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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3123
BGBl. 2013 I S. 3123 · 9.067 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung des Luftverkehrsrechts
an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung
technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug
auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß
der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008
Vom 7. August 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 27 des Gesetzes vom 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1c Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Luftfahrzeuge, die in der deutschen Luftfahr-
zeugrolle oder im Luftsportgeräteverzeichnis
eingetragen sind, sowie Luftfahrzeuge der Poli-
zeien des Bundes und der Länder;“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
„Luftfahrtpersonal“ die Wörter „oder nach der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission
vom 3. November 2011 zur Festlegung techni-
scher Vorschriften und von Verwaltungsverfahren
in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivil-
luftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 311 vom 25.11.2011, S 1), die durch die
Verordnung (EU) Nr. 290/2012 (ABl. L 100 vom
5.4.2012, S. 1) geändert worden ist,“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Prüfungsratsmitglie-
der“ durch das Wort „Prüfer“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Prüfungsratsmitglie-
dern“ jeweils durch das Wort „Prüfern“ er-
setzt.
3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die praktische Ausbildung der Luftfahrer darf
nur von Personen vorgenommen werden, die eine
Lehrberechtigung nach der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 oder nach der Verordnung über Luft-
fahrtpersonal besitzen (Fluglehrer).“
4. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-
polizei, die Polizei“ und das Komma nach
dem Wort „Bundeswehr“ gestrichen.
bb) Satz 4 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Polizeien des Bundes und der Länder
dürfen von den Vorschriften des Ersten Ab-
schnitts dieses Gesetzes – ausgenommen die
§§ 5 bis 10, 12, 13 sowie 15 bis 19 – und den
zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften
abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben unter Berücksichtigung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Von
den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum
darf nur abgewichen werden, soweit dies zur
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend not-
wendig ist.“
5. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Privatflugzeugführer, nichtberufs-
mäßige Führer von Drehflüglern, Motorsegler-
führer,“ werden durch die Wörter „Piloten von
Leichtluftfahrzeugen, Privatpiloten,“ ersetzt.
bb) Nach dem Wort „Berechtigungen“ werden
die Wörter „nach der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 und“ eingefügt.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
6. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
„§ 65a
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine elek-
tronische Datenbank über die in der Bundesrepu-
blik Deutschland nach der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 erteilten Flugbegleiterbescheinigun-
gen (Flugbegleiterdatenbank).
(2) Die Flugbegleiterdatenbank dient der Feststel-
lung, über welche Qualifikationen ein Flugbegleiter
oder eine Flugbegleiterin verfügt.
(3) In der Flugbegleiterdatenbank werden fol-
gende Daten gespeichert:
1. Familienname, Vornamen, Staatsangehörigkeit,
Geburtsdatum und -ort,
2. Referenznummer, Datum der Erteilung sowie
Aussetzung oder Widerruf einer Flugbegleiterbe-
scheinigung,
3. Name und Anschrift der Organisation, welche die
Flugbegleiterschulung durchgeführt und die Flug-
begleiterbescheinigung ausgestellt hat,

4. Luftfahrzeugmuster- oder Variantenqualifikation
nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, An-
hang V (Teil CC), CC.TRA.225.
(4) Wer Flugbegleiterschulungen durchführt und
Flugbegleiterbescheinigungen ausstellt, hat dem
Luftfahrt-Bundesamt die Daten nach Absatz 3 zu
übermitteln und auf Verlangen zu belegen.
(5) Die Daten nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 dür-
fen durch das Luftfahrt-Bundesamt nur zu dem in
Absatz 2 genannten Zweck oder für Verwaltungs-
maßnahmen auf Grund der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011, Anhang VI (Teil ARA), ARA.CC.100
und ARA.CC.105 sowie Anhang V (Teil CC),
CC.CCA.100 genutzt werden. Die Daten nach Ab-
satz 3 Nummer 3 werden vom Luftfahrt-Bundesamt
öffentlich bekannt gemacht.
(6) Das Luftfahrt-Bundesamt hat die in der Flug-
begleiterdatenbank gespeicherten personenbezoge-
nen Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die
Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 2 und 5 nicht
mehr erforderlich ist. Für die Verarbeitung und Nut-
zung der personenbezogenen Daten finden die §§ 65
und 66, insbesondere hinsichtlich der Fristen zur
Speicherung der Daten, entsprechende Anwendung.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte
Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Da-
ten geführt hat. Die maßgeblichen Gründe für die
Aufrechterhaltung der Speicherung des jeweiligen
Datensatzes nach Absatz 3 sind aktenkundig zu
machen.“
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt
§ 2 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 332 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das vorstehende Gesetz wird
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Anerkennung von flugmedizinischen
Sachverständigen und Zentren sowie die Ent-
gegennahme von Meldungen von Ärzten für
Arbeitsmedizin für die Durchführung von flug-
medizinischen Beurteilungen von Flugbeglei-
tern,“.
b) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. das Führen der Flugbegleiterdatei und Be-
kanntgabe der Liste der Organisationen,
die Flugbegleiterschulungen durchführen,“.
c) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. Genehmigungsbehörde im Sinne des An-
hangs IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
der Kommission vom 3. November 2011 zur
Festlegung technischer Vorschriften und
von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das
fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die durch die
Verordnung (EU) Nr. 290/2012 (ABl. L 100
vom 5.4.2012, S. 1) geändert worden ist,
und als zuständige Behörde im Sinne der
Anhänge V und VI der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011, soweit Flugbegleiterbeschei-
nigungen betroffen sind,“.
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann die Aufgabe
der Erteilung von Flugbegleiterbescheinigungen
nach Absatz 1 Nummer 13 auf gewerbliche Luft-
verkehrsbetreiber oder auf zugelassene Ausbil-
dungsorganisationen im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 übertragen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3123. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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