§ 25
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 16.07.2024 – 8 K 1485/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 – OVG 6 B 13/22Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 25.02.2010 – 6 K 2481/08Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 08.11.2006 – 3 K 3286/05Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 05.04.2006 – 8 S 1976/05Zitiert von 6
- BVerwG, 20.01.2025 – 4 B 8/24Anforderungen Verfahrensfehler aktenwidrige EntscheidungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2025 – 8 S 1488/24
- VG München, 14.02.2025 – M 31 K 24.3902
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2023 – 1 LB 203/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/25#abs-1 (1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/25#abs-2 (2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/25#abs-3 (3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/25#abs-4 (4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/25#abs-5 (5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.