§ 24
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Saarland Saarlouis, 19.08.2011 – 10 L 745/11
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 – OVG 6 A 2.16Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 15.09.2009 – 3 K 364/09Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 05.09.2007 – 1 LB 43/07Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/24#abs-1 (1) Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen), bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/24#abs-2 (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung gefährdet werden kann.