Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 409

BGBl. 2023 I Nr. 409 · 150.960 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                   Teil I

2023                    Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2023                                   Nr. 409

                                    Gesetz
 zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur
       rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes

                                           Vom 22. Dezember 2023


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                  Artikel 1

                             Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
  Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Planfeststellungsverfahren“ die Wörter „im Internet
      veröffentlichten oder“ eingefügt.
   b) In Absatz 6 Satz 7 werden nach dem Wort „Planfeststellungsverfahren“ die Wörter „im Internet
      veröffentlichten oder“ eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „behinderter und anderer Menschen mit
      Mobilitätsbeeinträchtigung“ durch die Wörter „sowie die Belange der Menschen mit Behinderungen und der
      Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
         „(1a) Bei dem Bau oder der Änderung von Bundesautobahnen sind die Möglichkeiten der Erzeugung
      erneuerbarer Energien auf nutzbaren Flächen oder auf nutzbaren Anlagen auszuschöpfen; ausgenommen
      ist der Straßengrund. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit ebenso wie die technische
      Umsetzbarkeit zu beachten.
        (1b) Nutzbare Flächen und nutzbare Anlagen sind vom Träger der Straßenbaulast innerhalb von fünf
      Jahren in einem Kataster festzuhalten.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird das Wort „Bundesautobahn“ durch die Wörter „Bundesfernstraße in Bundesverwaltung“
          ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


      bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
          „Der Antrag der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
          muss von der Geschäftsführung nach Maßgabe der im Handelsregister eingetragenen
          Vertretungsbefugnisse oder von einer von der Geschäftsführung bevollmächtigten Person
          unterschrieben und mit dem in § 5 Absatz 5 Satz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
          bezeichneten Siegel versehen werden.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Das Eigentum des Bundes an Bundesstraßen ist einzutragen für die „Bundesrepublik Deutschland
      (Bundesstraßenverwaltung)“. Das Eigentum des Bundes an Bundesautobahnen und Bundesstraßen in
      Bundesverwaltung ist einzutragen für die „Bundesrepublik Deutschland (Bundesautobahnverwaltung)“.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2c eingefügt:
         „(2a) Die im Fall des Absatzes 2 erforderliche Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten
      nach Eingang aller für die straßenrechtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen
      Straßenbaubehörde als erteilt. Diese Frist beginnt nicht, wenn der Antrag unvollständig ist und die für die
      Zustimmung zuständige Straßenbaubehörde dies innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des
      Antrags der zuständigen Genehmigungsbehörde schriftlich oder elektronisch mitteilt. Im Fall der
      Ergänzung oder Änderung des Antrags beginnen die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 neu zu laufen,
      sofern durch die Ergänzung oder Änderung des Antrags die Belange nach Absatz 3 betroffen sind. Die
      Zustimmungsfrist kann von der für die Zustimmung zuständigen Straßenbaubehörde um einen Monat
      verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich ist. Die
      Fristverlängerung ist zu begründen und der Genehmigungsbehörde rechtzeitig vor Fristablauf mitzuteilen.
         (2b) Die Absätze 2 und 2a gelten nicht für Windenergieanlagen, wenn nur deren Rotor in die
      Anbaubeschränkungszone hineinragt. In diesem Fall ist die oberste Landesstraßenbaubehörde an
      Bundesfernstraßen und, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraßen zusteht, das
      Fernstraßen-Bundesamt in den Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren für die Anlage zu beteiligen. Die
      für die Erteilung der Genehmigung oder für die Anzeige zuständige Behörde hat im Rahmen der
      Beteiligung die Stellungnahme der jeweiligen Behörde nach Satz 2 einzuholen. Bedarf es keiner
      Genehmigung oder Anzeige der Anlage, hat der Vorhabenträger die in Satz 2 genannten Behörden um
      eine Stellungnahme zu dem Vorhaben zu ersuchen. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer in Satz 1
      bezeichneten Anlage sind die in Absatz 3 und in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten
      Belange zu beachten.
         (2c) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 gelten nicht für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
      solarer Strahlungsenergie. Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung
      einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt ist im Genehmigungsverfahren für eine Anlage
      nach Satz 1 zu beteiligen, wenn eine solche Anlage längs einer Bundesautobahn in Entfernung bis zu
      100 Meter oder längs einer Bundesstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke
      bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, jeweils gemessen vom äußeren Rand der
      befestigten Fahrbahn, errichtet oder erheblich geändert werden soll. Bedarf eine Anlage nach Satz 1
      keiner Genehmigung, hat der Vorhabenträger das Vorhaben vor Baubeginn bei der jeweils zuständigen
      Behörde nach Satz 2 anzuzeigen. Bei der Genehmigung, der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage
      nach Satz 1 sind die in Absatz 3 und in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Belange zu
      beachten.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der
      Veröffentlichung der Pläne im Internet oder ihrer Auslegung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens
      oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen oder
      er ihnen zugänglich gemacht wird.“
5. § 9a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Vom Beginn der Veröffentlichung der Pläne im Internet oder ihrer Auslegung im Rahmen des
      Planfeststellungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben
      wird, den Plan einzusehen oder er ihnen zugänglich gemacht wird, dürfen auf den vom Plan betroffenen
      Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den
      geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden.“
   b) Absatz 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
      „Die Festlegung tritt mit Beginn der Veröffentlichung der Pläne im Internet oder ihrer Auslegung im Rahmen
      des Planfeststellungsverfahrens außer Kraft.“
6. In § 16a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „notwendige“ die Wörter „Kampfmittelräumungen,
   archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


7. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Eine Änderung im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Änderung der
      Bundesfernstraße
      1. im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor
         Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs
         erfolgt oder
      2. unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme ist, eine durchgehende Länge von höchstens 1 500 Metern
         hat und deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung eines
         Brückenbauwerks erforderlich ist.
      Als unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 gilt eine Änderung der
      Bundesfernstraße, die im Vorgriff auf den Ausbau einer Strecke durchgeführt werden soll, und keine
      unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt. Der Träger des Vorhabens kann die Feststellung
      des Plans nach Absatz 1 Satz 1 beantragen.“
   b) Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst:
      „§ 17e gilt entsprechend.“
8. Die §§ 17a und 17b werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 17a

                                                 Anhörungsverfahren
     (1) Für   das      Anhörungsverfahren  und      das   Beteiligungsverfahren gelten §            73   des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes                          über die
   Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
      (2) Die Anhörungsbehörde soll
   1. von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem
      verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format einzureichen;
   2. den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan auch ausschließlich
      elektronisch zugänglich machen;
   3. von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre
      Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach § 17
      Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung elektronisch zu übermitteln.
      (3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des
   Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer
   Internetseite bewirken. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die
   Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung
   gestellt. Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die
   Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt
   zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich
   auswirken wird. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der
   Plan elektronisch veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung
   gestellt werden kann.
      (4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen
   elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die Anhörungsbehörde
   hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen.
     (5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
   und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet
   veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6
   des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
   Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Findet keine Erörterung statt, so hat die
   Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist
   abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
   aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
     (6) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
   und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in digitalen
   Formaten durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wie die
   Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird.
     (7) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt werden
   können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder zugänglich
   gemacht werden, haben die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische Ausgestaltung
   zu bestimmen.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


     (8) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem
   Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.


                                                        § 17b

                                     Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
     (1) Für   den    Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung    gelten    §    74  des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach
   Maßgabe der folgenden Absätze.
     (2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein
   Vorhaben,    für    das     nach    dem    Gesetz    über    die  Umweltverträglichkeitsprüfung eine
   Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine
   Plangenehmigung erteilt werden. § 17a gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die
   Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.
      (3) Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
   § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung können die Zustellung, Auslegung
   und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung dadurch
   erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei
   Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der verfügende
   Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung
   auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende
   Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich
   das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Auf Verlangen eines Beteiligten,
   das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu
   erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt
   mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und
   denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung
   hinzuweisen. Die Unterlagen nach Satz 1 sollen nach Ende der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der
   Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlicht werden.
     (4) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die
   Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus den Absätzen 5 bis 7
   sowie aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt-
   Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als Planfeststellungsbehörde und
   Plangenehmigungsbehörde ergibt. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem
   Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer
   Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des
   Bundesministeriums für Digitales und Verkehr einzuholen.
      (5) Für ein Vorhaben, das teilweise von einer obersten Landesstraßenbaubehörde und teilweise vom
   Fernstraßen-Bundesamt durch Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung zugelassen werden muss,
   ist nur ein Verfahren durchzuführen, wenn für dieses Vorhaben oder für Teile davon nur eine einheitliche
   Entscheidung möglich ist. Zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Vorhaben den
   größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Sie hat das Verfahren nach den für sie geltenden
   Rechtsvorschriften durchzuführen.
     (6) Bestehen Zweifel, welche Behörde nach Absatz 5 zuständig ist, führen das Bundesministerium für
   Digitales und Verkehr und die oberste Landesstraßenbaubehörde das Benehmen darüber herbei, welche
   Behörde für das Vorhaben zuständig ist.
     (7) Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes.
     (8) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird eine
   Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die
   Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5
   sowie § 44 Absatz 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.“
9. In § 17c Nummer 3 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „Veröffentlichung im Internet oder“ eingefügt.
10. § 17e wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Planfeststellungsverfahren,
      Plangenehmigungsverfahren und Verfahren zu Entfallensentscheidungen nach § 17b Absatz 1 in
      Verbindung mit Absatz 4 und § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Vorhaben im Sinne
      des § 17 Absatz 1, soweit diese Bundesfernstraßen betreffen, die wegen
      1. der Herstellung der Deutschen Einheit,
      2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


      3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
      4. ihres sonstigen internationalen Bezuges,
      5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
      6. ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes
         Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
      in der Anlage 1 aufgeführt sind. Satz 1 gilt auch für nach § 17 Absatz 1 von der Planfeststellungspflicht
      freigestellte Vorhaben, auch dann, wenn auf Antrag des Vorhabenträgers ein Planfeststellungsverfahren oder
      Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen
      Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
      Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
      Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der
      Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später
      Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den
      Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach
      § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und
      begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.“
   c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
   d) Absatz 5 wird Absatz 3.
11. § 17g wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Wird der Plan nicht nach § 17a Absatz 3 Satz 1, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder
      § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger
      des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.“
   b) In Satz 4 wird das Wort „Zugänglichmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt.
12. Nach § 17h werden die folgenden §§ 17i bis 17k eingefügt:
                                                       „§ 17i

                     Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz
     (1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt,
   das
   1. im Abschnitt der Festen Fehmarnbeltquerung zwischen Puttgarden und Rodby gelegen ist oder
   2. auf einem Kernnetzkorridor nach Anlage 2 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt
      der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro
      überschreiten,
   ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73
   Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Diese
   sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden des
   Bundes und der Länder sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach
   Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen
   Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu
   beachten.
     (2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei Vorlage
   des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und
   Unterlagen zu erteilen. Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des
   Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der
   zuständigen Behörde abzulehnen.
     (3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Frist
   nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine
   weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.
     (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der
   Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


                                                         § 17j

                        Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz
     (1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 17i Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden
   zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen
   Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen.
      (2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/
   2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den
   Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl.
   L 348 vom 20.12.2013, S. 1) benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand
   des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.
     (3) Wird die Frist nach § 17i Absatz 1 Satz 1 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Digitales und
   Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren
   Ersuchen    über     Maßnahmen      zum     zügigen     Abschluss    des    Planfeststellungsverfahren    oder
   Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.


                                                         § 17k

                                 Berichterstattung an die Europäische Kommission
     Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission haben die obersten
   Landesstraßenbaubehörden und das Fernstraßen-Bundesamt dem Bundesministerium für Digitales und
   Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende
   Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:
   1. Die    Anzahl   der    laufenden     sowie    abgeschlossenen          Planfeststellungsverfahren     oder
      Plangenehmigungsverfahren nach § 17i Absatz 1 und § 17j Absatz 1,
   2. die  durchschnittliche Verfahrensdauer       der     abgeschlossenen    Planfeststellungsverfahren    oder
      Plangenehmigungsverfahren,
   3. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von
      mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,
   4. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie
   5. die Einrichtung gemeinsamer Behörden für grenzüberschreitende Vorhaben.“
13. Nach § 18f Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
      „(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 73
   Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung in das
   Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende
   Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem Verfahren zur vorzeitigen
   Besitzeinweisung zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung
   zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt
   wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die
   Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des
   ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen.“
14. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
                                                      „§ 23a

                                       Gebühren, Verordnungsermächtigung
     (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundes in den Fällen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6
   und 7a, § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 ist das Bundesgebührengesetz anzuwenden. Das Bundesministerium für
   Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine
   Befugnisse nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes auf das Fernstraßen-Bundesamt zu
   übertragen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht.
     (2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Länder in den Fällen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6
   und 7a, § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 ist das Bundesgebührengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
   Rechtsverordnungen nach § 22 des Bundesgebührengesetzes von den Landesregierungen erlassen werden.
   Die zuständige Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ihre Befugnisse nach Satz 3 auf eine
   oberste Landesbehörde zu übertragen.“
15. Dem § 24 werden die folgenden Absätze 14 bis 16 angefügt:
      „(14) Abweichend von § 23a Absatz 2 gelten für Bundesstraßen, die in Auftragsverwaltung verwaltet werden,
   für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Entscheidungen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6 und 7a, § 9
   Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 die landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum 31. Dezember 2026 fort.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


       (15) § 3 Absatz 1 Satz 4 ist nicht für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen anzuwenden, wenn
   das Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren vor dem 1. Januar 2024 eingeleitet worden
   ist.
       (16) Für das Planfeststellungsverfahren gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes
   vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, das nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden ist.
   Satz 1 gilt entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt
   ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
   anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“
16. In § 5 Absatz 4 Satz 3, § 5b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3, § 8 Absatz 3 Satz 2 und 5, § 9a Absatz 3 Satz 1, 4
    und 5, den §§ 13b und 15 Absatz 3 Satz 2, § 22 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 sowie § 24 Absatz 11
    Satz 1 werden jeweils
   a) die Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „des
      Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“,
   b) die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Das
      Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
   c) die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „das
      Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ oder
   d) die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „vom
      Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
   ersetzt.
17. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                       „Anlage 1
                                                                                              (zu § 17e Absatz 1)
   Vorbemerkung:
   Im Sinne dieser Anlage bedeuten
   1. A: Autobahn
   2. B: Bundesstraße
   3. L: Landesstraße
   4. E: Europastraße
   5. OU: Ortsumgehung
   Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Betrieb von Bundesfernstraßen notwendigen Anlagen. Die
   Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an denen sie mit dem bestehenden Straßennetz
   verbunden sind.

     Lfd.
                                                        Bezeichnung
     Nr.
    1         A 1 Dreieck Hamburg-Südost – Hamburg-Harburg
    2         A 1 Kreuz Kamen – Hamm-Bockum/Werne mit Ersatzneubau der Brücken über die Lippe und den
              Datteln-Hamm-Kanal
    3         A 1 Kreuz Wuppertal-Nord (A 43)
    4         A 1 Maschener Kreuz
    5         A 1 Westhofener Kreuz (A 45)
    6         A 1 Blankenheim – Kelberg
    7         A 1 Köln-Niehl – Kreuz Leverkusen
    8         A 2 Kreuz Bottrop (A 31)
    9         A 3 Ersatzneubau Brückenbauwerk Lippe und Wesel-Datteln-Kanal mit Anschlussstelle Hünxe
    10        A 3 Kreuz Kaiserberg (A 40) – Kreuz Oberhausen-West mit Ersatzneubau von Brücken
    11        A 3 Kreuz Oberhausen (A 2/A 516) – Dinslaken Süd mit Ersatzneubauten von Brücken
    12        A 3 Leverkusen-Zentrum – Kreuz Leverkusen (A 1)
    13        A 3 Sinzing – Kreuz Regensburg mit Ersatzneubau der Donaubrücke Sinzing
    14        A 3 Wiesbadener Kreuz (A 66)
    15        A 4 Kreuz Köln-Süd (A 555) – Kreuz Köln-Gremberg (A 559) mit Ersatzneubau Rheinbrücke
              Rodenkirchen
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8



     Lfd.
                                                       Bezeichnung
     Nr.
    16      A 4 Dreieck Nossen – Hermsdorf
    17      A 5 Dreieck Karlsruhe
    18      A 6 Saarbrücken-Fechingen – St. Ingbert-West mit Ersatzneubau Talbrücke Fechingen
    19      A 6 Kreuz Frankenthal – Mannheim-Sandhofen mit Ersatzneubau Theodor-Heuss-Rheinbrücke
    20      A 6 Kreuz Mannheim – Schwetzingen/Hockenheim mit Ersatzneubau der Brückenbauwerke
    21      A 6 Kreuz Weinsberg (A 81) – Landesgrenze Baden-Württemberg/Bayern
    22      A 7 Berkheim – Kreuz Memmingen mit Ersatzneubau der Brücke über die Iller bei Egelsee
    23      A 7 Dreieck Hittistetten – Vöhringen mit Ersatzneubau der Talbrücke Witzighausen
    24      A 7 Ersatzneubau Talbrücke Welkers im Abschnitt Fuldaer Dreieck – Bad Brückenau – Volkers
    25      A 8 Mühlhausen – Hohenstadt
    26      A 8 Kreuz München-Süd (A 99) – Bundesgrenze Deutschland/Österreich
    27      A 10 Ersatzneubau der Brücke über das Mühlenfließ im Abschnitt Rüdersdorf – Erkner
    28      A 10 Erkner – Freienbrink
    29      A 14 Leipzig-Ost – Dreieck Parthenaue
    30      A 20 Westerstede (A 28) – Weede
    31      A 26 Drochtersen (A 20) – Dreieck Hamburg-Stillhorn (A 1)
    32      A 27 Ersatzneubauten der Moorbrücke, der Geestebrücke und des Überführungsbauwerks
            Bremerhaven-Zentrum im Abschnitt Bremerhaven-Geestemünde – Bremerhaven-Überseehäfen
    33      A 33 Bielefeld-Brackwede – Borgholzhausen einschließlich Zubringer Ummeln
    34      A 33 Dreieck Osnabrück-Nord (A 1) – Osnabrück-Belm
    35      A 39 Lüneburg – Wolfsburg
    36      A 40 Kreuz Kaiserberg – Essen-Frohnhausen mit Ersatzneubauten der Brückenbauwerke
    37      A 42 Bottrop-Süd – Kreuz Essen-Nord mit Ersatzneubauten von Brücken über den Schienenweg, die
            Emscher und den Rhein-Herne-Kanal
    38      A 44 Ratingen (A 3) – Velbert
    39      A 44 Dreieck Lossetal – Helsa-Ost
    40      A 45 Hagen (A 46) – Westhofen (A 1)
    41      A 45 Haiger/Burbach – Dillenburg mit Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden
    42      A 45 Siegen-Süd – Siegen mit Ersatzneubau der Siegtalbrücke
    43      A 45 Talbrücke Rahmede im Abschnitt Lüdenscheid – Lüdenscheid-Nord
    44      A 46 Ersatzneubau der Rheinbrücke Düsseldorf-Flehe im Abschnitt Neuss-Uedesheim – Düsseldorf-
            Bilk
    45      A 46 Westring – Kreuz Sonnborn (L 418)
    46      A 48 Ersatzneubau der Rheinbrücke Bendorf im Abschnitt Kreuz Koblenz-Nord – Bendorf/Neuwied
    47      A 49 Bischhausen – A 5
    48      A 52 Kreuz Breitscheid – Essen-Rüttenscheid mit Ersatzneubau Ruhrtalbrücke Mintard
    49      A 52 Kreuz Mönchengladbach (A 61) – Kreuz Neersen (A 44)
    50      A 57 Kreuz Köln-Nord (A 1) – Kreuz Moers (A 40)
    51      A 59 Kreuz Duisburg (A 40) – Duisburg-Marxloh mit Ersatzneubau der Berliner Brücke, des Brückenzug
            Gartsträuch und des Brückenzugs Meiderich
    52      A 60 Ersatzneubau Rheinbrücke Weisenau im Abschnitt Mainz-Innenstadt/Mainz-Laubenheim –
            Ginsheim-Gustavsburg
    53      A 61 Kreuz Frankenthal (A 6) – Landesgrenze Rheinland-Pfalz – Baden-Württemberg einschließlich
            Ersatzneubau der Rheinbrücke Speyer
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9



     Lfd.
                                                       Bezeichnung
     Nr.
    54      A 61 Ersatzneubau der Talbrücke Pfeddersheim im Abschnitt Worms/Mörstadt – Worms
    55      A 64 (ehem. B 52) Ersatzneubau der Moselbrücke Ehrang im Abschnitt Trier-Ehrang – Trier
    56      A 66 Kreuz Wiesbaden-Schierstein – Kreuz Wiesbaden
    57      A 81 Ersatzneubau der Brücken im Abschnitt Neuenstadt (Kocher) – Kreuz Weinsberg
    58      A 99 Dreieck München-Süd-West (A 96) – Kreuz München-Süd (A 8)
    59      A 100 Dreieck Neukölln (A 113) – Storkower Straße
    60      A 100 Dreieck Charlottenburg (A 111) bis einschließlich Dreieck Funkturm (A 115) einschließlich
            Ersatzneubau von Brücken u. a. Rudolf-Wissell-Brücke
    61      A 111 Stolpe – Dreieck Charlottenburg (A 100)
    62      A 255 Ersatzneubauten von Brücken im Abschnitt Hamburg-Veddel – Dreieck Norderelbe (A 1)
    63      A 445 Werl-Nord – Hamm-Rhynern (A 2)
    64      A 553 Kreuz Köln-Godorf (A 555) – Dreieck Köln-Lind (A 59)
    65      A 565 Kreuz Bonn-Nord (A 565) – Dreieck Bonn-Nordost (A 59) mit Ersatzneubau der Rheinbrücke
            Bonn-Nord
    66      A 565 Bonn-Poppelsdorf – Kreuz Bonn-Nord (A 555) mit Ersatzneubau des Tausendfüßlers
    67      A 643 Dreieck Mainz (A 60) – Mainz-Mombach
    68      A 671 Ersatzneubau der Mainbrücke Hochheim im Abschnitt Hochheim-Süd – Gustavsburg
    69      B 6 OU Bruckdorf
    70      B 6 OU Gröbers
    71      B 6 OU Großkugel
    72      B 7 Altenburg (B 93) – Landesgrenze Freistaat Thüringen/Freistaat Sachsen
    73      B 7 Verlegung nördlich Frohburg (Landesgrenze Freistaat Thüringen/Freistaat Sachsen – nördlich
            Frohburg)
    74      B 19 OU Meiningen
    75      B 85 Altenkreith – Wetterfeld
    76      B 87 OU Naumburg – Wethau
    77      B 101 OU Elsterwerda
    78      B 112 OU Frankfurt (Oder)
    79      B 169 OU Klein Oßnig und OU Annahof/Klein Gaglow
    80      B 169 OU Plessa
    81      B 178 Nostitz – A 4 (Weißenberg)
    82      B 87 OU Weißenfels
    83      B 181 Neu- und Ausbau westlich Leipzig (A 9 bis Stadtgrenze Leipzig)
    84      B 207 (E 47) Fehmarnsundquerung
    85      B 221 OU Scherpenseel
    86      B 221 OU Unterbruch
    87      E 47 Feste Fehmarnbeltquerung
            (Puttgarden – Grenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone)
    88      B 402/B 213/B 72 (E 233) Meppen (A 31) – Cloppenburg (A 1)“.
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


18. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
                                                                                                       „Anlage 2
                                                                            (zu § 17i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
   Vorbemerkung:
   Im Sinne dieser Anlage bedeuten
   1. A: Bundesautobahn
   2. AD: Autobahndreieck
   3. AK: Autobahnkreuz
   4. AS: Anschlussstelle
   5. B: Bundesstraße
   Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Betrieb von Bundesfernstraßen notwendigen Anlagen. Die
   Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an denen sie mit dem bestehenden Straßennetz
   verbunden sind. Die Bezeichnung legt den jeweiligen Anfangs- und Endpunkt des Abschnitts fest.

                                                                                       Kernnetzkorridor(e)
     Lfd.
                                       Abschnitt                                    (gegebenenfalls sind nur
     Nr.
                                                                                     Teilabschnitte betroffen)
    1       A 1: AS Heiligenhafen-Ost (B 207) – AD Horster Dreieck (A 7)     Skandinavien – Mittelmeer
                                                                             Nordsee – Ostsee
    2       A 1: AD Stuhr (A 28) – AK Bremer Kreuz (A 27)                    Nordsee – Ostsee
                                                                             Orient/Östliches Mittelmeer
    3       A 1: AK Lotte/Osnabrück (A 30) – AK Köln-West (A 4)              Nordsee – Ostsee
    4       A 2: AK Bad Oeynhausen (A 30) – AK Hannover Ost (A 7) – AK Nordsee – Ostsee
            Magdeburg (A 14) – AD Werder (A 10)                        Orient/Östliches Mittelmeer
    5       A 3: (Rotterdam-) – Bundesgrenze Niederlande/Deutschland – Rhein – Alpen
            AD Köln-Heumar (A 4/A 59) – AK Frankfurter Kreuz (A 5) – AK Rhein – Donau
            Biebelried (A 7) – AK Nürnberg (A 9) – AK Altdorf (A 6) –
            Bundesgrenze Deutschland/Österreich (-Wels)                 Skandinavien – Mittelmeer

    6       A 4: AK Aachen (A 44) – AD Köln-Heumar (A 3/A 59)                Rhein – Alpen
                                                                             Nordsee – Ostsee
    7       A 4: AD Nossen (A 14) – Bundesgrenze Deutschland/Polen           Nordsee – Ostsee
            (– Wrotzlaw)                                                     Orient/Östliches Mittelmeer
    8       A 5: Frankfurter Kreuz (A 3) – Bundesgrenze Deutschland/ Rhein – Alpen
            Schweiz (Basel)                                          Rhein – Donau
    9       A 6: AK Altdorf (A 3) – Bundesgrenze Deutschland/Tschechien Rhein – Donau
            (– Praha)
    10      A 7: (Kolding-) Bundesgrenze Dänemark/Deutschland – Skandinavien – Mittelmeer
            AD Horster Dreieck (A 1) – AD Walsrode (A 27) – AK Kreuz Nordsee – Ostsee
            Biebelried (A 3)
                                                                     Orient/Östliches Mittelmeer
    11      A 8: AD Karlsruhe (A 5) – AD München-Eschenried (A 99) und AK Rhein – Donau
            München-Süd (A 99) – Bundesgrenze Deutschland/Österreich      Skandinavien – Mittelmeer
            (– Salzburg).
    12      A 9: AD Potsdam (A 10) – AK Nürnberg (A 3) – AK München-Nord Skandinavien – Mittelmeer
            (A 99)
    13      A 10: vollständig                                                Nordsee – Ostsee
                                                                             Orient/Östliches Mittelmeer
                                                                             Skandinavien – Mittelmeer
    14      A 11: AD Barnim (A 10) – Bundesgrenze Deutschland/Polen Nordsee – Ostsee
            (Szczecin/Świnoujście)
    15      A 12: AD Spreeau (A 10) – Bundesgrenze Deutschland/Polen         Nordsee – Ostsee
            (– Poznań)
    16      A 13: AK Schönefelder Kreuz (A 10) – AD Dresden Nord (A 4)       Orient/Östliches Mittelmeer
    17      A 14: AK Magdeburg (A 2) – AD Nossen (A 4)                       Nordsee – Ostsee
                                                                             Orient/Östliches Mittelmeer
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11



                                                                                      Kernnetzkorridor(e)
     Lfd.
                                        Abschnitt                                  (gegebenenfalls sind nur
     Nr.
                                                                                    Teilabschnitte betroffen)
    18       A 17: AD Dresden-West (A 4) – Bundesgrenze Deutschland/ Orient/Östliches Mittelmeer
             Tschechien (– Praha)
    19       A 19: AS Rostock Überseehafen – AD Dreieck Wittstock/Dosse Orient/Östliches Mittelmeer
             (A 24)                                                     Skandinavien – Mittelmeer
    20       A 24: AS Hamburg Horn – AD Havelland (A 10)                    Orient/Östliches Mittelmeer
                                                                            Nordsee – Ostsee
                                                                            Skandinavien – Mittelmeer
    21       A 27: AS Bremerhaven-Zentrum – AK Bremer Kreuz (A 1) – Nordsee – Ostsee
             AD Walsrode (A 7)                                      Orient/Östliches Mittelmeer
                                                                            Skandinavien – Mittelmeer
    22       A 28: AK Oldenburg-Ost (A 29) – AD Stuhr (A 1)                 Nordsee – Ostsee
                                                                            Orient/Östliches Mittelmeer
    23       A 29: AS Jade-Weser-Port – AK Oldenburg-Ost (A 28)             Nordsee – Ostsee
                                                                            Orient/Östliches Mittelmeer
    24       A 30: (Hengelo-) Bundesgrenze Deutschland/Niederlande (A 30) Nordsee – Ostsee
             – Kreuz Lotte/Osnabrück (A 1) – AK Bad Oeynhausen (A 2)
    25       A 44: (Liège-) Bundesgrenze Deutschland/Belgien – AK Aachen Nordsee – Ostsee
             (A 4)                                                       Rhein – Alpen
    26       A 93: AD Inntal (A 8) – Bundesgrenze Deutschland/Österreich    Skandinavien – Mittelmeer
             (– Innsbruck)
    27       A 99: AD München-Eschenried (A 8) – AK München-Süd (A 8)       Rhein – Donau
                                                                            Skandinavien – Mittelmeer
    28       B 207: AS Heiligenhafen-Ost (A 1) – Puttgarden                 Skandinavien – Mittelmeer“.



                                                    Artikel 2

                             Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
  Das Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, die in der Anlage 2 abschließend aufgeführt ist,
     liegt im überragenden öffentlichen Interesse.“
2. In § 4 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 sowie § 7 werden jeweils
  a) die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „das
     Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ oder
  b) die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Das
     Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
  ersetzt.
3. In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


4. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
                                                                                                                „Anlage 2
                                                                                                         (zu § 1 Absatz 3)
  Vorbemerkung:
  Für die in der Anlage 2 genannten Vorhaben ist das Bauziel des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen (Anlage 1) in der am
  28. Dezember 2023 geltenden Fassung maßgebend. Die Bedeutung der Abkürzungen, die in der Anlage 2 verwendet werden,
  entspricht der Bedeutung der Abkürzungen in der Vorbemerkung der Anlage 1.

    Lfd.                                                                                                      Bedarfsplan-
                Land       Straße                                  Bezeichnung
    Nr.                                                                                                           Nr.
   1       BW           A5            AK Walldorf – AS Walldorf/Wiesloch                                      4
   2       BW           A5            AS Walldorf/Wiesloch – AK Heidelberg                                    4
   3       BW           A6            AK Mannheim – AS Schwetzingen/Hockenheim                                9
   4       BW           A6            AK Weinsberg – ö AS Bretzfeld                                           11
   5       BW           A6            ö AS Bretzfeld – AS Öhringen                                            11
   6       BW           A6            AS Öhringen – AS Kupferzell (B 19)                                      11
   7       BW           A6            AS Kupferzell (B 19) – AS Ilshofen/Wolpertshausen                       11
   8       BW           A6            AS Ilshofen/Wolpertshausen – AS Kirchberg                               11
   9       BW           A6            AS Kirchberg – LGr. BW/BY                                               11
   10      BY           A3            AS Nittendorf – AS Sinzing                                              149
   11      BY           A3            AS Sinzing – AK Regensburg                                              149
   12      BY           A8            AS Hofoldinger Forst – AS Holzkirchen                                   163
   13      BY           A8            AS Holzkirchen – Leitzachbrücke                                         164
   14      BY           A8            Leitzachbrücke – Dettendorf (Irschenberg)                               164
   15      BY           A8            Dettendorf (Irschenberg) – AD Inntal                                    164
   16      BY           A8            AD Inntal – AS Rosenheim                                                165
   17      BY           A8            ö AS Rosenheim – AS Achenmühle                                          165
   18      BY           A8            AS Achenmühle – Bernauer Berg                                           165
   19      BY           A8            Bernauer Berg – AS Felden                                               165
   20      BY           A8            AS Felden – AS Grabenstätt                                              165
   21      BY           A8            AS Grabenstätt – Reichhausen                                            165
   22      BY           A8            Reichhausen – Vogling                                                   165
   23      BY           A9            AS München – Frankfurter Ring – AS München – Schwabing                  172
   24      BY           A 92          AK Neufahrn – AD Flughafen-München                                      175
   25      BY           A 94          AS München-Steinhausen – AS Feldkirchen-West                            176
   26      BY           A 94          AK München-Ost – AS Markt Schwaben                                      177
   27      BY           A 99          AD München-Südwest – Tunnel Aubing                                      183
   28      BY           A 99          Tunnel Aubing – AK München-West                                         183
   29      BY           A 99          AK München-West – AK München-Nord                                       184
   30      BY           A 99          AS Kirchheim – AS Haar                                                  185
   31      BY           A 99          AS Haar – AS Ottobrunn                                                  185
   32      BY           A 8/A 99      AS Ottobrunn (A 99) – (AK München-Süd) – AS Hofoldinger Forst 163,
                                                                                                    185
   33      HB           A 27          AK Bremen – AS HB-Überseestadt                                          496
   34      HE           A3            Wiesbadener Kreuz                                                       510
   35      HE           A3            AS Frankfurt-Flughafen – AD Mönchhof                                    512
   36      HE           A3            AK Offenbach                                                            515
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13



    Lfd.                                                                                     Bedarfsplan-
                Land     Straße                             Bezeichnung
    Nr.                                                                                          Nr.
   37      HE          A3         AS Hanau – AK Offenbach                                    516
   38      HE          A5         Westkreuz Frankfurt                                        518
   39      HE          A5         AK Darmstadt                                               520
   40      HE          A5         AD Reiskirchen – Ohmtal-Dreieck (A 5/A 49)                 523
   41      HE          A5         AK Bad Homburg – AS Friedberg                              526
   42      HE          A5         AK Bad Homburg                                             527
   43      HE          A5         AK Nordwestkreuz Frankfurt – AK Bad Homburg                528
   44      HE          A5         Nordwestkreuz Frankfurt                                    529
   45      HE          A 45       Gambacher Kreuz – n Talbrücke Langgöns                     541
   46      HE          A 45       n Talbrücke Langgöns – n Gießener Südkreuz                 541
   47      HE          A 45       n Gießener Südkreuz – s AS Wetzlar/Süd                     541
   48      HE          A 45       s AS Wetzlar/Süd – n AK Wetzlar                            541
   49      HE          A 45       n AK Wetzlar – AS Ehringshausen (n Talbrücke Lemptal)     541
   50      HE          A 45       Talbrücke Onsbach (o) – s AS Herborn/West                 541
   51      HE          A 45       AS Herborn/West – s Talbrücke Lützelbach                  541
   52      HE          A 45       s AS Dillenburg – AS Haiger/Burbach                       541
   53      HE          A 45       AS Haiger/Burbach – AS Wilnsdorf                          543
   54      HE          A 60       AD Mainspitz – AD Rüsselsheim                             547
   55      HE          A 67       n AS Lorsch – AK Darmstadt                                553
   56      HE          A 67       AD Rüsselsheim – AD Mönchhof                              553
   57      NI          A2         AS Hannover-Herrenhausen – AD Hannover-West               684
   58      NI          A2         AD Hannover-West                                          685
   59      NI          A2         AK Hannover-Buchholz (A 37)                               687
   60      NI          A7         AD Salzgitter – n Wöhlertalbrücke                         690
   61      NI          A7         n Wöhlertalbrücke – s AS Hildesheim                       690
   62      NI          A 27       AK Bremen – AS HB-Überseestadt                             697
   63      NI          A 30       ö AK Lotte/Osnabrück (LGr. NI/NW) – AK Osnabrück-Süd       698
   64      NW          A1         AK Kamen – n AS Hamm-Bockum/Werne                          846
   65      NW          A1         AS Hamm-Bockum/Werne – AS Ascheberg                        847
   66      NW          A1         AD Erfttal – AS Hürth                                      851
   67      NW          A1         AS Hürth – AS Gleuel                                       851
   68      NW          A1         AS Gleuel – AK Köln-West                                   851
   69      NW          A1         AK Wuppertal-Nord                                          852
   70      NW          A1         AK Westhofen                                               853
   71      NW          A1         AS Münster-Nord (o) – AS Greven (o)                        858
   72      NW          A1         AS Greven (m) – DEK Brücke                                 858
   73      NW          A1         n DEK Brücke – AS Lengerich/Tecklenburg                    858
   74      NW          A1         AS Lengerich/Tecklenburg – AK Lotte/Osnabrück (A 30)       858
   75      NW          A1         AK Leverkusen-West – AK Leverkusen (o)                    859
   76      NW          A2         AD Bottrop                                                860
   77      NW          A3         AS Königsforst – AD Köln-Heumar (A 4)                     861
   78      NW          A3         AK Leverkusen (A 1) – AD Langenfeld (A 542)               862
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14



    Lfd.                                                                                       Bedarfsplan-
                Land     Straße                            Bezeichnung
    Nr.                                                                                            Nr.
   79      NW          A3         AD Langenfeld – AK Hilden (o)                                862
   80      NW          A3         AK Hilden                                                    863
   81      NW          A3         AK Hilden – AK Ratingen-Ost                                  863
   82      NW          A3         AK Ratingen-Ost – AK Breitscheid (A 52)                      864
   83      NW          A3         AK Breitscheid (A 52) – AS Duisburg-Wedau                    865
   84      NW          A3         AS Duisburg-Wedau – AK Kaiserberg (A 40)                     865
   85      NW          A3         AK Oberhausen-West (A 42) – AS Oberhausen-Holten             867
   86      NW          A3         AS Oberhausen-Holten – AK Oberhausen (A 2/A 516)             867
   87      NW          A3         AK Oberhausen                                                867
   88      NW          A3         AK Oberhausen (A 2/A 516) – AS Dinslaken-Süd                 868
   89      NW          A3         AS Dinslaken-Süd – AS Dinslaken-Nord                         868
   90      NW          A4         AK Köln/Ost – AS Moitzfeld                                   872
   91      NW          A4         AK Köln-Süd (A 555)                                          875
   92      NW          A 30       AK Lotte/Osnabrück (A 1) – AS Hasbergen/Gaste (LGr. NI/NW)   876
   93      NW          A 40       AS Duisburg-Kaiserberg – AS Mülheim-Dümpten                  880
   94      NW          A 40       AS Mülheim-Dümpten – AS Mülheim-Heißen                       881
   95      NW          A 40       AS Mülheim-Heißen – AS Essen-Frohnhausen                     882
   96      NW          A 40       AD Bochum-West (A 448) – AS Bochum-Harpen                    884
   97      NW          A 42       AK Essen-Nord (A 52) – AS Essen-Altenessen                   889
   98      NW          A 42       AS Essen-Altenessen – AS Gelsenkirchen-Schalke               889
   99      NW          A 42       AS Gelsenkirchen-Schalke – AK Herne (A 43)                   889
   100     NW          A 42       AS Bottrop-Süd – AK Essen-Nord (A 52)                        890
   101     NW          A 43       AS Witten-Heven – AS Bochum-Querenburg                       891
   102     NW          A 43       AS Bochum-Querenburg – AK Bochum (A 40)                      891
   103     NW          A 43       AK Bochum                                                    891
   104     NW          A 43       AS Bochum-Gerte (o) – AS Bochum-Riemke (m)                   891
   105     NW          A 43       AS Recklinghausen/Herten – AS Marl-Sinsen                    891
   106     NW          A 45       AS Lüdenscheid-Nord – AS Hagen-Süd                           907
   107     NW          A 45       AS Hagen-Süd – AK Hagen (A 46)                               908
   108     NW          A 45       AS Haiger/Burbach – AS Wilnsdorf                             910
   109     NW          A 45       AS Dortmund-Hafen – AK Dortmund-Nordwest (A 2)               915
   110     NW          A 45       AK Hagen – AK Westhofen                                      916
   111     NW          A 52       AK Mönchengladbach (A 61) – AK Neersen (A 44)                922
   112     NW          A 52       AK Breitscheid (A 3) – AS Essen-Kettwig                      923
   113     NW          A 52       AS Essen-Kettwig – AS Essen-Rüttenscheid (B 224)             923
   114     NW          A 52       AK Essen-Nord – s AK Essen/Gladbeck                          925
   115     NW          A 52       s AK Essen/Gladbeck – AK Essen/Gladbeck                      926
   116     NW          A 52       AK Essen/Gladbeck (A 2) – AS Gelsenkirchen-Buer              927
   117     NW          A 57       AS Köln-Chorweiler – AS Dormagen                             929
   118     NW          A 57       AS Dormagen – AD Neuss-Süd (A 46)                            929
   119     NW          A 57       AK Kaarst                                                    930
   120     NW          A 57       AK Moers (A 40)                                              931
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15



    Lfd.                                                                                              Bedarfsplan-
                Land      Straße                                  Bezeichnung
    Nr.                                                                                                   Nr.
   121     NW          A 57         AK Moers – AK Kamp-Lintfort (A 42)                                932
   122     NW          A 57         AS Krefeld-Oppum – AS Krefeld-Gartenstadt                         933
   123     NW          A 57         AS Krefeld-Gartenstadt – AK Moers (A 40)                          933
   124     NW          A 59         AD Bonn-Nordost (A 565) – AD Sankt Augustin-West (A 560)          934
   125     NW          A 59         s AK Duisburg (A 40) – AS Duisburg-Marxloh                        935, 936,
                                                                                                      937, 938
   126     NW          A 59         AD Sankt Augustin/West (A 560) – T+R-Anlage Liburer Heide         940
   127     NW          A 59         T+R-Anlage Liburer Heide – AS Flughafen                           940
   128     NW          A 59         AS Flughafen – AD Köln-Porz (A 559)                               940
   129     NW          A 59         AK Bonn-Ost (A 562) – AS Bonn/Vilich                              941
   130     NW          A 59         AS Bonn/Vilich – AD Bonn-Nordost (A 565)                          941
   131     NW          A 559        AD Köln-Porz (A 59) – AK Köln-Gremberg (A 4)                      950
   132     RP          A 60         AS Ingelheim-West – AS Heidesheim                                 1064
   133     RP          A 60         AD Mainz – AS Mainz-Finthen                                       1066
   134     RP          A 60         AS Mainz-Finthen – AK Mainz-Süd                                   1066
   135     RP          A 61         LGr. NW/RP – AD Sinzig                                            1067
   136     RP          A 61         AD Sinzig – AS Mendig                                             1068
   137     RP          A 61         Rheinbrücke Speyer (LGr. BW/RP) – AK Mutterstadt                  1074
   138     RP          A 61         AK Mutterstadt – AK Frankenthal                                   1074“.



                                                      Artikel 3

                          Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
  Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 205) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) Die Wörter „Zulassungen und“ werden gestrichen.
           bbb) Nach dem Wort „Genehmigungen,“ werden die Wörter „Bewilligungen, Erlaubnisse und sonstige
                Zulassungen sowie“ angefügt.
      bb) Nach dem Wort „Verordnungen“ werden die Wörter „des Bundes“ angefügt.
   b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
      „Folgende Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen nur im Benehmen mit der zuständigen
      Wasserbehörde erteilt werden:
      1. Erlaubnisse und Bewilligungen          für    Gewässerbenutzungen      nach    §   8    Absatz     1   des
         Wasserhaushaltsgesetzes,
      2. Zulassungen nach § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
      Von der Überwachung durch das Eisenbahn-Bundesamt nach Satz 1 Nummer 2 ausgenommen ist die
      Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des
      Bundes, die Anlagen im Sinne des § 36 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind.“
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
                                                         „§ 11a

                                   Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien
      Bei dem Bau oder der Änderung von Eisenbahnanlagen sollen zur Förderung der Klimaziele des Bundes
   diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit
   des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.“
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


3. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „notwendige“ die Wörter „Kampfmittelräumungen,
   archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie“ eingefügt.
4. § 18 Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst:
   „§ 18e gilt entsprechend.“
5. Die §§ 18a und 18b werden wie folgt gefasst:
                                                         „§ 18a

                                                   Anhörungsverfahren
     (1) Für   das      Anhörungsverfahren  und      das   Beteiligungsverfahren gelten §            73   des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes                          über die
   Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
      (2) Die Anhörungsbehörde soll
   1. von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem
      verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format einzureichen;
   2. den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan auch ausschließlich
      elektronisch zugänglich machen;
   3. von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre
      Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach § 17
      Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung elektronisch zu übermitteln.
      (3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des
   Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer
   Internetseite bewirken. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die
   Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung
   gestellt. Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die
   Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt
   zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich
   auswirken wird. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der
   Plan elektronisch veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung
   gestellt werden kann.
      (4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen
   elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die Anhörungsbehörde
   hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen.
     (5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
   und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet
   veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6
   des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
   Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
     (6) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
   und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in digitalen
   Formaten durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wie die
   Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird.
     (7) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt werden
   können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder zugänglich
   gemacht werden, haben die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische Ausgestaltung
   zu bestimmen.
     (8) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem
   Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.


                                                         § 18b

                                   Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
     (1) Für   den    Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung    gelten    §    74  des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach
   Maßgabe der folgenden Absätze.
     (2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein
   Vorhaben,    für    das     nach    dem    Gesetz    über    die  Umweltverträglichkeitsprüfung eine
   Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine
   Plangenehmigung erteilt werden. § 18a gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die
   Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


      (3) Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
   § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung können die Zustellung, Auslegung
   und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung dadurch
   erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei
   Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der verfügende
   Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung
   auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende
   Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich
   das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Auf Verlangen eines Beteiligten,
   das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu
   erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt
   mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und
   denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung
   hinzuweisen. Die Unterlagen nach Satz 1 sollen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der
   Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlicht werden.“
6. In § 18c Nummer 3 werden die Wörter „Zustellung und“ durch die Wörter „Zustellung, Veröffentlichung im
   Internet oder“ ersetzt.
7. § 18e wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen
      Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
      Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
      Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der
      Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später
      Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den
      Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach
      § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und
      begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.“
   b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
   c) Absatz 5 wird Absatz 3.
8. § 18f wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Wird der Plan nicht nach § 18a Absatz 3 Satz 1, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder
      § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger
      des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.“
   b) In Satz 4 wird das Wort „Zugänglichmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt.
9. § 18g wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „wenn die“ die Wörter „Veröffentlichung im Internet oder die“
      eingefügt.
   c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
        „(2) Ändert sich die prognostizierte Verkehrsentwicklung nach der öffentlichen Bekanntmachung der
      Veröffentlichung im Internet oder der Auslegung und werden hierdurch die in Absatz 1 Satz 2 genannten
      Immissionsgrenzwerte oder erstmalig die in Absatz 1 Satz 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten,
      kann das Verfahren auf Verlangen des Trägers des Vorhabens vorbehaltlich der Entscheidung zur
      Lärmvorsorge mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende geführt
      werden. Der Träger des Vorhabens hat die Öffentlichkeit frühzeitig über Änderungen der prognostizierten
      Verkehrsentwicklung zu unterrichten.
        (3) Die Planfeststellungsbehörde hat im Fall des Absatzes 2 ihre Entscheidung zur Lärmvorsorge auf
      Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Verkehrsprognose durch Beschluss zu treffen. § 75
      Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die Inbetriebnahme des
      Schienenwegs kann erst erfolgen, wenn die Maßnahmen zur Lärmvorsorge umgesetzt sind. Der Schutz
      vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm bestimmt sich nach den §§ 41 bis 43 des
      Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“
10. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Vom Beginn“ die Wörter „der Veröffentlichung im Internet
    oder“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


11. Nach § 19 werden die folgenden §§ 20 bis 20b eingefügt:
                                                          „§ 20

                    Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz
     (1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt,
   das
   1. im Kernnetzkorridor nach Anlage 3 gelegen ist, oder
   2. im Kernnetzkorridor nach Anlage 4 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der
      Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro
      überschreiten,
   ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73
   Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Diese
   sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden des
   Bundes und der Länder sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach
   Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen
   Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu
   beachten.
     (2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei Vorlage
   des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und
   Unterlagen zu erteilen. Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des
   Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der
   zuständigen Behörde abzulehnen.
     (3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Frist
   nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine
   weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.
     (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der
   Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.


                                                          § 20a

                        Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz
     (1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 20 Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden
   zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen
   Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen.
      (2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/
   2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den
   Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl.
   L 348 vom 20.12.2013, S. 1) benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand
   des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.
     (3) Wird die Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Digitales
   und Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren
   Ersuchen über Maßnahmen             zum zügigen Abschluss            des Planfeststellungsverfahrens oder
   Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.


                                                          § 20b

                                 Berichterstattung an die Europäische Kommission
      Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde
   dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für
   ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:
   1. Die    Anzahl   der    laufenden    sowie     abgeschlossenen           Planfeststellungsverfahren     oder
      Plangenehmigungsverfahren nach § 20 Absatz 1 und § 20a Absatz 1,
   2. die  durchschnittliche Verfahrensdauer        der     abgeschlossenen    Planfeststellungsverfahren    oder
      Plangenehmigungsverfahren,
   3. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von
      mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,
   4. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie
   5. die Einrichtung gemeinsamer Behörden für grenzüberschreitende Vorhaben.“
BGBl. 2023, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


12. Nach § 21 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
       „(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 73
    Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung in das
    Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende
    Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem Verfahren zur vorzeitigen
    Besitzeinweisung zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung
    zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt
    wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die
    Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des
    ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen.“
13. § 23 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 23

                                        Freistellung von Bahnbetriebszwecken
       (1) Der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich
    eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der
    Aufrechterhaltung sowie der Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der kurz-, mittel- oder
    langfristig prognostizierbaren zweckentsprechenden Nutzung.
      (2) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 auf Antrag
    1. des Eisenbahninfrastrukturunternehmens,
    2. des Eigentümers des Grundstücks,
    3. der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder
    4. des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Radwege-
       und Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt,
    die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn das Interesse des Antragstellers an der Freistellung
    das in Absatz 1 genannte, überragende öffentliche Interesse überwiegt, kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht
    und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.
    Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlagen mehr befinden. Befindet sich auf dem
    Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken
    ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der
    Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise
    Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung.
      (3) Der Antragsteller hat die ihm bekannten erheblichen Tatsachen, die für eine Freistellung des Grundstücks
    von den Bahnbetriebszwecken nach Absatz 2 vorausgesetzt werden, vollständig offenzulegen und ist zur
    Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet.
      (4) Vor der Entscheidung nach Absatz 2 hat die Planfeststellungsbehörde
    1. die oberste Landesplanungsbehörde          über   den     Eingang   des   Antrags   auf   Freistellung   von
       Bahnbetriebszwecken zu informieren,
    2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen,
       die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, kommunale Verkehrsunternehmen, die
       betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an
       die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im
       Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im
       Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten
       und
    3. der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Nummer 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
      (5) Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit. Das Grundstück
    unterliegt damit der kommunalen Planungshoheit, soweit keine vorrangige künftige Nutzung für den Betrieb von
    Verkehrssystemen nach dem Personenbeförderungsgesetz erfolgen soll. In diesem Fall stellt die
    Planfeststellungsbehörde in Abstimmung mit der hierfür zuständigen Behörde des Landes die
    Freistellungsentscheidung unter den Vorbehalt einer künftigen Zweckbestimmung für den öffentlichen
    Personenverkehr. Es findet § 28 des Personenbeförderungsgesetzes Anwendung.
       (6) Die     Entscheidung    über     die    Freistellung  ist   neben    dem      Antragsteller   dem
    Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet
    sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu
    unterrichten.“
14. § 38 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Wörter „Weitere Übergangsvorschriften“ durch die Wörter „Weitere
       Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen“ ersetzt.
    b) Absatz 9 wird aufgehoben.
BGBl. 2023, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


   c) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
          „(12) Für das Planfeststellungsverfahren gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der
        Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des
        Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, das nach Maßgabe dieses Gesetzes
        anzuwenden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
        anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“
15. In den §§ 2a und 5 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 5 Satz 2, in § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2,
    Absatz 4 und 8 Satz 1, den §§ 27 sowie 38 Absatz 2 Satz 3 werden jeweils
   a) die Wörter „dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „dem
      Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
   b) die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „das
      Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
   c) die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „vom
      Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
   d) die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Das
      Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
   e) die Wörter „vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „vom
      Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“,
   f) die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „dem
      Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ oder
   g) die Wörter „dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die Wörter „dem
      Bundesministerium der Justiz“
   ersetzt.
16. Die folgenden Anlagen 3 und 4 werden angefügt:
                                                                                                        „Anlage 3
                                                                                         (zu § 20 Absatz 1 Satz 1)

     Lfd.
                         TEN-V-Kernnetzkorridor                            Bezeichnung
     Nr.
    1         Nordsee – Ostsee                    (Świnoujście/Szczecin –) Grenze PL/DE – Berlin
    2         Orient/Östliches Mittelmeer         Dresden – Grenze DE/CZ (– Praha/Kolín)
    3         Rhein – Alpen                       (Zevenaar –) – Grenze NL/DE – Emmerich – Oberhausen
    4         Rhein – Alpen                       Karlsruhe – Grenze CH/DE (– Basel)
    5         Rhein – Donau                       München – Grenze DE/CZ (– Praha)
    6         Rhein – Donau                       Nürnberg – Grenze DE/CZ (– Plzeň)
    7         Rhein – Donau                       München – Mühldorf – Freilassing – Grenze DE/AT (– Salzburg)
    8         Rhein – Donau                       (Strasbourg –) Grenze FR/DE – Kehl – Appenweier
    9         Rhein – Donau                       Stuttgart – Ulm
    10        Skandinavien – Mittelmeer           (København –) Grenze DK/DE – Hamburg: Anschlussstrecke zur
                                                  Festen Fehmarnbeltquerung
    11        Skandinavien – Mittelmeer           München – Grenze DE/AT (– Wörgl): Brenner-Basistunnel und
                                                  seine Anschlussstrecken
    12        Skandinavien – Mittelmeer           (København–) Grenze DK/DE – Hamburg: Feste Fehmarnbelt­
                                                  querung

                                                                                                         Anlage 4
                                                                                         (zu § 20 Absatz 1 Satz 2)

     Lfd.
                         TEN-V-Kernnetzkorridor                            Bezeichnung
     Nr.
    1         Atlantik                            (Metz –) Grenze FR/DE – Mannheim
    2         Nordsee – Ostsee                    (Poznań –) Grenze PL/DE – Frankfurt (Oder) – Berlin – Hamburg
    3         Nordsee – Ostsee                    (Wrocław –) Grenze PL/DE – Falkenberg – Magdeburg
    4         Nordsee – Ostsee                    (Szczecin/Świnoujście –) Grenze PL/DE – Berlin – Magdeburg –
                                                  Braunschweig – Hannover
BGBl. 2023, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21



     Lfd.
                   TEN-V-Kernnetzkorridor                             Bezeichnung
     Nr.
    5       Nordsee – Ostsee                 Berlin – Wolfsburg – Hannover
    6       Nordsee – Ostsee                 Hannover – Bremen
    7       Nordsee – Ostsee                 Bremen – Bremerhaven
    8       Nordsee – Ostsee                 Bremen – Wilhelmshaven
    9       Nordsee – Ostsee                 Hannover – Osnabrück – Grenze DE/NL (– Hengelo)
    10      Nordsee – Ostsee                 Osnabrück – Grenze DE/NL (– Hengelo)
    11      Nordsee – Ostsee                 Osnabrück – Dortmund – Hagen
    12      Nordsee – Ostsee                 Hannover – Bielefeld – Hagen
    13      Nordsee – Ostsee                 Hagen – Köln – Aachen
    14      Nordsee – Ostsee                 Aachen – Grenze DE/BE (– Visé – Antwerpen)
    15      Nordsee – Ostsee                 Aachen – Grenze DE/BE (– Liege – Antwerpen)
    16      Orient/Östliches Mittelmeer      Hamburg – Berlin
    17      Orient/Östliches Mittelmeer      Rostock – Berlin – Dresden
    18      Orient/Östliches Mittelmeer      Grenze DE/NL (– Hengelo)
    19      Orient/Östliches Mittelmeer      Dresden – Grenze DE/CZ (– Usti nad Labem – Praha)
    20      Orient/Östliches Mittelmeer      Dresden – Grenze DE/CZ (– Děčín – Praha)
    21      Orient/Östliches Mittelmeer      Wilhelmshaven – Bremen
    22      Orient/Östliches Mittelmeer      Bremerhaven – Bremen
    23      Orient/Östliches Mittelmeer      Bremen – Magdeburg – Roßlau
    24      Orient/Östliches Mittelmeer      Roßlau – Elsterwerda
    25      Orient/Östliches Mittelmeer      Roßlau – Leipzig – Dresden
    26      Rhein – Alpen                    (Basel –) Grenze CH/DE – Müllheim (Baden)
    27      Rhein – Alpen                    Müllheim (Baden) – Freiburg – Kenzingen
    28      Rhein – Alpen                    Müllheim (Baden) – Kenzingen
    29      Rhein – Alpen                    Kenzingen – Karlsruhe
    30      Rhein – Alpen                    Karlsruhe – Heidelberg – Mannheim
    31      Rhein – Alpen                    Heidelberg – Darmstadt – Frankfurt am Main
    32      Rhein – Alpen                    Darmstadt – Bischofsheim – Mainz-Kastel – Rüdesheim –
                                             Troisdorf – Köln
    33      Rhein – Alpen                    Köln – Aachen
    34      Rhein – Alpen                    Aachen – Grenze DE/BE (– Visé – Antwerpen)
    35      Rhein – Alpen                    Aachen – Grenze DE/BE (– Liege – Antwerpen)
    36      Rhein – Alpen                    Bischofsheim – Mainz – Bingen – Koblenz – Köln
    37      Rhein – Alpen                    Karlsruhe – Hockenheim – Schwetzingen – Mannheim
    38      Rhein – Alpen                    Hockenheim – Mannheim
    39      Rhein – Alpen                    Mannheim – Frankfurt am Main
    40      Rhein – Alpen                    Bischofsheim – Frankfurt am Main
    41      Rhein – Alpen                    Oberhausen – Duisburg – Hilden – Köln
    42      Rhein – Alpen                    Köln – Troisdorf – Siegburg – Frankfurt am Main
    43      Rhein – Alpen                    (Zevenaar –) Grenze NL/DE – Emmerich – Oberhausen –
                                             Duisburg – Leverkusen – Köln
    44      Rhein – Donau                    (Strasbourg –) Grenze FR/DE – Kehl – Appenweier – Karlsruhe
    45      Rhein – Donau                    Karlsruhe – Mühlacker – Vaihingen (Enz)
BGBl. 2023, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22



     Lfd.
                  TEN-V-Kernnetzkorridor                                 Bezeichnung
     Nr.
    46      Rhein – Donau                    Karlsruhe – Bruchsal – Heidelberg – Mannheim
    47      Rhein – Donau                    Karlsruhe – Hockenheim – Schwetzingen – Mannheim
    48      Rhein – Donau                    Mannheim – Frankfurt am Main
    49      Rhein – Donau                    Mannheim – Vaihingen (Enz) – Stuttgart
    50      Rhein – Donau                    Heidelberg – Darmstadt – Frankfurt am Main
    51      Rhein – Donau                    Bruchsal – Mühlacker
    52      Rhein – Donau                    Vaihingen (Enz) – Bietigheim-Bissingen – Stuttgart
    53      Rhein – Donau                    Vaihingen (Enz) – Stuttgart
    54      Rhein – Donau                    Stuttgart – Ulm
    55      Rhein – Donau                    Stuttgart – Plochingen – Ulm
    56      Rhein – Donau                    Ulm – München
    57      Rhein – Donau                    München – Freilassing – Grenze DE/AT (– Salzburg)
    58      Rhein – Donau                    (Salzburg –) Grenze AT/DE – Wels
    59      Rhein – Donau                    Wels – Grenze DE/AT (– Linz)
    60      Rhein – Donau                    München – Regensburg
    61      Rhein – Donau                    Regensburg – Passau – Wels
    62      Rhein – Donau                    Regensburg – Furth im Wald – Grenze DE/CZ (– Praha)
    63      Rhein – Donau                    Nürnberg – Regensburg
    64      Rhein – Donau                    Nürnberg – Marktredwitz – Grenze DE/CZ (– Praha)
    65      Rhein – Donau                    Frankfurt am Main – Würzburg – Nürnberg
    66      Skandinavien – Mittelmeer        Bremerhaven – Bremen
    67      Skandinavien – Mittelmeer        Bremen – Hannover
    68      Skandinavien – Mittelmeer        Bremen – Hamburg
    69      Skandinavien – Mittelmeer        Hamburg – Walsrode – Hannover
    70      Skandinavien – Mittelmeer        Hannover – Hildesheim
    71      Skandinavien – Mittelmeer        Hannover – Göttingen
    72      Skandinavien – Mittelmeer        Göttingen – Kassel – Fulda
    73      Skandinavien – Mittelmeer        Göttingen – Bad Hersfeld – Fulda
    74      Skandinavien – Mittelmeer        Fulda – Würzburg
    75      Skandinavien – Mittelmeer        Würzburg – Nürnberg
    76      Skandinavien – Mittelmeer        Würzburg – Treuchtlingen
    77      Skandinavien – Mittelmeer        Nürnberg – Treuchtlingen
    78      Skandinavien – Mittelmeer        Treuchtlingen – Augsburg – München
    79      Skandinavien – Mittelmeer        Nürnberg – Ingolstadt – München
    80      Skandinavien – Mittelmeer        München – Rosenheim – Grenze DE/AT (– Innsbruck)
    81      Skandinavien – Mittelmeer        (Kolding –) Grenze DK/DE – Flensburg – Hamburg
    82      Skandinavien – Mittelmeer        (København –) Grenze DK/DE – Lübeck – Hamburg
    83      Skandinavien – Mittelmeer        Hamburg – Uelzen – Hildesheim – Göttingen
    84      Skandinavien – Mittelmeer        Rostock – Berlin – Bitterfeld
    85      Skandinavien – Mittelmeer        Bitterfeld – Leipzig – Hof – Regensburg – München
    86      Skandinavien – Mittelmeer        Bitterfeld – Halle – Erfurt – Nürnberg“.
BGBl. 2023, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


                                                     Artikel 4

                         Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
  Das Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Der Bau oder die Änderung eines Bundesschienenweges, der fest disponiert ist oder für den der
  Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf feststellt, liegt im überragenden öffentlichen Interesse. Im
  überragenden öffentlichen Interesse liegen auch folgende Vorhaben und Maßnahmen in Bezug auf die
  Bundesschienenwege:
  1. Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse für den Schienenpersonennahverkehr, deren
     Finanzierung ganz oder teilweise mit Mitteln auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
     erfolgt,
  2. Vorhaben, die in Anlage 4 Abschnitt 2 und Anlage 5 Abschnitt 2 zum Investitionsgesetz Kohleregionen vom
     8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) bezeichnet sind,
  3. mehrere Schienenwegabschnitte übergreifende Maßnahmen zur Änderung, Unterhaltung, Instandsetzung
     und Erneuerung von Betriebsanlagen, die mindestens einen nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des
     Eisenbahnregulierungsgesetzes als überlastet erklärten Schienenweg umfassen sowie
  4. Maßnahmen zur Digitalisierung von Schienenwegen und Schienenknoten, priorisiert Schienenkorridoren des
     transeuropäischen Verkehrsnetzes, soweit das Unionsrecht eine Pflicht zur durchgehenden Ausrüstung der
     Schienenverkehrsinfrastruktur des Kernnetzes mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem
     vorschreibt.“
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Satz 1 sowie § 7 werden jeweils
  a) die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „das
     Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ oder
  b) die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Das
     Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
  ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
                                                                                                       „Anlage
                                                                                              (zu § 1 Absatz 1)

                                    Bedarfsplan für die Bundesschienenwege
  Abschnitt 1
  Laufende und fest disponierte Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs1
    Lfd.
                                                           Vorhaben
    Nr.
   1         Maßnahmen mit einem Restvolumen < 50 Mio. Euro
   2         ABS Lübeck/Hagenow Land – Rostock – Stralsund
   3         ABS Berlin – Dresden
   4         ABS/NBS Nürnberg – Erfurt
   5         ABS/NBS Leipzig – Dresden
   6         ABS Karlsruhe – Stuttgart – Nürnberg – Leipzig/Dresden
   7         ABS Berlin – Frankfurt (Oder) – Grenze D/PL
   8         ABS Köln – Aachen
   9         ABS Ludwigshafen – Saarbrücken, ABS Kehl – Appenweier
   10        ABS/NBS Stuttgart – Ulm – Augsburg
   11        ABS/NBS München – Mühldorf – Freilassing – Grenze D/A / – Simbach – Grenze D/A
   12        Ausbau von Knoten (Berlin, Dresden, Erfurt, Halle/Leipzig, Magdeburg)
   13        ABS Oldenburg – Wilhelmshaven
   14        ABS Grenze D/NL – Emmerich – Oberhausen
   15        ABS München – Lindau – Grenze D/A
   16        Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhöfe (2. Stufe)
BGBl. 2023, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


  Abschnitt 2
  Neue Vorhaben
  Unterabschnitt 1
  Vordringlicher Bedarf (VB-E (in Fettdruck) u. VB)1
    Lfd.
                                                       Vorhaben
    Nr.
   1       Projektbündel 1: ABS Berlin – Wittenberge – Hamburg, ABS Berlin – Rostock
   2       Projektbündel 2: ABS/NBS Hannover – Hamburg
   3       Projektbündel 3: ABS Bremerhaven – Bremen – Langwedel – Uelzen, ABS Magdeburg – Stendal –
           Uelzen2, ABS Magdeburg – Halle, ABS Wunstorf – Verden – Rotenburg, ABS Minden – Nienburg,
           ABS Elze – Hameln, ABS Lehrte – Braunschweig – Magdeburg – Roßlau – Falkenberg, ABS
           Sandersleben – Halle
   4       Projektbündel 4: ABS/NBS Frankfurt am Main – Aschaffenburg – Würzburg – Nürnberg– Ingolstadt –
           München3
   5       Projektbündel 5: ABS/NBS Hanau/Gießen – Fulda, ABS/NBS Berlin – Halle/Leipzig – Erfurt – Fulda
   6       Projektbündel 6: ABS Dortmund/Köln – Frankfurt am Main, ABS/NBS Mainz – Frankfurt am Main, ABS/
           NBS Frankfurt am Main – Mannheim, ABS/NBS Mannheim – Karlsruhe, ABS/NBS Mannheim – Stuttgart
           – Ulm, ABS/NBS München – Augsburg – Ulm, ABS Köln/Hagen – Siegen – Hanau
   7       Projektbündel 7: ABS/NBS Karlsruhe – Basel, ABS Appenweier – Kehl – Grenze D/F
   8       Projektbündel 8: ABS/NBS Dortmund – Hamm, ABS/NBS Hannover – Bielefeld – Hamm, ABS Berlin –
           Hannover
   9       Projektbündel 9: ABS München – Landshut – Obertraubling – Regensburg – Marktredwitz – Hof, ABS
           Mühldorf – Landshut, ABS Nürnberg – Schwandorf – Furth im Wald – Grenze D/CZ
   10      Projektbündel 10: ABS Oldenburg – Bremen, ABS Oldenburg – Emden
   11      Projektbündel 11: ABS Regensburg – Ingolstadt – Donauwörth – Ulm
   12      ABS Ulm – Friedrichshafen – Lindau
   13      ABS/NBS München – Rosenheim – Kiefersfelden – Grenze D/A
   14      ABS/NBS Hamburg – Lübeck – Puttgarden4
   15      ABS Nürnberg – Passau
   16      ABS/NBS Paderborn – Halle
   17      ABS Nürnberg – Marktredwitz – Hof/Grenze D/CZ
   18      ABS Köln – Düsseldorf – Dortmund/Münster5
   19      ABS Angermünde – Grenze D/PL
   20      ABS/NBS Stuttgart – Singen – Grenze D/CH
   21      Projekte des Potentiellen Bedarfs (Streckenmaßnahmen)
   22      Großknoten (Frankfurt, Hamburg6, Hannover, Köln, Mannheim, München)
   23      Knoten (Aachen, Leipzig)
   24      ABS Grenze D/NL – Kaldenkirchen – Viersen – Rheydt-Odenkirchen7
   25      ABS Augsburg – Donauwörth
   26      ABS Gotha – Leinefelde
   27      ABS Stuttgart – Nürnberg
   28      ABS Landshut – Plattling
   29      ABS Lübeck – Schwerin/Büchen – Lüneburg
   30      ABS Weimar – Gera – Gößnitz
   31      ABS Niebüll – Klanxbüll – Westerland
   32      NBS Dresden – Grenze D/CZ
   33      ABS Cuxhaven – Stade
BGBl. 2023, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25



    Lfd.
                                                          Vorhaben
    Nr.
   34      ABS Münster – Lünen
   35      ABS Leipzig – Chemnitz
   36      ABS Itzehoe – Wilster – Brunsbüttel
   37      ABS Berlin – Angermünde – Pasewalk – Stralsund – Sassnitz
   38      Überholgleise für 740m-Züge
   39      Bahnhof Fangschleuse
   40      Projekte des Potenziellen Bedarfs (weitere Knoten, mikroskopische Maßnahmen)
   41      Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhöfe

  Unterabschnitt 2
  Vorhaben des Potentiellen Bedarfs, die in den Vordringlichen Bedarf (VB) aufsteigen können. Sobald
  nachgewiesen ist, dass diese Projekte die Kriterien für die Aufnahme in den VB erfüllen, werden sie in den VB
  aufgenommen.
    Lfd.
                                                          Vorhaben
    Nr.
   1       ABS Bremerhaven – Bremervörde – Rotenburg – Verden
   2       Korridor Mittelrhein: Zielnetz II
   3       ABS Grenze D/NL – Bad Bentheim – Löhne
   4       ABS Nürnberg – Weiden – Hof/Schirnding – Grenze D/CZ
   5       ABS Hochstadt-Marktzeuln – Hof/Nürnberg – Bayreuth – Neuenmarkt-Wirsberg
   6       ABS Cottbus – Görlitz
   7       ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL
   8       ABS Gruiten – Wuppertal – Schwelm
   9       ABS Ludwigshafen – Saarbrücken – Grenze D/F
   10      NBS Rheydter Kurve
   11      ABS Köln – Aachen
   12      ABS Berlin – Neustrelitz – Neubrandenburg – Stralsund
   13      ABS Koblenz – Mainz
   14      ABS Cottbus – Forst (Lausitz) – Grenze D/PL
   15      Weitere Streckenmaßnahmen zur Engpassauflösung
   16      Weitere Knotenmaßnahmen, mikroskopische Maßnahmen
   17      Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhöfe
   18      ABS/NBS Ingolstadt – München mit Anbindung Flughafen München
   19      ABS Berlin – Müncheberg – Grenze D/PL
   20      ABS Oldenburg – Osnabrück
   21      ABS Hockeroda – Blankenstein – Marxgrün
   22      ABS/NBS Ducherow – Usedom – Seebad Heringsdorf/Swinoujscie
   23      Knoten Berlin
   24      ABS Bingen – Hochspeyer, Neustadt – Wörth
   25      ABS Öhringen – Schwäbisch Hall
   26      ABS Hildesheim/Braunschweig – Dessau – Halle
   27      Elektrifizierung Chemnitz Hbf – Chemnitz Süd
BGBl. 2023, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


  Unterabschnitt 3
  Neue Vorhaben, Weiterer Bedarf (WB)
  Erläuterungen:
  ABS: Ausbaustrecke
  NBS: Neubaustrecke
  VB: Vordringlicher Bedarf
  VB-E: Vordringlicher Bedarf – Engpassbeseitigung
  WB: Weiterer Bedarf

  1
      Die Maßnahmen dienen der Umsetzung des Deutschlandtakts.
  2
      Bei der baulichen Umsetzung der Abschnitte Veerßen – Salzwedel und Hohenwulsch – Stendal sollen die aktuellen Standards des
      vorsorgenden Lärmschutzes angewendet werden. Der Abschnitt Salzwedel – Hohenwulsch ist nachträglich mit vergleichbarem
      vorsorgenden Lärmschutz auszustatten.
  3
      Mit Infrastruktur für Fernverkehrshalt in Aschaffenburg.
  4
      Aus- und Neubau für eine Zielreisezeit im Taktfahrplan Hamburg – Kopenhagen von unter 150 Minuten und Berlin – Kopenhagen von unter
      240 Minuten.
  5
      Mit Halt Köln-Mülheim ohne Infrastrukturausbau laut Betriebsprogramm der Aufgabenträger.
  6
      Unter Berücksichtigung des viergleisigen Ausbaus des Bahnhofs Elmshorn.
  7
      Oder mit stadtverträglicher umfahrender Alternative zur Viersener Kurve – Prüfung und Planung kann zu nachrangiger Umsetzung des
      Teilabschnitts führen.



                                                                   Artikel 5

                                   Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
   Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I
S. 1980), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst:
      „§ 14e gilt entsprechend.“
2. § 14a wird wie folgt gefasst:
                                                                       „§ 14a

                                                                 Anhörungsverfahren
        (1) Für      das     Anhörungsverfahren und    das   Beteiligungsverfahren   gelten      §   73    des
      Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die
      Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Das Gleiche gilt für die Behörden- und
      Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§ 58 und 59 sowie den §§ 62 und 63 des Gesetzes über die
      Umweltverträglichkeitsprüfung.
        (2) Die Anhörungsbehörde soll
      1. von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem
         verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format einzureichen;
      2. den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan auch ausschließlich
         elektronisch zugänglich machen;
      3. von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre
         Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach § 17
         Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung elektronisch zu übermitteln.
         (3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des
      Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer
      Internetseite bewirken. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die
      Anhörungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu
      stellen. Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die
      Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt
      zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich
      auswirken wird. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der
      Plan elektronisch veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung
      gestellt werden kann.
         (4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen
      elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die Anhörungsbehörde
      hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen.
BGBl. 2023, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


     (5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
   und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet
   veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6
   des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
   Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
     (6) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
   und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in digitalen
   Formaten durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wie die
   Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird.
     (7) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt werden
   können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder zugänglich
   gemacht werden, haben die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische Ausgestaltung
   zu bestimmen.
     (8) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem
   Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.“
3. § 14b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1“ gestrichen.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes
      und § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung können die Zustellung,
      Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
      Plangenehmigung dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem
      festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird.
      Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein
      Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem
      Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen
      bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf
      Auflagen ist hinzuweisen. Auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an
      die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur
      Verfügung zu stellen. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der
      Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen
      gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung
      hinzuweisen. Die Unterlagen nach Satz 1 sollen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der
      Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlicht werden.“
4. In §14c Nummer 3 werden die Wörter „Zustellung und“ durch die Wörter „Zustellung, Veröffentlichung im
   Internet oder“ ersetzt.
5. § 14e wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen
      Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
      Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
      Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der
      Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später
      Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den
      Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach
      § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und
      begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.“
   b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
   c) Absatz 5 wird Absatz 3.
6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Sobald der Plan auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht, ausgelegt oder andere
   Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf
   den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten
   Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).
   Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und
   die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen
   bleiben    bei   der    Anordnung      von    Vorkehrungen      und   Anlagen     (§    74    Absatz    2    des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.“
BGBl. 2023, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


7. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „notwendige“ die Wörter „Kampfmittelräumungen,
   archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie“ eingefügt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Wird der Plan nicht nach § 14a Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes, § 27a Absatz 1 des
      Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im
      Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.“
   b) In Satz 4 wird das Wort „Zugänglichmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt.
9. Nach § 17 werden die folgenden §§ 18 bis 18b eingefügt:
                                                       „§ 18

                    Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz
     (1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt,
   das
   1. im Kernnetzkorridor nach Anlage 3 gelegen ist, oder
   2. im Kernnetzkorridor nach Anlage 4 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der
      Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro
      überschreiten,
   ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73
   Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Diese
   sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden des
   Bundes und der Länder sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach
   Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen
   Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu
   beachten.
     (2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei Vorlage
   des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und
   Unterlagen zu erteilen. Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des
   Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der
   zuständigen Behörde abzulehnen.
     (3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Frist
   nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine
   weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.
     (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der
   Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.


                                                       § 18a

                        Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz
     (1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 18 Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden
   zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen
   Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen.
      (2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/
   2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den
   Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl.
   L 348 vom 20.12.2013, S. 1) benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand
   des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.
     (3) Wird die Frist nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Digitales
   und Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren
   Ersuchen    über     Maßnahmen      zum     zügigen     Abschluss    des     Planfeststellungsverfahren   oder
   Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.
BGBl. 2023, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


                                                             § 18b

                                      Berichterstattung an die Europäische Kommission
      Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde
   dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für
   ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:
   1. Die    Anzahl   der    laufenden    sowie     abgeschlossenen              Planfeststellungsverfahren    oder
      Plangenehmigungsverfahren nach § 18 Absatz 1 und § 18a Absatz 1,
   2. die  durchschnittliche Verfahrensdauer           der     abgeschlossenen    Planfeststellungsverfahren   oder
      Plangenehmigungsverfahren,
   3. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von
      mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,
   4. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie
   5. die Einrichtung gemeinsamer Behörden.“
10. Nach § 20 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
      „(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 73
   Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung in das
   Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist die nach dem Verfahrensstand zu erwartende
   Feststellung des Plans oder die zu erwartende Plangenehmigung dem Verfahren zur vorzeitigen
   Besitzeinweisung zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung
   zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt
   wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die
   Plangenehmigung nicht bestätigt, ist die vorzeitige Besitzeinweisung auf der Grundlage des ergangenen
   Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen.“
11. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Überleitungsbestimmungen“ durch die Wörter „Überleitungs- und
      Schlussbestimmungen“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
           „(9) Für das Planfeststellungsverfahren gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der
         Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des
         Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, das nach Maßgabe dieses Gesetzes
         anzuwenden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
         anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“
12. In § 1 Absatz 7, § 2 Absatz 1 Satz 2, § 5 Satz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 27 Absatz 1 und 2, § 34 Absatz 6, § 41
    Absatz 7, § 42 Absatz 4a Satz 2, § 46 Satz 1 und 2 sowie § 51 Absatz 3 werden jeweils
   a) die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Das
      Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
   b) die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „das
      Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
   c) die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „vom
      Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
   d) die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „dem
      Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ oder
   e) die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „dem Bundesministerium
      für Wirtschaft und Klimaschutz“
   ersetzt.
13. Der Anlage 2 „Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts“
    werden die folgenden laufenden Nummern 8 bis 10 angefügt:
     Lfd.
                                                             Bezeichnung
     Nr.
    „8        Rhein
    9         Nord-Ostsee-Kanal
    10        Wesel-Datteln-Kanal“.
BGBl. 2023, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30



14. Nach Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 3 und 4 eingefügt:
                                                                                                     „Anlage 3
                                                                                      (zu § 18 Absatz 1 Satz 1)

     Lfd.
                   TEN-V-Kernnetzkorridor                             Bezeichnung
     Nr.
    1       Nordsee – Ostsee                 (Świnoujście/Szczecin –) Grenze PL/DE–Berlin
    2       Nordsee – Ostsee                 Nord-Ostsee-Kanal
    3       Nordsee – Ostsee                 Berlin – Magdeburg – Hannover; Mittellandkanal; westdeutsche
                                             Kanäle
    4       Nordsee – Ostsee                 Rhein – Grenze DE/NL (– Waal)
    5       Orient/Östliches Mittelmeer      Hamburg – Dresden – Grenze DE/CZ (– Praha)
    6       Rhein – Alpen                    (Basel –) – Grenze CH/DE – Grenze DE/NL (– Antwerpen/
                                             Rotterdam)
    7       Rhein – Donau                    Donau (Kehlheim – Grenze DE/AT (– Constanţa/Midia/Sulina))


                                                                                                      Anlage 4
                                                                                      (zu § 18 Absatz 1 Satz 2)

     Lfd.
                   TEN-V-Kernnetzkorridor                             Bezeichnung
     Nr.
    1       Nordsee – Ostsee                 Szczecin/Świnoujście – Grenze PL/DE – Berlin (Havel-Oder-
                                             Wasserstraße)
    2       Nordsee – Ostsee                 Berlin – Magdeburg (Untere Havelwasserstraße/Elbe-Havel-
                                             Kanal/ Mittellandkanal)
    3       Nordsee – Ostsee                 Magdeburg – Braunschweig – Hannover (Mittellandkanal)
    4       Nordsee – Ostsee                 Hannover – Minden (Mittellandkanal)
    5       Nordsee – Ostsee                 Minden – Bremen – Bremerhaven (Weser)
    6       Nordsee – Ostsee                 Minden – Rheine – Nordsee (Mittellandkanal/Dortmund-Ems-
                                             Kanal/ Ems)
    7       Nordsee – Ostsee                 Bremen/Elsfleth – Oldenburg – Dörpen (Weser/Küstenkanal)
    8       Nordsee – Ostsee                 Rheine – Minden (Mittellandkanal/Weser)
    9       Nordsee – Ostsee                 Datteln – Hamm (Datteln-Hamm-Kanal)
    10      Nordsee – Ostsee                 Dortmund – Datteln – Rheine (Dortmund-Ems-Kanal)
    11      Nordsee – Ostsee                 Datteln – Duisburg (Rhein-Herne-Kanal)
    12      Nordsee – Ostsee                 Mühlheim – Duisburg – Grenze DE/NL (Ruhr/Rhein)
    13      Nordsee – Ostsee                 Wesel – Datteln (Wesel-Datteln-Kanal)
    14      Nordsee – Ostsee                 Nord-Ostsee-Kanal
    15      Orient/Östliches Mittelmeer      Brunsbüttel – Hamburg – Lauenburg – Magdeburg – Dresden –
                                             Grenze DE/CZ (– Usti nad Labem) (Elbe)
    16      Orient/Östliches Mittelmeer      Lauenburg – Lübeck (Elbe-Lübeck-Kanal)
    17      Orient/Östliches Mittelmeer      Bremerhaven – Bremen – Minden (Weser)
    18      Orient/Östliches Mittelmeer      Minden – Edesbüttel – Magdeburg (Mittellandkanal)
    19      Orient/Östliches Mittelmeer      Lauenburg – Edesbüttel (Elbeseitenkanal)
    20      Rhein – Alpen                    (Basel –) Grenze CH/DE – Koblenz – Grenze NL/D (– Rotterdam)
                                             (Rhein)
    21      Rhein – Alpen                    Koblenz – Wasserbillig Grenze DE/LU – Apach Grenze D/LU/FR
                                             (Mosel)
    22      Rhein – Alpen                    Mannheim – Stuttgart – Plochingen (Neckar)
    23      Rhein – Donau                    Grenzen AT/DE Jochenstein/Passau – Kehlheim (Donau)
BGBl. 2023, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31



     Lfd.
                  TEN-V-Kernnetzkorridor                                  Bezeichnung
     Nr.
    24      Rhein – Donau                      Kehlheim – Bamberg/Hallstadt (Main-Donau-Kanal)
    25      Rhein – Donau                      Hallstadt – Aschaffenburg – Mainz (Main)“.



                                                  Artikel 6

                                 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 10a werden die folgenden §§ 10b und 10c eingefügt:
                                                      „§ 10b

                    Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz
    (1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben der Anlage
  durchgeführt, dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens
  oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten, ist dieses innerhalb von vier Jahren
  abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des
  Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Diese sowie alle am
  Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden des Bundes und der
  Länder sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang
  bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen Vorhaben, die im
  überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten.
     (2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über sämtliche für die
  Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beizubringende Informationen und
  Unterlagen zu erteilen, einschließlich aller Stellungnahmen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder die
  Plangenehmigung eingeholt und vorgelegt werden müssen. Weist das Vorhaben nicht die erforderliche Reife
  auf, so ist der Antrag spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.
    (3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Frist
  nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere
  Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.
    (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der
  Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.


                                                         § 10c

                                 Berichterstattung an die Europäische Kommission
    Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde dem
  Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren
  Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:
  1. Die    Anzahl   der     laufenden    sowie     abgeschlossenen          Planfeststellungsverfahren     oder
     Plangenehmigungsverfahren nach § 10b Absatz 1,
  2. die   durchschnittliche Verfahrensdauer       der     abgeschlossenen    Planfeststellungsverfahren    oder
     Plangenehmigungsverfahren,
  3. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von
     mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,
  4. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung.“
2. § 12 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
  „Die Frist nach Satz 2 beginnt nicht, wenn der Antrag unvollständig ist und die Luftfahrtbehörde dies der
  zuständigen Behörde innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Ersuchens mitteilt. Im Fall der
  Ergänzung oder Änderung des Antrags beginnt die Frist nach den Sätzen 2 und 3 ab dem Zeitpunkt der
  Ergänzung oder Änderung erneut. Die Frist nach Satz 2 kann von der zuständigen Luftfahrtbehörde um einen
  Monat verlängert werden, wenn dies wegen eines erhöhten Prüfaufwandes insbesondere für die Erstellung von
  Risikoanalysen erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.“
BGBl. 2023, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32


3. § 18a wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
        „(1a) Bei der Errichtung von Windenergieanlagen an Land hat die zuständige Immissionsschutzbehörde
     über die zuständige Landesluftfahrtbehörde dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die für die
     Entscheidung nach Absatz 1 notwendigen Unterlagen und Informationen zu übersenden und dabei Name,
     Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse des zuständigen Bearbeiters in der zuständigen
     Immissionsschutzbehörde mitzuteilen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat nach Eingang der
     Unterlagen binnen zehn Arbeitstagen der vorlegenden Immissionsschutzbehörde mitzuteilen, ob die
     Unterlagen und Informationen vollständig sind. Sind diese nicht vollständig, so hat das Bundesaufsichtsamt
     für Flugsicherung die zuständige Immissionsschutzbehörde unverzüglich aufzufordern, die Unterlagen und
     Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Teilprüfungen sollen vor Vorlage der
     vollständigen Unterlagen und Informationen vorgenommen werden, soweit dies nach den bereits
     vorliegenden Unterlagen und Informationen möglich ist. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung soll
     seine Entscheidung nach Absatz 1 spätestens zwei Monate nach Erhalt aller angeforderten und
     vollständigen Unterlagen und Informationen mitteilen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat seine
     Aufsichtsbehörde quartalsweise über die Einhaltung der Fristen zu unterrichten.“
  b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.
  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
       „(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
     Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
     Bundesrates die näheren Einzelheiten zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 zu regeln.“
4. In § 30 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
   Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
5. Nach § 73 wird folgende Anlage eingefügt:
                                                                                                         „Anlage
                                                                                              (zu § 10b Absatz 1)
   – Flughafen Berlin Brandenburg
   – Flughafen Bremen
   – Flughafen Düsseldorf
   – Flughafen Frankfurt am Main
   – Flughafen Hamburg
   – Flughafen Hannover
   – Flughafen Köln/Bonn
   – Flughafen Leipzig/Halle
   – Flughafen München
   – Flughafen Nürnberg
   – Flughafen Stuttgart “.
6. Es werden ersetzt:
  a) in § 3a Absatz 2, § 27d Absatz 1b, in den §§ 31a und 31c Satz 1, in § 31d Absatz 2 Satz 3, § 31f Absatz 3
     Satz 2, Absatz 3a Satz 1 und 2, § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3, 4 und 4c Satz 1, Absatz 5 Satz 1,
     Absatz 5a sowie 6 Satz 1 die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ jeweils
     durch die Wörter „Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
  b) in § 9 Absatz 1, § 26a Absatz 4, § 31b Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2, § 31d Absatz 2 Satz 1, § 31f
     Absatz 2 Satz 2, § 32a Absatz 2 Satz 3, § 32d Satz1 sowie § 73 Absatz 1 Satz 2 die Wörter „des
     Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ jeweils durch die Wörter „des
     Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“,
  c) in § 26a Absatz 1, § 27a Absatz 2 Satz 1, § 27d Absatz 1, 1a und 4 Satz 3, § 27f Absatz 1, 4 Satz 3, Absatz 5
     Satz 1 und 2, § 31 Absatz 2 Nummer 12 und 18, § 31b Absatz 2 Satz 1 und 3, § 31b Absatz 6 Satz 1, § 31d
     Absatz 4 Satz 6, § 31f Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 4a, § 32a Absatz 3 Satz 3, § 63 Nummer 1 und 2, § 70
     Absatz 2 sowie § 73 Absatz 1 Satz 6 die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
     jeweils durch die Wörter „das Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
  d) in § 10 Absatz 3, § 19b Absatz 6 Satz 1, § 30 Absatz 3 Satz 3, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 1,
     § 32a Absatz 1 Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 57a Absatz 4 Satz 1 sowie § 57c Absatz 1 und 3 die Wörter
     „dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ jeweils durch die Wörter „dem
     Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
  e) in § 27d Absatz 4 Satz 1, § 27f Absatz 4 Satz 1, § 31 Absatz 2a, § 31b Absatz 1 Satz 2, § 31e Satz 1, § 32
     Absatz 1 Satz 5, Absatz 6 Satz 3 sowie § 32a Absatz 2 Satz 1 die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr
     und digitale Infrastruktur“ jeweils durch die Wörter „vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
BGBl. 2023, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


  f) in § 32a Absatz 2 Satz 2 die Wörter „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare
     Sicherheit“ durch die Wörter „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
     Verbraucherschutz“,
  g) in § 32a Absatz 3 Satz 3 die Wörter „das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
     durch die Wörter „das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
     Verbraucherschutz“,
  h) in § 32a Absatz 1 Satz 1 die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
     Sicherheit“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
     Verbraucherschutz“,
  i) in § 32 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 6 Satz 3 sowie § 32a Absatz 2 Satz 1 die Wörter „vom Bundesministerium
     für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ jeweils durch die Wörter „vom Bundesministerium für
     Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“,
  j) in § 32 Absatz 1 Satz 4, § 32 Absatz 4b Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 57a Absatz 4 Satz 1 sowie § 57c
     Absatz 1 und 3 die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ jeweils durch die Wörter „dem
     Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“,
  k) in § 32 Absatz 1 Satz 6 die Wörter „dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
     „dem Bundesministerium des Innern und für Heimat“,
  l) in § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 sowie § 57c Absatz 1 und 3 die Wörter „Das Bundesministerium
     der Justiz und für Verbraucherschutz“ jeweils durch die Wörter „Das Bundesministerium der Justiz“,
  m) in § 57 Absatz 7 Satz 3 sowie § 57a Absatz 4 Satz 1 die Wörter „das Bundesministerium der Justiz und für
     Verbraucherschutz“ jeweils durch die Wörter „das Bundesministerium der Justiz“ und
  n) in § 57 Absatz 5 Satz 3 die Wörter „dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die
     Wörter „dem Bundesministerium der Justiz“.


                                                   Artikel 7

                              Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
   Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren“ die Angabe „§ 70a
   Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz“ eingefügt.
2. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:
                                                       „§ 70a

                     Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz
    (1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für einen Gewässerausbau
  nach § 68 durchgeführt, ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn
  1. der Gewässerausbau der Erweiterung eines Seehafens oder Binnenhafens für den Güterverkehr nach
     Anlage 3 dient und
  2. die geschätzten Gesamtkosten der Erweiterung zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens
     oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten.
  Die Frist beginnt mit dem Eingang des vollständigen Plans bei der einheitlichen Stelle nach Absatz 2 oder bei der
  Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde. Diese sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am
  Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder
  Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das
  Beschleunigungsinteresse an anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der
  öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten.
    (2) Auf Antrag des Trägers eines Vorhabens nach Absatz 1 Satz 1 sind das Planfeststellungsverfahren oder
  Plangenehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Erweiterung des Seehafens
  oder Binnenhafens für den Güterverkehr nach Anlage 3 nach Bundesrecht oder Landesrecht erforderlich sind,
  über eine einheitliche Stelle abzuwickeln. Die einheitliche Stelle hat im Internet Informationen dazu zu
  veröffentlichen, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen
  Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind.
    (3) Die Planfeststellungsbehörde oder die einheitliche Stelle hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag
  Auskunft zu erteilen über
  1. sämtliche für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beizubringende
     Informationen und Unterlagen, einschließlich aller Stellungnahmen, die für den Planfeststellungsbeschluss
     oder die Plangenehmigung eingeholt und vorgelegt werden müssen,
BGBl. 2023, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34


  2. weitere Zulassungen, die für die Erweiterung des Seehafens oder Binnenhafens erforderlich sind, und die für
     die Erteilung dieser Zulassungen zuständigen Behörden.
  Weist das Vorhaben nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag spätestens vier Monate nach seinem
  Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.
     (4) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere
  von ihr bestimmte Behörde die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die
  Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt
  werden.
    (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der
  Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde oder bei der einheitlichen Stelle eingereicht wurde.
    (6) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission gilt für Planfeststellungsverfahren
  und Plangenehmigungsverfahren für Gewässerausbauten nach Absatz 1 Satz 1 § 10c des Luftverkehrsgesetzes
  entsprechend.
    (7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn für die Erweiterung eines Seehafens oder
  Binnenhafens für den Güterverkehr nach Anlage 3 anstelle eines Planfeststellungsverfahrens oder
  Plangenehmigungsverfahrens nach § 68 nach landesrechtlichen Vorschriften ein anderes Zulassungsverfahren
  durchzuführen ist.“
3. In § 7 Absatz 4 Satz 2, den §§ 45l und 62 Absatz 4 Nummer 2 sowie § 62a Satz 1 werden jeweils
  a) die Wörter „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „des
     Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ oder
  b) die Wörter „Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „Das
     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“
  ersetzt.
4. Folgende Anlage 3 wird angefügt:
                                                                                                  „Anlage 3
                                           (zu § 70a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7)
  Seehäfen und Binnenhäfen für den Güterverkehr
   – Binnenhafen Berlin
   – Binnenhafen Braunschweig
   – See- und Binnenhafen Bremen
   – See- und Binnenhafen Bremerhaven
   – Binnenhafen Dortmund
   – Binnenhafen Duisburg, ausgenommen Hafen Homberg
   – Binnenhafen Düsseldorf/Neuss
   – Binnenhafen Frankfurt am Main
   – See- und Binnenhafen Hamburg
   – Binnenhafen Hamm
   – Binnenhafen Hannover
   – Binnenhafen Karlsruhe
   – Binnenhafen Koblenz
   – Binnenhafen Köln
   – See- und Binnenhafen Lübeck
   – Binnenhafen Magdeburg
   – Binnenhafen Mainz
   – Binnenhafen Mannheim
   – Binnenhafen Nürnberg
   – Binnenhafen Regensburg
   – Seehafen Rostock
   – Binnenhafen Stuttgart
   – Seehafen Wilhelmshaven“.
BGBl. 2023, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35


                                                    Artikel 8

                  Änderung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
   Das Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
      Wörter „das Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Zur Ausführung der Aufgaben des Bundes nach § 1 Absatz 1 führt die Gesellschaft privaten Rechts mit
      Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes ein Siegel (kleines Bundessiegel). Die Genehmigung des
      Fernstraßen-Bundesamtes kann mit Bedingungen, Auflagen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt
      werden.“
2. In § 1 Absatz 1, den §§ 3 und 6 Satz 1 sowie § 8 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils
   a) die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Das
      Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ oder
   b) die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „das
      Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
   ersetzt.


                                                    Artikel 9

                         Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen
  Das Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 23

                                                    Sofortvollzug
     Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e des
   Bundesfernstraßengesetzes und des § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend anzuwenden.“
2. In § 1 Absatz 3 Satz 3, § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 3 Satz 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1
   und 4, § 17 Nummer 3, § 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 25 Absatz 2 Satz 1
   sowie § 26 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils
   a) die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „dem Bundesministerium für
      Wirtschaft und Klimaschutz“,
   b) die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
      Wirtschaft und Klimaschutz“,
   c) die Wörter „des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „des Bundesministeriums
      für Wirtschaft und Klimaschutz“,
   d) die Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „des
      Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“,
   e) die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „das
      Bundesministerium für Digitales und Verkehr“,
   f) die Wörter „Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Beim
      Bundesministerium des Innern und für Heimat“,
   g) die Wörter „des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „des
      Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ und
   h) die Wörter „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „des
      Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“
   ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36


                                                  Artikel 10

               Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
  Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021
(BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 14c des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 14b die folgenden Angaben eingefügt:
  „§ 14c     Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau
  § 14d      Bau von Radwegen an Bundesstraßen“.
2. Nach § 14b werden die folgenden §§ 14c und 14d eingefügt:
                                                      „§ 14c

                  Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau
    (1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen unselbständige Teile von Ausbaumaßnahmen, die im
  Verlauf von Bundesautobahnen oder Bundesstraßen eine durchgehende Länge von bis zu 1 500 Metern
  haben, soweit deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung von
  Brückenbauwerken erforderlich ist. Als unselbstständige Teile von Ausbaumaßnahmen im Sinne des Satzes 1
  gelten vorgezogene Abschnitte eines Streckenausbaus, wenn der unselbständige Teil der Ausbaumaßnahme
  keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt.
    (2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 ist in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung
  der UVP-Pflicht durchzuführen, wenn durch die vorgezogene Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen
  sein kann.


                                                      § 14d

                                       Bau von Radwegen an Bundesstraßen
     (1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung einer Bundesstraße durch den Bau eines
  straßenbegleitenden Radweges mit einer durchgehenden Länge von bis zu zehn Kilometern.
    (2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung
  der UVP-Pflicht durchgeführt, wenn durch die Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann.“
3. In § 1 Absatz 2 Satz 5, § 53 Absatz 3 und 4 sowie § 66 Absatz 6 Satz 3 und 6 werden jeweils
  a) die Wörter „das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „das
     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“,
  b) die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „dem
     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“,
  c) die Wörter „vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „vom
     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ oder
  d) die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Das
     Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
  ersetzt.


                                                  Artikel 11

                             Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
   § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 344) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„6. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben
    betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem
    Energieleitungsausbaugesetz,      dem    Bundesbedarfsplangesetz,     dem     §    43e   Absatz     4    des
    Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem
    Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten zu Verfahren im Sinne des
    § 17e Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und
    zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem
    LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,“.
BGBl. 2023, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37


                                                    Artikel 12

                                  Änderung des Schnellladegesetzes
  Nach § 1 des Schnellladegesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2141) wird folgender § 1a eingefügt:


                                                        „§ 1a

               Besondere Bedeutung der Errichtung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur
  Die Errichtung und der Betrieb von Schnellladepunkten und Schnellladestandorten an Bundesfernstraßen liegt im
überragenden öffentlichen Interesse, solange und soweit eine bedarfsdeckende Ausstattung noch nicht erreicht ist.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den Zeitpunkt, zu dem die bedarfsdeckende Ausstattung mit
Schnellladepunkten und Schnellladestandorten erreicht ist, im Bundesanzeiger bekannt.“


                                                    Artikel 13

                    Änderung des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes
  Das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 640), das durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) geändert worden ist, wird aufgehoben.


                                                    Artikel 14

                       Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
  § 14 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126) wird aufgehoben.


                                                    Artikel 15

                                                  Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 22. Dezember 2023

                                          Der Bundespräsident
                                                   Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz

                                            Der Bundesminister
                                       f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                               Vo l k e r W i s s i n g




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 409. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 925bc5c75fba618a….