§ 16
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2013 – OVG 11 S 3.13Zitiert von 2
- BVerwG, 25.03.2026 – 7 C 3.25Konzentrationswirkung der fingierten Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen bei eingeschränktem PrüfprogrammZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2025 – 7 A 51/24Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2025 – 7 A 47/24Zitiert von 3
- VGH Hessen, 29.07.2013 – 9 B 1363/13.TZitiert von 2
- VGH Hessen, 29.07.2013 – 9 B 1362/13.TZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 18.07.2007 – 12 LC 56/07Zitiert von 11
- VG Minden, 23.01.2002 – 3 L 47/02Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/16#abs-1 (1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben auf Verlangen der Luftfahrtbehörden zu dulden, dass Bauwerke und andere Luftfahrthindernisse (§ 15), welche die nach den §§ 12 bis 15 zulässige Höhe überragen, auf diese Höhe abgetragen werden. Im Falle des § 15 Abs. 1 Satz 2 erstreckt sich die Verpflichtung zur Duldung auf die Beseitigung der Vertiefungen. Ist die Abtragung oder Beseitigung der Luftfahrthindernisse im Einzelfall nicht durchführbar, so sind die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für die Luftfahrt zu dulden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/16#abs-2 (2) Das Recht des Eigentümers oder eines anderen Berechtigten und eine nach anderen Vorschriften bestehende Verpflichtung, diese Maßnahmen auf eigene Kosten selbst durchzuführen, bleiben unberührt.