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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1032

BGBl. 2012 I S. 1032 · 23.635 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1032
                                      Vierzehntes Gesetz
                             zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
                                                Vom 8. Mai

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
                Luftverkehrsgesetzes
   Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I
S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verordnungen
      des Rates“ durch das Wort „Rechtsakte“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 Nummer 7 wird aufgehoben.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbe-
          mannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kon-
          trollstation, die nicht zu Zwecken des Sports
          oder der Freizeitgestaltung betrieben werden
          (unbemannte Luftfahrtsysteme).“
 2. § 16a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-
      sichtsamts für Flugsicherung“ durch die Wörter
      „der zuständigen Luftfahrtbehörde“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesauf-
      sichtsamt für Flugsicherung“ durch die Wörter
      „der zuständigen Luftfahrtbehörde“ ersetzt.
 3. § 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Luftfahrtbehörden können bei der Genehmi-
   gung von Landeplätzen und Segelfluggeländen be-
   stimmen, dass die zur Erteilung einer Baugenehmi-
   gung zuständige Behörde nur mit Zustimmung der
   Luftfahrtbehörde genehmigen darf (beschränkter
   Bauschutzbereich)
   1. die Errichtung von Bauwerken jeder Höhe im
      Umkreis von 1,5 Kilometern Halbmesser um
2012

     den dem Flugplatzbezugspunkt entsprechenden
     Punkt,
  2. die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe
     von 25 Meter, bezogen auf den dem Flughafen-
     bezugspunkt entsprechenden Punkt, über-
     schreiten im Umkreis von 4 Kilometern Halb-
     messer um den Flugplatzbezugspunkt.“
4. § 19b wird wie folgt gefasst:

                         „§ 19b

     (1) Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens
  oder Verkehrslandeplatzes trifft eine Regelung über
  die zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung der
  Einrichtungen und Dienstleistungen, die mit der Be-
  leuchtung, dem Starten, Landen und Abstellen von
  Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Flug-
  gästen und Fracht in Zusammenhang stehen (Ent-
  geltordnung). Die Entgeltordnung ist der Genehmi-
  gungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die
  Genehmigung wird erteilt, wenn die Entgelte in der
  Entgeltordnung nach geeigneten, objektiven, trans-
  parenten und diskriminierungsfreien Kriterien gere-
  gelt sind. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass
  1. die zu entgeltenden Dienstleistungen und Infra-
     strukturen klar bestimmt sind,
  2. die Berechnung der Entgelte kostenbezogen er-
     folgt und im Voraus festgelegt ist,
  3. allen Flugplatznutzern in gleicher Weise Zugang
     zu den Dienstleistungen und Infrastrukturen des
     Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes
     gewährt wird,
  4. den Flugplatznutzern nicht ohne sachlichen
     Grund Entgelte in unterschiedlicher Höhe aufer-
     legt werden.
  Eine Differenzierung der Entgelte zur Verfolgung
  von öffentlichen oder allgemeinen Interessen ist
  für Verkehrsflughäfen und -landeplätze zulässig;
  die hierfür herangezogenen Kriterien müssen geeig-
  net, objektiv und transparent sein. In der Entgelt-
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ordnung von Verkehrsflughäfen ist eine Differenzie-
rung der Entgelte nach Lärmschutzgesichtspunkten
vorzunehmen; daneben soll eine Differenzierung
nach Schadstoffemissionen erfolgen.
  (2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Gebühren zur Abgeltung von Flugsicherungs-
   diensten nach der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006
   der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Ein-
   führung einer gemeinsamen Gebührenregelung
   für Flugsicherungsdienste (ABl. L 341 vom
   7.12.2006, S. 3),
2. Entgelte zur Abgeltung für Bodenabfertigungs-
   dienste nach den §§ 6 und 9 sowie nach An-
   lage 1 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
   vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die
   zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
   10. Mai 2011 (BGBl. I S. 820) geändert worden
   ist,
3. Umlagen zur Finanzierung der Hilfestellungen für
   behinderte Flugreisende und Flugreisende mit
   eingeschränkter Mobilität nach der Verordnung

   (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parla-

   ments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die
   Rechte von behinderten Flugreisenden und

   Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

   (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).
  (3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die Ge-

nehmigung der Entgeltordnung von Verkehrsflug-

häfen, die jährlich mehr als fünf Millionen Fluggast-

bewegungen aufweisen, Folgendes:

1. Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens legt

   den Flughafennutzern spätestens sechs Monate

   vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Entgelt-
   ordnung einen Entwurf mit einer Begründung
   zum Zwecke der Einigung vor. Gleiches gilt für
   Änderungen der Entgeltordnung. Die Frist nach
   Satz 1 gilt nicht, wenn außergewöhnliche Um-
   stände vorliegen, die gegenüber den Flughafen-
   nutzern darzulegen sind.
2. Der Antrag auf Genehmigung ist bis spätestens
   fünf Monate vor dem Inkrafttreten der beabsich-
   tigten Entgeltordnung bei der Genehmigungs-
   behörde zu stellen. Er ist zu begründen. Auf ab-
   weichende Ansichten der Flughafennutzer ist
   einzugehen. Die in den Nummern 6 und 7 aufge-
   führten Informationen sind beizufügen.
3. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zwischen
   der Höhe der vom Unternehmer des Verkehrs-
   flughafens festgelegten Entgelte und der Höhe
   der voraussichtlich tatsächlichen Kosten ein an-
   gemessenes Verhältnis besteht und die Orientie-
   rung an einer effizienten Leistungserstellung
   erkennbar ist. Die Genehmigungsbehörde kann
   von der Prüfung nach Satz 1 absehen, wenn
   von dem Unternehmer des Verkehrsflughafens
   eine schriftliche Einigung mit den Flughafennut-
   zern über die Entgeltordnung vorgelegt wird und
   kein Verstoß gegen das Beihilfenrecht vorliegt.

4. Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde
   soll innerhalb von zwei Monaten nach Eingang
   des Antrags auf Genehmigung der Entgeltord-
   nung ergehen. Die Genehmigungsentscheidung
   ist grundsätzlich spätestens zwei Monate vor

   ihrem Inkrafttreten in den Nachrichten für Luft-
   fahrer zu veröffentlichen.
5. Der Unternehmer des Verkehrsflughafens führt
   mindestens einmal im Jahr eine Konsultation
   mit den Flughafennutzern bezüglich der Entgelt-
   ordnung durch. Der Termin ist den Flughafen-
   nutzern spätestens einen Monat im Voraus be-
   kannt zu geben. Die Flughafennutzer können zur
   Konsultation ihre Verbände hinzuziehen oder
   Vertreter benennen.
6. Der Unternehmer des Verkehrsflughafens hat
   den Flughafennutzern rechtzeitig vor dem Kon-
   sultationstermin folgende Unterlagen und Infor-
   mationen vorzulegen:
   a) ein Verzeichnis der verschiedenen Dienstleis-
      tungen und Infrastrukturen, die im Gegenzug
      für das erhobene Flughafenentgelt bereitge-
      stellt werden;
   b) die für die Festsetzung der Flughafenentgelte
      verwendete Methode;

   c) die Gesamtkostenstruktur hinsichtlich der Ein-

      richtungen und Dienstleistungen, auf die sich
      die Flughafenentgelte beziehen. Diese sollte

      erkennen lassen, dass sich der Unternehmer

      eines Verkehrsflughafens an einer effizienten
      Leistungserstellung orientiert hat;

   d) die Erlöse der verschiedenen Entgelte und

      Gesamtkosten der damit finanzierten Dienst-

      leistungen;

   e) jegliche Finanzierung von Einrichtungen und

      Dienstleistungen durch die öffentliche Hand,

      auf die sich die Flughafenentgelte beziehen;

   f) die voraussichtliche Entwicklung der Entgelte
      und des Verkehrsaufkommens am Verkehrs-
      flughafen sowie beabsichtigte Investitionen;
   g) die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur und
      der Gerätschaften des Verkehrsflughafens in
      einem bestimmten Zeitraum sowie
   h) das absehbare Ergebnis geplanter größerer
      Investitionen hinsichtlich ihrer Auswirkungen
      auf die Flughafenkapazität. Als Investitionen
      kommen hierbei nur solche in Betracht, die
      dem unmittelbaren Ausbau des Verkehrsflug-
      hafens als verkehrliche Einrichtung dienen.
      Vorfinanzierungen sollen nur berücksichtigt
      werden, wenn Flughafennutzer von verbesser-
      ten oder kostengünstigeren Leistungen profi-
      tieren, die entsprechenden Entgeltanteile
      ausschließlich für die Finanzierung der ge-
      planten Infrastrukturvorhaben verwendet wer-
      den und sie zeitlich begrenzt erhoben wer-
      den.
7. Die Flughafennutzer haben dem Unternehmer
   eines Verkehrsflughafens rechtzeitig vor dem
   Konsultationstermin insbesondere folgende In-
   formationen zur Verfügung zu stellen:

   a) voraussichtliches Verkehrsaufkommen,

   b) voraussichtliche Zusammensetzung und be-
      absichtigter Einsatz ihrer Flotte,
   c) geplante Ausweitung ihrer Tätigkeit auf dem
      betreffenden Flughafen und
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       d) Anforderungen an den betreffenden Flugha-
          fen.
  8. Die im Rahmen der Konsultation übermittelten
     oder erhaltenen Informationen sind als vertrau-
     lich oder wirtschaftlich schutzwürdig anzusehen
     und zu behandeln. Im Fall von börsennotierten
     Unternehmen sind insbesondere börsenrecht-
     liche Vorgaben zu beachten. Bei der Übermitt-
     lung der Informationen an Verbände und be-
     nannte Vertreter stellen die Flughafennutzer
     sicher, dass die Vertraulichkeit gewahrt wird.

  9. Dem Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist
     freigestellt, ob und inwieweit er Erlöse und Kos-
     ten aus den sonstigen kommerziellen Tätigkeiten
     des Flughafens bei der Festlegung der Entgelte
     berücksichtigt.

    (4) Ein Flughafenunternehmen nach Absatz 3,
  das in einem Ballungsgebiet mehr als einen Ver-
  kehrsflughafen betreibt, kann mit Zustimmung der
  Genehmigungsbehörde eine für alle Verkehrsflug-
  häfen geltende Entgeltordnung erlassen.
      (5) Um einen reibungslosen und effizienten Be-
  trieb auf einem Flughafen sicherzustellen, können
  die Unternehmer von Verkehrsflughäfen nach Ab-
  satz 3 und die Flughafennutzer Leistungsvereinba-
  rungen bezüglich der Qualität der am Flughafen zu
  erbringenden Dienstleistungen abschließen. Dabei
  sind die Entgeltordnung sowie Art und Umfang der
  Dienstleistungen, auf die die Flughafennutzer im
  Gegenzug für die Zahlung von Flughafenentgelten

  Anrecht haben, zu berücksichtigen.

     (6) Die Genehmigungsbehörde stellt dem Bun-
  desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
  lung auf dessen Verlangen Informationen zur Über-
  mittlung an die Kommission der Europäischen
  Union im Hinblick auf die Umsetzung und Anwen-
  dung der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über
  Flughafenentgelte (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11)
  zur Verfügung. Die Unternehmer von Verkehrsflug-
  häfen nach Absatz 3 sind verpflichtet, der Geneh-
  migungsbehörde die nach Satz 1 erforderlichen
  Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,
  soweit dem keine anderweitigen Vorschriften oder
  Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenste-
  hen.“
5. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „zum Absetzen
           von Fallschirmspringern und“ gestrichen.
       bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Luftsport-
           geräte“ die Wörter „und Flüge zum Absetzen
           von Fallschirmspringern“ angefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 wird jeweils das
     Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ er-
     setzt.
6. § 20a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 20a
     Luftfahrtunternehmen, die der Öffentlichkeit zu-
  gängliche Flugpreise und Luftfrachtraten für Flug-
  dienste von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat
  der Europäischen Union anbieten, sind verpflichtet,

   1. gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 4 der Verord-
      nung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Par-
      laments und des Rates vom 24. September 2008
      über gemeinsame Vorschriften für die Durchfüh-
      rung von Luftverkehrsdiensten in der Gemein-
      schaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) kosten-
      pflichtige Zusatzleistungen, die durch den Flug-
      gast frei wählbar sind, während des Buchungs-
      vorgangs als solche kenntlich zu machen und
      die Entscheidung über die Auswahl und Inan-
      spruchnahme dieser Zusatzleistungen dem
      Fluggast zu überlassen,

   2. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG)
      Nr. 1008/2008 dem Fluggast ohne Benachtei-
      ligung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit,
      seines Wohnorts oder des Niederlassungsorts
      des Bevollmächtigten des Luftfahrtunterneh-
      mens Zugang zu diesen Flugpreisen und Luft-
      frachtraten zu gewähren.“

 7. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:
                          „§ 23c
      Zur Umsetzung von

   1. Beschlüssen des Rates der Europäischen Union
      über restriktive Maßnahmen zur Beschränkung
      des Luftverkehrs nach Artikel 29 des Vertrages
      über die Europäische Union,
   2. Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten
      Nationen,

   3. zwischenstaatlichen Vereinbarungen, denen die

      gesetzgebenden Körperschaften in der Form
      eines Bundesgesetzes zugestimmt haben,

   ist die Genehmigungsbehörde befugt, für Luftfahrt-
   unternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb der
   Europäischen Union haben, über die Vorschriften
   der §§ 20 bis 23 hinaus Beschränkungen festzuset-
   zen. Hierzu gehören insbesondere der Widerruf der
   nach § 21a erteilten Flugliniengenehmigung und
   der Einflugerlaubnis nach § 2 Absatz 7 sowie die
   Untersagung der Anwendung von Flugplänen, Be-
   förderungsentgelten und Beförderungsbedingun-
   gen nach § 21 Absatz 2 Satz 2.“
 8. In § 29e werden die Wörter „der Freiheit der Person
    (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),“ ge-
    strichen.
8a. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach dem Wort „überragen,“ werden die
          Wörter „sowie die Kennzeichnung von Luft-
          fahrthindernissen“ eingefügt.
      bb) Nach der Angabe „16“ wird ein Komma und
          die Angabe „16a“ eingefügt.
   b) Nummer 16 wird wie folgt geändert:

      aa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
          „e) den Aufstieg von Frei- und Fesselballo-
              nen,“.

      bb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
          „f) das Steigenlassen von Flugmodellen,
              Flugkörpern mit Eigenantrieb und unbe-
              mannten Luftfahrtsystemen,“.
BGBl. 2012, Seite 1035 — Originalseite als Abbildung
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      cc) In Buchstabe g wird das Wort „Abweichung“
          durch das Wort „Abweichungen“ ersetzt und
          nach dem Wort „Mindesthöhen“ ein Komma
          angefügt.
      dd) Nach Buchstabe g wird folgender Buch-
          stabe h angefügt:
          „h) den Aufstieg und Betrieb von Geräten,
              die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere
              Gefahren für die Luftfahrt mit sich brin-
              gen, insbesondere Feuerwerkskörper,

              optische Lichtsignalgeräte, Drachen,

              Kinderballone und ballonartige Leucht-
              körper“.

 9. § 31b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
      durch das Wort „Union“ ersetzt.
   b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe b wird das Semikolon durch
          einen Punkt ersetzt.
      bb) Buchstabe c wird aufgehoben.

10. § 31d wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Sätze 4 bis 7 durch die
      folgenden Sätze ersetzt:

      „Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
      kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung von
      der Flugsicherungsorganisation jederzeit Be-
      richte und die Vorlage von Aufzeichnungen ver-
      langen. Soweit die Flugsicherungsorganisation
      als Beliehene tätig wird, hat sie den Bediens-
      teten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsiche-
      rung und den von ihnen beauftragten Personen
      jederzeit das Betreten der Grundstücke und Ge-

      schäftsräume zu gestatten, soweit dies zur

      Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

      Im Übrigen besteht diese Verpflichtung während
      der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten; au-
      ßerhalb dieser Zeiten oder wenn die Geschäfts-
      räume sich in einer Wohnung befinden, hat die
      Flugsicherungsorganisation das Betreten zu dul-
      den, soweit dies zur Verhütung von dringenden
      Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-
      nung erforderlich ist oder soweit Anhaltspunkte
      für einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmun-
      gen vorliegen; das Grundrecht der Unverletzlich-
      keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
      wird insoweit eingeschränkt.“
   b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-
      desaufsichtsamt für Flugsicherung“ durch die
      Wörter „die jeweils zuständige Aufsichtsbehör-
      de“ ersetzt.
11. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Num-
          mer 12 werden jeweils die Wörter „Verord-
          nungen der Europäischen Gemeinschaft“
          durch die Wörter „Rechtsakten der Europä-
          ischen Union“ ersetzt.
      bb) In Nummer 17 wird nach dem Wort „Koordi-
          nierungspflicht“ das Komma durch einen
          Punkt ersetzt.
      cc) Nummer 18 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Verord-
      nungen der Europäischen Gemeinschaft“ durch
      die Wörter „Rechtsakten der Europäischen Uni-
      on“ ersetzt.
   c) In Absatz 4a Nummer 2 und Absatz 5a wird je-
      weils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort
      „Union“ ersetzt.
12. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num-

          mern 5a und 5b eingefügt:

          „5a. entgegen § 20a Nummer 1 eine Zusatz-
               leistung nicht, nicht richtig, nicht voll-

               ständig oder nicht rechtzeitig kenntlich
               macht oder die Entscheidung über eine
               Zusatzleistung nicht dem Buchenden
               überlässt,
          5b. entgegen § 20a Nummer 2 Zugang
              nicht gewährt,“.
      bb) In Nummer 13 wird das Wort „Gemeinschaft“
          durch das Wort „Union“ ersetzt.

      cc) In Nummer 14 wird das Wort „oder“ durch
          ein Komma ersetzt.

      dd) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „oder“ ersetzt.

      ee) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
          „16. entgegen § 64 Absatz 5 Satz 2 eine Mit-
               teilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
               ständig oder nicht rechtzeitig macht.“
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „12 und 12a“ durch
      die Angabe „12, 12a und 16“ ersetzt.

13. In § 64 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach

    dem Wort „Drehflügler,“ die Wörter „unbemannte

    Luftfahrtsysteme,“ eingefügt.

14. In § 66 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden
    die Wörter „nach § 58 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a bis 7, 8a
    bis 16 dieses Gesetzes“ durch die Wörter „nach
    § 58 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 5 bis 7, 8a bis 15
    dieses Gesetzes“ ersetzt.
15. In § 67 wird das Wort „Luftfahrt-Bundesamt“ durch
    die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“
    ersetzt und werden die Wörter „die Flugsicherungs-
    organisation, an den Flugplatzunternehmer, soweit
    auf dessen Flugplatz Beauftragte nach § 31 Abs. 2
    Satz 2 dieses Gesetzes Flugsicherungsaufgaben
    durchführen, an“ durch die Wörter „die zuständige
    Flugsicherungsorganisation, die den jeweiligen An-
    gehörigen des Flugsicherungspersonals einsetzt,
    sowie an“ ersetzt.
16. In § 1a Nummer 3, § 1c Nummer 4, § 2 Absatz 1
    Nummer 3, § 3 Absatz 1 Satz 3, § 21a Satz 1, § 22

    Satz 2, §§ 23, 27a Absatz 1, § 27c Absatz 2 Satz 3,
    § 29 Absatz 4 Satz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1 und
    § 31a wird jeweils das Wort „Gemeinschaft“ durch
    das Wort „Union“ ersetzt.

                       Artikel 2
                   Änderung der
         Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I
BGBl. 2012, Seite 1036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1036
S. 1229), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
22. Februar 2011 (BGBl. I S. 317) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. unbemannte Luftfahrtsysteme.“

2. § 43a wird aufgehoben.
3. In § 53 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 43a
   Abs. 1,“ gestrichen.

                       Artikel 3
                    Änderung der
                Luftverkehrs-Ordnung
   Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Ja-
nuar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 15a Absatz 3 erster Halbsatz wird wie folgt ge-
   fasst:
  „Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist
  verboten,“.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

       „7. der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsys-
           temen.“

  b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „kön-
     nen“ ein Komma und die Wörter „insbesondere
     im Fall von Absatz 1 Nummer 7 die Vorschriften
     über den Datenschutz nicht verletzten“ eingefügt.

3. § 16a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

       „5. Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsyste-
           men.“

    b) In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „Luftfahrt-
       geräts“ durch das Wort „Luftfahrtsystems“ er-
       setzt.

                            Artikel 4
                   Änderung der
      Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
   In der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Kostenverordnung
der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I
S. 346), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
19. August 2010 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist,
wird Abschnitt V Nummer 11 wie folgt gefasst:
„11. Genehmigung der Benutzungsordnung oder der
     Regelung der Entgelte
      a) für Flughäfen
         (§ 43 LuftVZO,
         § 19b LuftVG)                    300 bis 10 000 EUR
      b) für Landeplätze
         (§§ 43, 53 LuftVZO,
         § 19b LuftVG)                    35 bis 1 300 EUR“.

                            Artikel 5

                          Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 8. Mai 2012
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                  Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1032. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7b1cec8e628503a8….