§ 30a Ermächtigung zur Beauftragung Privater
Stand: 30.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/30a#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten für die Beauftragung juristischer Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch militärische Luftfahrzeuge zu regeln:
Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/30a#abs-2 (2) Die Beauftragten arbeiten nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung und unterstehen seiner Rechts- und Fachaufsicht. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Rechts- und Fachaufsicht auf Dienststellen der Bundeswehr übertragen.