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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2424

BGBl. 2009 I S. 2424 · 45.924 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2424
                                       Gesetz
             zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
                und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
                                             Vom 29. Juli 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1

                   Gesetz
           über die Errichtung des
    Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
                   (BAFG)

                        §1

       Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
  (1) Es wird ein Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-
rung als nationale Aufsichtsbehörde für den Bereich
der Flugsicherung errichtet. § 30 Abs. 2 des Luftver-
kehrsgesetzes bleibt unberührt.
   (2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird
als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bun-
desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
errichtet. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes-
ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Sitz des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung ist
die Stadt Langen in Hessen. Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jedoch im
Bedarfsfall einen anderen Sitz bestimmen; die Ent-
scheidung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird von
einem Direktor oder einer Direktorin geleitet.
   (3) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
nimmt neben den ihm im Luftverkehrsgesetz zuge-
wiesenen Aufgaben weitere dem Bund obliegende
Flugsicherungsaufgaben, insbesondere nach folgenden
Rechtsvorschriften, wahr:

1. Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur
   Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines
   einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenver-
   ordnung“) (ABl. EU Nr. L 96 S. 1),
2. Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über
   die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im ein-
   heitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungs-
   dienste-Verordnung“) (ABl. EU Nr. L 96 S. 10),

3. Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 10. März 2004
   über die Interoperabilität des europäischen Flugver-
   kehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verord-
   nung“) (ABl. EU Nr. L 96 S. 26) und

4. Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 der Kommission
   vom 8. November 2007 über die Sicherheitsaufsicht
   im Bereich des Flugverkehrsmanagements und zur
   Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der
   Kommission (ABl. EU Nr. L 291 S. 16).

Gleiches gilt für die Aufgaben, die dem Bund nach den
auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen
Durchführungsverordnungen und weiteren Regelungen
zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Luft-
raums entstehen.
   (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung kann dem Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung weitere Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Flugsicherung übertragen.

   (5) In den Bereichen, in denen die Flugsicherungs-
organisation als Beliehene tätig ist, kann das Bundes-
aufsichtsamt für Flugsicherung im Rahmen seiner
Aufgabenerfüllung von der Flugsicherungsorganisation
Berichte und die Vorlage von Aufzeichnungen aller Art
zu jeder Zeit verlangen. Darüber hinaus ist den Be-
diensteten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsiche-
rung und den von ihnen beauftragten Personen, soweit
dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume
durch die Flugsicherungsorganisation zu gestatten. In
den Bereichen einer privatrechtlichen Betätigung der
Flugsicherungsorganisation gilt darüber hinaus, dass
das Betreten außerhalb der Geschäftszeiten oder wenn
die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden,
ohne Einverständnis nur zulässig und insoweit zu
dulden ist, wie dies zur Verhütung von dringenden
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
erforderlich ist und bei der Flugsicherungsorganisation
in diesen Bereichen Anhaltspunkte für einen Verstoß
gegen ein gesetzliches Verbot oder Gebot im Zusam-
menhang mit der privatrechtlichen Betätigung vor-
liegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
BGBl. 2009, Seite 2425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2425
                           §2
                Übergangsregelungen

   (1) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung finden Wah-
len zur Personalvertretung statt. Bis zur Konstituierung
des Personalrates werden die Aufgaben der Personal-
vertretung bei dem Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-
rung vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Übergangsper-
sonalrat des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
wahrgenommen. Der Übergangspersonalrat bestellt
unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung
der Personalratswahlen im Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung.
  (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für die
Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die
Schwerbehindertenvertretung beim Bundesaufsichts-
amt für Flugsicherung. Bis zur Neuwahl werden die Auf-
gaben von der Hauptschwerbehindertenvertretung so-
wie der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung wahrgenommen.

   (3) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung findet die

Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stell-
vertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungs-
beauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesauf-
sichtsamt für Flugsicherung werden ihre Aufgaben von
der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellver-
treterin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wahrgenommen. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.

   (4) Die Dienstvereinbarungen der Dienststelle Flug-

sicherung beim Luftfahrt-Bundesamt gelten bis zum

Abschluss neuer Dienstvereinbarungen für alle Beam-

tinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer des Bundesaufsichtsamtes für Flug-
sicherung.

                        Artikel 2

        Änderung des Luftverkehrsgesetzes

  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2986), wird wie folgt geändert:
 1. In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „der für die
    Flugsicherung zuständigen Stelle“ durch die Wörter
    „dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“ er-
    setzt.

 2. § 16a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen
       Stelle“ durch die Wörter „des Bundesaufsichts-
       amtes für Flugsicherung“ ersetzt.
    b) In Satz 2 werden die Wörter „der für die Flug-
       sicherung zuständigen Stelle“ durch die Wörter
       „dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“
       ersetzt.

 3. § 18a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden,
       wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen ge-

     stört werden können. Das Bundesaufsichtsamt
     für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage
     einer gutachtlichen Stellungnahme der Flug-
     sicherungsorganisation, ob durch die Errichtung
     der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen ge-
     stört werden können. Das Bundesaufsichtsamt
     für Flugsicherung teilt seine Entscheidung der
     zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes mit.“

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
        „(1a) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-
     rung unterrichtet die jeweils zuständigen Luft-
     fahrtbehörden der Länder über die Standorte
     aller Flugsicherungseinrichtungen und Bereiche
     um diese, in denen Störungen durch Bauwerke
     zu erwarten sind. Die Flugsicherungsorganisa-
     tion meldet ihre Flugsicherungseinrichtungen
     und die Bereiche nach Satz 1 dem Bundesauf-
     sichtsamt für Flugsicherung. Die jeweils zustän-
     digen Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten
     das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung,
     wenn sie von der Planung von Bauwerken inner-
     halb von Bereichen nach Satz 1 Kenntnis erhal-
     ten.“

  c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Eigentümer und anderen Berech-
     tigten haben auf Verlangen des Bundesauf-
     sichtsamtes für Flugsicherung zu dulden, dass
     Bauwerke, die den Betrieb von Flugsicherungs-
     einrichtungen stören, in einer Weise verändert
     werden, dass Störungen unterbleiben. Das gilt
     nicht, wenn die Störungen durch Maßnahmen
     der Flugsicherungsorganisation mit einem Kos-

     tenaufwand verhindert werden können, der nicht

     über dem Geldwert der beabsichtigten Verände-

     rung liegt.“

  d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
     „§ 30 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bleibt unberührt.“
4. § 18b wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-
     rung unterrichtet die zuständigen Luftfahrtbehör-
     den der Länder über die Bereiche, die für die
     Einrichtung und Überwachung von Verfahren
     für Flüge nach Instrumentenflugregeln aus Grün-
     den der Hindernisfreiheit zu bewerten sind. Die
     zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder unter-
     richten das Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-
     rung über Bauwerke, welche in diesem Bereich
     errichtet werden sollen.“

  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

     „§ 30 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bleibt unberührt.“
5. In § 19 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „von der für
   die Flugsicherung zuständigen Stelle, im Übrigen
   von dem jeweiligen Flugplatzunternehmer zu leis-
   ten“ durch die Wörter „von demjenigen zu leisten,
   dessen Flugsicherungstätigkeit durch die Verände-
   rung von Bauwerken unmittelbar gefördert und er-
   leichtert wird; im Übrigen obliegt sie dem jeweiligen
   Flugplatzunternehmer“ ersetzt.
6. In § 27a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zu“ durch
   das Wort „für“ ersetzt, das Wort „vollständig“ ge-
BGBl. 2009, Seite 2426 — Originalseite als Abbildung
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   strichen und die Wörter „der für die Flugsicherung
   zuständigen Stelle“ durch die Wörter „des Bundes-
   aufsichtsamtes für Flugsicherung sowie der Flug-
   sicherungsorganisation“ ersetzt.
 7. § 27d wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für die
      Flugsicherung zuständigen Stelle“ durch das
      Wort „Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „für die Flug-
      sicherung zuständigen Stelle“ durch das Wort
      „Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.
   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Einzelheiten der Kostenerstattung nach Satz 1
       können vertraglich zwischen der Flugsiche-
       rungsorganisation und dem Flugplatzunterneh-
       men geregelt werden.“

 8. Dem § 27e wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Der Kostengläubiger nach § 31b Abs. 3 er-

   hebt den Anteil der Gebühren, der den Aufwand für

   den Flugwetterdienst abdeckt, im Namen und für
   Rechnung des Deutschen Wetterdienstes.“

 9. In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für die
    Flugsicherung zuständigen Stelle“ durch das Wort
    „Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.
10. In § 29b Abs. 2 werden die Wörter „für die Flug-
    sicherung zuständige Stelle“ durch das Wort „Flug-

    sicherungsorganisation“ ersetzt.

11. § 30 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

   „In den §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militäri-
   schen Flugplätzen an Stelle der Flugsicherungs-
   organisation und der genannten Luftfahrtbehörden
   die Behörden der Bundeswehrverwaltung.“
12. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nr. 16 werden die Wörter „von der für
      die Flugsicherung zuständigen Stelle“ durch die
      Wörter „vom Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-
      rung oder der Flugsicherungsorganisation“ er-
      setzt und die Angabe „(§ 32)“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Nr. 18 werden die Wörter „das
      Luftfahrt-Bundesamt oder die für die Flug-
      hafenkoordinierung, die Flugsicherung und die
      Luftsportgeräte zuständigen Stellen“ durch die
      Wörter „das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundes-
      aufsichtsamt für Flugsicherung, die Flug-
      sicherungsorganisation oder die für die Flug-
      hafenkoordinierung und die Luftsportgeräte
      zuständigen Stellen“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „der für die Flug-

      sicherung zuständigen Stelle“ durch die Wörter

      „der Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.

13. § 31b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Flugsicherungsunter-
      nehmen“ durch das Wort „Flugsicherungsorga-
      nisation“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 wer-
      den jeweils
       aa) die Wörter „das Flugsicherungsunterneh-
           men“ durch die Wörter „die Flugsicherungs-
           organisation“,

      bb) die Wörter „dem Flugsicherungsunterneh-
          men“ durch die Wörter „der Flugsicherungs-
          organisation“,
      cc) die Wörter „des Flugsicherungsunterneh-
          mens“ durch die Wörter „der Flugsiche-
          rungsorganisation“,

      dd) das Wort „Kostengläubiger“ durch das Wort
          „Kostengläubigerin“
      ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 6“ durch
      die Angabe „Nr. 7“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „des Flug-
      sicherungsunternehmens“ durch die Wörter „der
      Flugsicherungsorganisation“ und das Wort
      „Luftfahrt-Bundesamtes“ durch die Wörter
      „Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung“ er-
      setzt.

   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Flugsiche-

          rungsunternehmen“ durch die Wörter „Die
          Flugsicherungsorganisation“ und das Wort

          „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden das Wort „Seine“ durch das
          Wort „Ihre“ und das Wort „ihm“ durch das
          Wort „ihr“ ersetzt.
14. § 31d wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Beauftragten nach den §§ 31a

      und 31c arbeiten nach den Richtlinien des
      Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-
      entwicklung und unterstehen seiner Rechts- und
      Fachaufsicht. Beauftragte nach § 31b Abs. 1
      unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesauf-
      sichtsamtes für Flugsicherung; die Beauftragte
      nach § 31b Abs. 1 Satz 1 untersteht bei der
      Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27c Abs. 2
      Nr. 1 der Fachaufsicht des Bundesaufsichtsam-
      tes für Flugsicherung; Beauftragte nach § 31b
      Abs. 1 Satz 2 unterstehen bei der Wahrnehmung
      der Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesauf-
      sichtsamtes für Flugsicherung. Das Bundes-
      ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
      lung kann im Falle des § 31c die Rechts- und
      Fachaufsicht auf das Luftfahrt-Bundesamt über-
      tragen. In den Bereichen, in denen die Flug-
      sicherungsorganisation als Beliehene tätig ist,
      kann das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
      im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung von der
      Flugsicherungsorganisation Berichte und die
      Vorlage von Aufzeichnungen aller Art zu jeder

      Zeit verlangen. Darüber hinaus ist den Bediens-

      teten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsiche-

      rung und den von ihnen beauftragten Personen
      das Betreten der Grundstücke und Geschäfts-
      räume durch die Flugsicherungsorganisation zu
      gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer
      Aufgaben erforderlich ist. In den Bereichen einer
      privatrechtlichen Betätigung der Flugsiche-
      rungsorganisation gilt darüber hinaus, dass das
      Betreten außerhalb der Geschäftszeiten oder,
      wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung
      befinden, ohne Einverständnis nur zulässig und
      insoweit zu dulden ist, wie dies zur Verhütung
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      von dringenden Gefahren für die öffentliche
      Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und bei
      der Flugsicherungsorganisation in diesen Berei-
      chen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein
      gesetzliches Verbot oder Gebot im Zusammen-
      hang mit der privatrechtlichen Betätigung vor-
      liegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
      Wohnung wird insoweit eingeschränkt.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Gegen die Entscheidungen des Beauf-
      tragten im Rahmen seines Auftrags ist der
      Widerspruch statthaft. Hilft der Beauftragte nicht
      ab, so entscheidet das Bundesaufsichtsamt für
      Flugsicherung. Im Falle des § 31b Abs. 3 erfolgt
      die Entscheidung über den Widerspruch durch
      das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Im
      Falle des § 31a ist die Klage gegen die Bundes-
      republik Deutschland, vertreten durch das Bun-
      desministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
      wicklung, zu richten. In den Fällen der §§ 31b
      und 31c ist die Klage gegen die Bundesrepublik
      Deutschland, vertreten durch den Beauftragten,
      zu richten. Ist im Falle des § 31b Abs. 2 Satz 2
      eine natürliche Person beauftragt, so ist die
      Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland
      zu richten, vertreten durch das Bundesaufsichts-
      amt für Flugsicherung.“

   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Widerspruch und Anfechtungsklage ge-
      gen Entscheidungen der Beauftragten haben
      keine aufschiebende Wirkung.“

15. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          i. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
             „6. die Kosten (Gebühren und Auslagen)
                 für Amtshandlungen zur Durchführung
                 der Flughafenkoordinierung; Absatz 1
                 Satz 1 Nr. 13 Satz 2, 3, 4 zweiter Halb-
                 satz und Satz 5 gilt entsprechend;“.

          ii. Nach Nummer 6 werden folgende Num-
              mern 7 und 8 angefügt:

             „7. die Kosten (Gebühren und Auslagen)
                 für Amtshandlungen zur Durchführung
                 der Flugsicherung;
             8. die Festlegung von Flugverfahren für
                Flüge innerhalb von Kontrollzonen, für
                An- und Abflüge zu und von Flug-
                plätzen mit Flugverkehrskontrollstelle
                und für Flüge nach Instrumentenflug-
                regeln, einschließlich der Flugwege,
                Flughöhen und Meldepunkte.“

      bb) Die Sätze 2 bis 6 werden aufgehoben.

   b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a

      bis 4c eingefügt:

         „(4a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4
      Satz 1 Nr. 6 und 7 bestimmt das Bundesminis-
      terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die
      gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe
      der Gebühren.

1. Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1
   Nr. 6 sind die Gebührensätze so zu be-
   messen, dass der mit den Amtshandlungen
   verbundene Verwaltungsaufwand für die
   Flughafenkoordinierung gedeckt wird. Es
   kann festgelegt werden, dass die Kosten
   vom Flughafenkoordinator erhoben werden
   können.
2. Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1
   Nr. 7 können feste Sätze, auch in der Form
   von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rah-
   mensätze vorgesehen werden. Die Gebühren-
   sätze sind, soweit nicht das Recht der Euro-
   päischen Gemeinschaft eine abweichende
   Regelung enthält, so zu bemessen, dass der
   mit den Amtshandlungen verbundene Verwal-
   tungsaufwand gedeckt wird. Die in den
   Rechtsakten der Europäischen Gemein-
   schaft, insbesondere in den Artikeln 14 und 15
   der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, enthalte-
   nen Grundsätze sind zu berücksichtigen. Bei
   begünstigenden Amtshandlungen sind dane-
   ben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert
   oder der sonstige Nutzen für den Gebühren-
   schuldner angemessen zu berücksichtigen.
   Die Kostenbefreiung, die Kostengläubiger-
   schaft, die Kostenschuldnerschaft, der Um-
   fang der zu erstattenden Auslagen und die
   Kostenerhebung können abweichend vom
   Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
   Es kann insbesondere festgelegt werden,
   dass die Kosten von der Flugsicherungsorga-
   nisation oder von einer nach dem Recht der
   Europäischen Gemeinschaft oder aufgrund
   völkerrechtlicher Vereinbarung errichteten
   Stelle erhoben werden können. Zu den nach

   § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes
   zu erhebenden Auslagen ist eine für die
   Amtshandlungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7
   nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete
   Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Von der Kos-
   tenpflicht können Flugplatzunternehmer von
   solchen Flugplätzen ausgenommen werden,
   die unter die Regelung von § 27d Abs. 4
   Satz 1 fallen.

   (4b) Rechtsverordnungen nach Absatz 4
Satz 1 Nr. 2, die sich auf die Art und Beschaffen-
heit von funktechnischen Anlagen, Einrichtun-
gen und Geräten für die Flugsicherung und für
die Flugsicherungsausrüstung an Bord bezie-
hen, sind im Benehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie zu erlassen.
Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5
werden im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Bildung und Forschung erlassen; die
Regelungen des Berufsbildungsgesetzes blei-
ben unberührt.

   (4c) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau

und Stadtentwicklung kann die Ermächtigung

zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Ab-
satz 4 Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
auf das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
übertragen. Verordnungen nach Absatz 4 Satz 1
Nr. 8, die von besonderer Bedeutung für den
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       Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, wer-
       den im Benehmen mit dem Umweltbundesamt

       erlassen.“

16. § 32b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der für die Flug-
      sicherung zuständigen Stelle“ durch die Wörter
      „des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
      und der Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie
      die für die Flugsicherung zuständige Stelle
      unterrichtet“ durch die Wörter „das Bundesauf-
      sichtsamt für Flugsicherung sowie die Flug-
      sicherungsorganisation unterrichten“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie der
      für die Flugsicherung zuständigen Stelle“ durch
      ein Komma und die Wörter „dem Bundesauf-
      sichtsamt für Flugsicherung sowie der Flug-
      sicherungsorganisation“ ersetzt sowie Satz 2
      wie folgt gefasst:
       „Halten die Genehmigungsbehörde, das Bun-
       desaufsichtsamt für Flugsicherung oder die
       Flugsicherungsorganisation die vorgeschlage-
       nen Maßnahmen für nicht geeignet oder für nicht
       durchführbar, so teilen sie dies der Kommission
       unter Angabe der Gründe mit.“

   d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Vertreter
      der für die Flugverkehrskontrolle zuständigen
      Stelle“ und das nachfolgende Komma gestri-
      chen.
   e) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Geneh-
      migungsbehörde“ ein Komma eingefügt und
      werden die Wörter „sowie die für die Flugsiche-
      rung zuständige Stelle“ durch die Wörter „das
      Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie
      die Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.
17. In § 63 Nr. 1 werden nach den Wörtern „sowie für“
    die Wörter „Ordnungswidrigkeiten, die von militä-
    rischen Luftfahrzeugführern mit militärischen Luft-
    fahrzeugen begangen werden, und für“ gestrichen.

18. In § 63 Nr. 3 wird der den Satz abschließende Punkt
    durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
    angefügt:
   „4. das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für
       Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 10
       im Zusammenhang mit der Verletzung von
       Regeln über das Führen von Luftfahrzeugen,
       Flüge nach Sichtflug- oder Instrumentenflug-
       regeln, Flugverfahren und die damit verbundenen

       Festlegungen und Anordnungen der Flugver-
       kehrskontrolle sowie für Ordnungswidrigkeiten,
       die von militärischen Luftfahrzeugführern mit
       militärischen Luftfahrzeugen begangen wer-
       den.“
19. In § 64 Abs. 9 Nr. 2 werden die Wörter „das Flug-
    sicherungsunternehmen“ durch die Wörter „die
    Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.
20. In § 67 werden die Wörter „das Flugsicherungsun-
    ternehmen“ durch die Wörter „die Flugsicherungs-
    organisation“ ersetzt.
21. In § 70 Abs. 2 werden die Wörter „das Flugsiche-
    rungsunternehmen“ durch die Wörter „die Flug-
    sicherungsorganisation“ ersetzt.

                       Artikel 3

                  Änderung des

            Gesetzes über vereinfachte
         Verkündungen und Bekanntgaben
   § 3 Abs. 3 des Gesetzes über vereinfachte Verkün-
dungen und Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I
S. 1919), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli
1992 (BGBl. I S. 1370) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Das Wort „gemäß“ wird durch das Wort „nach“
      ersetzt.
   b) In Nummer 3 werden die Wörter „der für die Flug-
      sicherung zuständigen Stelle“ durch die Wörter
      „dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“ er-
      setzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „den Außenstellen der
   für die Flugsicherung zuständigen Stelle“ durch die
   Wörter „der Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.

                       Artikel 4
                 Änderung des
            Bundesbesoldungsgesetzes

   In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird
in der Besoldungsgruppe B 3 nach der Amts-
bezeichnung „Direktor des Beschaffungsamtes des
Bundesministeriums des Innern“ die Amtsbezeichnung
„Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung“
eingefügt.

                       Artikel 5
                   Änderung des
          Arbeitssicherstellungsgesetzes

   In § 4 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitssicherstellungsgeset-
zes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch
Artikel 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird der den Satz
abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-
gende Nummer 9 angefügt:
„9. bei der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgeset-
    zes beauftragten Flugsicherungsorganisation.“

                       Artikel 6

                   Änderung des
        Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
   Das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz vom 26. Au-
gust 1998 (BGBl. I S. 2470), zuletzt geändert durch
Artikel 15 Abs. 115 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 5 werden das Komma nach dem Wort
   „Qualifikation“ und die Wörter „vornehmlich der DFS
   Deutsche Flugsicherung GmbH“ gestrichen.
2. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der für die
   Flugsicherung zuständigen Stelle“ durch die Wörter
   „der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes
   beauftragten Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2429
                       Artikel 7

                   Änderung des
              Luftsicherheitsgesetzes

   Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005
(BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 9a des
Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie
folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des
     Flugsicherungsunternehmens“ durch die Wörter
     „der Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.
  b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Luftfahrt-
     oder Flugsicherungsunternehmen“ durch die

     Wörter „das Luftfahrtunternehmen oder die Flug-

     sicherungsorganisation“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „für die
   Flugsicherung zuständigen Stelle“ durch das Wort
   „Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.

                       Artikel 8

            Änderung des Gesetzes
 zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer
      der Bundesanstalt für Flugsicherung

  Das Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeit-
nehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom
23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), zuletzt geändert
durch Artikel 15 Abs. 116 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Flug-
     sicherungsunternehmen“ durch die Wörter „der
     DFS Deutsche Flugsicherung GmbH“ ersetzt.
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Beamten sowie Arbeitnehmern des Luft-
     fahrt-Bundesamtes, die der DFS Deutsche Flug-
     sicherung GmbH zugewiesen oder in der Dienst-
     stelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt
     tätig sind und bisher Zulagen und Entschädigun-
     gen nach Absatz 2 erhalten haben, werden diese
     bei einer Verwendung im Bundesaufsichtsamt für
     Flugsicherung weiter gewährt, soweit die Voraus-
     setzungen des Absatzes 2 weiter vorliegen. Die
     Überleitung der vorgenannten Beamten und
     Arbeitnehmer in das Bundesaufsichtsamt für
     Flugsicherung erfolgt durch Versetzung.“
2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „das Flugsiche-
   rungsunternehmen“ durch die Wörter „die DFS
   Deutsche Flugsicherung GmbH“ ersetzt und nach
   der Angabe „§ 4 Abs. 5 LuftVG“ die Wörter „in der
   Fassung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli
   1992 (BGBl. I S. 1370)“ angefügt.
3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 und 5 angefügt:
                           „§ 4
     (1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Beschäftigten gel-
  ten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgeset-
  zes als Beschäftigte der Dienststelle Flugsicherung
  beim Luftfahrt-Bundesamt; § 13 Abs. 2 Satz 4 des

   Bundespersonalvertretungsgesetzes       findet   keine
   Anwendung.

       (2) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten gel-
   ten für die Anwendung der Vorschriften über die Ver-
   tretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie für
   die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes
   und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitneh-
   mer der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und
   sind als solche aktiv und passiv wahlberechtigt. Als
   leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des
   Betriebsverfassungsgesetzes gelten auch die funk-
   tional vergleichbaren Beamten.

                            §5

      Gegenüber den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Be-

   schäftigten hat die DFS Deutsche Flugsicherung

   GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse im
   unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten
   einzelner Beschäftigter vor Ort, für deren Durchfüh-
   rung die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH die
   Verantwortung trägt. Die Geschäftsführung und von
   dieser benannte Beschäftigte der DFS Deutsche
   Flugsicherung GmbH üben insoweit Vorgesetzten-
   befugnisse aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse
   nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes
   liegen bei der Leiterin oder dem Leiter der Dienst-
   stelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt. Die
   DFS Deutsche Flugsicherung GmbH unterstützt die
   Leiterin oder den Leiter der Dienststelle Flugsiche-
   rung beim Luftfahrt-Bundesamt bei der Wahrneh-
   mung der Dienstvorgesetztenbefugnisse. Dazu hat
   sie insbesondere alle notwendigen Auskünfte zu er-
   teilen.“

                       Artikel 9
                  Änderung des
           Betriebsverfassungsgesetzes
   § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I
S. 2518), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtin-
   nen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Solda-
   ten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
   einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Be-
   schäftigten, die in Betrieben privatrechtlich orga-
   nisierter Unternehmen tätig sind.“
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und
   Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“

                       Artikel 10
           Änderung des DWD-Gesetzes
  § 6 Abs. 3 des DWD-Gesetzes vom 10. September
1998 (BGBl. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 338 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
BGBl. 2009, Seite 2430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2430
                      Artikel 11

                   Änderung der
               Luftverkehrs-Ordnung

   Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
12. September 2008 (BGBl. I S. 1834), wird wie folgt
geändert:

 1. Dem § 5b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Meldungen von Ereignissen nach Satz 1 werden
   vom Luftfahrt-Bundesamt sofort nach ihrem Erhalt

   auch an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

   weitergeleitet.“

 2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „Wirtschaft und
    Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
    gie“ ersetzt.
 3. In § 9a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Flugsiche-
    rungsunternehmen“ durch die Wörter „Bundesauf-
    sichtsamt für Flugsicherung“ ersetzt.
 4. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Wörter „dem Flugsiche-
      rungsunternehmen“ durch die Wörter „der Flug-
      sicherungsorganisation“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
           Wörter „Das Flugsicherungsunternehmen“
           durch die Wörter „Die Flugsicherungsorgani-
           sation“ und die Wörter „Übungsflugverkehr“
           und „Übungsluftverkehr“ durch das Wort
           „Flugverkehr“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „Übungsflugverkehr“
           durch das Wort „Flugverkehr“ und werden

           die Wörter „das Flugsicherungsunterneh-

           men“ durch die Wörter „die Flugsicherungs-

           organisation“ ersetzt.

 5. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Flugsiche-
    rungsunternehmen“ durch die Wörter „Bundesauf-
    sichtsamt für Flugsicherung“ ersetzt.
 6. In § 14 Satz 1 werden die Wörter „dem Flugsiche-
    rungsunternehmen“ durch die Wörter „der Flug-
    sicherungsorganisation“ ersetzt.
 7. § 21a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „das Flugsiche-
      rungsunternehmen“ durch die Wörter „die Flug-
      sicherungsorganisation“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „des Flugsiche-
      rungsunternehmens“ durch die Wörter „der
      Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.

 8. § 22 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung legt
   die Flugplatzverkehrszonen fest und gibt sie in
   den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.“

 9. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
      ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
      lung“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für
      Flugsicherung“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird das Wort „Flugsicherungsunter-
      nehmen“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt
      für Flugsicherung“ ersetzt.

10. In § 26 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Flugsiche-
    rungsunternehmen“ durch die Wörter „Bundesauf-
    sichtsamt für Flugsicherung“ ersetzt.
11. § 26a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
      kann allgemein, die Flugsicherungsorganisation
      im Einzelfall Ausnahmen zulassen.“

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Flugfunk-

      dienst“ ein Komma und die Wörter „die nicht

      von dem Flugsicherungsunternehmen betrieben
      werden“ gestrichen und das Wort „Flugsiche-
      rungsunternehmen“ durch die Wörter „Bundes-
      aufsichtsamt für Flugsicherung“ ersetzt.
12. In § 26b Abs. 2 wird das Wort „Flugsicherungsun-
    ternehmen“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt
    für Flugsicherung“ ersetzt.
13. In § 26d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 wird jeweils
    das Wort „Flugsicherungsunternehmen“ durch die
    Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“
    ersetzt.

14. In § 27 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 wird jeweils das
    Wort „Flugsicherungsunternehmen“ durch die
    Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“
    ersetzt.
15. § 27a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Luftfahrt-Bundes-
      amt“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für
      Flugsicherung“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des

      Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit

      oder Ordnung kann die Flugsicherungsorganisa-

      tion im Einvernehmen mit dem Bundesaufsichts-
      amt für Flugsicherung im Einzelfall Flugverfahren
      durch Allgemeinverfügung festlegen.“
   c) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ange-
      fügt:
      „Bei Gefahr im Verzug kann die Flugsicherungs-
      organisation ohne Einvernehmen mit dem Bun-
      desaufsichtsamt für Flugsicherung im Einzelfall
      Flugverfahren durch Allgemeinverfügung fest-
      legen. Das Einvernehmen wird in einem solchen
      Fall unverzüglich hergestellt; wird das Einver-
      nehmen nicht innerhalb von 48 Stunden herge-
      stellt, ist die Festlegung des Flugverfahrens von
      der Flugsicherungsorganisation aufzuheben. Die
      Dauer der Festlegung eines Flugverfahrens nach
      Satz 2 darf drei Monate nicht überschreiten.“

16. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministe-
      rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
      durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flug-
      sicherung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-
      Bundesamt“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Flugsiche-
      rungsunternehmen“ durch die Wörter „Bundes-
      aufsichtsamt für Flugsicherung“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2431
17. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 wird das Wort „Flugsicherungsunter-
       nehmen“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt
       für Flugsicherung“ ersetzt.
    b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Das Flug-
       sicherungsunternehmen“ durch die Wörter „Die
       Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.

18. § 37 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Flug-
       sicherungsunternehmen kann“ durch die Wörter
       „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann all-
       gemein, die Flugsicherungsorganisation kann im
       Einzelfall“ ersetzt.
    b) In Absatz 4 wird das Wort „Flugsicherungsunter-
       nehmen“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt
       für Flugsicherung“ ersetzt.

19. In Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2 LuftVO) werden in

    der Zeile „D“ die Wörter „Verkehrsinformationen

    zwischen VFR- und IFR-Flügen“ durch die Wörter

    „Verkehrsinformationen VFR zu IFR und VFR zu

    VFR“ ersetzt.
20. In § 9a Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1
    Satz 2, § 21 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 3, § 26a Abs. 3,
    § 26b Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 4
    Satz 2, § 31 Abs. 3, § 37 Abs. 4 werden jeweils die
    Wörter „im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundes-
    ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
    wesen der Bundesrepublik Deutschland – oder“
    gestrichen.

21. In § 5 Abs. 6 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2,
    § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 11b Abs. 1, § 21 Abs. 4
    Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 2 und § 28 Abs. 3 werden
    jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“
    durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ er-
    setzt.

                       Artikel 12
                   Änderung der

         Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
   Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1229), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 133), wird wie
folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
   „5. die Frequenzzuteilung gemäß § 55 des Telekom-
       munikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I

       S. 1190); für Luftfahrzeuge im Sinne von § 4
       Abs. 2 der Verordnung über die Flugsicherungs-
       ausrüstung der Luftfahrzeuge vom 26. November
       2004 (BGBl. I S. 3093) zusätzlich der Nachweis
       der Zulassung der Bordfunkanlage durch das
       Luftfahrt-Bundesamt oder das Bundesaufsichts-
       amt für Flugsicherung;“.

2. § 81 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Flug-
      sicherungsunternehmen“ durch die Wörter „der
      Flugsicherungsorganisation“ und in Absatz 1
      Satz 2 werden die Wörter „das Flugsicherungs-

     unternehmen“ durch die Wörter „die Flugsiche-
     rungsorganisation“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Zustimmung
     des Flugsicherungsunternehmens“ durch die
     Wörter „das Einverständnis der Flugsicherungs-
     organisation“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird aufgehoben.

  d) In Absatz 4 wird das Wort „Flugsicherungsunter-
     nehmen“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt
     für Flugsicherung“ ersetzt.

                      Artikel 13
                 Änderung der
    Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

   § 4 Abs. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtver-

waltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zu-

letzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Januar

2009 (BGBl. I S. 133) geändert worden ist, wird wie

folgt gefasst:

   „(1) Gebühren und Auslagen, die dem Bundes-
aufsichtsamt für Flugsicherung aus Anlass der in
Abschnitt VII Nr. 6 bis 8 des Gebührenverzeichnisses
genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt das Bun-
desaufsichtsamt für Flugsicherung unmittelbar von
dem Kostenschuldner. Gleiches gilt für Gebühren und
Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorga-
nisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nr. 11b bis 11d
des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlun-
gen zustehen.“

                      Artikel 14

     Änderung der Flugsicherungs-Anlagen-
    und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung
   Die Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Muster-
zulassungs-Verordnung vom 21. Dezember 2001
(BGBl. 2002 I S. 27) wird wie folgt geändert:

1. In §§ 3, 4, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
   und 6, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, § 7 Satz 1
   und den §§ 8 und 9 Abs. 1 und 3 werden jeweils das
   Wort „Flugsicherungsunternehmen“ durch die
   Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“
   und das Wort „Flugsicherungsunternehmens“ durch
   die Wörter „Bundesaufsichtsamtes für Flugsiche-
   rung“ ersetzt.

2. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:

  „Anlagen, die bis zum 1. Juli 2009 durch die DFS
  Deutsche Flugsicherung GmbH zugelassen worden
  sind, gelten als zugelassen im Sinne dieser Verord-
  nung.“

3. Im Muster der Anlage (zu § 6 Abs. 1) werden die
   Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wör-

   ter „Bau und Stadtentwicklung“, die Wörter „DFS
   Deutsche Flugsicherung GmbH“ durch die Wörter
   „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“ und die
   Wörter „Offenbach/Main“ durch das Wort „Langen“
   ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2432
4. In Nummer 1 der Anlage (zu § 6 Abs. 1) werden die
   Wörter „von Flugsicherungsunternehmen“ durch die

   Wörter „vom Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-
   rung“ ersetzt.

5. In den Nummern 2 und 3 der Anlage (zu § 6 Abs. 1)

   werden jeweils das Wort „Flugsicherungsunterneh-

   men“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für

   Flugsicherung“ ersetzt.

6. In Nummer 5 der Anlage (zu § 6 Abs. 1) wird das
   Wort „Flugsicherungsunternehmen“ durch die
   Wörter „das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“
   ersetzt.

                     Artikel 15
                  Änderung der
         Festlandsockel-Bergverordnung

   In § 38 Satz 1 der Festlandsockel-Bergverordnung
vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch
Artikel 396 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „die Bundesanstalt“ durch die Wörter „das Bundes-
aufsichtsamt“ ersetzt.

                            Artikel 16

        Änderung der Verordnung über die

     Durchführung der Flughafenkoordinierung
   Die Verordnung über die Durchführung der Flug-

hafenkoordinierung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1262),

zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom

6. Juni 2005 (BGBl. I S. 1579), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
   sowie § 2 Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Bau-
   und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und
   Stadtentwicklung“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „für die Flug-
   sicherung zuständigen Stelle“ durch das Wort „Flug-
   sicherungsorganisation“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Luftfahrt-Bundesamt“
   durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flug-
   sicherung“ ersetzt.

                            Artikel 17

                          Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 29. Juli 2009
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                              f ü r Ve r k e h r, B a u u n d
                                                   W. T i e f
S t a d t e n t w i c k l u n g
e n s e e
                               D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                                     F. J . J
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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2424. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4eff1a488f842c3d….