§ 14
Stand: 30.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/14#abs-1 (1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 12 Absatz 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/14#abs-2 (2) Das Gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Meter Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 Meter die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. Im Umkreis von 10 Kilometer Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt als Höhe der höchsten Bodenerhebung die Höhe des Flughafenbezugspunktes.
Wird zitiert von 122 Entscheidungen zu § 14 LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 24.07.2013 – 6 K 248/09Zitiert von 9
- OVG Niedersachsen, 13.11.2019 – 12 LB 123/19Rechtswidrigkeit einer Genehmigung von Windenergieanlagen bei fehlender luftverkehrsrechtlicher Zustimmung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG Niedersachsen, 14.02.2023 – 12 KS 133/21Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 22.03.2024 – 14 S 244/23Zitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 14.02.2023 – 12 LB 128/19Anforderungen an die luftverkehrsrechtliche Zustimmung zur Errichtung einer Windenergieanlage nahe einem Segelfluggelände Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- OVG NRW, 03.12.2025 – 7 D 259/24.AKZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 04.06.2026 – 12 KS 140/25
- BVerwG, 25.03.2026 – 7 C 3.25Konzentrationswirkung der fingierten Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen bei eingeschränktem PrüfprogrammZitiert von 3
- OVG NRW, 19.03.2026 – 22 B 1325/25.AKZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.