§ 15
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/15#abs-1 (1) Die §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß für Bäume, Freileitungen, Masten, Dämme sowie für andere Anlagen und Geräte. § 12 Abs. 2 ist auf Gruben, Anlagen der Kanalisation und ähnliche Bodenvertiefungen sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/15#abs-2 (2) Die Errichtung der in Absatz 1 genannten Luftfahrthindernisse bedarf der Genehmigung. Falls die Genehmigung von einer anderen als der Baugenehmigungsbehörde erteilt wird, bedarf diese der Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Ist eine andere Genehmigungsbehörde nicht vorgesehen, so ist die Genehmigung der Luftfahrtbehörde erforderlich.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 15 LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 07.07.2015 – 2 A 177/15Zitiert von 11
- BVerwG, 09.02.2015 – 4 B 40.14
- BVerwG, 09.02.2015 – 4 B 38.14Zitiert von 3
- BVerwG, 09.02.2015 – 4 B 39.14Zitiert von 27
- BVerwG, 25.11.2014 – 4 B 37/14Luftverkehrsrechtliche Zustimmung innerhalb und außerhalb des BauschutzbereichsZitiert von 30
- VG Minden, 15.03.2023 – 11 K 166/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 29.07.2013 – 9 B 1363/13.TZitiert von 2
- VGH Hessen, 29.07.2013 – 9 B 1362/13.TZitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 18.07.2007 – 12 LC 56/07Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.