§ 13
Stand: 10.06.2019
Sofern Baubeschränkungen im Bauschutzbereich infolge besonderer örtlicher Verhältnisse oder des Verwendungszwecks des Flughafens in bestimmten Geländeteilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht in dem nach § 12 festgelegten Umfang notwendig sind, können die Luftfahrtbehörden für diese Geländeteile Bauhöhen festlegen, bis zu welchen Bauwerke ohne ihre Zustimmung genehmigt werden können.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 LuftVG →
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- OVG Niedersachsen, 18.07.2007 – 12 LC 56/07Zitiert von 12
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