfeld (A 542) 862

Lfd. Bedarfsplan-
Land Straße Bezeichnung
Nr. Nr.
79 NW A3 AD Langenfeld – AK Hilden (o) 862
80 NW A3 AK Hilden 863
81 NW A3 AK Hilden – AK Ratingen-Ost 863
82 NW A3 AK Ratingen-Ost – AK Breitscheid (A 52) 864
83 NW A3 AK Breitscheid (A 52) – AS Duisburg-Wedau 865
84 NW A3 AS Duisburg-Wedau – AK Kaiserberg (A 40) 865
85 NW A3 AK Oberhausen-West (A 42) – AS Oberhausen-Holten 867
86 NW A3 AS Oberhausen-Holten – AK Oberhausen (A 2/A 516) 867
87 NW A3 AK Oberhausen 867
88 NW A3 AK Oberhausen (A 2/A 516) – AS Dinslaken-Süd 868
89 NW A3 AS Dinslaken-Süd – AS Dinslaken-Nord 868
90 NW A4 AK Köln/Ost – AS Moitzfeld 872
91 NW A4 AK Köln-Süd (A 555) 875
92 NW A 30 AK Lotte/Osnabrück (A 1) – AS Hasbergen/Gaste (LGr. NI/NW) 876
93 NW A 40 AS Duisburg-Kaiserberg – AS Mülheim-Dümpten 880
94 NW A 40 AS Mülheim-Dümpten – AS Mülheim-Heißen 881
95 NW A 40 AS Mülheim-Heißen – AS Essen-Frohnhausen 882
96 NW A 40 AD Bochum-West (A 448) – AS Bochum-Harpen 884
97 NW A 42 AK Essen-Nord (A 52) – AS Essen-Altenessen 889
98 NW A 42 AS Essen-Altenessen – AS Gelsenkirchen-Schalke 889
99 NW A 42 AS Gelsenkirchen-Schalke – AK Herne (A 43) 889
100 NW A 42 AS Bottrop-Süd – AK Essen-Nord (A 52) 890
101 NW A 43 AS Witten-Heven – AS Bochum-Querenburg 891
102 NW A 43 AS Bochum-Querenburg – AK Bochum (A 40) 891
103 NW A 43 AK Bochum 891
104 NW A 43 AS Bochum-Gerte (o) – AS Bochum-Riemke (m) 891
105 NW A 43 AS Recklinghausen/Herten – AS Marl-Sinsen 891
106 NW A 45 AS Lüdenscheid-Nord – AS Hagen-Süd 907
107 NW A 45 AS Hagen-Süd – AK Hagen (A 46) 908
108 NW A 45 AS Haiger/Burbach – AS Wilnsdorf 910
109 NW A 45 AS Dortmund-Hafen – AK Dortmund-Nordwest (A 2) 915
110 NW A 45 AK Hagen – AK Westhofen 916
111 NW A 52 AK Mönchengladbach (A 61) – AK Neersen (A 44) 922
112 NW A 52 AK Breitscheid (A 3) – AS Essen-Kettwig 923
113 NW A 52 AS Essen-Kettwig – AS Essen-Rüttenscheid (B 224) 923
114 NW A 52 AK Essen-Nord – s AK Essen/Gladbeck 925
115 NW A 52 s AK Essen/Gladbeck – AK Essen/Gladbeck 926
116 NW A 52 AK Essen/Gladbeck (A 2) – AS Gelsenkirchen-Buer 927
117 NW A 57 AS Köln-Chorweiler – AS Dormagen 929
118 NW A 57 AS Dormagen – AD Neuss-Süd (A 46) 929
119 NW A 57 AK Kaarst 930
120 NW A 57 AK Moers (A 40) 931

Lfd. Bedarfsplan-
Land Straße Bezeichnung
Nr. Nr.
121 NW A 57 AK Moers – AK Kamp-Lintfort (A 42) 932
122 NW A 57 AS Krefeld-Oppum – AS Krefeld-Gartenstadt 933
123 NW A 57 AS Krefeld-Gartenstadt – AK Moers (A 40) 933
124 NW A 59 AD Bonn-Nordost (A 565) – AD Sankt Augustin-West (A 560) 934
125 NW A 59 s AK Duisburg (A 40) – AS Duisburg-Marxloh 935, 936,
937, 938
126 NW A 59 AD Sankt Augustin/West (A 560) – T+R-Anlage Liburer Heide 940
127 NW A 59 T+R-Anlage Liburer Heide – AS Flughafen 940
128 NW A 59 AS Flughafen – AD Köln-Porz (A 559) 940
129 NW A 59 AK Bonn-Ost (A 562) – AS Bonn/Vilich 941
130 NW A 59 AS Bonn/Vilich – AD Bonn-Nordost (A 565) 941
131 NW A 559 AD Köln-Porz (A 59) – AK Köln-Gremberg (A 4) 950
132 RP A 60 AS Ingelheim-West – AS Heidesheim 1064
133 RP A 60 AD Mainz – AS Mainz-Finthen 1066
134 RP A 60 AS Mainz-Finthen – AK Mainz-Süd 1066
135 RP A 61 LGr. NW/RP – AD Sinzig 1067
136 RP A 61 AD Sinzig – AS Mendig 1068
137 RP A 61 Rheinbrücke Speyer (LGr. BW/RP) – AK Mutterstadt 1074
138 RP A 61 AK Mutterstadt – AK Frankenthal 1074“.
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 205) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „Zulassungen und“ werden gestrichen.
bbb) Nach dem Wort „Genehmigungen,“ werden die Wörter „Bewilligungen, Erlaubnisse und sonstige
Zulassungen sowie“ angefügt.
bb) Nach dem Wort „Verordnungen“ werden die Wörter „des Bundes“ angefügt.
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Folgende Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen nur im Benehmen mit der zuständigen
Wasserbehörde erteilt werden:
1. Erlaubnisse und Bewilligungen für Gewässerbenutzungen nach § 8 Absatz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes,
2. Zulassungen nach § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Von der Überwachung durch das Eisenbahn-Bundesamt nach Satz 1 Nummer 2 ausgenommen ist die
Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des
Bundes, die Anlagen im Sinne des § 36 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind.“
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien
Bei dem Bau oder der Änderung von Eisenbahnanlagen sollen zur Förderung der Klimaziele des Bundes
diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.“

3. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „notwendige“ die Wörter „Kampfmittelräumungen,
archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie“ eingefügt.
4. § 18 Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 18e gilt entsprechend.“
5. Die §§ 18a und 18b werden wie folgt gefasst:
„§ 18a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten § 73 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Die Anhörungsbehörde soll
1. von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem
verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format einzureichen;
2. den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan auch ausschließlich
elektronisch zugänglich machen;
3. von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre
Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach § 17
Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung elektronisch zu übermitteln.
(3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer
Internetseite bewirken. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die
Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung
gestellt. Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die
Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt
zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich
auswirken wird. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der
Plan elektronisch veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung
gestellt werden kann.
(4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen
elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die Anhörungsbehörde
hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen.
(5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet
veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(6) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in digitalen
Formaten durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wie die
Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird.
(7) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt werden
können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder zugänglich
gemacht werden, haben die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische Ausgestaltung
zu bestimmen.
(8) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem
Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.
§ 18b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
(1) Für den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung gelten § 74 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach
Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein
Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine
Plangenehmigung erteilt werden. § 18a gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
§ 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung können die Zustellung, Auslegung
und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung dadurch
erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei
Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der verfügende
Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung
auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende
Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich
das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Auf Verlangen eines Beteiligten,
das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu
erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt
mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und
denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung
hinzuweisen. Die Unterlagen nach Satz 1 sollen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der
Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlicht werden.“
6. In § 18c Nummer 3 werden die Wörter „Zustellung und“ durch die Wörter „Zustellung, Veröffentlichung im
Internet oder“ ersetzt.
7. § 18e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen
Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der
Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später
Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach
§ 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und
begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 3.
8. § 18f wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird der Plan nicht nach § 18a Absatz 3 Satz 1, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder
§ 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger
des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.“
b) In Satz 4 wird das Wort „Zugänglichmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt.
9. § 18g wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „wenn die“ die Wörter „Veröffentlichung im Internet oder die“
eingefügt.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Ändert sich die prognostizierte Verkehrsentwicklung nach der öffentlichen Bekanntmachung der
Veröffentlichung im Internet oder der Auslegung und werden hierdurch die in Absatz 1 Satz 2 genannten
Immissionsgrenzwerte oder erstmalig die in Absatz 1 Satz 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten,
kann das Verfahren auf Verlangen des Trägers des Vorhabens vorbehaltlich der Entscheidung zur
Lärmvorsorge mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende geführt
werden. Der Träger des Vorhabens hat die Öffentlichkeit frühzeitig über Änderungen der prognostizierten
Verkehrsentwicklung zu unterrichten.
(3) Die Planfeststellungsbehörde hat im Fall des Absatzes 2 ihre Entscheidung zur Lärmvorsorge auf
Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Verkehrsprognose durch Beschluss zu treffen. § 75
Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die Inbetriebnahme des
Schienenwegs kann erst erfolgen, wenn die Maßnahmen zur Lärmvorsorge umgesetzt sind. Der Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm bestimmt sich nach den §§ 41 bis 43 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“
10. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Vom Beginn“ die Wörter „der Veröffentlichung im Internet
oder“ eingefügt.

11. Nach § 19 werden die folgenden §§ 20 bis 20b eingefügt:
„§ 20
Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz
(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt,
das
1. im Kernnetzkorridor nach Anlage 3 gelegen ist, oder
2. im Kernnetzkorridor nach Anlage 4 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der
Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro
überschreiten,
ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73
Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Diese
sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden des
Bundes und der Länder sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach
Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen
Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu
beachten.
(2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei Vorlage
des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und
Unterlagen zu erteilen. Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des
Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der
zuständigen Behörde abzulehnen.
(3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Frist
nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine
weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der
Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.
§ 20a
Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz
(1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 20 Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden
zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen
Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/
2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den
Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl.
L 348 vom 20.12.2013, S. 1) benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand
des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.
(3) Wird die Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Digitales
und Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren
Ersuchen über Maßnahmen zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder
Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.
§ 20b
Berichterstattung an die Europäische Kommission
Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde
dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für
ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:
1. Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren nach § 20 Absatz 1 und § 20a Absatz 1,
2. die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren,
3. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von
mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,
4. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie
5. die Einrichtung gemeinsamer Behörden für grenzüberschreitende Vorhaben.“

12. Nach § 21 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 73
Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung in das
Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende
Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem Verfahren zur vorzeitigen
Besitzeinweisung zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung
zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt
wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des
ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen.“
13. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Freistellung von Bahnbetriebszwecken
(1) Der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich
eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der
Aufrechterhaltung sowie der Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der kurz-, mittel- oder
langfristig prognostizierbaren zweckentsprechenden Nutzung.
(2) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 auf Antrag
1. des Eisenbahninfrastrukturunternehmens,
2. des Eigentümers des Grundstücks,
3. der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder
4. des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Radwege-
und Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt,
die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn das Interesse des Antragstellers an der Freistellung
das in Absatz 1 genannte, überragende öffentliche Interesse überwiegt, kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht
und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.
Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlagen mehr befinden. Befindet sich auf dem
Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken
ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der
Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise
Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung.
(3) Der Antragsteller hat die ihm bekannten erheblichen Tatsachen, die für eine Freistellung des Grundstücks
von den Bahnbetriebszwecken nach Absatz 2 vorausgesetzt werden, vollständig offenzulegen und ist zur
Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet.
(4) Vor der Entscheidung nach Absatz 2 hat die Planfeststellungsbehörde
1. die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von
Bahnbetriebszwecken zu informieren,
2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen,
die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, kommunale Verkehrsunternehmen, die
betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an
die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im
Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im
Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten
und
3. der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Nummer 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit. Das Grundstück
unterliegt damit der kommunalen Planungshoheit, soweit keine vorrangige künftige Nutzung für den Betrieb von
Verkehrssystemen nach dem Personenbeförderungsgesetz erfolgen soll. In diesem Fall stellt die
Planfeststellungsbehörde in Abstimmung mit der hierfür zuständigen Behörde des Landes die
Freistellungsentscheidung unter den Vorbehalt einer künftigen Zweckbestimmung für den öffentlichen
Personenverkehr. Es findet § 28 des Personenbeförderungsgesetzes Anwendung.
(6) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet
sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu
unterrichten.“
14. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Weitere Übergangsvorschriften“ durch die Wörter „Weitere
Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen“ ersetzt.
b) Absatz 9 wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
„(12) Für das Planfeststellungsverfahren gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, das nach Maßgabe dieses Gesetzes
anzuwenden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“
15. In den §§ 2a und 5 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 5 Satz 2, in § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2,
Absatz 4 und 8 Satz 1, den §§ 27 sowie 38 Absatz 2 Satz 3 werden jeweils
a) die Wörter „dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „dem
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
b) die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
c) die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „vom
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
d) die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
e) die Wörter „vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „vom
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“,
f) die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ oder
g) die Wörter „dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die Wörter „dem
Bundesministerium der Justiz“
ersetzt.
16. Die folgenden Anlagen 3 und 4 werden angefügt:
„Anlage 3
(zu § 20 Absatz 1 Satz 1)
Lfd.
TEN-V-Kernnetzkorridor Bezeichnung
Nr.
1 Nordsee – Ostsee (Świnoujście/Szczecin –) Grenze PL/DE – Berlin
2 Orient/Östliches Mittelmeer Dresden – Grenze DE/CZ (– Praha/Kolín)
3 Rhein – Alpen (Zevenaar –) – Grenze NL/DE – Emmerich – Oberhausen
4 Rhein – Alpen Karlsruhe – Grenze CH/DE (– Basel)
5 Rhein – Donau München – Grenze DE/CZ (– Praha)
6 Rhein – Donau Nürnberg – Grenze DE/CZ (– Plzeň)
7 Rhein – Donau München – Mühldorf – Freilassing – Grenze DE/AT (– Salzburg)
8 Rhein – Donau (Strasbourg –) Grenze FR/DE – Kehl – Appenweier
9 Rhein – Donau Stuttgart – Ulm
10 Skandinavien – Mittelmeer (København –) Grenze DK/DE – Hamburg: Anschlussstrecke zur
Festen Fehmarnbeltquerung
11 Skandinavien – Mittelmeer München – Grenze DE/AT (– Wörgl): Brenner-Basistunnel und
seine Anschlussstrecken
12 Skandinavien – Mittelmeer (København–) Grenze DK/DE – Hamburg: Feste Fehmarnbelt
querung
Anlage 4
(zu § 20 Absatz 1 Satz 2)
Lfd.
TEN-V-Kernnetzkorridor Bezeichnung
Nr.
1 Atlantik (Metz –) Grenze FR/DE – Mannheim
2 Nordsee – Ostsee (Poznań –) Grenze PL/DE – Frankfurt (Oder) – Berlin – Hamburg
3 Nordsee – Ostsee (Wrocław –) Grenze PL/DE – Falkenberg – Magdeburg
4 Nordsee – Ostsee (Szczecin/Świnoujście –) Grenze PL/DE – Berlin – Magdeburg –
Braunschweig – Hannover

Lfd.
TEN-V-Kernnetzkorridor Bezeichnung
Nr.
5 Nordsee – Ostsee Berlin – Wolfsburg – Hannover
6 Nordsee – Ostsee Hannover – Bremen
7 Nordsee – Ostsee Bremen – Bremerhaven
8 Nordsee – Ostsee Bremen – Wilhelmshaven
9 Nordsee – Ostsee Hannover – Osnabrück – Grenze DE/NL (– Hengelo)
10 Nordsee – Ostsee Osnabrück – Grenze DE/NL (– Hengelo)
11 Nordsee – Ostsee Osnabrück – Dortmund – Hagen
12 Nordsee – Ostsee Hannover – Bielefeld – Hagen
13 Nordsee – Ostsee Hagen – Köln – Aachen
14 Nordsee – Ostsee Aachen – Grenze DE/BE (– Visé – Antwerpen)
15 Nordsee – Ostsee Aachen – Grenze DE/BE (– Liege – Antwerpen)
16 Orient/Östliches Mittelmeer Hamburg – Berlin
17 Orient/Östliches Mittelmeer Rostock – Berlin – Dresden
18 Orient/Östliches Mittelmeer Grenze DE/NL (– Hengelo)
19 Orient/Östliches Mittelmeer Dresden – Grenze DE/CZ (– Usti nad Labem – Praha)
20 Orient/Östliches Mittelmeer Dresden – Grenze DE/CZ (– Děčín – Praha)
21 Orient/Östliches Mittelmeer Wilhelmshaven – Bremen
22 Orient/Östliches Mittelmeer Bremerhaven – Bremen
23 Orient/Östliches Mittelmeer Bremen – Magdeburg – Roßlau
24 Orient/Östliches Mittelmeer Roßlau – Elsterwerda
25 Orient/Östliches Mittelmeer Roßlau – Leipzig – Dresden
26 Rhein – Alpen (Basel –) Grenze CH/DE – Müllheim (Baden)
27 Rhein – Alpen Müllheim (Baden) – Freiburg – Kenzingen
28 Rhein – Alpen Müllheim (Baden) – Kenzingen
29 Rhein – Alpen Kenzingen – Karlsruhe
30 Rhein – Alpen Karlsruhe – Heidelberg – Mannheim
31 Rhein – Alpen Heidelberg – Darmstadt – Frankfurt am Main
32 Rhein – Alpen Darmstadt – Bischofsheim – Mainz-Kastel – Rüdesheim –
Troisdorf – Köln
33 Rhein – Alpen Köln – Aachen
34 Rhein – Alpen Aachen – Grenze DE/BE (– Visé – Antwerpen)
35 Rhein – Alpen Aachen – Grenze DE/BE (– Liege – Antwerpen)
36 Rhein – Alpen Bischofsheim – Mainz – Bingen – Koblenz – Köln
37 Rhein – Alpen Karlsruhe – Hockenheim – Schwetzingen – Mannheim
38 Rhein – Alpen Hockenheim – Mannheim
39 Rhein – Alpen Mannheim – Frankfurt am Main
40 Rhein – Alpen Bischofsheim – Frankfurt am Main
41 Rhein – Alpen Oberhausen – Duisburg – Hilden – Köln
42 Rhein – Alpen Köln – Troisdorf – Siegburg – Frankfurt am Main
43 Rhein – Alpen (Zevenaar –) Grenze NL/DE – Emmerich – Oberhausen –
Duisburg – Leverkusen – Köln
44 Rhein – Donau (Strasbourg –) Grenze FR/DE – Kehl – Appenweier – Karlsruhe
45 Rhein – Donau Karlsruhe – Mühlacker – Vaihingen (Enz)

Lfd.
TEN-V-Kernnetzkorridor Bezeichnung
Nr.
46 Rhein – Donau Karlsruhe – Bruchsal – Heidelberg – Mannheim
47 Rhein – Donau Karlsruhe – Hockenheim – Schwetzingen – Mannheim
48 Rhein – Donau Mannheim – Frankfurt am Main
49 Rhein – Donau Mannheim – Vaihingen (Enz) – Stuttgart
50 Rhein – Donau Heidelberg – Darmstadt – Frankfurt am Main
51 Rhein – Donau Bruchsal – Mühlacker
52 Rhein – Donau Vaihingen (Enz) – Bietigheim-Bissingen – Stuttgart
53 Rhein – Donau Vaihingen (Enz) – Stuttgart
54 Rhein – Donau Stuttgart – Ulm
55 Rhein – Donau Stuttgart – Plochingen – Ulm
56 Rhein – Donau Ulm – München
57 Rhein – Donau München – Freilassing – Grenze DE/AT (– Salzburg)
58 Rhein – Donau (Salzburg –) Grenze AT/DE – Wels
59 Rhein – Donau Wels – Grenze DE/AT (– Linz)
60 Rhein – Donau München – Regensburg
61 Rhein – Donau Regensburg – Passau – Wels
62 Rhein – Donau Regensburg – Furth im Wald – Grenze DE/CZ (– Praha)
63 Rhein – Donau Nürnberg – Regensburg
64 Rhein – Donau Nürnberg – Marktredwitz – Grenze DE/CZ (– Praha)
65 Rhein – Donau Frankfurt am Main – Würzburg – Nürnberg
66 Skandinavien – Mittelmeer Bremerhaven – Bremen
67 Skandinavien – Mittelmeer Bremen – Hannover
68 Skandinavien – Mittelmeer Bremen – Hamburg
69 Skandinavien – Mittelmeer Hamburg – Walsrode – Hannover
70 Skandinavien – Mittelmeer Hannover – Hildesheim
71 Skandinavien – Mittelmeer Hannover – Göttingen
72 Skandinavien – Mittelmeer Göttingen – Kassel – Fulda
73 Skandinavien – Mittelmeer Göttingen – Bad Hersfeld – Fulda
74 Skandinavien – Mittelmeer Fulda – Würzburg
75 Skandinavien – Mittelmeer Würzburg – Nürnberg
76 Skandinavien – Mittelmeer Würzburg – Treuchtlingen
77 Skandinavien – Mittelmeer Nürnberg – Treuchtlingen
78 Skandinavien – Mittelmeer Treuchtlingen – Augsburg – München
79 Skandinavien – Mittelmeer Nürnberg – Ingolstadt – München
80 Skandinavien – Mittelmeer München – Rosenheim – Grenze DE/AT (– Innsbruck)
81 Skandinavien – Mittelmeer (Kolding –) Grenze DK/DE – Flensburg – Hamburg
82 Skandinavien – Mittelmeer (København –) Grenze DK/DE – Lübeck – Hamburg
83 Skandinavien – Mittelmeer Hamburg – Uelzen – Hildesheim – Göttingen
84 Skandinavien – Mittelmeer Rostock – Berlin – Bitterfeld
85 Skandinavien – Mittelmeer Bitterfeld – Leipzig – Hof – Regensburg – München
86 Skandinavien – Mittelmeer Bitterfeld – Halle – Erfurt – Nürnberg“.

Artikel 4
Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
Das Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Bau oder die Änderung eines Bundesschienenweges, der fest disponiert ist oder für den der
Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf feststellt, liegt im überragenden öffentlichen Interesse. Im
überragenden öffentlichen Interesse liegen auch folgende Vorhaben und Maßnahmen in Bezug auf die
Bundesschienenwege:
1. Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse für den Schienenpersonennahverkehr, deren
Finanzierung ganz oder teilweise mit Mitteln auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
erfolgt,
2. Vorhaben, die in Anlage 4 Abschnitt 2 und Anlage 5 Abschnitt 2 zum Investitionsgesetz Kohleregionen vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) bezeichnet sind,
3. mehrere Schienenwegabschnitte übergreifende Maßnahmen zur Änderung, Unterhaltung, Instandsetzung
und Erneuerung von Betriebsanlagen, die mindestens einen nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des
Eisenbahnregulierungsgesetzes als überlastet erklärten Schienenweg umfassen sowie
4. Maßnahmen zur Digitalisierung von Schienenwegen und Schienenknoten, priorisiert Schienenkorridoren des
transeuropäischen Verkehrsnetzes, soweit das Unionsrecht eine Pflicht zur durchgehenden Ausrüstung der
Schienenverkehrsinfrastruktur des Kernnetzes mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem
vorschreibt.“
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Satz 1 sowie § 7 werden jeweils
a) die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ oder
b) die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Bedarfsplan für die Bundesschienenwege
Abschnitt 1
Laufende und fest disponierte Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs1
Lfd.
Vorhaben
Nr.
1 Maßnahmen mit einem Restvolumen < 50 Mio. Euro
2 ABS Lübeck/Hagenow Land – Rostock – Stralsund
3 ABS Berlin – Dresden
4 ABS/NBS Nürnberg – Erfurt
5 ABS/NBS Leipzig – Dresden
6 ABS Karlsruhe – Stuttgart – Nürnberg – Leipzig/Dresden
7 ABS Berlin – Frankfurt (Oder) – Grenze D/PL
8 ABS Köln – Aachen
9 ABS Ludwigshafen – Saarbrücken, ABS Kehl – Appenweier
10 ABS/NBS Stuttgart – Ulm – Augsburg
11 ABS/NBS München – Mühldorf – Freilassing – Grenze D/A / – Simbach – Grenze D/A
12 Ausbau von Knoten (Berlin, Dresden, Erfurt, Halle/Leipzig, Magdeburg)
13 ABS Oldenburg – Wilhelmshaven
14 ABS Grenze D/NL – Emmerich – Oberhausen
15 ABS München – Lindau – Grenze D/A
16 Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhöfe (2. Stufe)

Abschnitt 2
Neue Vorhaben
Unterabschnitt 1
Vordringlicher Bedarf (VB-E (in Fettdruck) u. VB)1
Lfd.
Vorhaben
Nr.
1 Projektbündel 1: ABS Berlin – Wittenberge – Hamburg, ABS Berlin – Rostock
2 Projektbündel 2: ABS/NBS Hannover – Hamburg
3 Projektbündel 3: ABS Bremerhaven – Bremen – Langwedel – Uelzen, ABS Magdeburg – Stendal –
Uelzen2, ABS Magdeburg – Halle, ABS Wunstorf – Verden – Rotenburg, ABS Minden – Nienburg,
ABS Elze – Hameln, ABS Lehrte – Braunschweig – Magdeburg – Roßlau – Falkenberg, ABS
Sandersleben – Halle
4 Projektbündel 4: ABS/NBS Frankfurt am Main – Aschaffenburg – Würzburg – Nürnberg– Ingolstadt –
München3
5 Projektbündel 5: ABS/NBS Hanau/Gießen – Fulda, ABS/NBS Berlin – Halle/Leipzig – Erfurt – Fulda
6 Projektbündel 6: ABS Dortmund/Köln – Frankfurt am Main, ABS/NBS Mainz – Frankfurt am Main, ABS/
NBS Frankfurt am Main – Mannheim, ABS/NBS Mannheim – Karlsruhe, ABS/NBS Mannheim – Stuttgart
– Ulm, ABS/NBS München – Augsburg – Ulm, ABS Köln/Hagen – Siegen – Hanau
7 Projektbündel 7: ABS/NBS Karlsruhe – Basel, ABS Appenweier – Kehl – Grenze D/F
8 Projektbündel 8: ABS/NBS Dortmund – Hamm, ABS/NBS Hannover – Bielefeld – Hamm, ABS Berlin –
Hannover
9 Projektbündel 9: ABS München – Landshut – Obertraubling – Regensburg – Marktredwitz – Hof, ABS
Mühldorf – Landshut, ABS Nürnberg – Schwandorf – Furth im Wald – Grenze D/CZ
10 Projektbündel 10: ABS Oldenburg – Bremen, ABS Oldenburg – Emden
11 Projektbündel 11: ABS Regensburg – Ingolstadt – Donauwörth – Ulm
12 ABS Ulm – Friedrichshafen – Lindau
13 ABS/NBS München – Rosenheim – Kiefersfelden – Grenze D/A
14 ABS/NBS Hamburg – Lübeck – Puttgarden4
15 ABS Nürnberg – Passau
16 ABS/NBS Paderborn – Halle
17 ABS Nürnberg – Marktredwitz – Hof/Grenze D/CZ
18 ABS Köln – Düsseldorf – Dortmund/Münster5
19 ABS Angermünde – Grenze D/PL
20 ABS/NBS Stuttgart – Singen – Grenze D/CH
21 Projekte des Potentiellen Bedarfs (Streckenmaßnahmen)
22 Großknoten (Frankfurt, Hamburg6, Hannover, Köln, Mannheim, München)
23 Knoten (Aachen, Leipzig)
24 ABS Grenze D/NL – Kaldenkirchen – Viersen – Rheydt-Odenkirchen7
25 ABS Augsburg – Donauwörth
26 ABS Gotha – Leinefelde
27 ABS Stuttgart – Nürnberg
28 ABS Landshut – Plattling
29 ABS Lübeck – Schwerin/Büchen – Lüneburg
30 ABS Weimar – Gera – Gößnitz
31 ABS Niebüll – Klanxbüll – Westerland
32 NBS Dresden – Grenze D/CZ
33 ABS Cuxhaven – Stade

Lfd.
Vorhaben
Nr.
34 ABS Münster – Lünen
35 ABS Leipzig – Chemnitz
36 ABS Itzehoe – Wilster – Brunsbüttel
37 ABS Berlin – Angermünde – Pasewalk – Stralsund – Sassnitz
38 Überholgleise für 740m-Züge
39 Bahnhof Fangschleuse
40 Projekte des Potenziellen Bedarfs (weitere Knoten, mikroskopische Maßnahmen)
41 Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhöfe
Unterabschnitt 2
Vorhaben des Potentiellen Bedarfs, die in den Vordringlichen Bedarf (VB) aufsteigen können. Sobald
nachgewiesen ist, dass diese Projekte die Kriterien für die Aufnahme in den VB erfüllen, werden sie in den VB
aufgenommen.
Lfd.
Vorhaben
Nr.
1 ABS Bremerhaven – Bremervörde – Rotenburg – Verden
2 Korridor Mittelrhein: Zielnetz II
3 ABS Grenze D/NL – Bad Bentheim – Löhne
4 ABS Nürnberg – Weiden – Hof/Schirnding – Grenze D/CZ
5 ABS Hochstadt-Marktzeuln – Hof/Nürnberg – Bayreuth – Neuenmarkt-Wirsberg
6 ABS Cottbus – Görlitz
7 ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL
8 ABS Gruiten – Wuppertal – Schwelm
9 ABS Ludwigshafen – Saarbrücken – Grenze D/F
10 NBS Rheydter Kurve
11 ABS Köln – Aachen
12 ABS Berlin – Neustrelitz – Neubrandenburg – Stralsund
13 ABS Koblenz – Mainz
14 ABS Cottbus – Forst (Lausitz) – Grenze D/PL
15 Weitere Streckenmaßnahmen zur Engpassauflösung
16 Weitere Knotenmaßnahmen, mikroskopische Maßnahmen
17 Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhöfe
18 ABS/NBS Ingolstadt – München mit Anbindung Flughafen München
19 ABS Berlin – Müncheberg – Grenze D/PL
20 ABS Oldenburg – Osnabrück
21 ABS Hockeroda – Blankenstein – Marxgrün
22 ABS/NBS Ducherow – Usedom – Seebad Heringsdorf/Swinoujscie
23 Knoten Berlin
24 ABS Bingen – Hochspeyer, Neustadt – Wörth
25 ABS Öhringen – Schwäbisch Hall
26 ABS Hildesheim/Braunschweig – Dessau – Halle
27 Elektrifizierung Chemnitz Hbf – Chemnitz Süd

Unterabschnitt 3
Neue Vorhaben, Weiterer Bedarf (WB)
Erläuterungen:
ABS: Ausbaustrecke
NBS: Neubaustrecke
VB: Vordringlicher Bedarf
VB-E: Vordringlicher Bedarf – Engpassbeseitigung
WB: Weiterer Bedarf
1
Die Maßnahmen dienen der Umsetzung des Deutschlandtakts.
2
Bei der baulichen Umsetzung der Abschnitte Veerßen – Salzwedel und Hohenwulsch – Stendal sollen die aktuellen Standards des
vorsorgenden Lärmschutzes angewendet werden. Der Abschnitt Salzwedel – Hohenwulsch ist nachträglich mit vergleichbarem
vorsorgenden Lärmschutz auszustatten.
3
Mit Infrastruktur für Fernverkehrshalt in Aschaffenburg.
4
Aus- und Neubau für eine Zielreisezeit im Taktfahrplan Hamburg – Kopenhagen von unter 150 Minuten und Berlin – Kopenhagen von unter
240 Minuten.
5
Mit Halt Köln-Mülheim ohne Infrastrukturausbau laut Betriebsprogramm der Aufgabenträger.
6
Unter Berücksichtigung des viergleisigen Ausbaus des Bahnhofs Elmshorn.
7
Oder mit stadtverträglicher umfahrender Alternative zur Viersener Kurve – Prüfung und Planung kann zu nachrangiger Umsetzung des
Teilabschnitts führen.
Artikel 5
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I
S. 1980), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 14e gilt entsprechend.“
2. § 14a wird wie folgt gefasst:
„§ 14a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten § 73 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Das Gleiche gilt für die Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§ 58 und 59 sowie den §§ 62 und 63 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Die Anhörungsbehörde soll
1. von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem
verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format einzureichen;
2. den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan auch ausschließlich
elektronisch zugänglich machen;
3. von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre
Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach § 17
Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung elektronisch zu übermitteln.
(3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer
Internetseite bewirken. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die
Anhörungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu
stellen. Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die
Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt
zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich
auswirken wird. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der
Plan elektronisch veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung
gestellt werden kann.
(4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen
elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die Anhörungsbehörde
hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen.

(5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet
veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(6) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in digitalen
Formaten durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wie die
Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird.
(7) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt werden
können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder zugänglich
gemacht werden, haben die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische Ausgestaltung
zu bestimmen.
(8) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem
Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.“
3. § 14b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung können die Zustellung,
Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem
festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird.
Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein
Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem
Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen
bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf
Auflagen ist hinzuweisen. Auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an
die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur
Verfügung zu stellen. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der
Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen
gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung
hinzuweisen. Die Unterlagen nach Satz 1 sollen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der
Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlicht werden.“
4. In §14c Nummer 3 werden die Wörter „Zustellung und“ durch die Wörter „Zustellung, Veröffentlichung im
Internet oder“ ersetzt.
5. § 14e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen
Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der
Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später
Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach
§ 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und
begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 3.
6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sobald der Plan auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht, ausgelegt oder andere
Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf
den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten
Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).
Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und
die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen
bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.“

7. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „notwendige“ die Wörter „Kampfmittelräumungen,
archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie“ eingefügt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird der Plan nicht nach § 14a Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes, § 27a Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im
Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.“
b) In Satz 4 wird das Wort „Zugänglichmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt.
9. Nach § 17 werden die folgenden §§ 18 bis 18b eingefügt:
„§ 18
Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz
(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt,
das
1. im Kernnetzkorridor nach Anlage 3 gelegen ist, oder
2. im Kernnetzkorridor nach Anlage 4 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der
Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro
überschreiten,
ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73
Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Diese
sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden des
Bundes und der Länder sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach
Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen
Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu
beachten.
(2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei Vorlage
des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und
Unterlagen zu erteilen. Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des
Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der
zuständigen Behörde abzulehnen.
(3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Frist
nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine
weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der
Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.
§ 18a
Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz
(1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 18 Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden
zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen
Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/
2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den
Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl.
L 348 vom 20.12.2013, S. 1) benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand
des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.
(3) Wird die Frist nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Digitales
und Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren
Ersuchen über Maßnahmen zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.

§ 18b
Berichterstattung an die Europäische Kommission
Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde
dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für
ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:
1. Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren nach § 18 Absatz 1 und § 18a Absatz 1,
2. die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren,
3. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von
mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,
4. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie
5. die Einrichtung gemeinsamer Behörden.“
10. Nach § 20 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 73
Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung in das
Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist die nach dem Verfahrensstand zu erwartende
Feststellung des Plans oder die zu erwartende Plangenehmigung dem Verfahren zur vorzeitigen
Besitzeinweisung zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung
zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt
wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung nicht bestätigt, ist die vorzeitige Besitzeinweisung auf der Grundlage des ergangenen
Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen.“
11. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Überleitungsbestimmungen“ durch die Wörter „Überleitungs- und
Schlussbestimmungen“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Für das Planfeststellungsverfahren gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, das nach Maßgabe dieses Gesetzes
anzuwenden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“
12. In § 1 Absatz 7, § 2 Absatz 1 Satz 2, § 5 Satz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 27 Absatz 1 und 2, § 34 Absatz 6, § 41
Absatz 7, § 42 Absatz 4a Satz 2, § 46 Satz 1 und 2 sowie § 51 Absatz 3 werden jeweils
a) die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
b) die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
c) die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „vom
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
d) die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ oder
e) die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz“
ersetzt.
13. Der Anlage 2 „Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts“
werden die folgenden laufenden Nummern 8 bis 10 angefügt:
Lfd.
Bezeichnung
Nr.
„8 Rhein
9 Nord-Ostsee-Kanal
10 Wesel-Datteln-Kanal“.

14. Nach Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 3 und 4 eingefügt:
„Anlage 3
(zu § 18 Absatz 1 Satz 1)
Lfd.
TEN-V-Kernnetzkorridor Bezeichnung
Nr.
1 Nordsee – Ostsee (Świnoujście/Szczecin –) Grenze PL/DE–Berlin
2 Nordsee – Ostsee Nord-Ostsee-Kanal
3 Nordsee – Ostsee Berlin – Magdeburg – Hannover; Mittellandkanal; westdeutsche
Kanäle
4 Nordsee – Ostsee Rhein – Grenze DE/NL (– Waal)
5 Orient/Östliches Mittelmeer Hamburg – Dresden – Grenze DE/CZ (– Praha)
6 Rhein – Alpen (Basel –) – Grenze CH/DE – Grenze DE/NL (– Antwerpen/
Rotterdam)
7 Rhein – Donau Donau (Kehlheim – Grenze DE/AT (– Constanţa/Midia/Sulina))
Anlage 4
(zu § 18 Absatz 1 Satz 2)
Lfd.
TEN-V-Kernnetzkorridor Bezeichnung
Nr.
1 Nordsee – Ostsee Szczecin/Świnoujście – Grenze PL/DE – Berlin (Havel-Oder-
Wasserstraße)
2 Nordsee – Ostsee Berlin – Magdeburg (Untere Havelwasserstraße/Elbe-Havel-
Kanal/ Mittellandkanal)
3 Nordsee – Ostsee Magdeburg – Braunschweig – Hannover (Mittellandkanal)
4 Nordsee – Ostsee Hannover – Minden (Mittellandkanal)
5 Nordsee – Ostsee Minden – Bremen – Bremerhaven (Weser)
6 Nordsee – Ostsee Minden – Rheine – Nordsee (Mittellandkanal/Dortmund-Ems-
Kanal/ Ems)
7 Nordsee – Ostsee Bremen/Elsfleth – Oldenburg – Dörpen (Weser/Küstenkanal)
8 Nordsee – Ostsee Rheine – Minden (Mittellandkanal/Weser)
9 Nordsee – Ostsee Datteln – Hamm (Datteln-Hamm-Kanal)
10 Nordsee – Ostsee Dortmund – Datteln – Rheine (Dortmund-Ems-Kanal)
11 Nordsee – Ostsee Datteln – Duisburg (Rhein-Herne-Kanal)
12 Nordsee – Ostsee Mühlheim – Duisburg – Grenze DE/NL (Ruhr/Rhein)
13 Nordsee – Ostsee Wesel – Datteln (Wesel-Datteln-Kanal)
14 Nordsee – Ostsee Nord-Ostsee-Kanal
15 Orient/Östliches Mittelmeer Brunsbüttel – Hamburg – Lauenburg – Magdeburg – Dresden –
Grenze DE/CZ (– Usti nad Labem) (Elbe)
16 Orient/Östliches Mittelmeer Lauenburg – Lübeck (Elbe-Lübeck-Kanal)
17 Orient/Östliches Mittelmeer Bremerhaven – Bremen – Minden (Weser)
18 Orient/Östliches Mittelmeer Minden – Edesbüttel – Magdeburg (Mittellandkanal)
19 Orient/Östliches Mittelmeer Lauenburg – Edesbüttel (Elbeseitenkanal)
20 Rhein – Alpen (Basel –) Grenze CH/DE – Koblenz – Grenze NL/D (– Rotterdam)
(Rhein)
21 Rhein – Alpen Koblenz – Wasserbillig Grenze DE/LU – Apach Grenze D/LU/FR
(Mosel)
22 Rhein – Alpen Mannheim – Stuttgart – Plochingen (Neckar)
23 Rhein – Donau Grenzen AT/DE Jochenstein/Passau – Kehlheim (Donau)

Lfd.
TEN-V-Kernnetzkorridor Bezeichnung
Nr.
24 Rhein – Donau Kehlheim – Bamberg/Hallstadt (Main-Donau-Kanal)
25 Rhein – Donau Hallstadt – Aschaffenburg – Mainz (Main)“.
Artikel 6
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 10a werden die folgenden §§ 10b und 10c eingefügt:
„§ 10b
Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz
(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben der Anlage
durchgeführt, dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens
oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten, ist dieses innerhalb von vier Jahren
abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Diese sowie alle am
Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden des Bundes und der
Länder sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang
bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen Vorhaben, die im
überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten.
(2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über sämtliche für die
Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beizubringende Informationen und
Unterlagen zu erteilen, einschließlich aller Stellungnahmen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung eingeholt und vorgelegt werden müssen. Weist das Vorhaben nicht die erforderliche Reife
auf, so ist der Antrag spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.
(3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Frist
nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere
Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der
Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.
§ 10c
Berichterstattung an die Europäische Kommission
Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde dem
Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren
Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:
1. Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren nach § 10b Absatz 1,
2. die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren,
3. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von
mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,
4. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung.“
2. § 12 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Frist nach Satz 2 beginnt nicht, wenn der Antrag unvollständig ist und die Luftfahrtbehörde dies der
zuständigen Behörde innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Ersuchens mitteilt. Im Fall der
Ergänzung oder Änderung des Antrags beginnt die Frist nach den Sätzen 2 und 3 ab dem Zeitpunkt der
Ergänzung oder Änderung erneut. Die Frist nach Satz 2 kann von der zuständigen Luftfahrtbehörde um einen
Monat verlängert werden, wenn dies wegen eines erhöhten Prüfaufwandes insbesondere für die Erstellung von
Risikoanalysen erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.“

3. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Bei der Errichtung von Windenergieanlagen an Land hat die zuständige Immissionsschutzbehörde
über die zuständige Landesluftfahrtbehörde dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die für die
Entscheidung nach Absatz 1 notwendigen Unterlagen und Informationen zu übersenden und dabei Name,
Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse des zuständigen Bearbeiters in der zuständigen
Immissionsschutzbehörde mitzuteilen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat nach Eingang der
Unterlagen binnen zehn Arbeitstagen der vorlegenden Immissionsschutzbehörde mitzuteilen, ob die
Unterlagen und Informationen vollständig sind. Sind diese nicht vollständig, so hat das Bundesaufsichtsamt
für Flugsicherung die zuständige Immissionsschutzbehörde unverzüglich aufzufordern, die Unterlagen und
Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Teilprüfungen sollen vor Vorlage der
vollständigen Unterlagen und Informationen vorgenommen werden, soweit dies nach den bereits
vorliegenden Unterlagen und Informationen möglich ist. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung soll
seine Entscheidung nach Absatz 1 spätestens zwei Monate nach Erhalt aller angeforderten und
vollständigen Unterlagen und Informationen mitteilen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat seine
Aufsichtsbehörde quartalsweise über die Einhaltung der Fristen zu unterrichten.“
b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die näheren Einzelheiten zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 zu regeln.“
4. In § 30 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
5. Nach § 73 wird folgende Anlage eingefügt:
„Anlage
(zu § 10b Absatz 1)
– Flughafen Berlin Brandenburg
– Flughafen Bremen
– Flughafen Düsseldorf
– Flughafen Frankfurt am Main
– Flughafen Hamburg
– Flughafen Hannover
– Flughafen Köln/Bonn
– Flughafen Leipzig/Halle
– Flughafen München
– Flughafen Nürnberg
– Flughafen Stuttgart “.
6. Es werden ersetzt:
a) in § 3a Absatz 2, § 27d Absatz 1b, in den §§ 31a und 31c Satz 1, in § 31d Absatz 2 Satz 3, § 31f Absatz 3
Satz 2, Absatz 3a Satz 1 und 2, § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3, 4 und 4c Satz 1, Absatz 5 Satz 1,
Absatz 5a sowie 6 Satz 1 die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ jeweils
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
b) in § 9 Absatz 1, § 26a Absatz 4, § 31b Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2, § 31d Absatz 2 Satz 1, § 31f
Absatz 2 Satz 2, § 32a Absatz 2 Satz 3, § 32d Satz1 sowie § 73 Absatz 1 Satz 2 die Wörter „des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ jeweils durch die Wörter „des
Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“,
c) in § 26a Absatz 1, § 27a Absatz 2 Satz 1, § 27d Absatz 1, 1a und 4 Satz 3, § 27f Absatz 1, 4 Satz 3, Absatz 5
Satz 1 und 2, § 31 Absatz 2 Nummer 12 und 18, § 31b Absatz 2 Satz 1 und 3, § 31b Absatz 6 Satz 1, § 31d
Absatz 4 Satz 6, § 31f Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 4a, § 32a Absatz 3 Satz 3, § 63 Nummer 1 und 2, § 70
Absatz 2 sowie § 73 Absatz 1 Satz 6 die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
jeweils durch die Wörter „das Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
d) in § 10 Absatz 3, § 19b Absatz 6 Satz 1, § 30 Absatz 3 Satz 3, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 1,
§ 32a Absatz 1 Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 57a Absatz 4 Satz 1 sowie § 57c Absatz 1 und 3 die Wörter
„dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ jeweils durch die Wörter „dem
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
e) in § 27d Absatz 4 Satz 1, § 27f Absatz 4 Satz 1, § 31 Absatz 2a, § 31b Absatz 1 Satz 2, § 31e Satz 1, § 32
Absatz 1 Satz 5, Absatz 6 Satz 3 sowie § 32a Absatz 2 Satz 1 die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur“ jeweils durch die Wörter „vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,

f) in § 32a Absatz 2 Satz 2 die Wörter „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit“ durch die Wörter „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“,
g) in § 32a Absatz 3 Satz 3 die Wörter „das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
durch die Wörter „das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“,
h) in § 32a Absatz 1 Satz 1 die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“,
i) in § 32 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 6 Satz 3 sowie § 32a Absatz 2 Satz 1 die Wörter „vom Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ jeweils durch die Wörter „vom Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“,
j) in § 32 Absatz 1 Satz 4, § 32 Absatz 4b Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 57a Absatz 4 Satz 1 sowie § 57c
Absatz 1 und 3 die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ jeweils durch die Wörter „dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“,
k) in § 32 Absatz 1 Satz 6 die Wörter „dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„dem Bundesministerium des Innern und für Heimat“,
l) in § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 sowie § 57c Absatz 1 und 3 die Wörter „Das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz“ jeweils durch die Wörter „Das Bundesministerium der Justiz“,
m) in § 57 Absatz 7 Satz 3 sowie § 57a Absatz 4 Satz 1 die Wörter „das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz“ jeweils durch die Wörter „das Bundesministerium der Justiz“ und
n) in § 57 Absatz 5 Satz 3 die Wörter „dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die
Wörter „dem Bundesministerium der Justiz“.
Artikel 7
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren“ die Angabe „§ 70a
Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz“ eingefügt.
2. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:
„§ 70a
Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz
(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für einen Gewässerausbau
nach § 68 durchgeführt, ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn
1. der Gewässerausbau der Erweiterung eines Seehafens oder Binnenhafens für den Güterverkehr nach
Anlage 3 dient und
2. die geschätzten Gesamtkosten der Erweiterung zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens
oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten.
Die Frist beginnt mit dem Eingang des vollständigen Plans bei der einheitlichen Stelle nach Absatz 2 oder bei der
Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde. Diese sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am
Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das
Beschleunigungsinteresse an anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der
öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten.
(2) Auf Antrag des Trägers eines Vorhabens nach Absatz 1 Satz 1 sind das Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Erweiterung des Seehafens
oder Binnenhafens für den Güterverkehr nach Anlage 3 nach Bundesrecht oder Landesrecht erforderlich sind,
über eine einheitliche Stelle abzuwickeln. Die einheitliche Stelle hat im Internet Informationen dazu zu
veröffentlichen, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen
Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind.
(3) Die Planfeststellungsbehörde oder die einheitliche Stelle hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag
Auskunft zu erteilen über
1. sämtliche für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beizubringende
Informationen und Unterlagen, einschließlich aller Stellungnahmen, die für den Planfeststellungsbeschluss
oder die Plangenehmigung eingeholt und vorgelegt werden müssen,

2. weitere Zulassungen, die für die Erweiterung des Seehafens oder Binnenhafens erforderlich sind, und die für
die Erteilung dieser Zulassungen zuständigen Behörden.
Weist das Vorhaben nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag spätestens vier Monate nach seinem
Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.
(4) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere
von ihr bestimmte Behörde die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die
Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt
werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der
Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde oder bei der einheitlichen Stelle eingereicht wurde.
(6) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission gilt für Planfeststellungsverfahren
und Plangenehmigungsverfahren für Gewässerausbauten nach Absatz 1 Satz 1 § 10c des Luftverkehrsgesetzes
entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn für die Erweiterung eines Seehafens oder
Binnenhafens für den Güterverkehr nach Anlage 3 anstelle eines Planfeststellungsverfahrens oder
Plangenehmigungsverfahrens nach § 68 nach landesrechtlichen Vorschriften ein anderes Zulassungsverfahren
durchzuführen ist.“
3. In § 7 Absatz 4 Satz 2, den §§ 45l und 62 Absatz 4 Nummer 2 sowie § 62a Satz 1 werden jeweils
a) die Wörter „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ oder
b) die Wörter „Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“
ersetzt.
4. Folgende Anlage 3 wird angefügt:
„Anlage 3
(zu § 70a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7)
Seehäfen und Binnenhäfen für den Güterverkehr
– Binnenhafen Berlin
– Binnenhafen Braunschweig
– See- und Binnenhafen Bremen
– See- und Binnenhafen Bremerhaven
– Binnenhafen Dortmund
– Binnenhafen Duisburg, ausgenommen Hafen Homberg
– Binnenhafen Düsseldorf/Neuss
– Binnenhafen Frankfurt am Main
– See- und Binnenhafen Hamburg
– Binnenhafen Hamm
– Binnenhafen Hannover
– Binnenhafen Karlsruhe
– Binnenhafen Koblenz
– Binnenhafen Köln
– See- und Binnenhafen Lübeck
– Binnenhafen Magdeburg
– Binnenhafen Mainz
– Binnenhafen Mannheim
– Binnenhafen Nürnberg
– Binnenhafen Regensburg
– Seehafen Rostock
– Binnenhafen Stuttgart
– Seehafen Wilhelmshaven“.

Artikel 8
Änderung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
Das Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Wörter „das Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Zur Ausführung der Aufgaben des Bundes nach § 1 Absatz 1 führt die Gesellschaft privaten Rechts mit
Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes ein Siegel (kleines Bundessiegel). Die Genehmigung des
Fernstraßen-Bundesamtes kann mit Bedingungen, Auflagen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt
werden.“
2. In § 1 Absatz 1, den §§ 3 und 6 Satz 1 sowie § 8 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils
a) die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ oder
b) die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen
Das Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Sofortvollzug
Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e des
Bundesfernstraßengesetzes und des § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend anzuwenden.“
2. In § 1 Absatz 3 Satz 3, § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 3 Satz 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1
und 4, § 17 Nummer 3, § 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 25 Absatz 2 Satz 1
sowie § 26 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils
a) die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz“,
b) die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz“,
c) die Wörter „des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Klimaschutz“,
d) die Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „des
Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“,
e) die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
f) die Wörter „Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Beim
Bundesministerium des Innern und für Heimat“,
g) die Wörter „des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ und
h) die Wörter „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“
ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021
(BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 14c des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 14b die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau
§ 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen“.
2. Nach § 14b werden die folgenden §§ 14c und 14d eingefügt:
„§ 14c
Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau
(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen unselbständige Teile von Ausbaumaßnahmen, die im
Verlauf von Bundesautobahnen oder Bundesstraßen eine durchgehende Länge von bis zu 1 500 Metern
haben, soweit deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung von
Brückenbauwerken erforderlich ist. Als unselbstständige Teile von Ausbaumaßnahmen im Sinne des Satzes 1
gelten vorgezogene Abschnitte eines Streckenausbaus, wenn der unselbständige Teil der Ausbaumaßnahme
keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt.
(2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 ist in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung
der UVP-Pflicht durchzuführen, wenn durch die vorgezogene Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen
sein kann.
§ 14d
Bau von Radwegen an Bundesstraßen
(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung einer Bundesstraße durch den Bau eines
straßenbegleitenden Radweges mit einer durchgehenden Länge von bis zu zehn Kilometern.
(2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung
der UVP-Pflicht durchgeführt, wenn durch die Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann.“
3. In § 1 Absatz 2 Satz 5, § 53 Absatz 3 und 4 sowie § 66 Absatz 6 Satz 3 und 6 werden jeweils
a) die Wörter „das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“,
b) die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“,
c) die Wörter „vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „vom
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ oder
d) die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 344) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„6. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben
betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem
Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des
Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem
Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten zu Verfahren im Sinne des
§ 17e Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und
zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem
LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,“.

Artikel 12
Änderung des Schnellladegesetzes
Nach § 1 des Schnellladegesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2141) wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Besondere Bedeutung der Errichtung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur
Die Errichtung und der Betrieb von Schnellladepunkten und Schnellladestandorten an Bundesfernstraßen liegt im
überragenden öffentlichen Interesse, solange und soweit eine bedarfsdeckende Ausstattung noch nicht erreicht ist.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den Zeitpunkt, zu dem die bedarfsdeckende Ausstattung mit
Schnellladepunkten und Schnellladestandorten erreicht ist, im Bundesanzeiger bekannt.“
Artikel 13
Änderung des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes
Das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 640), das durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
§ 14 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126) wird aufgehoben.
Artikel 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 409. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 925bc5c75fba618a….