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Artikel 1 · BT-Drs. 17/13029 · S. 11

Zu Artikel 1 (Änderung des LuftVG)

Zu Artikel 1 (Änderung des LuftVG)
Zu Nummer 1 (§ 1c Nummer 1)
Luftfahrzeuge der Polizeien des Bundes und der Länder
werden bereits heute als ziviles Luftfahrtgerät verwendet
und in der Regel in die deutsche Luftfahrzeugrolle eingetra-
gen. Die Neuregelung folgt somit einer bereits langjährigen
Praxis, lässt aber auch Raum für die Fälle, in denen eine
Eintragung nicht möglich ist. Damit wird klargestellt, dass
Luftfahrzeuge der Polizeien des Bundes und der Länder in
ihrer Gesamtheit dem § 1c Nummer 1 unterfallen.
Zu Nummer 2 (§ 4)
a) Das Ablegen einer Prüfung zur Erlangung oder Verlänge-
rung einer Lizenz oder Berechtigung wird für das in na-
tionaler Verantwortung verbleibende, erlaubnispflichtige
Personal durch die LuftPersV geregelt. Da jedoch der
Großteil des erlaubnispflichtigen Personals zukünftig den
Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 unterliegt,
wird aus Gründen der Rechtsklarheit an dieser Stelle eine
Verweisung auf diese Verordnung eingefügt.
b) Der Prüfungsrat als Gremium im Rahmen der Durchfüh-
rung von Prüfungen ist in der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 nicht vorgesehen. Prüfungen werden ge-
nerell von hierzu zertifizierten Flugprüfern vorgenom-
men. Der Begriff Prüfungsratsmitglieder wird daher
durch den Begriff Prüfer ersetzt.
Zu Nummer 3 (§ 5 Absatz 3)
Die Festlegung, wer die Ausbildung von Luftfahrern vor-
nehmen darf, ist Bestandteil der Verordnung (EU) Nr. 1178/
2011. Da die Ausbildung von Luftfahrern ohne Lehrberech-
tigung in Deutschland eine Straftat darstellt, ist dieser Um-
stand hier auch auf die Lehrberechtigten nach der Verord-
nung (EU) Nr. 1178/2011 auszudehnen.
Zu Nummer 4 (§ 30)
In § 30 Absatz 1 wird eine Differenzierung zwischen den
Abweichungsbefugnissen der Bundeswehr einerseits (Ab-
satz 1) und der Polizeien des Bundes und der 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.021 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/13029, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 28.960–36.981 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.39) +D1D2D3 · Prüfwert b462b5c851fbf024….

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